Urteil
2 D 37/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0527.2D37.12NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. V 18 „I. “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Der Bebauungsplan setzt auf einem etwa 10,1 ha großen Areal südlich der Herforder Straße - der Landesstraße L 778 - und westlich der I1. Straße auf den Grundstücken Gemarkung W. , Flur 41, Flurstücke 4 und 48, sowie Flur 42, Flurstücke 8 teilweise, 9 teilweise, 14 teilweise, 15 teilweise, 24 teilweise und 27 teilweise, vier sich von Osten nach Westen erstreckende Gewerbegebiete fest. In den Gewerbegebieten zulässig sind nach der textlichen Festsetzung C.2 Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Unzulässig sind dagegen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke, Beherbergungs- und Bordellbetriebe sowie Wohnheime für die gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art, Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Ausnahmsweise zulässig sind „- Einzelhandelsgeschäfte/Verkaufsstellen als Nutzungsunterart der Gewerbebetriebe aller Art- wenn das Angebot aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder- wenn es im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren oder mit den angebotenen Handwerksdienstleistungen steht und- wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist sowie- die Grenze der Großflächigkeit im Sinne des§ 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird - Ausstellungsflächen, Showrooms, die nicht dem unmittelbarenZweck der Warenabgabe dienen.“ Für alle vier Gewerbegebiete setzt der Bebauungsplan in der textlichen Festsetzung C.3 eine maximale Grundflächenzahl GRZ von 0,8 und eine maximale Baumassenzahl BMZ von 7,0 fest. Im Einzelfall kann gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO von den in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Festsetzungen eine Ausnahme zugelassen werden. Die maximale Gebäudehöhe gibt der Bebauungsplan mit zwischen 9,00 m im östlichsten Gewerbegebiet, jeweils 12,00 m in den beiden mittleren Gewerbegebieten und mit 9,50 m in den westlichsten Gewerbegebiet an. Unterer Bezugspunkt der maximalen Gebäudehöhen ist die Oberkante Fertigfußboden (OKFFB) als Höhe über NN. Diese Bezugsgröße beträgt im östlichsten Gewerbegebiet 121 m über NN, ebenfalls 121 m über NN im westlich daneben gelegenen Gewerbegebiet, 123 m über NN im wiederum weiter westlich gelegenen Gewerbegebiet und 125 m über NN im westlichsten Gewerbegebiet. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird am fertiggestellten Gebäude am Dachabschluss/Attika bzw. am Schnittpunkt der Außenflächen der Dachhaut gemessen. Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlage darf ausnahmsweise durch ungeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen um 2,00 m überschritten werden, wobei ein Rücksprung von der Außenkante der Attika eingehalten werden muss. Die textliche Festsetzung C.4 bezeichnet dann die Bauweise dahingehend, dass in Abweichung von der offenen Bauweise bauliche Anlagen mit größeren Abmessungen (Länge und Breite) als 50,00 m zulässig sind. Im südlichen Anschluss an das zweitöstlichste Gewerbegebiet verzeichnet der Bebauungsplan eine nicht überbaubare Grundstücksfläche für ein Brückenbauwerk. Dieses soll das Plangebiet mit dem weiter südlich gelegenen Werksgelände der Firma Kannegießer verbinden, von der gleich noch die Rede sein wird. Das „Brückenbauwerk mit Lagekorridor“ erläutert der Bebauungsplan unter dem Punkt „F. Sonstige Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt“ wie folgt: „Die befahr-/begehbare Brücke ist mit einer Breite von 6,00 m ... im Bereich der Überspannung des Siekes auszuführen. Die Überspannung (Stützung auf Pfeilern im Siekbereich) hat mindestens 90,00 m zu betragen. Für die Bereiche der Brückenköpfe sind Dammschüttungen ausnahmsweise möglich, sofern ein Verzicht auf Dammschüttungen konstruktiv und technisch nicht möglich ist. Für das Brückenbauwerk ist ein Bauantrag nach BauO NRW zu stellen. Die genaue Lage des Brückenbauwerks bestimmt sich durch die Ausbauplanung auf Grundlage des Bauantrages. Die Lage kann sich innerhalb des im Nutzungsplan gekennzeichneten Korridors verschieben.“ Im Weiteren setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen teils auf der I1. Straße, teils entlang der Grenze des Plangebiets zur I2. Straße fest. Im südöstlichen Plangebiet setzt der Bebauungsplan eine Fläche für Wald fest und im westlichen Plangebiet eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger. Die textliche Festsetzung C.9 betrifft Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf einem Geländestreifen im südlichen Plangebiet. Außerdem bestimmt die textliche Festsetzung C.9, dass der Ausgleich der für die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in Höhe von 119.303 Wertpunkten auf dem (nördlich des Plangebiets gelegenen) Flurstück 41, Flur 40, Gemarkung W1. , erbracht wird. Diese Flächen werden laut der textlichen Festsetzung C.9 sämtlichen Baugrundstücken und Verkehrsflächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen sind, zugeordnet. Schließlich laufen entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Grenze des Plangebiets Flächenstreifen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. In der Planbegründung heißt es, Planungsanlass sei eine private, betriebsbezogene Projektentwicklung, die der Standortsicherung eines in der Nähe vorhandenen arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebs - der Firma I3. L. GmbH - diene und der die nachhaltige Entwicklung dieses Betriebs an dem gewachsenen Standort vorsehe. Die Firma L. befasse sich mit industrieller Wäschereitechnik und sei international tätig. Bisher arbeite sie in zwei Werken, die erweitert bzw. durch neue Sparten an dem geplanten Standort ergänzt werden sollten. Die bestehenden Werke 1 (östlich der I1. Straße) und 2 (westlich der I1. Straße) seien durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt und grenzten im Westen und Osten an naturräumliche Grenzen (landwirtschaftliche Fläche und Sieke) sowie im Süden an bestehende, belegte Gewerbeflächen. Aus diesem Grund sei eine direkte bauliche Verknüpfung heutiger und zukünftiger Betriebsteile zwar nicht möglich, aber eine unmittelbare räumliche Nähe der Betriebsteile könne gewährleistet werden. Der notwendige Flächenbedarf von rund 10 ha für die geplante gewerbliche Entwicklung ergebe sich konkret aus den betrieblichen Anforderungen, den bekannten und an dem Standort weiter vorgesehenen Betriebsabläufen sowie den für den Betriebstyp relevanten Anforderungen an Lagerhaltung, Warenein- und Warenausgang. Für die Produktion und hier im Wesentlichen für die Fertigung sei eine Erweiterungsfläche notwendig. Im Plangebiet seien verschiedene Nutzungseinheiten als Werk 3 zu entwickeln. Das Plangebiet sei nicht zuletzt wegen seiner verkehrsgünstigen Anbindung als Erweiterungsstandort besonders gut geeignet. Alternativstandorte im Stadtgebiet seien nicht vorhanden. Diese seien im Umfeld des vorhandenen Betriebs geprüft worden. Insbesondere Einzelhandelsbetriebe würden für unzulässig erklärt. Im Bereich der I1. Straße werde eine Aufweitung der Verkehrsfläche auf deren westlicher Seite in Richtung der Einmündung in die I2. Straße perspektivisch berücksichtigt. Dies geschehe im Zusammenhang mit einer ggf. durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW später veranlassten Ausbau der I2. Straße an deren südlicher Seite. Hierfür würden im Plangebiet entsprechende Flächen ausgehend vom heutigen Fahrbahnrand in einer Tiefe von7,25 m berücksichtigt (Bankett, Graben, Rad- und Fußweg etc.). Ein separater Anschluss des Gewerbegebiets an die I2. Straße sei geprüft worden, scheide aber gegenüber einem Anschluss an die I1. Straße aus mehreren Gründen aus. Die planbedingte Lärmbelastung sei durch die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 abgeschätzt worden. Die vorgenommene Umweltprüfung sei im