Beschluss
1 B 1307/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0628.1B1307.12.00
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Tenor
Die Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird insoweit geändert, als dieser mit der Beschwerde angegriffen ist.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters der Abteilung 5 rückumzusetzen.
Der Antragsgegnerin werden unter Einbeziehung der teilweise, nämlich im Umfang ihres erstinstanzlichen Unterliegens rechtskräftigen Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird insoweit geändert, als dieser mit der Beschwerde angegriffen ist. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters der Abteilung 5 rückumzusetzen. Der Antragsgegnerin werden unter Einbeziehung der teilweise, nämlich im Umfang ihres erstinstanzlichen Unterliegens rechtskräftigen Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, beschränkt sich der Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe und deren zulässige Ergänzung nach Fristablauf rechtfertigen es, dem mit der Beschwerde noch weiterverfolgten Antrag zu entsprechen, "unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des VG Köln vom 25.10.2012 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 10.07.2012 verfügte 'Freistellung' von den bisherigen Aufgaben vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht weiter zu vollziehen und den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Leiter einer Abteilung im Bundesamt für Verfassungsschutz zu beschäftigen", welchen der Senat mit Blick auf die beigegebene Begründung als den sinngemäßen Antrag des Antragstellers versteht, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters der Abteilung 5 rückumzusetzen bzw. – hilfsweise – als Leiter einer Abteilung im Bundesamt für Verfassungsschutz zu beschäftigen. Dieses Verständnis rechtfertigt sich vor folgendem Hintergrund: In seiner Beschwerdeschrift hat der Antragsteller sinngemäß ausgeführt, um Rechtsschutz insoweit nachzusuchen, als er erstinstanzlich unterlegen ist; damit sind grundsätzlich die dortigen Anträge zu 1., 3., 4. und – teilweise – 5. erfasst. Mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 30. November 2012 hat er sodann aber den oben zitierten Antrag formuliert und präzisierend hervorgehoben, sich mit seiner Beschwerde insoweit gegen den angefochtenen Beschluss zu wenden, als das Verwaltungsgericht die ursprünglich gestellten Anträge zu 1. und 4. abgelehnt hat (Seite 3, dritter Absatz, und Seite 8, letzter Absatz). Angesprochen sind damit allein noch die Anträge, mit welchen sich der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entbindung von der Leitung der Abteilung 5 (Ausländer- und Linksextremismus) gewendet (Antrag zu 1.) bzw. – in Bezug auf diesen Antrag zu 1. der Sache nach hilfsweise – begehrt hat, (zumindest) als Leiter einer Abteilung im Bundesamt für Verfassungsschutz beschäftigt zu werden (Antrag zu 4.). Daraus und aus dem damit korrespondierend formulierten Beschwerdeantrag folgt zweierlei: Zum einen will der Antragsteller seinen erstinstanzlich ohne Erfolg gebliebenen (nicht zielführenden) Hilfsantrag zu 3. (Neubescheidung hinsichtlich "Wegsetzung" und "Hinsetzung") im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterverfolgen. Zum anderen soll auch der weitere Hilfsantrag zu 5., soweit er abgelehnt worden ist (sonstige, d.h. jenseits einer Abteilungsleitung amtsangemessene Beschäftigung beim Bundesamt für Verfassungsschutz), erkennbar nicht mehr aufrechterhalten werden; das erscheint, wie nur ergänzend angemerkt werden soll, auch sinnvoll, da dieser Antrag auf etwas Unmögliches gerichtet sein dürfte (vgl. BBesG Anlage I, Bundesbesoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 3, "Direktor beim ... als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter" – wie hier – "mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist"). Der solchermaßen der Sache nach gestellte Antrag hat schon mit seinem Hauptantrag Erfolg. Der Antragsteller hat bereits insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). I. Mit dem Beschwerdevorbringen ist zunächst ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es führt auf die Annahme, dass die erfolgte Umsetzung des Antragstellers bereits wegen der "Wegsetzung" – Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs als Leiter der Abteilung 5 – materiell rechtswidrig ist, den Antragsteller in seinen Rechten verletzt und folglich rückgängig zu machen ist; dies hat zur Folge, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen nicht mehr ankommt. Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Die darin liegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn hat der Beamte auf Grund seiner allgemeinen Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) zu befolgen. Er kann Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Umsetzung (nur) in der Weise beanspruchen, dass der ihn belastende Fehler, mit welchem die Umsetzung behaftet ist, ausgeräumt wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens aber schützenswerte Rechte des Beamten, insbesondere seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen. Ist lediglich die Zuweisung der neuen, nicht amtsangemessenen Aufgaben an den Beamten rechtswidrig – wovon das Verwaltungsgericht vorliegend ausgegangen ist –, beschränkt sich sein Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144, und vom 13. November 1986 – 2 C 20.84 –, BVerwGE 75, 138, Beschluss vom 10. November 1998 – 2 B 91.98 –, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 B 541/10 –, juris, Rn. 12 f. = NRWE, Rn. 13 f. Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (etwa durch Versetzung). Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs". Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, a.a.O., Beschluss vom 26. November 2004– 2 B 72.04 –, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 = juris, und Urteil vom 26. Mai 2011 – 2 A 8.09 –, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 B 541/10 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, Rn. 15 f. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnisse, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41.89 –, BVerwGE 89, 199, sowie Beschlüsse vom 26. November 2004 – 2 B 72.04 –, a.a.O., und vom 8. Februar 2007 – 2 VR 1.07 –, Schütz BeamtR ES/A II 4.3 Nr. 17 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 B 541/10 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f. Nach Maßgabe der soeben dargestellten Grundsätze hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass bereits seine "Wegsetzung" auf nicht durch Tatsachen gestützten, sachwidrigen Gründen beruht bzw. willkürlich erfolgt ist. Dies dürfte entgegen dem Beschwerdevorbringen zwar nicht schon daraus folgen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ursprünglich einen – wie vom Verwaltungsgericht insoweit rechtskräftig entschieden – nicht amtsangemessenen Dienstposten als Projektgruppenleiter übertragen hat. Denn allein der "Hinsetzung" anhaftende Rechtsfehler ziehen, wie etwa Fälle der sachlich gerechtfertigten Spannungsumsetzung ohne Weiteres verdeutlichen können, jedenfalls dann nicht gleichsam automatisch auch die Rechtswidrigkeit einer "Wegsetzung" nach sich, wenn noch ein amtsangemessener Dienstposten (hier: als Abteilungsleiter) für eine "Hinsetzung" (Weiterumsetzung) zur Verfügung steht bzw. frei gemacht werden kann. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 68, m.w.N. in Fn. 275. Nach Auswertung des Verfahrensvorbringens beider Beteiligten und der Beiakten– namentlich des von der Antragsgegnerin vorgelegten, 607 Seiten umfassenden Disziplinarvorgangs – hat der Senat aber die Überzeugung gewonnen, dass die Gründe, auf welche die Antragsgegnerin die Umsetzung stützt, offensichtlich jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehren und die angegriffene Maßnahme mithin offenbar aus anderen, nicht genannten Gründen erfolgt ist, über die der Senat nicht zu spekulieren braucht. Mit Blick darauf, dass das gegen den Antragsteller außerdem eröffnete Disziplinarverfahren an denselben angeblichen Sachverhalt anknüpft wie die Umsetzung, kann auch das bloße Andauern des Disziplinarverfahrens ersichtlich keinen sachlichen, die erfolgte Umsetzung rechtfertigenden Grund darstellen. Das von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang bemühte Argument, das vorliegende Eilverfahren könne nicht dem "geordneten behördlichen Disziplinarverfahren und dessen Abschluss vorgreifen", geht fehl. Zum einen handelt es sich bei dem Disziplinarverfahren einerseits und dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes andererseits rechtlich um unterschiedliche Verfahren, die nach den für sie jeweils geltenden Vorschriften von den dazu berufenen Stellen zu bearbeiten und zum Abschluss zu bringen sind; das Disziplinarverfahren ist für das Umsetzungsverfahren nicht vorgreiflich. Zum anderen kann der Argumentation der Antragsgegnerin auch deshalb nicht gefolgt werden, weil sie eine mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbarende Verweigerung des gegen