Beschluss
12 A 633/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.12A633.13.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Berufungszulassung beruht maßgeblich auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen lässt besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage erkennen, ob es sich bei der im Fall des Klägers vorliegenden Form der Direktzusage bei den zum Zwecke der Altersvorsorge monatlich umgewandelten Gehaltsbestandteile um Einkommen i. S. d. § 5 Abs. 1 der maßge-blichen Elternbeitragssatzung handelt. Insoweit zieht der Beklagte zwar zu Unrecht die Feststellung des Verwaltungsge-richts in Zweifel, dass der entsprechende Betrag dem Kläger im abgabenrechtlichen Sinne nicht zugeflossen sei. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung lässt den Um-stand, dass vorab eine Vereinbarung über die Verwendung eines bestimmten Be-standteils der zukünftigen Lohn- oder Gehaltsansprüche – hier über die Umwandlung im Gegenzug gegen die Direktzusage des Arbeitgebers von Leistungen der betrieb-lichen Altersversorgung – getroffen wird, nicht ausreichen, um von einer wirtschaft-lichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über das Wirtschaftsgut auszugehen. Vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Februar 2012 – 14 K 202/11 –, EFG 2012, 1397, juris, Rn. 31. Der Bundesfinanzhof hat insoweit in seinem Urteil vom 29. Juli 2010 – VI R 39/09 –, (BFH/NV 2010, 2296, juris) festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung des BFH begründet nicht der Anspruch auf die Leistung den gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, sondern erst die Erfüllung dieses Anspruchs in der Weise, dass der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter verschafft. Mit der Zusage des Arbeitsgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht. Dementsprechend stellen etwa die Zuführungen des Arbeitgebers zu einer Pensionsrückstellung bei der Erteilung einer Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mangels Zuflusses von Vermögenswerten beim Arbeitnehmer noch keinen (regelmäßig steuerpflichtigen) Lohnzufluss dar." Dennoch fragt sich, ob bei der Einkommensermittlung im Elternbeitragsrecht ein Abstellen auf den Begriff des "Zufließens" – wie er im Einkommenssteuerrecht verstanden wird und dort in erster Linie zur Steuerung des Zeitpunktes dient, zu dem ein Vermögenszuwachs dem Grunde nach zu versteuern ist – nicht zu kurz greift, weil er kaum mit dem hergebrachten Ausgangspunkt der Einkommensermittlung im Eltern-beitragsrecht, dass nämlich Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist (so auch § 5 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen EBS), von der lediglich die Werbungskosten, nicht aber gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgekosten abzuziehen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 – 12 A 4219/02 –, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –; siehe dazu, dass die fehlende Abziehbarkeit der Belastungen durch die Krankheits- und Altersvorsorge einen Einkommenszuschlag bei Beam-ten rechtfertigt: OVG NRW, Beschluss vom 24. Feb-ruar 2011 – 12 A 1025/10 –, vereinbar sein dürfte.