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Beschluss

18 B 1570/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0620.18B1570.11.00
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Leitsätze

Auch höherrangiges Recht gebietet nicht die Anwendung des vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum 1. Juli 2011 geltenden Rechts (lediglich zweijährige Ehebestandszeit), wenn sowohl der Ablauf der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags nach § 31 Abs. 1 AufenthG nach dem 30. Juni 2011 liegen. Auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es dabei nicht an.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren  auf 2.500 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch höherrangiges Recht gebietet nicht die Anwendung des vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum 1. Juli 2011 geltenden Rechts (lediglich zweijährige Ehebestandszeit), wenn sowohl der Ablauf der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags nach § 31 Abs. 1 AufenthG nach dem 30. Juni 2011 liegen. Auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es dabei nicht an. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG mit der Begründung verneint, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Auf die seit dem 1. Juli 2011 geltende 3-Jahres-Frist komme es an, weil der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht erst am 10. August 2011 – also nach dem 1. Juli 2011 – gestellt worden sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre bestanden, weil der Antragsteller nach den übereinstimmenden Angaben der Eheleute im Scheidungsverfahren im Januar 2009 endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Die nunmehrige Einlassung, die Trennung sei erst nach dem 5. Februar 2010 erfolgt, sei verfahrensangepasst. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10.11 -, juris Rn. 11 m.w.N. Abweichendes gilt nur dann, wenn es aus besonderen Gründen des materiellen Rechts geboten ist, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11.08 -, juris. Hiervon ausgehend ist es rechtlich unerheblich, ob dem Antragsteller vor dem 1. Juli 2011 aufgrund einer zweijährigen Ehebestandszeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG a.F. zugestanden hätte. Denn der Antragsteller hat eine dementsprechende Aufenthaltserlaubnis – die gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG antragsgebunden ist – vor dem Stichtag zum einen nicht beantragt. Zum anderen war noch am 5. Februar 2010 die bereits zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis zum 11. August 2011 verlängert worden. In einer derartigen Konstellation, in der sowohl der Ablauf der nach § 28 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis als auch der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags nach § 31 AufenthG nach dem 30. Juni 2011 liegen, gebietet auch höherrangiges Recht nicht die Anwendung des vor dem Stichtag geltenden Rechts. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 11 S 1843/12 -, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 18. September 2012 – 19 CS 12.1370 -, juris Rn. 6 ff. und vom 20. Juli 2012 – 10 CS 12.917 u.a., juris Rn. 14 ff. Angesichts der vom Verwaltungsgericht genannten übereinstimmenden Angaben zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren ist die gesetzlich erforderliche Ehebestandszeit nicht gegeben. Dies kann auch durch die Ansicht des Antragstellers nicht erfolgreich in Frage gestellt werden, seine geschiedene Ehefrau müsse hinsichtlich des Trennungszeitpunkts im Klageverfahren als Zeugin vernommen werden. Abgesehen davon muss sich ein Ausländer, der im ausländerrechtlichen Verfahren andere Angaben zur Ehedauer macht als im Scheidungsverfahren, nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2004 – 18 B 1662/03 – und vom 28. Mai 1991 – 18 B 615/91 - , juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.