die Umsetzung möglichen Eilrechtsschutzes zur Folge hat. Die Rechtsschutzgarantie verlangt auch für das gegen eine Umsetzung eines Beamten von diesem angestrengte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass geprüft wird, ob die für die Umsetzung angeführten Gründe nicht völlig sachfremd/willkürlich sind. Die Antragsgegnerin stützt, wie insbesondere ihr Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 und ihre Erwiderungsschrift vom 9. Januar 2013 verdeutlichen, die erfolgte Umsetzung auf die folgenden Erwägungen: Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller den Anforderungen an seine herausgehobene Stellung als Leiter (irgend-)einer Fachabteilung bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) nicht gerecht werde. Dieser Verdacht gründe sich auf die dem Antragsteller vorgehaltenen Versäumnisse, welche Gegenstand des gegen diesen eingeleiteten Disziplinarverfahrens seien. Ausweislich der dortigen Einleitungsverfügung vom 9. Juli 2012 legt die Antragsgegnerin dem Antragsteller zweierlei zur Last: Zum einen bestehe der hinreichende Verdacht, der Antragsteller habe es als seinerzeitiger Leiter der Abteilung 2 pflichtwidrig unterlassen, seine Vorgesetzten über die durch den ihm (nicht unmittelbar) unterstellten Leiter des Referats 2B2 am 10. November 2011 verfügte und am Folgetag vor 14:05 Uhr durch die Mitarbeiterin "A" erfolgte Vernichtung von sieben Akten zu Beschaffungsvorgängen mit Bezügen zum "Thüringer Heimatschutz" bzw. zur NPD und die insoweit lückenhafte Prüfung der Akten in dem ihm unterstellten Arbeitsbereich zu informieren. Zum anderen bestehe der zureichende Verdacht, dass der Antragsteller seine dienstlichen Aufgaben durch unzureichende Steuerung, Kontrolle und Eigeninitiative im Zusammenhang mit dem mündlichen bzw. schriftlichen Prüfauftrag der Amtsleitung vom 8. bzw. 10. November 2011 vernachlässigt habe, also seinen Aufsichtspflichten als Vorgesetzter nicht nachgekommen sei. Er habe den Referatsleiter "trotz Kenntnis von dessen Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit nicht im gebotenen Umfang angeleitet und geführt, was indes aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des diesem unmittelbar vorgesetzten Referatsgruppenleiters besonders geboten gewesen sei. Über diese Vorwürfe hinausgehend wird dem Antragsteller ausweislich der Beschwerdeerwiderung vom 9. Januar 2013 ferner angelastet, "die Aktenvernichtung im Nachgang gegenüber dem handelnden Referatsleiter gebilligt" zu haben. Schließlich hätten sich – so die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 – "zudem weitere Verdachtsmomente für erhebliche Fehlleistungen im operativen Verantwortungsbereich des Antragstellers ergeben". 1. Als offensichtlich haltlos erweist sich zunächst der Vorwurf, der (in der Disziplinarakte als "E" bezeichnete) Antragsteller habe es pflichtwidrig unterlassen, seine Vorgesetzten über die in Rede stehende Aktenvernichtung durch den bereits erwähnten, in der Disziplinarakte als "A.M." geführten Referatsleiter und die insoweit lückenhafte Prüfung der Akten in dem ihm unterstellten Arbeitsbereich zu informieren. Ein solches pflichtwidriges Unterlassen setzt denknotwendig voraus, dass dem Antragsteller die fragliche Aktenvernichtung vor deren erfolgter Aufdeckung Ende Juni 2012 bekannt geworden ist. Hierfür bestehen indes offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren, in dem ihn betreffenden Disziplinarverfahren und auch in dem gegen den Referatsleiter A.M. geführten Disziplinarverfahren durchgängig geltend gemacht, von der Aktenvernichtung erst im Juni 2012 durch die Presse erfahren zu haben; weder A.M. noch sonstige Mitarbeiter hätten ihn hierüber vorher informiert. Dieses Vorbringen wird durch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Material und die zugehörige Argumentation (vgl. insbesondere den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. März 2013) offensichtlich nicht durchgreifend in Frage gestellt. Weder die protokollierten Aussagen der Zeugen, welche in dem gegen den Referatsleiter geführten Disziplinarverfahren befragt worden sind, noch die sonst in den Akten befindlichen Schriftstücke geben einen hinreichenden Anhalt für die Annahme, der Antragsteller könne insoweit die Unwahrheit gesagt haben. Der Referatsleiter A.M. hat in der mündlichen Anhörung vom 27. Juni 2012, welche in dem ihn betreffenden Disziplinarverfahren erfolgt ist, bekundet, die Entscheidung über die Vernichtung der in Rede stehenden Akten in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksprache