Urteil
3 A 1159/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0623.3A1159.07.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1. Februar 19 geborene Klägerin ist seit Anfang 1982 Lehrerin am "Berufskolleg am Sozialseminar E. ", Fachschule für Sozialpädagogik (früher: Paritätisches Sozialseminar) – Berufskolleg - für das Fach Methodik der sozialpädagogischen Praxis. Das Berufskolleg stand ursprünglich in der Trägerschaft des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Seit dem 1. Januar 2006 ist Träger die Sozialseminar E. gGmbH. Die Klägerin ist die Witwe des am 15. April 2002 verstorbenen S. C. , der bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) als Fachlehrer an einer Realschule im Dienst des beklagten Landes stand. Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) zunächst mit Bescheid vom 6. Juni 2002 das der Klägerin zustehende Witwengeld wegen eines angerechneten eigenen Erwerbseinkommens der Vergütungsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) vollständig zum Ruhen gebracht hatte, gab es der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2005 unter dem Betreff "Witwengeld, hier: Regelung nach § 53 BeamtVG" bekannt, dass ihr seit Mai 2002 gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) eine Mindestbelassung von 20 % des Witwengeldes ohne einen Familienzuschlag für ein Kind zustehe. Für die Vergangenheit ergebe sich daher eine Nachzahlung in Höhe von 9.134,01 EUR. Hintergrund dieser Mitteilung war, dass das LBV aufgrund einer Prüfungsfeststellung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes von seiner früheren Annahme abgerückt war, die Klägerin erziele ein Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und damit ein sog. Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 BeamtVG. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, gegenüber dem LBV einen Regressanspruch wegen diverser erlittener Schäden geltend zu machen und nach Ablehnung in einem Klageverfahren gleichen Rubrums – 3 A 1160/07 (VG Minden, 4 K 758/06) – gerichtlich weiterzuverfolgen. Unter dem 19. April 2006 hob das LBV seinen Bescheid vom 17. Juni 2005 gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) mit Wirkung vom 1. Mai 2006 auf. Da die Klägerin an einer Ersatzschule unterrichte, sei der Träger dieser Schule dem öffentlichen Dienst gleichgestellt, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BeamtVG doch erfüllt seien und eine Mindestbelassung des Witwengeldes nicht verbleibe. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2006 Widerspruch. Sie machte geltend, sie habe auf den Bestand des Bescheides vom 17. Juni 2005 vertraut und deshalb den Umfang ihres Krankenversicherungsschutzes auf 30 % der Aufwendungen reduziert. Außerdem falle ihre Beschäftigung an der Fachschule für Sozialpädagogik nicht unter § 53 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BeamtVG, da sie mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht vergleichbar sei. Die einschlägigen Vorschriften im Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) - insbesondere § 168 LBG - seien nach dem Inkrafttreten des BeamtVG am 1. Januar 1977 aufgehoben worden. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine versorgungsrechtliche Gleichstellung der Ersatzschulen nicht mehr vorgesehen sei. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hätten entschieden, dass den Beamtenhinterbliebenen jedenfalls die Mindestbelassung zu gewähren sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2006 wies das LBV den Widerspruch zurück. § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG sei im Fall der Klägerin anwendbar, da Nr. 53.5.9 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG auf § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG verweise. Danach gelte § 168 Abs. 5 Satz 2 b LBG in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung weiter. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 15.04 - bestätigt, dass der vollständige Wegfall der Mindestbelassung nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Am 14. Juli 2006 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht: Sie erziele kein Verwendungseinkommen, da allenfalls eine anteilige Finanzierung der Ersatzschulen durch die öffentliche Hand vorliege. Auch nach der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei unter Verwendungseinkommen nur das Einkommen der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst zu verstehen. Ihr Arbeitsverhältnis sei, auch was ihre Altersversorgung anbelange, im Vergleich mit dem öffentlichen Dienst nicht abgesichert. Auch andere Bereiche wie beispielsweise der Bergbau und die Landwirtschaft würden vom Staat subventioniert, ohne