Beschluss
13 A 1422/13.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0617.13A1422.13A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht war entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung auf die im Urteil aufgezeigten, verschiedentlichen Widersprüche im Klägervortrag hinzuweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1995 – 9 B 505.95 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 8 A 3199/99.A –, www.nrwe.de, Rn. 15 = juris, Rn. 9. Dass das Verwaltungsgericht nach dem Zulassungsantrag auch auf „ausdrückliches Befragen“ ein Erfordernis, auf bestimmte Anhaltspunkte erneut einzugehen, verneinte, führte nicht zu einer Überraschungsentscheidung. Nur wenn ein Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Entscheidungsgrundlage machen will und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchen, ist es zur diesbezüglichen Erörterung mit den Beteiligten verpflichtet, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 28. Dass ein solcher Fall hier vorlag, ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Der Kläger rügt, dass Verwaltungsgericht habe in dem Urteil einen Widerspruch unter anderem daran festgemacht, dass der Gouverneur der Provinz Parwan erst seit Mai 2009 in Amt und Würden gewesen sei und der Kläger damit im August bzw. Oktober 2009 nicht bereits seit zwölf bis 13 Monaten in dessen Diensten habe stehen können. Einen vorherigen diesbezüglichen Hinweis habe das Gericht nicht gegeben. Ein solcher Hinweis war zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auch nicht erforderlich. Der Kläger musste vielmehr damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vorgetragene Tätigkeit bei dem Gouverneur auch in zeitlicher Hinsicht auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen würde. Soweit der Kläger sich gegen die Würdigung seines Vortrages durch das Verwaltungsgericht in der Sache wendet, unterfällt dies keinem der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend genannten Berufungszulassungsgründe. Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist zur Darlegung eines Berufungszulassungsgrunds nicht geeignet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.