mit anderen Mitarbeitern getroffen zu haben. Damit scheidet zunächst einmal ersichtlich die Annahme aus, die Aktenvernichtung könne auf einer vorherigen Anordnung des Antragstellers beruhen. Ferner hat Herr A.M. die – hier nicht zu bewertende – Behauptung aufgestellt, seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den in der Disziplinarakte und im Folgenden als "D" bezeichneten Referatsgruppenleiter, nach erfolgter Vernichtung der Akten "zeitnah" und noch vor dessen Erkrankung (18. November 2011 bis 9. Dezember 2011, vgl. Blatt 372 der Beiakte 5) unterrichtet zu haben. Ob Herr D dann den Antragsteller informiert habe, sei ihm nicht bekannt. Die weitere Frage, ob er selbst den Antragsteller informiert habe, hat er (nach kurzer Bedenkpause) sodann wie folgt beantwortet: "Mit Herrn E habe ich glaube ich nicht gesprochen. Dies ist mir jedenfalls nicht erinnerlich." Diese jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller klaren Aussagen des potentiellen "Hauptbelastungszeugen" werden auch nicht durchgreifend durch dessen weitere Angaben relativiert, die dieser in der ergänzenden, auf eigenen Wunsch erfolgten Anhörung vom 29. Juni 2012 gemacht hat. Hier hat Herr A.M. nun zwar – erkennbar um seine Entlastung bemüht (vgl. etwa das entsprechende Anhörungsprotokoll, Seite 2 unten) – behauptet, er habe u.a. den Herren D und E die Tatsache, dass er "Rennsteig-Akten" vernichtet habe, in einer Lotus-Mail mitgeteilt. Die angesprochene, von Herrn A.M. vorgelegte und in den Akten befindliche E-Mail vom 10. November 2011 belegt dies aber gerade nicht. Dort werden – dem "Thema" entsprechend – die Erkenntnisse geschildert, die sich bei der Prüfung der Forschungs- und Werbungsakten auf mögliche Bezüge zu den Rechtsextremisten Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe ergeben haben. Ferner gibt es einen Zusatz, auf den allein sich die Behauptung des Herrn A.M. beziehen kann. Dieser lautet: "Alle Werbungs- und VM-Akten der Aktenjahre bis Anfang 2001 sind vernichtet worden, soweit keine Werbungsfälle/VM betroffen waren, die danach noch als Quellen relevant waren." Diese Bemerkung kann von einem verständigen, in der Abteilung 2 des BfV tätigen Empfänger keinesfalls als die Mitteilung verstanden werden, aktuell gezogene und ausgewertete Akten seien nach der Auswertung – also soeben – vernichtet worden. Sie nimmt vielmehr erkennbar lediglich Bezug auf die in der Abteilung (und darüber hinaus) bekannte konzertierte, großangelegte Aktion der Vernichtung von Altakten im Januar 2011, bei der eine Vernichtungsfrist von 10 Jahren (2001 – 2011) zugrundegelegt worden war. Auch die weitere E-Mail, welche Herr A.M. am 29. Juni 2012 zum Zwecke seiner Entlastung vorgelegt hat, belastet den Antragsteller nicht. Es handelt sich hierbei um jene E-Mail, die Herr A.M. am 11. November 2011 um 15:21 Uhr an die für die Vernichtung von Akten zuständige Mitarbeiterin A gerichtet und in Kopie auch an den (an diesem Tag krankheitsbedingt abwesenden) Referatsgruppenleiter D gesendet hat. Der Text der Nachricht lautet: "Hallo A, hallo zusammen, ich bitte Dich, die zur Vernichtung anstehenden Akten noch nicht zu vernichten! P/L 2 wünscht eine erneute Prüfung der Akten nach Aliasnamen der drei Rechtsextremisten/innen." Dieser Nachricht kann ein mit dem konkreten Vernichtungsgang nicht vertrauter, verständiger, in der Abteilung 2 des BfV beschäftigter Empfänger – wie etwa der Adressat D – lediglich entnehmen, dass bestimmte, nun für weitere Prüfungen benötigte Akten ursprünglich zur Vernichtung anstanden und dass dieser Vorgang nunmehr gestoppt werden sollte. Eine solche Anordnung aber war aus der Sicht eines solchen Empfängers ersichtlich unproblematisch, weil sie gerade die weitere Verfügbarkeit aktuell benötigter Akten sicherzustellen schien. Hierauf hat auch der Antragsteller, der nicht Adressat dieser E-Mail war und lediglich deren Kopie übermittelt erhalten hatte (Beiakte 5, Blatt 85), in seiner Zeugenvernehmung zutreffend hingewiesen. Es deutet sogar einiges darauf hin, dass der Referatsleiter A.M. diese E-Mail geschrieben und in Kopie an den Referatsgruppenleiter D sowie an den Antragsteller gesendet hat, um die bereits erfolgte Vernichtung zu vertuschen. Denn die Mitarbeiterin A hat bei ihrer Zeugenvernehmung bekundet, Herr A.M. habe sie am Nachmittag– etwa um 15:00 Uhr – zuhause angerufen und gefragt, ob die Vernichtung bereits erfolgt sei. Die E-Mail ist aber erst um 15:21 Uhr gesendet worden. Das bedeutet, wenn die Zeitangabe von Frau A zutreffen sollte, dass