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Beschluss

14 A 985/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0705.14A985.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung sind nicht erfüllt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht ausreichend dargelegt. 1. Aus der Zulassungsantragsbegründung vom 23. Mai 2011 folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, „die Tatsachenfeststellungen der Kammer zu den Entfernungsermittlungen zwischen den Messpunkten auf Seite 7 Abs. 3 bis Seite 8 Abs. 1 (des Urteilsabdrucks seien) unzutreffend“. Zur Erläuterung verweist der Kläger auf Abweichungen der Messung durch den Beklagten von den Angaben in älteren Fortführungsrissen: Dem vom Beklagten ermittelten Abstand von 25,33 m zwischen den Messpunkten 50470 und 50471 und von 3,93 m zwischen den Messpunkten 50472 und 50473 stehe ein solcher von 25,34 m bzw. 3,94 m im Fortführungsriss 1988, Blatt 235, gegenüber. Ähnlich verhalte es sich hinsichtlich des Abstands zwischen dem Messpunkt 50470 und den Garagen „auf den Flurstücken 8 bzw. 201“. Hier werde der Messwert des Beklagten (3,36 m) nach Ansicht der Kammer durch die Fortführungsrisse aus 1961, 1967, 1988 und 2003 bestätigt. Außer Acht gelassen werde dabei aber, dass der Abstand in den Fortführungsrissen aus 1967 und 1988 abweichend mit 3,38 m angegeben werde. Noch größer sei die Diskrepanz hinsichtlich des Abstands der Messpunkte 50473 und 50474. Hier habe der Beklagte 31,03 m gemessen, während der Fortführungsriss 1988, Blatt 235, 31,90 m ausweise. Es liege auf der Hand, dass Maßabweichungen außerhalb der Toleranzgrenzen in der horizontalen und vertikalen Achse zu Verschiebungen der Grenzpunkte führen könnten. Auch wenn dem letzten Satz ohne weiteres zuzustimmen sein dürfte, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis nicht dargetan, zumal der Kläger nicht angibt, wo nach seiner Auffassung die Toleranzgrenzen verlaufen. Nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts, vgl. Beschluss vom 5. September 2012 - 14 A 2814/09 -, kann nicht erwartet werden, dass die Abmarkung den jeweiligen Grenzpunkt ohne jede Abweichung von den Koordinaten des Liegenschaftskatasters vor Ort mathematisch exakt kennzeichnet. Derartige Genauigkeitsanforderungen sind angesichts der historischen Entwicklung des Katasterzahlenwerks mit Vermessungen aus unterschiedlichen Epochen mit Messmethoden unterschiedlicher Genauigkeit nicht zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 2003 - 7 A 237/02 -, und BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 -, juris (dort insbesondere Rn. 5), mit dem die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen worden ist. Die Abmarkung soll den Verlauf der Grenze in der Örtlichkeit veranschaulichen. Sie bestimmt nicht mit konstitutiver Wirkung die Koordinaten des betrachteten Grenzpunktes. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Datenwerk des Liegenschaftskatasters. Messtoleranzen im Rahmen von Abmarkungen sind nicht nur im nordrhein-westfälischen Kataster- und Vermessungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 1978/93 -, und Urteil vom 13. Januar 2003 - 7 A 237/02 -, sondern auch im Recht anderer Bundesländer anerkannt. Vgl. etwa zum bayerischen Landesrecht: VG Ansbach, Urteil vom 17. Oktober 2007 - AN 9 K 06.03618 -, juris (dort Rn. 33), Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2001 -19 ZB 99.943 -, juris (dort Rn. 8). Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt, wobei sich nach Maßgabe der katastertechnischen Regelungen bestimmt, welche Fehlertoleranzen bei der Bestimmung von Grenzpunkten hinzunehmen sind. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Regelungen des Runderlasses des Innenministeriums vom 23. März 2000 - III C 4 - 8110, „Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen“ (Fortführungsvermessungserlass) sowie des Runderlasses des Innenministeriums vom 12. Januar 1996 - III C 4 - 7136, "Die Bestimmung von Vermessungspunkten der Landesvermessung in Nordrhein-Westfalen" (Vermessungspunkterlass), SMBl. NRW 71341. Diese enthalten sachverständige Äußerungen darüber, welche Abweichungen bei Wahrung von Sicherheit und Genauigkeit des Grundstücksverkehrs noch hinzunehmen sind. Die Anforderungen differieren, je nachdem, ob es sich um Abweichungen innerhalb derselben Vermessung handelt oder um einen Vergleich mit einer früheren. Im letzteren Fall wird weiter danach unterschieden, ob die Vermessung unter Zugrundelegung des Vermessungspunkteerlasses stattgefunden hat oder unter Zugrundelegung früherer Vorschriften (für die Punktbestimmung vgl. Nr. 3.2 der Anl. 3 des Vermessungspunkterlasses, bzgl. Abweichungen für Streckenvergleiche Nr. 3.3 der Anl. 3 des Vermessungspunkterlasses). Hinsichtlich der Abstände zwischen den Messpunkten 560473 und 50470, den Messpunkten 50472 und 50471 sowie dem Messpunkt 50470 und den Garagen auf den Flurstücken 8 bzw. 201 mit Abweichungen von - selbst nach Angaben des Klägers - lediglich 0,01 bzw. 0,02 m sind die sich aus Nr. 5.31 Abs. 1 Nr. 2 des Fortführungsvermessungserlasses und Nr. 3.3 der Anl. 3 des Vermessungspunkterlasses ergebenden Toleranzgrenzen für größte zulässige Abweichungen für Streckenvergleiche nicht überschritten. Selbst für Streckenvergleiche innerhalb derselben Vermessung lässt der Vermessungspunkterlass