dass dies - unterstellt, die dort Beschäftigten seien Beamtenhinterbliebene - zu einer Kürzung ihrer Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz führe. Da an der Fachschule für Sozialpädagogik Erzieherinnen ausgebildet würden, handele es sich um einen Bildungsbereich, der nicht zu den Pflichtaufgaben des Staates gehöre. Die Entscheidung des Beklagten verstoße auch gegen den hergebrachten Grundsatz der Alimentation der Beamten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 aufzuheben und das beklagte Landesamt zu verurteilen, der Klägerin weiterhin Witwenversorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht: Nach § 168 Abs. 5 Satz 2 b LBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung, der gemäß § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG fortgelte, stehe die Beschäftigung bei Ersatzschulen der Verwendung im öffentlichen Dienst gleich, sofern diese Schulen überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten würden. Dies sei der Fall, da die Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen nach § 106 Abs. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein‑Westfalen (SchulG) in Höhe von 85 % der Gesamtausgaben mit öffentlichen Geldern bezuschusst würden. Diese Zuschüsse trügen auch die Personalaufwendungen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW., dessen Voraussetzungen gegeben seien. Die Gewährung einer Mindestbelassung des Witwengeldes nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG an die Klägerin ab Mai 2002 sei nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG rechtswidrig gewesen, weil das Einkommen der Klägerin aus ihrem Dienst bei dem Berufskolleg nach § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG i.V.m. mit § 168 Abs. 5 Satz 2 b des LBG NRW in der bis zum 31. Dezember 1976 gültigen Fassung einem Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG gleichstehe. Bei dem Berufskolleg handele es sich um eine Ersatzschule, die gemäß § 106 Abs. 5 SchulG mit mindestens 85 % vom beklagten Land bezuschusst werde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Wegfall der Mindestbelassung bestünden nicht. Die Garantie einer Mindestbelassung gehöre weder zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, noch verstoße deren Wegfall gegen höherrangiges Recht. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im nordrhein-westfälischen Ersatzschuldienst erzieltes Einkommen wie Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst behandele. Die von der Klägerin gerügte Differenzierung zwischen kirchlichen Schulen und Ersatzschulen in anderweitiger Trägerschaft sei nicht ersichtlich. Die Gleichstellung des Dienstes an anerkannten Ersatzschulen mit dem Dienst an staatlichen Schulen sei wegen der Vergleichbarkeit ihrer Zweckrichtung, der an die Ersatzschulen gestellten hohen Anforderungen und der staatlichen Pflicht zum Schutz und zur finanziellen Förderung der Privatschulen, die zu einer Vergütung der Ersatzschullehrer ganz überwiegend aus Landesmitteln führe, gerechtfertigt. Auch die Beibehaltung der unterschiedlichen Regelungen der Länder zur Gleichstellung von Ersatzschuldienst und einer Verwendung im öffentlichen Dienst sei im Hinblick auf den wieten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Versorgungsrecht nicht sachwidrig. Die unterschiedliche Behandlung des Dienstes an Ersatzschulen gegenüber der Beschäftigung in anderen staatlich subventionierten Bereichen sei gerechtfertigt, da die Lebenssachverhalte nicht wesentlich gleich seien. Die Ersatzschulen erfüllten ebenso wie die öffentlichen Schulen den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, unterlägen einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht und dem Vorbehalt einer staatlichen Genehmigung, deren Prüfungsgegenstand die Gleichwertigkeit der Lehrziele, der räumlichen und organisatorischen Einrichtung und der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte sei; eine derart enge Verflechtung mit der staatlichen Aufgabenerfüllung wiesen die anderen staatlich subventionierten Bereiche nicht auf. Das Vertrauen der Klägerin in eine Weitergewährung der Mindestbelassung sei nicht schutzwürdig. Das gelte auch im Hinblick auf die Umstellung ihres Krankenversicherungsschutzes, da sie ungeachtet des vollen Ruhens ihres Witwengeldes beihilfeberechtigt bleibe; eine erneute Umstellung sei nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Auf Antrag der Klägerin hat der 21. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 7. Februar 2008 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Zulassungsantrages aus: Der Bundesgesetzgeber sei bei der Neuregelung des Beamtenversorgungsgesetzes gehalten gewesen, die von den jeweiligen Regelungen betroffenen Bürger der Bundesländer gleich zu behandeln. Das sei nicht der Fall. In den meisten anderen Ländern gebe es eine § 168 Abs. 5 Satz 2 b LBG in der bis zum 31. Dezember 1976 gültigen Fassung vergleichbare Regelung nicht, sodass die Hinterbliebenen verstorbener Beamter in NRW, die an Ersatzschulen tätig seien, bei vergleichbarer Situation schlechter gestellt seien als derselbe Personenkreis in anderen Bundesländern. § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG sei deshalb verfassungswidrig. Anders als bei Privatschulen, die der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienten, bestehe bezüglich des Sozialseminars E. , an dem sie unterrichte, keine Verpflichtung des beklagten Landes zur künftigen Finanzierung; es gebe vielmehr lediglich zeitlich begrenzte Zusagen. Aussicht darauf, im Falle einer wirtschaftlichen Notlage den Schul- und Unterrichtsbetrieb mit staatlicher Hilfe aufrecht zu erhalten, bestehe nicht; vielmehr drohe der Verlust des Arbeitsplatzes. Es sei keine besondere Situation erkennbar, die eine Fortgeltung der fraglichen Regelungen des früheren Landesrechts notwendig gemacht hätte. Ein Hinweis auf den Föderalismus rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Es bestehe ferner eine Ungleichbehandlung zwischen dem Dienst an Ersatzschulen und in anderen öffentlich subventionierten Bereichen wie Landwirtschaft und Bergbau. Hier wie dort bestehe für die Beschäftigten dasselbe Risiko eines Arbeitsplatzverlustes ohne die im öffentlichen Dienst bestehende Beschäftigungsgarantie. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zähle die Mindestbelassung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, weil genau diese Grundsätze dazu geführt hätten, dass die Mindestbelassung im Jahre 1998 eingeführt worden sei, um einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1977 Rechnung zu tragen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 19. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 13. Juni 2006 zu verurteilen, ihr weiterhin Witwenversorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Weitergeltung der alten Landesgesetze in einzelnen Bundesländern nicht beanstandet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in dem Verfahren 3 A 1160/07 (4 K 758/06 VG Minden) beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV (2 Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die vom erkennenden Gericht zugelassene Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ungeachtet des von der Klägerin formulierten Antrags, das beklagte Land neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Witwenversorgung zu verurteilen, zu Recht dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin ausschließlich eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid des LBV vom 19. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2006 verfolgt, weil die Aufhebung dieser Bescheide die Fortgeltung des Regelungsbescheides des LBV vom 17. Juni 2005 und damit die von ihr begehrte Weitergewährung der Mindestbelassung ihres Witwengeldes zur Folge hätte. Einer darüber hinausgehenden Verurteilung des beklagten Landes zur Leistung bedarf es nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich des von der Klägerin im Berufungsverfahren inhaltsgleich formulierten Klageantrags; hiermit verfolgt die Klägerin ersichtlich unverändert ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass das LBV aufgrund § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW. berechtigt war, seinen Bescheid vom 17. Juni 2005 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 aufzuheben. Dieser Bescheid war rechtswidrig, weil das der Klägerin zustehende Witwengeld aufgrund der Regelung des § 53 BeamtVG ruhte und ihr auch die in § 53 Abs. 5 S. 1 BeamtVG vorgesehene Mindestbelassung nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht zustand, weil ihre Tätigkeit bei dem Berufskolleg in E. gemäß § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG i.V.m. § 168 Abs. 5 Satz 2 b) LBG NRW in der beim Inkrafttreten des BeamtVG am 1. Januar 1977 geltenden Fassung – LBG NRW a.F. - einer Verwendung im öffentlichen Dienst gleichsteht, sodass ihr dort erzieltes Erwerbseinkommen Verwendungseinkommen darstellt, § 53 Abs. 8 BeamtVG. Darüber, dass eine Anwendung der vorgenannten Vorschriften im Fall der Klägerin aufgrund der Höhe ihres Erwerbseinkommens einerseits und der Besoldung ihres verstorbenen Ehemannes andererseits dazu führt, dass ihr Witwengeld in vollem Umfang einer Ruhensregelung unterliegt, besteht zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren kein Streit. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG enthaltene Geltungsanordnung bestehen, die dazu führt, dass die in § 168 Abs. 5 Satz 2 b) LBG NRW a.F. enthaltene Gleichstellung des Dienstes bei einer überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhaltenen Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst als Bundesrecht weitergilt. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, das Berufungsverfahren auszusetzen und die Frage der Gültigkeit dieser Normen dem Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterbreiten. Auch insofern kann zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen: Auch nach Ansicht des erkennenden Senats stellt es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass der Bundesgesetzgeber in das 1977 neu in Kraft getretene Beamtenversorgungsgesetz die Regelung des § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG aufgenommen hat, kraft derer die Tätigkeit bei überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhaltenen Ersatzschulen ‑ nur - in denjenigen Bundesländern einer Verwendung im öffentlichen Dienst gleichgestellt wurde, in deren Landesbeamtengesetzen bei Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes eine derartige Gleichstellung bereits geregelt war, während hinsichtlich der Tätigkeit bei Ersatzschulen in anderen Bundesländern eine solche Gleichstellung mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bundesrecht unterblieb. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt. vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 -, juris; Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG; vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1. Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118. Für die in § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG getroffene Regelung lassen sich nach Bewertung des Senats vernünftige einleuchtende Gründe finden; es ist nicht willkürlich, dass der Dienst an überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhaltenen Ersatzschulen der Verwendung im öffentlichen Dienst gleichgestellt wird, sofern das zuvor geltende Landesrecht diese Gleichstellung vorsah, während der Dienst an Ersatzschulen in Bundesländern ohne diese Gleichstellung in ihrem früheren Landesrecht der Verwendung im öffentlichen Dienst nicht gleichgestellt wird: Schon das Verwaltungsgericht hat mehrere sachliche Gründe benannt, die eine Gleichstellung des Dienstes an Ersatzschulen, die überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten werden, mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst rechtfertigen: Der Wegfall des Mindestbehalts beim Bezug von Verwendungseinkommen neben beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen dient der Verhinderung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen. Dieser Gesichtspunkt kommt hinsichtlich des Dienstes an Ersatzschulen jedenfalls dann zum Tragen, wenn diese - wie in NRW, vgl. § 6 Abs. 1 Ersatzschulfinanzgesetz in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung - EFG -, § 106 Abs. 5 SchulG - überwiegend durch öffentliche Zuschüsse finanziert werden. Eine weitere Rechtfertigung erfährt die Gleichstellung des Ersatzschuldienstes mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst, wenn man den engen Zusammenhang zwischen dem Ersatzschulwesen und dem öffentlichen Schulwesen berücksichtigt, auf den das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang ebenfalls hingewiesen hat: Die Ersatzschulen nehmen ebenso öffentliche Bildungsaufgaben wahr wie die staatlichen Schulen und unterliegen ebenso wie diese der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art 8 Abs. 3 LV NRW), wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um Schulen handelt, an denen die Schulpflicht erfüllt wird. Die Anerkennung als Ersatzschule, über die das Berufskolleg unstreitig verfügt, setzt die Gleichwertigkeit mit einer in dem jeweiligen Land vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule (vgl. § 36 Abs. 3 Schulordnungsgesetz in der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung – SchOG – sowie § 100 Abs. 2 SchulG NRW hinsichtlich Lehrzielen und Einrichtungen sowie der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte voraus (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 8 Abs. 4 LV NRW, § 37 Abs. 2, 3 SchOG, § 100 Abs. 2, 101 SchulG NRW. Neben der Vergleichbarkeit der Ausbildung des Lehrpersonals spricht für die hier in Rede stehende Gleichsetzung jedenfalls in NRW ferner, dass auch die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen derjenigen der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen "gleichwertig" sein muss (§ 37 Abs. 3 d SchOG, § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW); insbesondere können Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sein, deren Anstellungsverhältnis dem einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist (§ 8 Abs. 2 EFG, § 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Sofern bei Auflösung einer Ersatzschule eine anderweitige Verwendung des Lehrpersonals im Schuldienst nicht möglich ist, wird ihnen Ruhegehalt gewährt, das vom Land getragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EFG, § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Angesichts dieser Regelungen, die bereits bei Inkrafttreten des BeamtVG galten, erscheint es jedenfalls nicht sachwidrig, das Lehrpersonal an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen auch hinsichtlich des Ruhens von anderweitigen beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen gleich zu behandeln. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht auch kein Anlass, zwischen Schulen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen, und anderen Ersatzschulen wie dem Berufskolleg zu unterscheiden, da das Erfordernis der staatlichen Anerkennung und die oben genannten Regelungen hier wie dort gleichermaßen gelten. Sofern die Klägerin dieser Vergleichbarkeit entgegen hält, dass sie bei ihrem Dienst am Berufskolleg weder in den Genuss der für eine Verwendung im öffentlichen Dienst charakteristischen Arbeitsplatzsicherheit noch denjenigen einer vergleichbar sicheren Alterssicherung komme, ist dem entgegen zu halten, dass für die Klägerin durch das Normgefüge des § 53 BeamtVG sowohl die rechtliche und wirtschaftliche Absicherung des Versorgungsempfängers in Anknüpfung an das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis als auch eine personale Bindung zum Dienstherrn ihres verstorbenen Ehemannes gesichert ist. Denn der Versorgungsanspruch der Klägerin ruht nur und bleibt damit dem Grunde nach bestehen. Er kann bei gleichbleibender Sachlage lediglich nicht durchgesetzt werden, käme jedoch bei einer der Klägerin nachteiligen Veränderung ihrer Situation erforderlichenfalls in vollem Umfang zum Tragen. Die vorgenannten Erwägungen werden auch nicht durch den Hinweis der Klägerin auf Bereiche wie Landwirtschaft und Bergbau in Frage gestellt, die ebenfalls mit öffentlichen Mitteln subventioniert werden, ohne dass die Beschäftigung in diesen Bereichen einer Verwendung im öffentlichen Dienst gleichgestellt würde. Es ist schon nicht erkennbar, dass die fraglichen Subventionsempfänger "überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten werden", wie dies für die hier in Rede stehende Gleichsetzung des Ersatzschuldienstes mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst Voraussetzung ist. Ungeachtet dessen fehlt es jedenfalls an der oben dargestellten weitgehenden funktionalen und inhaltlichen Vergleichbarkeit des Dienstes an öffentlichen Schulen mit demjenigen an Ersatzschulen, die, wie ausgeführt, die Gleichstellung zusätzlich rechtfertigt. Alles in allem lassen sich mithin für die hier in Rede stehende Gleichstellung des Ersatzschuldienstes mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Bundesländern, in deren Landesrecht bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes für den Dienst an Ersatzschulen vergleichbare Regelungen bestanden, wie dies in Nordrhein-Westfalen der Fall war, sachlich vertretbare Gründe benennen. Dasselbe gilt für die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Gleichstellung des Dienstes an Ersatzschulen mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf Dienstverhältnisse in Ländern zu beschränken, in deren Landesrecht eine solche Regelung bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes bereits bestand, und eine gleichartige Regelung für Dienstverhältnisse in Bundesländern, deren Landesrecht eine derartige Gleichstellung bislang fremd war, nicht vorzusehen: Zwar streiten für eine den Dienst an Ersatzschulen in allen Bundesländern bundeseinheitlich behandelnde Normierung gewichtige sachliche Gründe, insbesondere das mit dem Erlass des Beamtenversorgungsgesetzes verfolgte Ziel, das Beamtenversorgungsrecht bundesweit zu vereinheitlichen. Ungeachtet dessen war der Bundesgesetzgeber bei Schaffung des neuen Rechts nicht gehindert, auch die Tatsache zu berücksichtigen dass das Landesrecht eines Teils – nach den Feststellungen der Klägerin: des weitaus größten Teils – der Bundesländer eine Gleichstellung des Dienstes an Ersatzschulen mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst ungeachtet deren weitgehender Unterhaltung aus öffentlichen Mitteln nicht kannte und Beschäftigte an Ersatzschulen in diesen Bundesländern bei ihrer – oftmals Jahre zurückliegenden und gar nicht oder nur schwer für die Zukunft zu ändernden – Berufsplanung mit einer derartigen Regelung nicht gerechnet hatten. Diese Erwägung zeigt, dass für die "Überführung" der den Dienst an Ersatzschulen begünstigenden vormaligen (Landes-) Rechtslage in Bundesrecht jedenfalls der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ins Feld geführt werden kann. Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgesetzgeber diesen Gesichtspunkt auch dadurch hätte berücksichtigen können, dass er die am Stichtag im Dienst an Ersatzschulen Beschäftigten oder beschäftigt Gewesenen von einer Anwendung ins Auge gefasster Gleichstellungsregelungen freistellte oder eine – gegebenenfalls großzügige – Frist für das Inkrafttreten einer Regelung über die Gleichstellung des Ersatzschuldienstes mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst anordnete. Auch mag die Berechtigung der vorgenommenen Differenzierung in Anknüpfung an früheres Landesrecht im Laufe der Zeit nach Inkrafttreten des bundeseinheitlichen Beamtenversorgungsgesetzes zunehmend in Zweifel gezogen werden; hierbei wäre allerdings zu beachten, dass auch diese nunmehr bundesgesetzliche Differenzierung jedenfalls so lange Vertrauen begründen kann, wie sie ohne eine Befristung gilt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, war der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen aber nicht verpflichtet, eine - nach Einschätzung wessen auch immer - "gerechteste", "zweckmäßigste" oder "vernünftigste" Regelung zu wählen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2008 ‑ 2 C 15.04 -, BVerwGE 124, 178; Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 22.05 -, ZBR 2007, 304. Dass er die hier konkret streitige Norm des § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG geschaffen und damit dem Vertrauensschutz der betroffenen Beschäftigten sowie der Entscheidung des Gesetzgebers des jeweiligen Landes als Besoldungsschuldner über die Notwendigkeit einer Ruhensregelung den Vorrang gegenüber widerstreitenden Aspekten eingeräumt hat, ist als dessen von Sachgründen getragene Entscheidung zu akzeptieren. Willkür und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind dem Bundesgesetzgeber demzufolge nicht vorzuwerfen. Dasselbe gilt für die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die fraglichen Regelungen nicht nach Ablauf einer – wie auch immer zu bemessenden – Zeitspanne zu vereinheitlichen und entweder – wie von der Klägerin gewünscht – die fragliche Gleichstellung bundesweit zu beseitigen oder – zum Nachteil der bei Ersatzschulen in anderen Bundesländern Beschäftigten – bundesweit in Kraft zu setzen. Gegen eine bundesweite Abschaffung sprächen die bereits oben angesprochenen Argumente für die Gleichstellung, gegen eine bundesweite Einführung (wiederum) der oben genannte Aspekt des Vertrauensschutzes. Der Senat vermag keinen Grund, insbesondere keinen Zeitpunkt zu erkennen, in dem eine derartige Rechtsänderung von Verfassungs wegen zwingend geboten gewesen wäre. Nachdem aufgrund der Änderungen im Rahmen der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) seit dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht wieder den Landesgesetzgebern zusteht, ist ein durchgreifendes Argument für die von der Klägerin gewünschte Vereinheitlichung ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr zu erkennen. Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass der Bundesgesetzgeber die hier fraglichen Ruhensregelungen rechtstechnisch durch eine (statische) Verweisung auf das außer Kraft getretene Landesrecht in § 105 BeamtVG und nicht durch eine Einbeziehung der betreffenden Regelungen in § 53 BeamtVG getroffen hat. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Alimentationsgrundsatzes ist nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) des Inhalts, dass beim Zusammentreffen von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen neben den ungekürzten Bezügen aus der aktiven Tätigkeit stets ein Teil der Versorgungsbezüge belassen werden müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 ‑ 2 C 15.04 -, BVerwGE 124, 178; Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 -, ZBR 2007, 304 (betreffend das Ruhen der Versorgung eines Pfarrers der Evangelisch-lutherischen Kirche in Niedersachsen gem. § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG i.V.m. mit als Bundesrecht fortgeltendem früherem niedersächsischen Landesrecht) unter Hinweis auf das Urteil vom 10. März 1987 ‑ 2 C 21.85 -. Diese Feststellung wird auch durch die seit der Einführung der Mindestbelassung im Jahre 1998 verstrichene Zeitspanne, auf die die Klägerin hinweist, nicht in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).