Herr A.M. die E-Mail bereits mit der Kenntnis formuliert hätte, dass die Vernichtung schon erfolgt war. Auch der Aussage des Herrn C, welcher neben Frau A an der physischen Vernichtungshandlung beteiligt war, bei seiner Vernehmung als Zeuge am 6. Juli 2012 kann nicht entnommen werden, der Antragsteller sei früher als von ihm angegeben über die Aktenvernichtung informiert gewesen. Dieser Mitarbeiter will sich zwar über den Zeitpunkt der Vernichtung gewundert haben, hat aber auch angegeben, nur mit Herrn A.M., nicht aber auch mit anderen Vorgesetzten hierüber gesprochen zu haben. Allerdings hat Herr C ferner angegeben, Herr A.M. habe ihm gegenüber in der Folgewoche geäußert, dass er sich bei dem Antragsteller wegen der Aktenvernichtung rückversichert habe; "die Löschung sei in Ordnung". Unklar ist der Zeitpunkt dieser Äußerung des Herrn A.M.: Herr C gibt hierfür zunächst den Montag oder Dienstag der auf die Aktenvernichtung folgenden Woche an und ändert diese Zeitangabe sodann unter Nennung weiterer Einzelheiten auf Samstag oder Sonntag nach der Aktenvernichtung. Ungeachtet dieser zeitlichen Diskrepanz ergibt sich aus der Angabe des Herrn C aber nur, dass er Herrn A.M. dahingehend verstanden habe, sich bei dem Antragsteller hinsichtlich der Aktenvernichtung rückversichert zu haben. Zwar hat Herr C auch bekundet, Herr A.M. habe den Antragsteller über die vollzogene Vernichtung informiert (Beiakte 5, Blatt 118). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eigenes Wissen des Herrn C, sondern lediglich um eine von ihm gezogene Schlussfolgerung: Herr C war bei dem angeblichen Gespräch zwischen Herrn A.M. und dem Antragsteller nicht zugegen (Beiakte 5, Blatt 115), kennt den genauen Inhalt dieses Gespräches nicht (Beiakte 5, Blatt 132) und kann lediglich bekunden, Herrn A.M. so verstanden zu haben (Beiakte 5, Blatt 118), dass er die Aktenvernichtung mit dem Antragsteller im Nachhinein besprochen habe. Es mag insoweit ungeachtet des Vorstehenden aber sogar unterstellt werden, dass Herr A.M. die angebliche Äußerung gegenüber Herrn C tatsächlich getätigt hat. Sie erweist sich jedenfalls als inhaltlich unwahr und kann deshalb nur erfolgt sein, um aus Gründen des Vertuschens bei Herrn C den Eindruck zu erwecken, das Thema habe sich erledigt. Dass die Behauptung, sich bei dem Antragsteller rückversichert zu haben, unwahr ist, ergibt sich schon aus der obigen Würdigung der Bekundungen des Herrn A.M. selbst, nach welcher dieser dem Antragsteller nicht über die Aktenvernichtung berichtet hat, und zwar weder persönlich noch durch die insoweit von ihm selbst allein ins Feld geführten E-Mails. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ohne Weiteres, dass auch der weitere Vorwurf, der Antragsteller habe die Aktenvernichtung im Nachgang gebilligt, jeglicher Grundlage entbehrt, da dieser nach Aktenlage allein auf die soeben gewürdigte Aussage des Zeugen C hätte gestützt werden können. Von den übrigen mehr als 20 (!) Zeugen schließlich, welche in dem gegen Herrn A.M. betriebenen Disziplinarverfahren vernommen worden sind, gibt es neben einer ersichtlich spekulativen und schon damit unbrauchbaren Behauptung (Herr Z glaubt an eine – nicht einmal von A.M. selbst behauptete – Anweisung der Vorgesetzten des Herrn A.M. zur Aktenvernichtung) keinen einzigen Hinweis darauf, Herr A.M. habe den Antragsteller nach der Aktenvernichtung hierüber informiert. Das spricht für sich. Im Übrigen erscheint schon generell die Annahme grundsätzlich fernliegend, ein bis zuletzt (letzter Beurteilungsstichtag: 1. April 2011) mit der Spitzennote beurteilter hochrangiger Beamter könne der Hausspitze den Umstand eines ihm bekannt gewordenen, der Vernunft und der Weisungslage (s.u.) nicht entsprechenden und damit als Fehlleistung zu würdigenden Verhaltens eines Mitarbeiters trotz seiner leicht zu erkennenden erheblichen Bedeutung und Brisanz vorenthalten und damit zugleich ein eigenes Fehlverhalten begründet haben. Hat der Antragsteller nach alledem bis Juni 2012 ersichtlich keine Kenntnis von der Aktenvernichtung gehabt, so fällt auch der eine solche Kenntnis zugrundelegende weitere Vorwurf offensichtlich in sich zusammen, der Antragsteller habe es pflichtwidrig unterlassen, seine Vorgesetzten über die wegen der Aktenvernichtung lückenhafte Prüfung der Akten zu informieren. 