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Beschluss

7 B 605/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0619.7B605.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten desBeschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten desBeschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht wegen der formellen und materiellen Illegalität des streitgegenständlichen Vorhabens abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung der Garage wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Argumentation der Antragsteller, die nach § 82 Abs. 5 BauO NRW erteilte Bescheinigung vom 19. Juni 2012 begründe die formelle Legalität der Garage, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung zur Rohbaufertigstellung vom 19. Juni 2012 steht einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten wegen übersehener oder sonst nicht beanstandeter Verstöße nicht entgegen. Sie ändert die Baugenehmigung nicht und verleiht auch nicht unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung die Legalität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 7 B 126/04 - und Urteil vom 20. August 1992 - 7 A 2702/91 -, BRS 54 Nr. 203; Wenzel in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 82 Rn. 39. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Objekt in der derzeitigen Ausführung nicht genehmigungsfähig sei, gehe fehl, da es sich auch nach der Ansicht der Antragsgegnerin um eine zulässige Grenzgarage handele, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses. Die Antragsteller setzen sich auch nicht in der gebotenen Weise mit der - unter Verweis auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 3. September 2012 (Az.: 5 L 193/12) erfolgten - Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, eine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben in der verwirklichten Form sei weder beantragt noch erteilt worden. Ob die Antragsgegnerin - was diese ausdrücklich bestreitet - ursprünglich selbst davon ausgegangen ist, dass die vorhandene Bauweise im Einklang mit der erteilten Baugenehmigung stehe und von der Nachtragsbaugenehmigung gedeckt sei, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses irrelevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.