Beschluss
19 B 441/13.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0625.19B441.13A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (19 A 990/13.A OVG NRW = 6 K 2643/12.A VG Düsseldorf) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Landrat des Kreises Mettmann als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (19 A 990/13.A OVG NRW = 6 K 2643/12.A VG Düsseldorf) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Landrat des Kreises Mettmann als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 und auf entsprechende Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde, über den der Senat als zuständiges Gericht der Hauptsache entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 20. März 2012 ‑ 6 L 450/12.A ‑ im Wege der einstweiligen Anordnung (die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids war seinerzeit noch nicht erfolgt) aufgegeben hat, Abschiebungsmaßnahmen vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Eine vorläufige Vollziehungsaussetzung bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist damit nicht angeordnet. Diese „Entscheidung im Hauptsacheverfahren“ ist das angefochtene Urteil vom 19. März 2013. § 34a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung nach Abs. 1 (in den Fällen der §§ 26a, 27a AsylVfG) nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden darf, hindert hier die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung nach Italien ausnahmsweise nicht. Wegen der hierfür maßgeblichen Rechtsgründe, Beurteilungsmaßstäbe und -kriterien sowie hinsichtlich der ‑ vorläufigen und summarischen ‑ Einschätzung der tatsächlichen Aufnahmebedingungen für Personen, die auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung nach Italien abgeschoben werden, und der ihnen drohenden tatsächlichen Gefahr der Obdachlosigkeit und mangelnden Versorgung wie auch hinsichtlich der Aspekte der Interessenabwägung verweist der Senat auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 1. März 2012 ‑ 1 B 234/12.A ‑, juris, Rdn. 8 - 29, denen er sich, soweit sie auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind, anschließt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinem klageabweisenden Urteil in Übereinstimmung mit zahlreichen weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen mit beachtlichen Gründen zu einer gegenteiligen Einschätzung der Aufnahmesituation gelangt ist und mit dem Verwaltungsgericht (Seite 12 seines Urteils) davon ausgegangen wird, dass das Asylverfahren der Antragstellerin in Italien ‑ möglicherweise zu ihren Gunsten ‑ abgeschlossen ist. Gemessen daran ist auch bei summarischer Prüfung eine Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und der maßgeblichen Gesichtspunkte der Interessenabwägung nicht durch aktuelle Erkenntnisse zur tatsächlichen Aufnahmesituation in Italien veranlasst. Der Senat folgt in Würdigung auch gegenteiliger erstinstanzlicher Entscheidungen aus diesem Jahr ‑ wie des angefochtenen Urteils ‑ der aktuellen Einschätzung, dass eine durchgreifende Verbesserung der Aufnahmesituation ohne weitere Klärung (noch) nicht hinreichend verlässlich angenommen werden kann. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 ‑ 5a L 547/13.A ‑ und 27. Februar 29013 ‑ 15a L 194/13.A ‑; VG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2013 ‑ 20 L 613/13.A ‑; VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 ‑ 3 B 111/13 As ‑; jeweils juris. In den vorgenannten Entscheidungen sind teilweise auch die von der Antragsgegnerin angeführten neuen Erkenntnisse (AA, Auskunft an das OVG Magdeburg vom 21. Januar 2013, EGMR-Rechtsprechung) für die vorliegende Entscheidung angemessen berücksichtigt. Angesichts dessen bewertet der Senat im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Interesse der Antragstellerin am gesicherten Schutz entsprechend den europarechtlich maßgeblichen Mindeststandards und deshalb am Aufschub ihrer Rückführung nach Italien vor einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren als höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebung. Die angeordnete Mitteilung des Ergebnisses dieser Entscheidung an die zuständige Ausländerbehörde dient der zusätzlichen Sicherung effektiven Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m.§ 83b AsylVfG. Von einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sieht der Senat wegen der unanfechtbaren Kostenentscheidung ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).