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Beschluss

6 B 471/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.6B471.13.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Oberwerkmeisters, der die Rückumsetzung auf seinen bisherigen Dienstposten begehrt.

Zur Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Oberwerkmeisters, der die Rückumsetzung auf seinen bisherigen Dienstposten begehrt. Zur Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG Arnsberg 2 K 212/13) auf seinen bisherigen Dienstposten im Bereich der JVA X. rückumzusetzen, mit der Begründung abgelehnt, die darin liegende, grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht ausnahmsweise gerechtfertigt. Der Antragsteller habe keine schweren unzumutbaren, bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteile und damit den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 VwGO). Dass es sich bei der streitigen Maßnahme möglicherweise um eine Umsetzung handele, bei der der Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW ggf. hätte zustimmen müssen, sei nicht ausreichend, weil allein die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bis zur Hauptsacheentscheidung keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteil begründe. Der hiergegen gerichteten Beschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil auch mit dem Beschwerdevorbringen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wird, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass „die hier vorliegende Umsetzung“ mangels der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW erforderlichen Zustimmung des Personalrats rechtswidrig sei. Zu diesem Vorbringen hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats, OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 6 B 733/07 –, nrwe.de, m.w.N., festgestellt, dass allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein möglicherweise rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden unzumutbaren Nachteil begründen würde, sondern vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist. Der Beschwerde mag zwar zuzugeben sein, dass ein unzumutbarer Nachteil auch bereits dann vorliegen kann, wenn ein Beamter sich auch nur vorübergehend einer offensichtlich rechtswidrigen Umsetzung beugen muss. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Fußnote 235 (Seite 111). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen. Mit dem Beschwerdevorbringen werden keine Umstände aufgezeigt, die die behauptete Maßnahme als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lassen. Eine Zustimmung i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW liegt zwar – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen erkennbar – nicht vor. Auch behauptet der Antragsgegner nicht, den Personalrat beteiligt zu haben. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat es das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich als offen angesehen, ob es sich bei der streitigen Maßnahme überhaupt um eine (zustimmungspflichtige) Umsetzung gehandelt hat. Dem tritt die Beschwerde nicht durchgreifend entgegen. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2006 ausschließlich in der Schlosserei tätig gewesen ist, dort Schlosserarbeiten verrichtet hat und für den Betrieb der Laser-Schneideanlage tätig gewesen ist, folgt nicht zwingend, dass die streitige Zuweisung von Arbeiten im Rahmen des Einbaus von Sanitärkabinen im Bereich der Sicherungsverwahrten (vornehmlich Schreiner- und Elektrikerarbeiten) als Umsetzung zu qualifizierten ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der JVA X. neben den ausschließlich einem bestimmten Eigenbetrieb oder Unternehmerbetrieb des Werkdienstes zugeordneten Beamten auch ein „Pool“ von im Werk- und Werkaufsichtsdienst flexibel einsetzbaren Beamten besteht, dem wohl auch der Antragsteller zugeordnet ist, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich. Es ist nicht fernliegend, dass der dienstliche Aufgabenbereich eines „Poolmitarbeiters“ von vornherein durch eine größere Variationsbreite gekennzeichnet ist und die Übertragung der streitigen Arbeiten damit das Amt im konkret-funktionellen Sinn nicht berühren. Der vom Antragsteller behauptete Widerspruch zum Fall der Versetzung, in dem nach gängiger Rechtsprechung bei fehlender Beteiligung des Personalrats einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstverständlich stattgegeben werde, besteht nicht. Das folgt schon aus der abweichenden Rechtsqualität der Umsetzung – vorausgesetzt eine solche liegt hier überhaupt vor –, die als innerorganisatorische, die Individualsphäre des Beamten nicht notwendigerweise berührende Maßnahme, gerade nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).