2. Ebenfalls ersichtlich nicht berechtigt ist der weitere Vorwurf, der Antragsteller habe seine dienstlichen Aufgaben durch unzureichende Steuerung, Kontrolle und Eigeninitiative im Zusammenhang mit dem mündlichen bzw. schriftlichen Prüfauftrag der Amtsleitung vom 8. bzw. 10. November 2011 vernachlässigt, sei also seinen Aufsichtspflichten als Vorgesetzter nicht nachgekommen. Der so formulierte Vorwurf ist in der vorliegenden Form schon nicht prüffähig, da insoweit keine Tatsachen mitgeteilt werden, welche die in ihm enthaltenen pauschalen Bewertungen tragen könnten. Einer Prüfung zugänglich könnten nur die – von der Antragsgegnerin wohl gemeinten und allein konkret angesprochenen – Vorwürfe sein, der Antragsteller habe nicht auf einen Stopp von Aktenvernichtungen gedrungen und – ferner – den Referatsleiter trotz Kenntnis von dessen Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit nicht im gebotenen Umfang angeleitet und geführt, was indes aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des diesem unmittelbar vorgesetzten Referatsgruppenleiters besonders geboten gewesen sei. Diese Vorwürfe tragen ebenfalls offensichtlich nicht. Was den Vorwurf angeht, der Antragsteller habe es an einer (klarstellenden) Weisung an die ihm nachgeordneten Mitarbeiter fehlen lassen, dass im Zuge der aktuellen Prüfung keine Akten mehr vernichtet werden sollen, ist zweierlei auszuführen: Zum einen haben der Antragsteller sowie der Referatsgruppenleiter D als Zeugen in dem gegen Herrn A.M. eröffneten Disziplinarverfahren im Kern übereinstimmend angegeben, Letzterer habe seine Mitarbeiter wohl am Montag, den 7. November 2011, oder am Dienstag, den 8. November 2011, darauf hingewiesen, dass ab sofort nur noch die wegen des Falles "Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe" anstehende Aktenaufarbeitung stattzufinden habe und dass keine Akten mehr zu vernichten seien. Erkenntnisse, die dieses Vorbringen in Zweifel ziehen könnten, vermitteln die Akten nicht und hat die Antragsgegnerin auch sonst nicht aufgezeigt. Zum anderen hat der Antragsteller in seiner Vernehmung als Zeuge darauf hingewiesen, dass es ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein musste, nicht solche Akten einer turnusmäßigen Vernichtung zuzuführen, die aktuell auszuwerten und damit "virulent" waren und denen – wegen möglicher weiterer Erkenntnisse bezüglich der erst später als "NSU" erkannten Terrorzelle – auch künftig noch eine erhebliche Bedeutung zukommen konnte. Diese Einschätzung, die ohne Weiteres – gerade auch angesichts der Sondersituation, in der sich das Bundesamt und speziell dessen Abteilung 2 befanden und die die Bündelung aller Kräfte verlangte – überzeugt, haben auch etliche Untergebene des Herrn A.M. der Sache nach geteilt. Beispielhaft wird dies durch die Aussagen etwa der Frau A und des Herrn C belegt, nach denen diese sich besonders über den Zeitpunkt der Vernichtung gewundert und insoweit sogar Nachfrage bei Herrn A.M. gehalten haben. Auch der insoweit verbleibende Vorwurf mangelnder Anleitung, Überwachung und Kontrolle des Herrn A.M. greift offensichtlich nicht durch. Der Antragsteller hat in seinem das eigene Disziplinarverfahren betreffenden Schriftsatz vom 17. September 2012 insoweit geltend gemacht: Er habe keinerlei Kenntnis darüber, dass es sich bei dem ihm unterstellt gewesenen Referatsleiter A.M. um einen im Rahmen der Personalführung anleitungs- und kontrollbedürftigen Mitarbeiter gehandelt haben soll. Woraus sich dies ergeben solle, sei den Akten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil habe offenbar die Amtsleitung bzw. die für Personal zuständige Stelle im BfV diesem Referatsleiter zugetraut, neben seinem kopfstarken Operativreferat ein weiteres personalstarkes Beschaffungsreferat vertretungshalber zu führen. Auch aus der seitens der Amtsleitung des BfV bestätigten Beurteilung des Referatsleiters lasse sich eine besondere Anleitungs- oder Kontrollbedürftigkeit nicht ablesen. Irgendwelche Sachverhalte – eventuell auch aus früheren Verwendungen –, die den Schluss auf eine solche Bedürftigkeit zuließen, seien ihm, dem Antragsteller, nicht bekannt. Dieser Einlassung, für deren Überzeugungskraft zunächst einmal ohne Weiteres die darin angesprochenen Fakten (Übertragung zweier Referate; fehlende Hinweise in der Beurteilung) sprechen, hat die Antragsgegnerin nichts von Substanz entgegengehalten, und sie wird auch durch den Akteninhalt nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen. Bedeutsam ist insoweit zunächst die – von der Antragsgegnerin unwidersprochen gebliebene – Aussage des Herrn A.M. ("Lothar Lingen") in der 24. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages (Terrorgruppe nationalsozialistischer Untergrund) am 5. Juli 2012. Denn ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Protokolls dieser Sitzung hat Herr A.M. die Frage des Abgeordneten Wolfgang Wieland, ob ihm – Herrn A.M. – in der Vergangenheit schon mal beim BfV dienstliches Fehlverhalten vorgeworfen worden sei, verneinend beantwortet und weiter angegeben, nun zum ersten Mal "Trouble" beim BfV zu haben. Die Akten geben aber auch keine Hinweise auf solche Tatsachen, die zwar noch kein dienstliches Fehlverhalten des Herrn A.M. belegen, aber gleichwohl schon eine besondere Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit auch nur nahelegen könnten. Namentlich ergibt sich dies nicht aus den Einschätzungen zu Herrn A.M., die die Antragsgegnerin bei Vernehmungen einiger Kollegen des Herrn A.M. abgefragt hat. Die Mitarbeiter S, G, N und JJ haben bei ihren jeweiligen Zeugenvernehmungen angegeben, Herr A.M. sei gerade unter hohem Arbeitsdruck manchmal ein bisschen schusselig, zerstreut oder fahrig; dies allein rechtfertigt aber keinesfalls schon die Annahme, ein mit einer Doppelaufgabe betrauter, offenbar nicht negativ beurteilter langjähriger Referatsleiter bedürfe auch nur in Teilbereichen seiner Arbeit besonderer Anleitung und Überwachung. Der seit 2003 im Referat des Herrn A.M. tätig gewesene Herr e hat nicht einmal die Einschätzung des Herrn A.M. als ein bisschen chaotisch bestätigt, sondern darauf hingewiesen, dass er insoweit nicht – wie andere – auf private, sondern nur auf im Dienst gewonnene Erkenntnisse zurückgreifen könne. Schließlich hat auch der unmittelbare Vorgesetzte des Herrn A.M., der Referatsgruppenleiter D, keine "Schwachstellen" angeführt, sondern Herrn A.M. als erfahrenen, konzentrierten Beamten geschildert, der gute Ergebnisse vorgelegt habe, gut vorbereitet gewesen sei, Ahnung gehabt und insgesamt einen ordentlichen Eindruck gemacht habe. Diesem auch unter Berücksichtigung des Eigeninteresses des Herrn D in der Summe nicht ungünstigen, jedenfalls aber eine besondere Anleitungs- und Überwachungsbedürftigkeit nicht auch nur nahelegenden Bild widersprechen allein die Angaben des Herrn H. Dieser hat in seiner Vernehmung Herrn A.M. einen "merkwürdigen, komischen Kauz" genannt, der ihm immer planlos, unstrukturiert, total unorganisiert und total chaotisch erschienen sei. Diese Einschätzung überzeugt jedenfalls in ihrer Schärfe in keiner Weise. Zum einen nämlich war die Erkenntnisbasis des Herrn H ersichtlich dünn. Das ergibt sich aus dessen Äußerung, er sei immer froh gewesen, dass er "nicht viel mit ihm zu tun" gehabt habe. Zum anderen fällt diese Äußerung – aus welchen Gründen auch immer – deutlich aus dem Rahmen, welcher sich aus den bereits behandelten, im Kern übereinstimmenden Aussagen der übrigen Zeugen deutlich ergibt. Vor diesem Hintergrund erlangen die von der Antragsgegnerin ins Feld geführten krankheitsbedingten Fehlzeiten des Referatsgruppenleiters D, die sich um die Tage der hier allein bedeutsamen Anordnung der Aktenvernichtung (10. November 2011) herum zudem auf einen Tag (11. November 2011, vgl. Blatt 372 der Beiakte 5) beschränkt haben, ersichtlich keine Bedeutung. Kann mithin retrospektiv eine Notwendigkeit, Herrn A.M. bei seiner dienstlichen Tätigkeit besonders anzuleiten und zu überwachen, nicht festgestellt werden, so muss angenommen werden, dass diesem mit der Aktenvernichtung eine einmalige Fehlleistung unterlaufen ist, die zwar nicht wegen des Inhalts dieser Akten – vgl. insoweit auch den Bericht des Sonderbeauftragten des Bundesministers des Innern zur "Aufklärung der Aktenvernichtungen im Bundesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der 'Operation Rennsteig' sowie weiterer Aktenvernichtungen nach dem 4. November 2011", Offene Fassung, Seite 7: "Aus den größtenteils wiederhergestellten Akten und den sonstigen Untersuchungen ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass das BfV bis zum November 2011 Kenntnis von der Existenz der NSU gehabt oder personelle oder sachliche Zusammenhänge zwischen dem Personenumfeld des THS und den Morden und Banküberfällen auch nur erkannt oder gar gefördert hätte. Weder Mundlos, Böhnhardt, Zschäpe noch die sonstigen im Verlaufe der bisherigen Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft zu Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens erhobenen Personen sind oder waren V-Leute des BfV. Als Motiv des Referatsleiters auszuschließen ist auch eine etwaige Vertuschungsabsicht hinsichtlich grob unprofessioneller, rechtswidriger oder krimineller Handlungen. Die Prüfung der Akten hat keine Anhaltspunkte