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Beschluss

20 A 2818/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0527.20A2818.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der mit der Klage begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Beseitigen des Niederschlagswassers nicht erfüllt seien. Es hat hierzu ausgeführt, die Stadt T. sei zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet und habe den Kläger nicht von seiner hiermit korrespondierenden Überlassungspflicht freigestellt; sie habe auch nicht auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergeben würde. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Erwägung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend damit befasst, ob die Stadt T. seine Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers zu Recht versagt habe, und seine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Versagung der Freistellung zielen der Sache nach darauf, die Rechtmäßigkeit des Unterbleibens der Freistellung von der Überlassungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers einer gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren zuzuführen. Der Kläger benennt aber keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung der von ihm begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis durch den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf die Rechtmäßigkeit der Versagung der Freistellung von der Überlassungspflicht ankommt. Ebenso wenig verdeutlicht er einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in dieser Richtung. Alleiniger Gegenstand der Klage ist die Verpflichtung des Beklagten als der zuständigen Wasserbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung des nicht zur Bewässerung des Grundstücks verwendeten Niederschlagswassers im Wege des Versickerns, also des Einleitens in das Grundwasser (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend, was der Kläger zu Recht nicht in Zweifel zieht, davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Niederschlagswasser um Abwasser handelt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG) und daher die für die Erlaubnis des Einleitens von Abwasser geltenden Anforderungen zu beachten sind. Hierzu hat es angenommen, dass die begehrte Einleitungserlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn die Stadt T. zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet ist. Bedenken hiergegen hat weder der Kläger substantiiert dargetan noch sind solche sonst ersichtlich. Die gesetzlichen Vorgaben dazu, wer das Abwasser zu beseitigen hat, gehören zu den tatbestandlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Wasserbehörde befugt ist, das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer in Ausübung des ihr diesbezüglich zustehenden Ermessens zu erlauben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2012 - 20 A 2289/10 -, m. w. N. Verpflichtet zur Beseitigung von Abwasser einschließlich des zum Abwasser gehörenden Niederschlagswassers ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das Abwasser anfällt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG), wenn und soweit nicht nach Maßgabe spezieller Regelungen (vgl. unter anderem § 53 Abs. 3a, Abs. 4 LWG) der Nutzungsberechtigte oder andere zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet sind. Einschlägige Regelung für eine von § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG abweichende personale Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht ist hier, wovon der Kläger ausgeht, § 53 Abs. 3a LWG. Nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG, den der Kläger mit dem Verwaltungsgericht in den Blick nimmt, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG freigestellt hat. Eine Pflicht des Klägers zur Beseitigung des Niederschlagswassers setzt so nach dem klaren Wortlaut von § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG unter anderem voraus, dass die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht freigestellt hat. Unmissverständlich ist die Sachentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Freistellung der Gemeinde überantwortet, und zwar nur dieser. Das gilt unabhängig davon, ob die Freistellung - wie hier - im tatsächlichen Zusammenhang mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten des in Rede stehenden Niederschlagswassers steht. Auch in einem solchen Fall kann die mit der Gemeinde nicht identische Wasserbehörde die Freistellung weder selbst erteilen noch ersetzen; sie ist vielmehr daran gebunden, ob der Nutzungsberechtigte als Folge unter anderem der gemeindlichen Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers zu dessen Beseitigung verpflichtet ist oder nicht. Die Freistellung ist auch nicht als lediglich verwaltungsinternes Mitwirkungserfordernis der Gemeinde im Verfahren auf Erteilung einer auf das Einleiten von Abwasser bezogenen wasserrechtlichen Erlaubnis ausgestaltet, das im Klageverfahren durch gerichtliche Verpflichtung der Wasserbehörde zur Erteilung der Erlaubnis ersetzt werden könnte. Im Gegenteil handelt es sich bei der Freistellung um eine eigenständige Regelung der Gemeinde. Darauf beruht der Umstand, dass die Freistellung seitens der Gemeinde Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein kann, die mit eben dem Ziel der Erlangung der Freistellung gegen die