unter Nr. 3.31 als größte zulässige Abweichung einer gemessenen Strecke gegenüber einer innerhalb derselben Vermessung nochmals gemessenen oder rechnerisch ermittelten Strecke für Grenzpunkte, einen Wert von 0,04 m zu. Lediglich für Aufnahmepunkte der ersten Verdichtungsstufe (AP(1)), vgl. Vermessungspunkterlass, III. A. 22.2 (1), gilt der strengere Wert von 0,02. Zum einen wäre auch dieser Wert eingehalten, zum anderen scheiden Grenzpunkte, um die es hier geht, nach III. A. 22.1 (3) Satz 2 Vermessungspunkterlass als Aufnahmepunkte aus und zum dritten geht es vorliegend nicht um Streckenvergleiche innerhalb derselben Vermessung, sondern um einen Streckenvergleich gegenüber früheren Vermessungen, für die in Nr. 3.32 der Anl. 3 Vermessungspunkterlass noch höhere Toleranzgrenzen bestimmt sind: Nach Nr. 3.32 Abs. 1 der Anl. 3 Vermessungspunkterlass beträgt die größte zulässige Abweichung einer gemessenen oder rechnerisch ermittelten Strecke gegenüber dieser bereits früher gemessenen oder rechnerisch ermittelten Strecke für Grenzpunkte 0,06 m, wenn die Grundmaße nach den Vorschriften des Vermessungspunkteerlasses ermittelt worden sind, nach Abs. 2 sind sogar noch größere Abweichungen zulässig, wenn - wie hier - ältere Vorschriften zugrunde liegen. Letztlich ergeben sich danach auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des Abstandes der Messpunkte 50473 und 50474. Nach Angaben des Klägers beträgt die Diskrepanz zwischen der Messung des Beklagten und den Eintragungen im Fortführungsriss von 1988 Blatt 235 zwar 0,87 m. Der Beklagte hat in seiner Antragserwiderung vom 20. Juli 2011 aber zu Recht - und vom Kläger danach auch nicht widersprochen - darauf hingewiesen, dass diesen Angaben eine Fehlinterpretation des Vermessungsrisses aus 1988 zugrunde liegt: Das im Fortführungsriss 1988, Bl. 235, nachgewiesene Maß beträgt nicht 31,90 m (die Angabe 31,90 an entsprechender Stelle im Fortführungsriss ist eine Koordinate des Messpunktes und keine Abstandsangabe), sondern (109,19 - 78,21 =) 30,98 m, so dass mit einer Abweichung von (31,03 - 30,98 m =) 0,05 m auch hier die zulässigen Toleranzen (s.o.) eingehalten sind. Soweit der Kläger ferner geltend macht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergäben sich daraus, dass die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig angesehene Abmarkung durch den Beklagten außer Acht lasse, dass die südliche Grenze des Grundstücks des Klägers parallel zur Wand seines Hauses verlaufe, ist eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger hat nicht plausibel gemacht, dass sich die örtlichen Gegebenheiten tatsächlich so, wie von ihm vorgetragen, verhalten. Es ist schon nicht klar, woher er sein Wissen über den geometrischen Bezug erlangt haben will. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in dem vom Beklagten erstellten Fortführungsriss das Wohnhaus des Klägers gar nicht abgebildet ist und die Gebäudedarstellungen in den Fortführungsrissen aus den Jahren 1967 und 1988 nicht maßstäblich und teilweise verzerrt erfolgt sind. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt. Unter 2. der Zulassungsbegründung sind derartige Schwierigkeiten nicht dargelegt worden. Der Kläger hat keine entscheidungserhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgeworfen, deren Beantwortung einem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben müsste. Soweit er geltend macht, die Auseinandersetzung mit dem Einwand fehlender Parallelität der Grundstücksgrenze zum Gebäude auf dem klägerischen Grundstück setze die Durchdringung schwieriger Tatsachenfragen voraus, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden, wonach der Kläger mit dem bloßen Hinweis auf alte Fortführungsrisse das Bestehen einer solchen Parallelität schon nicht plausibel gemacht hat. Das Katasterzahlenwerk spricht im Übrigen mit hinreichender Klarheit für die Richtigkeit der durch den Beklagten vorgenommenen Abmarkung. Anders als der Kläger meint, lässt auch der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache schließen: Die Entscheidungsgründe umfassen gerade einmal 4 ½ Din-A-4-Seiten - was den regelmäßigen Umfang verwaltungsgerichtlicher Urteile nicht oder jedenfalls nicht nennenswert übersteigt - und auch der Sache nach erreicht die Betrachtung eines verhältnismäßig kurzen Grenzabschnitts an Hand mehrerer Fortführungsrisse nicht das Maß überdurchschnittlicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. 3. Die Zulassung der Berufung wird auch nicht durch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerechtfertigt. Aus den Ausführungen zu 1. und 2. ergibt sich zugleich, dass der vom Kläger behauptete Verfahrensfehler nicht vorliegt. Nach Lage des Sachverhalts bestanden keine Unsicherheiten, die es geboten hätten, dem im Erörterungstermin vom 8. September 2010 gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamtes zur Frage nachzugehen, „dass die Übertragung der Daten aus den Fortführungsrissen vom 06.04.1061, 29.11.1961, 01.03.1067, 30.06.1965, 24.08.1988 und 06.05.2003 zur Ermittlung und Übertragung der Grenzpunkte in die Örtlichkeit sachlich unzutreffend war und nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprach“, oder im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen einen Sachverständigen einzuschalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.