auf solche dem handelnden Referatsleiter zurechenbare Handlungen ergeben. Das Motiv des Referatsleiters lag mit höchster Wahrscheinlichkeit darin, Aktenbestände zu vernichten, zu denen er Nachfragen, Wiedervorlagen und Prüfarbeiten vermeiden wollte – Arbeiten, die eventuell notwendig würden, obwohl die Akten möglicherweise bereits seit längerem hätten vernichtet worden sein können oder müssen. Nach erfolgter Aktenvernichtung hat er bis Ende Juni 2012 in zahlreichen Berichten Formulierungen verwendet, die den Zeitpunkt seiner Handlungen absichtlich im Unklaren ließen"; vgl. ferner die Äußerung des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages (Terrorgruppe nationalsozialistischer Untergrund), Sebastian Edathy, in dem vom NDR mit ihm geführten Tagesschauinterview vom 9./10. Mai 2013 ("Verantwortungsloses Bescheuertsein"), wonach die Veranlassung der Aktenvernichtung im Bundesamt für Verfassungsschutz im November 2011 mit deutlicher Wahrscheinlichkeit (nur) "ausgesprochener Dummheit entsprungen" ist –, wohl aber wegen der später aufgetretenen Wirkung in der Öffentlichkeit erhebliches Gewicht erhalten hat. Diese Fehlleistung hat sodann ihre (gravierende) Fortsetzung darin gefunden, dass Herr A.M. sich offensichtlich entschieden hat, sie entgegen seiner Berichtspflicht seinen Vorgesetzten gegenüber zu verheimlichen. Vgl. insoweit nochmals den soeben zitierten Bericht des Sonderbeauftragten des Bundesministers des Innern zur "Aufklärung der Aktenvernichtungen im Bundesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der 'Operation Rennsteig' sowie weiterer Aktenvernichtungen nach dem 4. November 2011", Offene Fassung, Seite 7. Dass sich ein bis dahin unauffälliger, nicht besonders anleitungs- oder überwachungsbedürftiger Referatsleiter, also ein Mitarbeiter einer Behörde mit gewisser Führungsverantwortung, solchermaßen verhält, ist bedauerlich, kann aber nicht vorhergesehen werden. Vor allem aber kann daraus nicht im Nachhinein der Vorwurf konstruiert werden, der zuständige Abteilungsleiter sei gehalten gewesen, wegen der hier nach allem nur abstrakten Gefahr nicht auszuschließender Fehlleistungen dieses nachgeordneten Mitarbeiters selbst beständig im Detail zu kontrollieren, wie dieser arbeitet, also unter Vernachlässigung eigener (Führungs-)Aufgaben gleichsam an dem Arbeitsalltag dieses Mitarbeiters teilzunehmen, zumal hier schon einer (von mindestens zwei) Referatsgruppe sechs Referate, darunter das des Herrn A.M., zugeordnet waren. 3. Der schließlich noch – im Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 – erhobene Vorwurf, es hätten sich "zudem weitere Verdachtsmomente für erhebliche Fehlleistungen im operativen Verantwortungsbereich des Antragstellers ergeben", ist ebenfalls offensichtlich haltlos. Denn die Antragsgegnerin hat diese nebulöse Behauptung, wie der Antragsteller zu recht moniert hat, in keiner Weise konkretisiert; namentlich hat sie insoweit keinerlei Tatsachenvortrag geleistet geschweige denn diesen belegt. II. Der Antragsteller hat ferner auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es wäre hier offensichtlich unzumutbar, ihn darauf zu verweisen, den Ausgang eines u.U. mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn dies würde bedeuten, dass er den – nach dem Vorstehenden – durch die Wegsetzung bewirkten gravierenden, offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre und gerade auch in seine berufliche Ehre während eines langen Zeitraums hinnehmen müsste. Vgl. allgemein Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 71, m.w.N. Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsteller Ende 2014 die gesetzliche Altersgrenze erreicht, dass er also die angesprochenen Eingriffe während seiner Zeit als aktiver Beamter dauerhaft hinnehmen müsste. Zu keiner abweichenden Bewertung führt insoweit der erstinstanzlich erzielte Teilerfolg. Denn dieser eröffnet seinem Inhalt nach allein die angesichts aller vorstehenden Ausführungen ersichtlich unzureichende Möglichkeit einer Wegversetzung des Antragstellers vom BfV nach § 28 Abs. 1 und 2 BBG und kann damit nicht zu der schon vorläufig gebotenen Rehabilitation des Antragstellers innerhalb des BfV führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Mit Blick auf den in beiden Instanzen einheitlichen Streitgegenstand einer Umsetzung wirkt es sich nicht aus, dass die Beschwerde sich nur noch auf einen Teil der erstinstanzlich formulierten, diesen Streitgegenstand betreffenden Anträge bezieht. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.