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Beschluss

17 A 974/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0627.17A974.13.00
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Leitsätze

Zur Frage, ob in Fällen der Bewachung militärischer Sicherheitsanlagen eine Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Industrie- und Handelskammer gegeben ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 719,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob in Fällen der Bewachung militärischer Sicherheitsanlagen eine Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Industrie- und Handelskammer gegeben ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 719,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei nicht kammerzugehörig, da sie im Bezirk der Beklagten keine Betriebsstätte unterhalte. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Betriebsstätte „erheblich zu enge Maßstäbe angelegt“. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend – und insoweit von der Beklagten auch nicht beanstandet – zugrundegelegt, dass in Ermangelung einer eigenständigen Definition des in § 2 Abs. 1 IHKG verwendeten Begriffs der Betriebsstätte von dem steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO auszugehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 19.97 –, NVwZ-RR 1999, 243 = juris, Rdn. 12. Dessen Voraussetzungen hat es unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung geprüft und beanstandungsfrei verneint. Der insoweit von der Beklagten erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich „in unausgewogener Weise“ nur von dem Urteil des BFH vom 4. Juni 2008 – I R 30/07 – leiten lassen und sich mit dem Urteil desselben Gerichts vom 14. Juli 2004 – I R 106/03 – „nicht ersichtlich auseinandergesetzt“, geht fehl. Das Monitum verkennt, dass die jüngere der beiden Entscheidungen ausweislich ihres zweiten Leitsatzes eine Abgrenzung zu der älteren beinhaltet und in den Entscheidungsgründen mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen ist, der Senat halte an etwaigen weitergehenden Aussagen des älteren Urteils nicht fest. Urteil des BFH vom 4. Juni 2008 – I R 30/07 –, BFHE 222, 14 = juris, Rdn. 19. Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit einer früheren Rechtsprechung des BFH, die von diesem selbst nicht aufrechterhalten wird, näher auseinanderzusetzen. Die weitere Antragsbegründung erschöpft sich in Ausführungen dazu, dass unter Berücksichtigung jener früheren Rechtsprechung des BFH vom Vorliegen einer Betriebsstätte der Klägerin im Bezirk der Beklagten auszugehen sei. Es fehlt indes an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, dass dies auch bei Zugrundelegung seiner aktuellen Rechtsprechung gilt, von der sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise hat leiten lassen. Namentlich setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander mit der vom Verwaltungsgericht übernommenen Annahme des BFH, das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genüge für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der – für den Betriebsstättenbegriff erforderlichen – Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht werde. Urteil des BFH vom 4. Juni 2008 – I R 30/07 –, a.a.O., juris, Rdn. 15. Hiervon ausgehend war der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin jenes Verfahrens, die als Subunternehmerin auf einem NATO-Flughafen Reinigungsarbeiten erbrachte, dort keine Betriebsstätte unterhielt. Auch jener Klägerin waren – ähnlich wie der Klägerin des vorliegenden Verfahrens – Räumlichkeiten und Einrichtungen auf dem Flughafengelände zur Verfügung gestellt worden, um dem Personal die Dienstausübung zu ermöglichen. Dies hatte der BFH zur Annahme einer hinreichenden Verfügungsmacht nicht ausreichen lassen, da die Nutzungsberechtigung nur insoweit bestand, als die vereinbarten Reinigungsarbeiten zu erbringen waren. Urteil des BFH vom 4. Juni 2008 – I R 30/07 –, a.a.O., juris, Rdn. 17. Warum dies im vorliegenden Fall trotz der offenkundigen Parallelen anders zu beurteilen sein sollte, legt die Antragsbegründung nicht dar. Statt dessen hebt sie hervor, dass die Klägerin ohne die ihr eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich Wach-, Sanitär- und Ruheräumen sowie Infrastruktur ihre vertraglichen Verpflichtungen überhaupt nicht erfüllen könne. Dieses Vorbringen ist in Ansehung der von der Beklagten zugrundegelegten älteren BFH-Rechtsprechung konsequent, wonach die Möglichkeit zur Mitbenutzung von Einrichtungen eines Dritten eine hinreichende Verfügungsmacht unter anderem dann begründen kann, wenn die Mitbenutzung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer der Räume dient. Vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 2004 – I R 106/03 –, BFH/NV 2005, 154 = juris, Rdn. 13. Diesem Aspekt wird indes in der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten neueren BFH-Rechtsprechung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Vielmehr wird dort ausdrücklich festgestellt, dass die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raums im Interesse eines anderen nicht ausreiche zur Begründung einer hinreichenden Verfügungsmacht. Urteil des BFH vom 4. Juni 2008 – I R 30/07 –, a.a.O., juris, Rdn. 14. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, hinsichtlich der dem alleinigen Zugriff der Klägerin unterliegenden Waffenschränke im Wachgebäude seien die Voraussetzungen einer Betriebsstätte gegeben, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Abschließbarkeit der Schränke und die Schlüsselgewalt der Klägerin ändern nichts daran, dass ihr die diesbezügliche Nutzungsberechtigung ausschließlich im Interesse ihrer Auftraggeberin und zur Erbringung der geschuldeten Bewachungsleistungen eingeräumt worden sind. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung nicht von derjenigen, die dem Urteil des BFH vom 4. Juni 2008, a.a.O., zugrundelag. Auch dort waren dem Personal der Klägerin unter anderem verschließbare Schränke zur Verfügung gestellt worden, ohne dass diese vom BFH als Betriebsstätte qualifiziert worden wären. Soweit die Beklagte schließlich die Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit für zweifelhaft hält, als es die für den Betriebsstättenbegriff erforderliche örtliche Verfestigung auch deshalb für nicht gegeben erachtet, weil es an einer Verwaltung vor Ort fehle, greift das Vorbringen ebenfalls nicht durch. Die diesbezügliche Erwägung des Verwaltungsgerichts hat – wie sich aus der Verwendung des Wortes „auch“ ergibt – lediglich ergänzenden Charakter und stellt die selbständige Tragfähigkeit der vorausgegangenen Ausführungen nicht in Frage. 2. Die Rechtssache weist nicht die ihr von der Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Derartige Fragen hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob in Fällen der Bewachung militärischer Sicherheitsanlagen eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 1 AO (im) Zuständigkeitsbereich (der jeweiligen IHK) gegeben ist“. Diese Fragestellung beruht – wie die Antragsbegründung insgesamt – auf der Annahme, dass der rechtliche Prüfungsmaßstab durch das Urteil des BFH vom 14. Juli 2004 – I R 106/03 – vorgegeben sei. Es fehlt infolgedessen an der erforderlichen Darlegung, dass und inwieweit der postulierte grundsätzliche Klärungsbedarf auch bei Zugrundelegung der neueren BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 4. Juni 2008 – I R 30/07 –, das an etwaigen weitergehenden Aussagen der früheren Entscheidung nicht mehr festhält, gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.