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Beschluss

13 E 588/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0705.13E588.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO aufweist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten schon deshalb kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent zusteht, weil der Beklagte für diese Erteilung örtlich nicht zuständig ist. Aus § 11 Abs. 1 Rettungsassistentengesetz (RettAssG), wonach die Entscheidung über diese Erlaubnis die zuständige Behörde des Landes trifft, in dem der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a RettAssG abgelegt hat, folgt nur, dass insoweit eine Behörde in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, da der Kläger in diesem Bundesland diese Prüfung abgelegt hat. Eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb des Bundeslandes enthält der allein die sogenannte „Verbandskompetenz“ betreffende § 11 RettAssG dagegen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1996 ‑ 3 C 36.94 ‑, GewArch 1997, 520 = juris, Rn. 21 bis 24. Der auf der Ermächtigung durch § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes beruhende § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (ZustVO HB, s. GV. NRW. 2008, 458) bestimmt die Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Behörde. § 5 Abs. 2 ZustVO HB verweist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen bei ‑ wie hier ‑ fehlender spezialgesetzlicher Regelung auf § 3 VwVfG NRW. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW in Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung eines Berufes beziehen, die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll. Der in H. gemeldete Kläger hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er im Bezirk des Beklagten den Beruf des Rettungsassistenten ausüben will. Eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt auch nicht aus § 3 Abs. 2, 3 oder 4 VwVfG NRW. Dass die Beteiligten übereinstimmend von der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten ausgehen (wohl in der unzutreffenden Annahme einer diesbezüglichen Kompetenzzuweisung durch § 11 Abs. 1 RettAssG), kann die Zuständigkeit nicht entgegen der objektiven Rechtslage begründen. Im Übrigen steht einem Anspruch des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent entgegen, dass er die diesbezügliche Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b RettAssG nicht erfüllt. Danach muss der Antragssteller die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG erfolgreich abgeleistet haben. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RettAssG umfasst die praktische Tätigkeit mindestens 1.600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeit abgeleistet wird, zwölf Monate. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG ist sie nach bestandener Prüfung in einer zur Aufnahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten. Diese Ermächtigung setzt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RettAssG voraus, dass die Einrichtung auf Grund ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungsziel nach § 3 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer/s Rettungsassistentin/en zu ermöglichen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf der § 10 Abs. 1 RettAssG beruhenden RettAssAPrV sind während der praktischen Tätigkeit die für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktischen Einsatz zu vermitteln. Nach § 3 RettAssAPrV ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG als gleichwertig mit der praktischen Tätigkeit, dass der Antragsteller während dieser Tätigkeit überwiegend auf Rettungs- und Notarztwagen eingesetzt war. Der Kläger hat Bescheinigungen vorgelegt, wonach er als praktische Tätigkeit gemäß § 7 RettAssG bei der Lehrrettungswache der N. in E. zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2005 684 Stunden in der Notfallrettung und 424 Stunden im Krankentransport abgeleistet hat und zwischen dem 1. Juni und dem 30. September 2006 bei dem E1. E2. 603 Stunden praktische Tätigkeit abgeleistet hat. Daraus ergeben sich zwar mehr als 1.600 Stunden Tätigkeit bei zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtungen, nicht aber eine Dauer von zwölf, sondern nur von zehn Monaten. Andere Zeiten praktischer Tätigkeit oder als gleichwertig nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 9 RettAssG anzurechnende Zeiten sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zwischen dem 1. Juni und dem 15. November 2011 als Rettungssanitäter im Bereich Krankentransport bei den K. in I. gearbeitet hat, belegt bereits das schriftliche Zeugnis nicht, dass dies eine praktische Tätigkeit im Sinne des § 7 RettAssG bei einer ermächtigten Einrichtung gewesen wäre. Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 16. Mai 2012, dessen Richtigkeit der Kläger nicht in Frage gestellt hat, erklärte der dortige Fachbereichsleiter an jenem Tage auf Anfrage des Beklagten, dass es sich nicht um ein Rettungsassistentenpraktikum, sondern eine Tätigkeit im gewerblichen Krankentransport gehandelt habe. Soweit der Kläger zwischen dem 15. November 2011 und dem 22. Mai 2012 bei der Feuerwehr der Stadt I1. als angestellter Rettungssanitäter im Rettungsdienst gearbeitet hat, ergibt sich aus der E-Mail des C. I2. von der Feuerwache 1 der Stadt I1. vom 4. Juni 2012, dass auch diese Tätigkeit nur auf Krankentransportwagen, nicht dagegen in Rettungs- und Notarztwagen im Sinne des § 10 RettAssG i. V. m. § 3 RettAssAPrV stattfand. Auch dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Aus diesen Gründen liegen insoweit die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG, § 3 RettAssAPrV mangels Gleichwertigkeit nicht vor. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 ‑ 3 C 25.07 ‑, NVwZ-RR 2009, 123 = juris, Rn. 15. Im Übrigen ist das Abschlussgespräch des Klägers vom 30. Oktober 2006, das sich an die praktischen Tätigkeiten vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 und vom 1. Juni bis zum 30. September 2006 anschloss, bzw. die darüber gefertigte Niederschrift, entgegen der Ansicht des Klägers nicht unwirksam. Die Niederschrift, ausweislich der diese Tätigkeit des Klägers nicht erfolgreich war, ist nicht wegen des Fehlens der Unterschrift des Rettungsassistenten, der an dem Gespräch teilgenommen hat, unbeachtlich. Denn für die Niederschrift über die nicht erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit sehen RettAssG und RettAssAPrV keine besonderen Formvorschriften vor. Demgegenüber ist die erfolgreiche Ableistung der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RettAssAPrV durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Auch dieses Muster sieht aber nicht eine Unterschrift durch den am Abschlussgespräch teilnehmenden Rettungsassistenten, sondern durch den Leiter der ermächtigten Einrichtung vor. Darüber hinaus ist weder näher vorgetragen noch ersichtlich, dass entgegen § 2 Abs. 3 RettAssAPrV ein Rettungsassistent an dem Abschlussgespräch des Klägers vom 30. Oktober 2006 nicht teilgenommen hätte oder dass der gesprächsführende Arzt nicht im Benehmen mit diesem den fehlenden Erfolg der praktischen Tätigkeit des Klägers festgestellt hätte. Zudem hat der Kläger die Niederschrift eigenhändig unterschrieben. Dies ist nach dem objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) als Einverständnis mit der Bewertung und als Verlust des Rügerechts zu verstehen. Daher kann dahinstehen, ob der Kläger ein Rügerecht nicht überdies durch den Zeitablauf von mehr als fünf Jahren und durch seine Teilnahme an einem weiteren Abschlussgespräch am 30. Mai 2012 verloren hat. Abgesehen davon begründete eine Unwirksamkeit des Abschlussgesprächs nicht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Eine erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit im Sinne des § 7 RettAssG ergibt sich auch nicht aus der Bescheinigung des ermächtigten Arztes Dr. med. D. vom 30. Mai 2012. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RettAssAPrV ist die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 zur RettAssAPrV nachzuweisen. Wie bereits erwähnt, setzt diese die Unterschrift der Leitung der ermächtigten Einrichtung voraus. Die Erteilung und Unterzeichnung der Bescheinigung durch den im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 RettAssAPrV von der zuständigen Behörde für das Abschlussgespräch beauftragten Arzt ist dagegen nicht vorgesehen bzw. insoweit ohne Rechtsfolge. Dies erschließt sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RettAssAPrV, wonach die Erteilung der Bescheinigung neben der Feststellung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Abschlussgesprächs erfordert, dass der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt, das er in Form eines Ausbildungsnachweises geführt hat. Die Prüfung dieses Heftes auf Vollständigkeit und Richtigkeit kann aber am sachgerechtesten gerade durch die Leitung der ermächtigten Einrichtung erfolgen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr in Höhe von 50,- Euro nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.