Gemeinde geführt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, ZfW 2011, 140. Mit der hiernach fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Rechtmäßigkeit der Versagung der Freistellung von der Überlassungspflicht für die Rechtmäßigkeit der Versagung der im vorliegenden Verfahren streitigen wasserrechtlichen Erlaubnis entfällt der Ausgangspunkt des Klägers sowohl für die von ihm angenommenen Versäumnisse des Beklagten hinsichtlich der Freistellung als auch für die vermeintlichen Fehler des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des die Erteilung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 12. Februar 2010. Dieser Bescheid enthält bezogen auf eine Freistellung des Klägers von der Überlassungspflicht gerade keine Regelung; er verweist auf die mangels Freistellung des Klägers von der Überlassungspflicht bestehende Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt T. . Der Beklagte durfte und musste sich auch, wie ausgeführt, einer Regelung hinsichtlich der Freistellung des Klägers von der Überlassungspflicht enthalten. Darauf, ob der Kläger gegenüber der Stadt T. einen Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht hat oder nicht, kommt es im Verhältnis zum Beklagten nicht an. Dementsprechend musste dieser bei der Ablehnung der Erlaubnis auch keine diesbezüglichen Ermessenserwägungen anstellen, erst recht nicht zu Ermessenserwägungen der Stadt T. . Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die Stadt T. im Sinne von § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG von der Überlassungspflicht hinsichtlich des zu versickernden Niederschlagswassers freigestellt worden ist, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Hinweis des Klägers, Bedienstete der Stadt T. hätten die von ihm praktizierte Niederschlagsentwässerung in der Vergangenheit nicht beanstandet und für zutreffend erachtet, deutet, zumal der Kläger sich mit den hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander setzt, nicht auf eine Freistellung im hier in Rede stehenden Sinne von § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG hin. Soweit der Kläger sich auf § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG beruft, ergibt sich hinsichtlich der personalen Zuordnung der Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers nichts anderes. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG regelt den von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Verzicht der Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers, nicht aber die Freistellung von der Überlassungspflicht und nicht den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht. Zu den Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Überlassung von Niederschlagswasser gehört unter anderem, dass die Übernahme des Niederschlagswassers durch die Gemeinde bereits erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat denn auch bei seinen Erwägungen zu § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG darauf hingewiesen, dass das Klagebegehren sich auf das in das Grundwasser einzuleitende Niederschlagswasser bezieht und nicht auf das als Brauchwasser zu verwendende Niederschlagswasser. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Soweit die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte inhaltlich die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde einen Nutzungsberechtigten von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers freistellen muss, bedarf das nach dem Vorstehenden im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Die beiläufig geltend gemachten Zweifel daran, ob eine seitens der Gemeinde aus Gründen der Gebührenerhebung für die Beseitigung von Niederschlagswasser versagte Freistellung von der Überlassungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers die Wasserbehörde berechtigt, eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Versickern des Niederschlagswassers nicht zu erteilen, hat der Kläger weder in einer dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 LWG) genügenden Art und Weise erläutert noch werden sie den klaren gesetzlichen Regelungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis und für die Freistellung gerecht. Die Bedenken des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene und nach dem oben Gesagten zutreffende Auffassung, dass die Entscheidung über die Freistellung von der Überlassungspflicht der Gemeinde überantwortet und für die mit ihr nicht identische Wasserbehörde verbindlich ist, ergeben als solche keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Versteht man die Ausführungen des Klägers zur unterbliebenen Beiladung der Stadt T. als Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist diese mangels näherer Erläuterung dazu, warum das Unterbleiben der Beiladung verfahrensfehlerhaft gewesen sein könnte, schon nicht substantiiert vorgebracht. Im Übrigen ist die Erforderlichkeit einer Beiladung auch nicht erkennbar. Insbesondere ist kein Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) wegen einer verwaltungsintern erforderlichen Mitwirkung der Stadt T. im Verfahren über die Erteilung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis gegeben, weil die Freistellung von der Überlassungspflicht, wie ausgeführt, kein Akt einer solchen Mitwirkung ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.