Umweltbericht in ihren Einzelheiten dargestellt. Der Umweltbericht enthält eine Eingriffsbilanzierung nach Wertpunkten. Er stelle die für die Kompensationsfläche Gemarkung W1. , Flur 40, Flurstück 41, vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen pro Bauabschnitt der Entwicklung der Gewerbegebiet dar. Die Antragsgegnerin habe diese Fläche gekauft. Zu dem Brückenbauwerk im südlichen Plangebiet schreibt die Antragsgegnerin: Für die erforderliche Verbindung (Brücke) seien neben artenschutzrechtlichen Aspekten auch landschaftsökologische Anforderungen wie die Durchgängigkeit des Gewässerlaufs oder möglichst geringe Bodenaufschüttungen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Hofstelle I2. Straße 244/246 (Gemarkung W. , Flur 18, Flurstücke 186 und 32; im Folgenden: Hofstelle), die jenseits der I1. Straße unmittelbar östlich des Plangebiets liegt und in der sich mehrere Wohnungen befinden. Der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin, die staatlich geprüfte Landwirtin ist, umfasst nach ihrem Vorbringen etwa 33 ha. Dazu gehört auch das ca. 2,5 ha große Grundstück der Antragstellerin Gemarkung W. , Flur 41, Flurstück 27. Dieses liegt innerhalb des Plangebiets. Es ist an einen Landwirt verpachtet, der es bewirtschaftet. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 24. September 2009 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Planung des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Zeit vom 18. April 2011 bis zum 20. Mai 2011 lag der Bebauungsplan öffentlich aus. Am 20. Mai 2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen. Auf die Einzelheiten des Einwendungsschreibens wird Bezug genommen. In seiner Sitzung am 21. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Am selben Tag fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Am 7. Dezember 2011 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan öffentlich bekannt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris, hat der Senat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Bereits zuvor am 21. März 2012 hatte die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie - zuletzt mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 - im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich. Obwohl er ein Angebotsbebauungsplan sei, verfolge er den Zweck, ein bestimmtes Projekt eines bestimmten privaten Bauherrn - nämlich die Erweiterung der Firma L. - zu ermöglichen. Gleichzeitig lasse er aber mit wenigen eng umgrenzten Ausnahmen die gesamte Bandbreite von in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzungen zu. Die beabsichtigte Ansiedlung der Firma L. steuere der Bebauungsplan nicht. Dies führe zu einem städtebaulichen Missstand. Es sei ein Erschließungskonzept erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung herzustellen. Es fehle ein Konzept, das ihr als Gewerbefläche festgesetztes Grundstück für die Zwecke einer gewerblichen Nutzung erschließe. Der Bebauungsplan sei eine unzulässige Vorratsplanung, jedenfalls was die beiden westlichen Gewerbegebiete anbelange. Ihre Entwicklung stehe im Belieben der Firma L. . Der Bebauungsplan stelle keine Instrumentarien bereit, um der Firma L. das im Eigentum der Antragstellerin stehende Land zu verschaffen. Eine Enteignung sei nicht möglich. Ein Umlegungsverfahren sei verfehlt. Die Antragsgegnerin nehme ein solches auch nicht in Angriff. Der Bebauungsplan sei zu Ungunsten der Antragstellerin abwägungsfehlerhaft. Insbesondere die Lärmschutzbelange seien aus verschiedenen Gründen fehlerhaft abgewogen. Die Antragsgegnerin habe auch die Eigentums- und Nutzungsinteressen der Antragstellerin verkannt. Ihre landwirtschaftlich genutzte Fläche im Plangebiet verfüge bislang über eine Ackerzufahrt von der I2. Straße. Eine derartige Zufahrt sehe der Bebauungsplan nicht mehr vor. Vielmehr setze er entlang der I2. Straße eine Anpflanzungsfläche fest, die das Gewerbegebiet von der I2. Straße trenne. Die Antragsgegnerin hätte die fortdauerende Erschließung dieser Fläche regeln müssen. Ohnehin sei die Fläche in der unmittelbarer Nachbarschaft zu Gewerbebetrieben nur schwer zu bewirtschaften. Mit alldem habe die Antragsgegnerin sich nicht auseinandergesetzt. Darin liege ein Abwägungsausfall. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die Festsetzungen zum Brückenbauwerk im südlichen Planbereich unwirksam. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. V 18 „I. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 vor, nach wie vor solle der Bebauungsplan realisiert werden. Dazu verweist sie auf ein Schreiben der Firma L. an sie vom 6. Mai 2013. In der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2013 hat die Antragstellerin beantragt, zu verschiedenen von ihr näher bezeichneten Fragen betreffend die planbedingt zu erwartende Lärmsituation Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Der Senat hat den Beweisantrag in allen Punkten abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des Eilverfahrens - 2 B 379/12.NE - und auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlich genutzten Fläche Gemarkung W. , Flur 41, Flurstück 27, die der Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausweist. Darüber hinaus ist die Antragstellerin Eigentümerin der dem Plangebiet jenseits der I1. Straße östlich benachbarten Hofstelle I2. Straße 244/246. Aus diesen Rechtspositionen heraus kann die Antragstellerin geltend machen, durch den Bebauungsplan sowie insbesondere durch die von ihm bedingten Lärm- und Verkehrsauswirkungen möglicherweise in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert, weil sie während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Der Antrag ist fristgemäß, weil die Antragstellerin ihn während der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt hat. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. V 18 „I. “ der Antragsgegnerin ist wirksam. Formelle Fehler des Bebauungsplans hat die Antragstellerin nicht gerügt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Beachtliche materielle Fehler im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) liegen nicht vor. Der Bebauungsplan ist in seiner Grundkonzeption und mit seinen einzelnen Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Seine hinreichend bestimmten Festsetzungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen (dazu 2.). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu 3.). 1. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4;OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. Dass das hier nicht der Fall ist - weder eine sog. Gefälligkeitsplanung gegeben ist noch eine Situation geschaffen wird, in der eine geordnete Erschließung des Plangebiets sich nicht (bauabschnittsweise) entwickeln kann -, hat der Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 66 ff., ausgeführt. Dies gilt nach wie vor auch für den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2013 besonders adressierten Punkt des Erschließungskonzepts. Die Antragsgegnerin war nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehalten, die innere Erschließung der Gewerbegebiete festzusetzen. Der Bebauungsplan ist - wie im Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 66 ff., erläutert - als konkret projektbezogener Angebotsbebauungsplan zur Ermöglichung einer Werkserweiterung durch die ortsansässige Firma L. städtebaulich gerechtfertigt. Ausgehend von diesem Planungsansatz kann sich eine geordnete Erschließung des Plangebiets ohne Weiteres entwickeln. Die dafür notwendige plankonforme neue Bodenordnung kann die Antragsgegnerin im Wege eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB herbeiführen. Da der Bebauungsplan von seiner Konzeption her nur den besagten konkreten Projektbezug zugunsten der Firma L. hat, musste die Antragsgegnerin nicht konzeptionell in Rechnung stellen, wie die Antragstellerin ihr im Plangebiet gelegenes Grundstück erschließen könnte, falls sie dort - wie sie im Schriftsatz vom 24. Mai 2013 und in der mündlichen Verhandlung ins Feld führte - selbst eine Gewerbeansiedlung beabsichtigen würde. Im Gegenteil bringt es die planungsrechtliche Akzeptanz eines projektbezogenen Angebotsbebauungsplans mit sich, dass sich die Gemeinde nicht auf eine Art „Rosinentheorie“ zurückziehen darf und sich nicht bei Satzungsbeschluss in konzeptionell widersprüchlicher Weise selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans - hier potentiell zugunsten der Antragstellerin oder eines anderen Gewerbetreibenden -, ein anderes Mal auf dessen Projektbezug - hier zugunsten der Firma L. - berufen kann, um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans und seiner Festsetzungen zu begründen. Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 64. Spezifische rechtliche Grenzen des projektbezogenen Bebauungsplans ergeben sich dann - dazu noch weiter unten - aus dem Verbot der Vorratsplanung, der Figur der Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen und dem unter dem Regime des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehenden Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Bebauungsplan ist auch nicht - wie von der Antragstellerin namentlich mit Blick auf die innere Erschließung des Plangebiets und dessen nicht plankonforme Bodenordnung vorgetragen - vollzugsunfähig. An einer positiven Planungskonzeption kann es zwar auch fehlen, wenn es dem Plan an einer Verwirklichungsperspektive ermangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 63, und vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 51. Davon ausgehend hat der Bebauungsplan - auch im Hinblick auf die innere Erschließung des Plangebiets - eine realistische Verwirklichungsperspektive. Dass ein Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB von vornherein ersichtlich nicht rechtmäßig und mit Erfolg durchgeführt werden kann, drängt sich nicht auf. Die Antragstellerin hat ein solches Verfahren selbst mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 bei der Antragsgegnerin beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin erklärt, sie wolle das Umlegungsverfahren beginnen, sobald dieses Normenkontrollverfahren abgeschlossen ist. Die Einzelheiten der Bodenneuordnung im Plangebiet sind dem Umlegungsverfahren vorbehalten, wo sie rechtlich zu verorten sind. Im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erforderlichkeit hat der Senat im Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 70 ff., des Weiteren dargelegt, dass die Antragsgegnerin die mit der Planung angestrebte städtebauliche Ordnung konzeptionell nicht dadurch grundsätzlich verfehlt, dass sie einen Angebotsbebauungsplan anstatt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach§ 12 BauGB aufgestellt hat und auch nicht dadurch, dass sie das Gewerbegebiet über die textliche Festsetzung C.2 mit ihren (teilweisen) Nutzungsausschlüssen hinausgehend nicht mit weitergehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen wie flächenbezogenen Schallleistungspegeln, Emissionskontingenten oder anderen feindifferenzierenden Bestimmungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO versehen hat. Die maßgeblichen Erwägungen dafür seien wiederholt: Die Gemeinde kann im Rahmen ihres durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB begrenzten Planungsermessens prinzipiell zwischen verschiedenen planungsrechtlichen Instrumenten frei wählen. Dies gilt allgemein auch für die Wahl zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 42, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 64, siehe darüber hinaus hierzu und zum Folgenden in ähnlichem Kontext OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 55. Dieses Planungsermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Sie war nicht gezwungen, über einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan sicherzustellen, dass sich die Firma L. tatsächlich dem konkreten Planungshintergrund gemäß im Gewerbegebiet niederlässt. Die Antragsgegnerin benötigte eine derartige Sicherung schon deshalb nicht, weil es in der konkreten Planungssituation keinen Hinweis darauf gibt, dass die Firma L. ihre Erweiterungsabsicht fallengelassen oder auf unbestimmte Zeit verschoben hätte, so dass der Bebauungsplan gewissermaßen - als mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbarende Vorratsplanung - nur eine funktionslose leere Hülle darstellte. Mit Blick auf die - zuletzt mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 6. Mai 2013 detailliert - manifestierte Erweiterungsabsicht der Firma L. plant die Antragsgegnerin nicht in unzulässiger Weise auf Vorrat ohne absehbare Verwirklichungsperspektive innerhalb eines angemessenen Zeithorizonts. Dabei kommt es nicht darauf an, wann genau in nächster Zeit die Firma L. die Errichtung des Werks 3 in Angriff nimmt. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Planrealisierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert oder im Detail absehbar ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = BRS 67 Nr. 2 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE , juris Rn. 104; zur Zulässigkeit der Planrealisierung in mehreren Bauabschnitten etwa auch OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 67 ff., m. w. N. Dessen unbeschadet kann - auch wenn dies wegen der oben apostrophierten „Rosinentheorie“ nicht originärer Bestandteil des planerischen Grundkonzepts der Antragsgegnerin sein darf - der Bebauungsplan aber auch dann eine städtebauliche Ordnungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfüllen, wenn die Firma L. wider Erwarten nachträglich von ihrem Erweiterungsprojekt Abstand nehmen würde. Dann stünde das Gewerbegebiet nicht nur - wie ohnehin schon - rechtlich, sondern auch tatsächlich anderen Gewerbetreibenden offen, die sich dort - auch auf dem Grundstück der Antragstellerin - anstelle der Firma L. ansiedeln könnten. Eventuell noch offene Fragen der Erschließung könnte die Antragsgegnerin im Wege der Planänderung beantworten. Die gemeindliche Erschließungslast aus § 123 Abs. 1 BauGB könnte sich daneben - auch etwa zugunsten der Antragstellerin - ausnahmsweise zur Erschließungspflicht verdichten. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, DVBl 2010, 1565 = juris Rn. 79 ff., m. w. N. Diese insofern rechtlich eingehegte größere Flexibilität des Angebotsbebauungsplans gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, welche die Gemeinde im Hinblick auf die Planumsetzung nicht auf ein bestimmtes Vorhaben und einen bestimmten Vorhabenträger fixiert, ist zumindest aus dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein regelmäßig Platz greifender rechtmäßiger Beweggrund für die Gemeinde, diesem Planungsinstrument den Vorzug zu geben, um eine Planumsetzung - wie und durch wen auch immer - für die Zukunft zu gewährleisten. Vgl. zur Funktionsweise des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seinen Kongruenzrestriktionen: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 53. Ausreichende rechtliche Grenzen erfährt dieser im weitgehend offenen Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegende städtebaulich-konzeptionelle Ansatz durch die - vorliegend allerdings (noch) nicht eingreifende - Figur der Funktionslosigkeit. Diese ermöglicht es, die Gültigkeit des (Angebots-)Bebauungsplans retrospektiv (ganz oder teilweise) in Frage zu stellen, wenn sich etwa das Ziel der Gewerbeansiedlung als unrealistisch erweist und der Bebauungsplan daher ersichtlich ohne jede städtebauliche Ordnungsfunktion ist. Vgl. zur Funktionslosigkeit etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 -, BRS 76 Nr. 67 = juris Rn. 11. Zum Weiteren bleibt die von der Antragstellerin beanstandete Regelungstiefe des Bebauungsplans, was nicht nur die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB betrifft, sondern auch bereits ein Aspekt der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist, nicht in städtebaulich ungerechtfertigter Weise hinter den sich in der gegebenen Planungssituation stellenden Regelungsanforderungen vor allem immissionsschutz- und erschließungsrechtlicher Art zurück. Bauplanerische Festsetzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu treffen, soweit sie erforderlich sind. Welches Maß an Konkretisierung bauplanerische Festsetzungen haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bebauungsplan trifft seine Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich konkret-individuell nach der konkreten Sachlage. Dabei hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. Bebauungspläne können sich mit der Festsetzung eines Baugebiets nach der Art der baulichen Nutzung begnügen. Sie können aber auch im Rahmen des § 9 BauGB und des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO mehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen, soweit dies erforderlich und zugleich städtebaulich begründbar ist. In dem von §§ 1 Abs. 3, 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 52, und vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE , juris Rn. 63 f. Auf dieser Linie liegt es, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12. Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen, als sie die Gewerbegebietsausweisung nicht mit immissionsschutzrechtlichen Regelungen wie flächenbezogenen Schallleistungspegeln, Emissionskontingentierungen oder anderweitigen Regelungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO verknüpft sowie keine Details des inneren Erschließung des Plangebiets festgelegt hat. Sie war dazu durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB - und, im Vorgriff, auch nicht durch § 1 Abs. 7 BauGB - verpflichtet. Die Antragsgegnerin durfte im Rahmen ihres Planungsermessens von derartigen Konkretisierungen absehen und sich in planerischer Zurückhaltung üben. Was die innere Erschließung anbelangt, folgt dies aus dem oben Stehenden. Für den Lärmschutz ergibt es sich aus Folgendem: Wie die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 erwiesen hat - siehe dazu im Einzelnen noch weiter unten - ist die Ansiedlung des Werks 3 der Firma L1. , aber - gewissermaßen äußerst hilfsweise und nicht plankonzeptionell tragend - auch von Gewerbebetrieben aller Art nach Maßgabe der textlichen Festsetzung C.2 mit gewerbegebietstypischen Auswirkungen im Plangebiet immissionsschutzrechtlich machbar und zwar gerade auch in der Summe betrachtet. Aufgrund dieses Befunds konnte die Antragsgegnerin sich darauf zurückziehen, in die textliche Festsetzung C.2 zu den zulässigen Nutzungen in den Gewerbegebieten nur eine Differenzierung der zulässigen Nutzungsarten nach dem Betriebsinhalt aufzunehmen. Angesichts der prognostizierten Beurteilungspegel (siehe dazu S. 13 der schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH, die im Einzelnen weiter unten behandelt wird) gilt dies auch und gerade im Hinblick auf die Hofstelle der Antragstellerin. 2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und werden jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen. Dies betrifft insbesondere die textlichen Festsetzungen C.2, C.3 und C.9. a) Ermächtigungsgrundlage für die textliche Festsetzung C.2 zur zulässigen Art der baulichen Nutzung ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 8, 1Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 9, 23 Abs.1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angegriffene nicht überbaubare Grundstücksfläche für das Verbindungsbrückenbauwerk ist von §§ 8, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauNVO gedeckt (dazu aa). Die (partiellen) Nutzungsausschlüsse zugunsten des produzierenden Gewerbes bzw. konkret des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. mit der Gegenausnahme für sog. betriebsbezogenen Annexhandel sowie für bestimmte Ausstellungsflächen/“Showrooms“ sind von § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 9 BauNVO gedeckt (dazu bb). aa) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden (§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO). Von diesen Vorschriften wird die Fläche für das Brückenbauwerk umfasst. Der Bebauungsplan arbeitet mit farblich voneinander abgesetzten (vgl. die textliche Festsetzung C.4) überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche im südlichen Anschluss an das zweitöstlichste Gewerbegebiet behält der Bebauungsplan - worüber die „Sonstigen Darstellungen und Hinweise“ und die Planbegründung Aufschluss bieten - für ein die Werksteile der Firma L. verbindendes Brückenbauwerk vor. Dieses ist bei der geplanten Dimensionierung des Werks 3 auf ca. 10 ha Fläche eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die dem Nutzungszweck des festgesetzten Gewerbegebiets selbst dient und die seiner Eigenart nicht widerspricht. Vgl. zum Begriff der Nebenanlage: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 10 A 793/07 -, BRS 74 Nr. 133 = juris Rn. 48 ff. Der von der Antragstellerin als unbestimmt gerügte Lagekorridor für das Brückenbauwerk ist nach dem klaren Wortlaut des Bebauungsplans und dem Inhalt der Planbegründung keine Festsetzung, sondern eine „Sonstige Darstellung“ bzw. ein Hinweis. Die Fläche für die Brücke ist durch den Bebauungsplan auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche des Gewerbegebiets fixiert. Die „Sonstige Darstellung“ bzw. der Hinweis sollen lediglich nachrichtlich anzeigen, dass sich die Lage der Brücke im Raum je nach Planausführung - „Ausbauplanung auf der Grundlage des Bauantrags“ - verschieben kann, dass diese Verschiebung aber aus Rechtsgründen Grenzen unterliegt. Wie sich anhand der Planbegründung erschließt, tragen die Brücke und ihre Dimensionierung naturschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz der ökologisch wertigen Siekniederung Rechnung. Gleichzeitig soll die Verbindungsbrücke den innerbetrieblichen Bedürfnissen der Firma L. entgegenkommen. Diesem Ausgleich zwischen den Belangen des Naturschutzes und den betrieblichen Interessen der Firma L. steuern die „Sonstige Darstellung“ bzw. der Hinweis für das Baugenehmigungsverfahren. Eine etwaige Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bei einer Lageveränderung der Brücke abweichend von der Festsetzung des Bebauungsplans müsste den Lagekorridor beachten. Er dürfte nicht überschritten werden. bb) Die (partiellen) Nutzungsausschlüsse der textlichen Festsetzung C.2 finden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 9 BauNVO. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und § 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern - was hier in Anbetracht der im Ausgangspunkt generellen Zulassung von Gewerbebetrieben aller Art etc. ohne Weiteres der Fall ist - die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sieht daneben vor, dass im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete generelle Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - insbesondere z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Gewerbegebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort beispielsweise keine Einzelhandelsbetriebe, ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Der Nutzungsausschluss nach § 1 Abs. 5 BauNVO ist auch ein Instrument, um Gewerbegebiete für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, auch um zu verhindern das typischerweise flächenintensive Einzelhandelsbetriebe diesem den Rang ablaufen. Die Gemeinde muss dazu nicht konkret nachweisen, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 12, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris Rn. 97, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BauR 2012, 750 = juris Rn. 40, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 129. Nachdem die rechtlichen Anforderungen an Festsetzungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO denjenigen nach § 1 Abs. 5 BauNVO entsprechen, besteht für weitergehende partielle Nutzungsausschlüsse auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht aber nicht notwendig darin, dass die Gründe für die Feindifferenzierung von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 4 BN 39.07 -, BRS 71 Nr. 21 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris Rn. 105, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 137, vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 66, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 60. Gemessen an diesen Maßstäben lassen sich die (partiellen) Nutzungsausschlüsse/Gegenausnahmen der textlichen Festsetzung C.2 auf § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1 Abs. 9 BauNVO stützen. § 1 Abs. 5 BauNVO gilt für den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art (an sich allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Beherbergungs- und Bordellbetriebe/Wohnheime für die gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art (ebenfalls an sich allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43.89 -, BVerwGE 90, 140 = BRS 54 Nr. 53 = juris Rn. 19, Tankstellen (an sich allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für sportliche Zwecke (an sich allgemein zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (an sich ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (an sich ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (an sich ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Diese Ausschlüsse sind städtebaulich gerechtfertigt, weil sie sich unmittelbar aus dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin ergeben. Nur durch den Ausschluss der vorgenannten Betriebsarten kann die Antragsgegnerin das in der Planbegründung erklärte Ziel erreichen, in den Gewerbegebieten eine Erweiterungsmöglichkeit für die Firma L. oder zumindest für das produzierende Gewerbe zu schaffen. Die Gegenausnahme für sog. produktionsbezogenen Annexhandel und für Ausstellungsflächen/“Showrooms“ ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris Rn. 99, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 119. Dabei gilt allgemein, dass untergeordneter Annexhandel eine typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und er als solche in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert ist. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff. Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der (deutlich) untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE , S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143. Die Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung C.2 ist mit diesen Vorgaben vereinbar. Sie stellt einen Bezug zu dem produzierenden Gewerbe her, weil das Angebot aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammen oder es zumindest im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren oder mit den angebotenen Handwerksdienstleistungen stehen muss. Sie stellt auch die notwendige Unterordnung unter das produzierende Gewerbe sicher, indem sie auf den ausgeformten Begriff der Unterordnung aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zurückgreift. Dessen Bestimmtheit und Wirksamkeit wird durch das zusätzliche Kriterium untermauert, der Annexhandel dürfe die Grenze der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten. Angesichts des in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Begriffs des großflächigen Einzelhandels ist der Annexhandel damit auf eine Fläche von 800 m² limitiert. Vgl. zur Grenze der Großflächigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 67 Nr. 71 = juris Rn. 15 ff. Auch die Gegenausnahme für Ausstellungsflächen/“Showrooms“ kann sich auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen, die sich speziell aus der konkreten Planungssituation ergeben. Was unter einer Ausstellungsfläche im gegebenen Zusammenhang zu verstehen ist, ist klar. Auf ihr sollen in dem ansässigen Gewerbebetrieb hergestellte Waren für Interessenten präsentiert werden. „Showroom“ ist nur ein anderes Wort für Ausstellungsfläche. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 4 L 521/11 -, juris Rn. 21. Ihr städtebauliches Erfordernis besteht vorliegend ersichtlich darin, der Firma L. die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Produkte - etwa aus dem Bereich der industriellen Wäschereitechnik - Kunden betriebsnah feilbieten zu können. Dies ist auch deswegen stimmig, weil das für das Plangebiet vorgeseheneWerk 3 der Firma L. nach der Planbegründung neben Produktions- auch Distributionsaufgaben übernehmen soll. b) Die textliche Festsetzung C.3 zum Maß der baulichen Nutzung läuft über §§ 16 ff. BauNVO. Insbesondere die Höhenfestsetzungen gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO begegnen keinen Bedenken. Sie sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Vgl. OVG, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Legt man diesen Maßstab an, ist die Höhenfestsetzung der textlichen Festsetzung C.3 in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen hinreichend bestimmt. Sie operiert mit einem bestimmten unteren Bezugspunkt, der Oberkante Fertigfußboden als Höhe über NN. Als ohne Weiteres bestimmbaren - oberen Bezugspunkt für die in den Gewerbegebieten maximal zulässigen Gebäudehöhen gibt sie den Dachabschluss/die Attika (= Dachrandaufkantung) am fertiggestellten Gebäude bzw. (alternativ) den Schnittpunkt der Außenflächen der Dachhaut an. Diesen zu bestimmen, ist gerade bei dem festgesetzten Flachdach kein Problem. Die Zulassung einer ausnahmsweisen Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe durch untergeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen um 2,00 m, die dazu von der Außenkante der Attika zurückspringen müssen, ist von § 18 Abs. 2 BauNVO gestattet. c) Die - hinreichend bestimmte - Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und die wegen eines planexternen Ausgleichs noch darüber hinausreichende textliche Festsetzung C.9 sind gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 1 a), 1 a) Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB rechtmäßig. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB zufolge kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - planintern im Bebauungsplan selbst - durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Daneben bestimmt § 9 Abs. 1 a) Satz 1 BauGB, dass Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB). § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ergänzt dies dadurch, dass geeignete Festsetzungen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch anderer Stelle als am Ort des Eingriffs - also planextern - erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen des Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Planexterne Ausgleichsmaßnahmen müssen hinreichend rechtlich gesichert sein. Damit soll verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich vorgesehene Flächen wieder zurückzieht. Dieser Gefahr muss die Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt. Zudem muss die vorgesehene Maßnahme bei realistischer Betrachtung durchführbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 4 BN 37.03 -, BRS 66 Nr. 217 = juris Rn. 6; Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = juris Rn. 52 (zu § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 2. August 2001 geltenden Fassung); OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 71, vom 10. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 147, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 195. Dazu ist regelmäßig gefordert, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befindet oder in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche gesichert ist. Für Maßnahmen, die im Wege des sog. Vertragsnaturschutzes vorgesehen sind, gilt Entsprechendes. Auch hier muss der tatsächliche Erfolg der Ausgleichsmaßnahmen vergleichbar der Sicherung durch Festsetzung im Bebauungsplan oder Sicherung im Falle der Bereitstellung eigener Flächen der Gemeinde gewährleistet sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 72, vom 10. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 149 ff., und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 197. Mit der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient zum einen dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsebene - und nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren - mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets Eingriffe zu erwarten sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Zum anderen hat die Zuordnung den Zweck, die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten. Mit der Zuordnung verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, nach § 135 a BauGB an den Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu beteiligen. Für Vorhabenträger und Grundstückseigentümer soll aufgrund der Zuordnung erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Dazu muss die Zuordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 74, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 16; OVG Saarl., Urteil vom 20. August 2008 - 1 A 453/07 - , juris Rn. 49. Für die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 9 Abs. 1 a) BauGB kommt es auf eine kurzfristige Umsetzbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen nicht an. Es genügt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang der Umsetzung mit der Vornahme von Eingriffen im Plangebiet gewahrt ist. Der zeitliche Spielraum, über den die Gemeinde verfügt, lässt sich nicht mit Hilfe einer abstrakten Fristbestimmung eingrenzen. Allerdings muss absehbar sichergestellt sein, dass der mit der Kompensation verfolgte Zweck nicht verfehlt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 BN 17.98 -, BauR 2000, 242 = juris Rn. 4 (zu § 8 a Abs. 3 BNatSchG a. F.). All diesen Anforderungen wird die textliche Festsetzung C.9 gerecht. Ein planinterner Eingriffsausgleich erfolgt rechtmäßig auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB durch die Ausweisung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft innerhalb eines - wie es in der Planbegründung heißt - 25-m-Korridors im südlichen Plangebiet. Durch den 25-m-Abstand zwischen den geplanten gewerblichen Nutzungen und der ökologisch hochwertigeren Siekniederung mit Gehölzen und Einzelbäumen südlich des Plangebiets sollen verbleibende Beeinträchtigungen auf ein unvermeidbares Maß reduziert werden. Der Umweltbericht (siehe dort S. 47) konkretisiert dazu, dass die Fläche zum Firmengelände hin durch einen Stabgitterzaun einzufrieden ist. Im Abstand von ca. 5 m sollen dann insbesondere Anpflanzungen von fünf- bis sechsreihigen Verbänden aus standortheimischen Gehölzen im Abstand von ca. 1,5 m vorgenommen werden. Dass diese Maßnahmen nach erfolgtem Eingriff bei Planrealisierung nicht ausreichend zeitnah umgesetzt werden oder werden können, ist nicht zu ersehen. Ein rechtmäßiger zusätzlicher planexterner Eingriffsausgleich gemäß §§ 9Abs. 1 a) Satz 2, 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt dann in der weiteren textlichen Festsetzung C.9. Diese bestimmt, dass der Ausgleich für die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in Höhe der ermittelten 119.303 Wertpunkte (siehe zur Eingriffsbilanzierung im Einzelnen den Umweltbericht, S. 48 ff.) auf dem Grundstück Gemarkung W1. , Flur 40, Flurstück 41, erbracht wird. Diese Fläche ordnet die textliche Festsetzung C.9 - hinreichend bestimmt und im Einklang mit § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB - sämtlichen Baugrundstücken und Verkehrsflächen, auf denen der Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft zulässt, zu. Da der Umweltbericht die Eingriffsbilanzierung nach den Bauabschnitten 1 bis 3 gliedert (siehe dort wiederum S. 48 ff.) und zudem aufschlüsselt, welches Wertpunktedefizit sich bei der Realisierung der Verkehrsflächenfestsetzungen des Bebauungsplans ergeben wird, ist hinreichend deutlich, wann und wo die Ausgleichspflicht in welcher Höhe konkret entsteht. An der absehbaren und zeitnah an den Eingriff gekoppelten Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen auf der vorgesehenen Kompensationsfläche besteht kein Zweifel. Der Umweltbericht (siehe dort S. 53 f. und Anlage 4) fächert die schrittweise angestrebten Kompensationsmaßnahmen auch im Einzelnen auf. Eine Abstimmung mit dem Kreis I4. als Unterer Landschaftsbehörde ist vorgesehen. Letztlich ist auch der Punkt der Flächensicherung erfüllt, weil die Antragsgegnerin die Kompensationsfläche auf dem Grundstück Gemarkung W1. , Flur 40, Flurstück 41, laut Planbegründung und Umweltbericht bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gekauft hatte. Die Ausgleichsfläche steht ihr dadurch in der konkreten Planungssituation rechtlich hinreichend abgesichert zur Verfügung. Dass die bislang offenbar rein schuldrechtliche Sicherung in der gegebenen Planungslage nicht ausreicht, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin kann sich von dem Grundstückskaufvertrag nicht ohne Weiteres einseitig lösen. 3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die - in der Planbegründung, im Umweltbericht und in den Anlagen 1 und 2 zur Beschlussvorlage Nr. VIII/161 behandelten - Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB; dazu a), der von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums-, Bestands- und (landwirtschaftlichen) Nutzungsinteressen der Antragstellerin (dazu b), der Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen (§ 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB; dazu c), des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu d), sowie des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB; dazu e) ordnungsgemäß ermittelt, angemessen berücksichtigt und angemessen gewichtet. a) Die Antragsgegnerin hat die planbedingten Belange des Lärmschutzes, welche allein die Antragstellerin und ihre Hofstelle I2. Straße 244/246 betreffen, gerecht abgewogen. Der Senat hat diese Frage bereits in seinem Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 17 ff. und Rn. 89 ff., beantwortet. Die entsprechenden Überlegungen sollen hier noch einmal der Klarheit halber und wegen des von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellten - und vom Senat aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen abgelehnten - Beweisantrags reproduziert werden. An ihnen ist festzuhalten. Substantiiertes neues Vorbringen der Antragstellerin zum Lärmschutz liegt nicht vor. Es ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht unterbreitet worden. Daher war weder das von der Antragstellerin wegen bestimmter Einzelfragen der schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 beantragte Sachverständigengutachten einzuholen noch ein Sachverständiger zu den Einschätzungen der B. GmbH erläuternd zu befragen. Hinsichtlich der Lärmschutzbelange der Antragstellerin ist ein Abwägungsausfall ebenso wenig gegeben wie ein Abwägungsdefizit. Die Antragsgegnerin hat die Lärmschutzbelange der Antragstellerin so in die Abwägung eingestellt, wie sie nach Lage der Dinge einzustellen waren. Der Rat der Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 entsprechend der Beschlussfassung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Planung gemäß der Tabelle Anlage 1 und der Tabelle Anlage 2 beschlossen. Die Anlage 1 zur Vorlage VIII/161 vom 28. Juni 2011 befasst sich u. a. im Einzelnen mit den am 20. Mai 2011 vorgetragenen Einwendungen der Antragstellerin. Dabei verhält die Antragsgegnerin sich nicht nur zur wirtschaftlichen Bedeutung der überplanten Fläche der Antragstellerin und deren Abwägungsrelevanz, sondern vor allem auch zu den immissionsschutzrechtlichen Einwänden der Antragstellerin gegen die Validität der schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2010 (siehe Nr. 1.2 der Anlage 1 zur Vorlage VIII/161). Aufgrund dieser Befassung der Antragsgegnerin mit den Lärmschutzbelangen der Antragstellerin kann von einem Abwägungsausfall oder einem Abwägungsdefizit im Sinne einer Nichtberücksichtigung abwägungsrelevanter Gesichtspunkte insofern nicht die Rede sein. Soweit die Antragstellerin besonders moniert, die Antragsgegnerin habe im Anschluss an die B. GmbH die Lärmvorbelastung durch die Werke 1 und 2 der Firma L. fehlerhaft als irrelevant eingestuft, folgt daraus kein Abwägungsausfall und auch kein Abwägungsdefizit, sondern ist dies eine Frage der nachstehend zu behandelnden Abwägungsproportionalität. Aber auch insoweit sieht sich die Abwägung keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen kann im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 - Schallschutz im Städtebau - beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10. Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete - nach deren Beiblatt 1 tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) in reinen Wohngebieten - um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Antragsteller weder fehlerhaft ermittelt noch fehlgewichtet. Die Hofstelle liegt im Außenbereich. Sie kann daher das Lärmschutzniveau eines Dorf- oder Mischgebiets nach der DIN 18005-1 von 60 dB(A) am Tag und - gegenüber Gewerbelärm - von 45 dB(A) in der Nacht beanspruchen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 B 215/07 -, juris Rn. 38. Diese Orientierungswerte werden an der Hofstelle ausweislich der schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 deutlich eingehalten, wenn - was der Bebauungsplan erklärtermaßen ermöglichen will - die Firma L. in den Gewerbegebieten ein Werk 3, im Wesentlichen bestehend aus zwei Produktionshallen, einer Lagerhalle und einem Parkhaus, errichtet. Für diesen Fall prognostiziert die B. GmbH (siehe S. 13 der schalltechnischen Untersuchung), dass an der Hofstelle Beurteilungspegel von 51 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts (Immissionsort I1A) bzw. von 48 dB(A) tags und 32 dB(A) nachts (Immissionsort I1B) erreicht werden. Demzufolge sind die zu erwartenden planbedingten Geräuschimmissionen nicht nur mischgebietsverträglich, sondern liegen sogar tagsüber nur knapp über dem Orientierungswert der DIN 18005-1 für ein reines Wohngebiet und halten diesen nachts ein. Dass die Immissionsprognose die planbedingten Geräuschimmissionen - Betriebslärm, Verkehrslärm innerhalb des Plangebiets, anlagen- bzw. gewerbegebietsbezogener Verkehrslärm auf öffentlicher Straße - entscheidungserheblich unterschätzt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung hätte einstellen müssen, dass sich entgegen ihrer Vorstellung der Antragsgegnerin eine von dem betrachteten Lärmszenario einer Betriebserweiterung der Firma L. abweichende Entwicklung im Plangebiet eintreten wird, die mit weitergehenden Lärmauswirkungen für die Hofstelle verbunden sein könnte. Abgesehen davon ist es auch schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die schalltechnische Untersuchung vom 23. Juli 2010 auf das konkrete Szenario einer Betriebserweiterung der Firma L. im Plangebiet aufbaut und zuvörderst dieses als Planverwirklichung im Blick hat, obwohl der Bebauungsplan - als Angebotsplan - über den Planungsanlass hinausgehend im Rahmen der textlichen Festsetzung C.2 prinzipiell allen Interessenten offenstehende Gewerbegebiete ausweist. Dies ist gerade auch mit Blick auf die insoweit geführte Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu unterstreichen. Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob, muss aber im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 275, Beschluss vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11. Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 - 10 D 16/08.NE -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805 = juris Rn. 79. Eine solche Situation, welche die Aussagekraft der schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH zur prognostischen Abschätzung der planbedingten Geräuschimmissionen grundsätzlich in Frage stellen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen trägt die Antragstellerin weder substantiiert vor noch ist sonst an-gesichts des Schreibens des Firma L. an die Antragsgegnerin vom 6. Mai 2013 zu ersehen, dass die Firma L. ihre Erweiterungsabsicht aufgegeben hätte und stattdessen mit der Ansiedlung anderer - lärmintensiverer - Gewerbebetriebe im Plangebiet zu rechnen wäre, deren Emissionsträchtigkeit die B. GmbH auch im Einzelnen hätte begutachten müssen, um die planbedingten Geräuschauswirkungen hinreichend zu erfassen. Zum anderen würde das Werk 3 der Firma L. , dessen potentielle Emissionen die B. GmbH vornehmlich betrachtet hat, das Gewerbegebiet mit seinen drei Gebäuden und dem Parkhaus (siehe dazu die Anlage 2 zur schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2010) räumlich weitestgehend ausschöpfen und keinen Platz für andere Gewerbebetriebe lassen. Da die Firma L. - als Unternehmen in der Branche der industriellen Wäschereitechnik - zudem offenbar im Plangebiet ein produzierendes Gewerbe aufnehmen will und zudem Lkw-Liefer- sowie Mitarbeiterverkehr von und zu dem Plangebiet auslösen wird, bildet die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH das im Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan zugelassene Immissionsgeschehen auch deswegen repräsentativ ab. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass - sich nicht abzeichnende - anderweitige gewerbliche Niederlassungen im Plangebiet an der Hofstelle zu nicht mehr abwägungsgerechten Lärmzuständen jenseits der Mischgebietsverträglichkeit führen würden. Die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 hat auch die Möglichkeit der Ansiedlung anderer Gewerbe als der Firma L. ins Auge gefasst (siehe dort die „Zusatzprüfung“ auf S. 18). Unter methodisch korrekter Zugrundelegung gewerbegebietstypischer Flächenemissionspegel von 60 dB(A)/m² tags und 45 dB(A)/m² nachts wirft die B. GmbH an der äußersten westlichen Gebäudeseite der Hofstelle Beurteilungspegel von tags <= 55 dB(A) und nachts <= 40 dB(A) aus (siehe dazu Anlage 5, Blatt 1 und 2, der Immissionsprognose). Danach würde auch eine sonstige gewerbliche Nutzung, die nicht in dem Erweiterungsvorhaben der Firma L. besteht, die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete unterschreiten. Selbst wenn im Gewerbegebiet des Bebauungsplans bei Weitem mehr Lärm emittiert würde, als die B. GmbH in der Anlage 5 zur schalltechnischen Untersuchung angenommen hat, würden Mischgebietswerte erst dann erreicht, wenn sich das Lärmgeschehen mehr als verdoppelte, vgl. zu der Faustformel, dass eine Lärmverdoppelung einer Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) entspricht etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 170, wofür indessen nichts spricht. Der - von der Antragstellerin auch mittels des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags in Zweifel gezogene - Emissionsansatz der „Zusatzprüfung“ der B. GmbH entspricht der DIN 18005. Diese gibt in Nr. 2.3 ihres Anhangs 1 60 dB(A)/m² als Standardeingabe für die Ermittlung von Gewerbegebietsemissionen vor. Es wird dabei vorausgesetzt, dass die Schallemission gleichmäßig über die gesamte Fläche des Gewerbegebiets verteilt ist und die resultierende Schallleistung im Mittelpunkt des Gebiets liegt. Nach Nr. 2.3 des Anhangs 1 der DIN 18005-1 eignet sich dieses Verfahren u. a. im Wesentlichen für die Planung von Gebieten, wenn die Standorte konkreter Anlagen noch nicht bekannt sind. Eben dies ist die Hypothese der „Zusatzprüfung“ und im Übrigen auch der Prognoseansatz, den die Antragstellerin einfordert, um dem Charakter des Angebotsbebauungsplans gerecht zu werden. Um die Geräuschauswirkungen eines Gewerbegebiets alternativ zu dem Erweiterungsprojekt der Firma L. zu modellieren, ist dies ausreichend. Für die Erstellung und die Qualität der Prognose als solche ist entgegen dem Antragsvorbringen ohne Bedeutung, dass die TA Lärm einen akzeptorbezogenen Ansatz verfolgt und dass der streitgegenständliche Bebauungsplan keinen flächenbezogenen Schallleistungspegel und keine Emissionskontingente festsetzt. Die übrigen - meistenteils auch in den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag eingegangenen - Einwände der Antragstellerin gegen die schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 23. Juli 2010 greifen ebenfalls nicht durch. Dass die Immissionsprognose die Wohnung im westlichen Teil der Hofstelle auf S. 13 des Schallgutachtens und in den beigefügten Anlagen nicht eigens als Immissionspunkt ausweist, ist unerheblich. Wie sich der methodisch korrekten Lärmausbreitungsdarstellung in den Anlagen 3 ff. des Schallgutachtens entnehmen lässt, werden die einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Mischgebiete an der westlichen Gebäudeseite der Hofstelle nicht erreicht. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass die Zusatzbelastung dort 5 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt. Dabei zeigt die Unterschreitung um 5 dB(A) einen Mindestwert an, weil der graphisch dargestellte Beurteilungspegel an der westlichen Gebäudeseite nach der Anlage 3 tags in der Immissionsstufe zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) sowie nachts zwischen 40 dB(A) und 45 dB(A) liegt. Vor diesem Hintergrund führt es nicht auf einen Abwägungsfehler, dass die B. GmbH (siehe dazu S. 13 der schalltechnischen Untersuchung) die Vorbelastung durch die Werke 1 und 2 der Firma L. nicht ermittelt hat, weil die Immissionsrichtwerte an den ausgewiesenen Immissionspunkten ihr zufolge tags um mindestens 9 dB(A) und nachts um 11 dB(A) unterschritten sind. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm, auf die die B. GmbH der Sache nach rekurriert, kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nach der Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung auch im Hinblick auf die westliche Gebäudeseite der Hofstelle ohne Weiteres erfüllt sein kann, weil die Ausbreitungszeichnung insoweit nur eine Spannbreite an Lärmpegeln angibt, ist nicht zu ersehen, dass die Lärmvorbelastung der Hofstelle durch die ca. 200 m südlich entfernten vorhandenen Werke der Firma L. so hoch sein könnte, dass die Antragstellerin den Eintritt eines schweren (Gesamtbelastungs-)Nachteils zu gewärtigen hätte, wenn der Bebauungsplan umgesetzt würde. Die schalltechnische Untersuchung vom 23. Juli 2010 zeigt, dass die planbedingte Hauptlärmbelastung der Hofstelle bei einer Errichtung des Werks 3 der Firma L. im Plangebiet durch Verkehrsbewegungen - durch die Linienschallquellen L1, L3, L4 und L5 und F3 - hervorgerufen würde. Dazu kommt die Linienschallquelle L13 als Innenpegel der Produktionshalle Gebäude 1, wobei die B. GmbH pessimal davon ausgeht, dass deren Tore geöffnet sind. Dafür, dass die existierenden Werke 1 und 2 der Firma L. in ähnlicher Weise wie die genannten nähergelegenen Schallquellen im Plangebiet als Vorbelastung auf die Hofstelle einwirken, bestehen angesichts ihrer Entfernung von der Hofstelle und des Umstands, dass sie wenigstens nicht überwiegend an der Hofstelle vorbei durch Lkw- und sonstigen Verkehr angefahren werden dürften, keine belastbaren Anhaltspunkte. Infolgedessen ist die Annahme mehr als naheliegend - und daher abwägungsgerecht -, dass die Geräuschimmissionen der Werke 1 und 2 der Firma L. sich weder mit dem planbedingten Lärm zu einer für die Antragstellerin unzumutbaren Lärmbelastung aufsummieren noch dass sie relevant zur Gesamtlärmbelastung der Hofstelle beitragen. Vielmehr wird die westliche Seite der Hofstelle durch die Werke 1 und 2 nach Lage der Dinge mit Lärmpegeln erheblich unterhalb von tagsüber 50 bis 55 dB(A) und nachts 40 bis 45 dB(A) beaufschlagt sein. Daraus, dass die Werke 1, 2 und 3 der Firma L. in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen würden - wie die Antragstellerin im Einwendungsschreiben vom 20. Mai 2011 vorträgt - folgt noch nicht, dass die Werke 1 und 2 zugleich eine im Hinblick auf die Hofstelle relevante Geräuschvorbelastung herbeiführen. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV verwendet das Kriterium des engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs mehrerer Anlagen derselben Art zur Erfassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit gemeinsamer Anlagen. Er steht damit genauso wie der Gedanke der räumlich-funktionalen Betriebseinheit in einem anderen Regelungskontext als Nr. 3.2.1 TA Lärm. Anders als die Antragstellerin in der Einwendung vom 20. Mai 2011 rügt, musste die schalltechnische Untersuchung vom 23. Juli 2010, um eine verwertbare Planungsgrundlage sein zu können, keine vollständige Betriebsbeschreibung der Anlage, keine Aussagen darüber, was produziert wird und keine Angaben über die genauen Arbeitszeiten enthalten. Auch ohne diese Informationen ist die prognostische Abschätzung für das Bebauungsplanverfahren hinreichend aussagekräftig. Die Immissionsprognose lässt der gegebenen Planungssituation entsprechend erkennen, dass eine Betriebserweiterung der Firma L. oder auch eine anderweitige gewerbliche Niederlassung im Plangebiet immissionsschutzrechtlich machbar ist. Insbesondere bilden die in das Gutachten eingestellten Emissionsquellen (siehe dazu im Einzelnen S. 8 ff. des Gutachtens und seine Anlage 2) den ins Auge gefassten Betrieb des Werks 3 der Firma L. hinreichend genau ab. Die B. GmbH hat - über die Linienschallquelle L5 hinaus (20 Pkw-Fahrten zum geplanten Parkhaus in der ungünstigsten Nachtstunde) - bedacht und darauf hingewiesen (siehe S. 14 der schalltechnischen Untersuchung), dass sich die Einwirkzeiten und die Anzahl der Fahrzeuge verdoppelten und mit um 3 dB(A) höheren Beurteilungspegeln zu rechnen sei, wenn die Firma L. den vorgesehenen Einschichtbetrieb auf zwei Schichten erweiterte. Dieser konkrete Betriebszuschnitt wäre genauso wie die Geräuschentwicklung durch haustechnische Anlagen wie Heizungs- und Lüftungsanlagen, deren genauer Standort noch nicht feststeht, abschließend erst im Genehmigungsver-fahren immissionsschutzrechtlich zu überprüfen. Dort wären gegebenenfalls auch die von der Antragstellerin am 20. Mai 2011 aufgeworfenen Fragen zu klären, wann präzise die Lkw Ware anliefern, um welche Ware es sich handelt, wie lang die Be- und Entladezeiten sind und ob die Lkw zur Nachtzeit mit laufendem Motor auf dem Betriebsgelände stehen. Weiterhin hat die B. GmbH nicht in widersprüchlicher Weise zugrunde gelegt, dass 100 Lkw entladen würden, aber nur 20 Lkw auf das Betriebsgelände führen. Die Linienschallquellen L1 bis L3 erfassen zusammenaddiert einen Verkehr von insgesamt 100 Lkw. Die Lage und Länge der Linienschallquellen ist dabei auch ohne die von der Antragstellerin vermisste Präzisierung nachvollziehbar. Zu dieser Feststellung bedarf es keines Sachverständigenbeweises. Die Flächenschallquellen F3 und F4 bilden die Flächen ab, auf denen zusammengerechnet 100 Lkw durch Gabelstapler beladen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht erläutert, inwiefern die B. GmbH daneben zusätzliche Punktschallquellen hätte aufnehmen müssen, um die Geräuscheinwirkungen von 80 Lkw mit einem Gewicht über 7,5 t abzudecken. Darüber hinaus ist die B. GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem geplanten Parkhaus keine relevanten Immissionsanteile ausgingen (siehe S. 11 der schalltechnischen Untersuchung). Auch wenn die B. GmbH diese Schlussfolgerung nicht näher erklärt, wird sie nicht durch den schon schriftsätzlich vorgetragenen bloß allgemeinen Hinweis der Antragstellerin erschüttert, die Parkplatzlärmstudie führe Parkhäuser auf, die entweder offen oder mit geräuschabstrahlenden Lüftungsöffnungen gebaut werden müssten, um die Kfz-Abgase abzuführen. Die besagte Schlussfolgerung ist mit Blick auf die Entfernung des projektierten Parkhauses etwa zur Hofstelle der Antragstellerin nachvollziehbar. Die Antragstellerin zeigt auch sonst nicht substantiiert auf, dass die B. GmbH bei der Beurteilung Relevantes übersehen hätte. Dies gilt besonders auch für die Spitzenpegel. Die B. GmbH hat als beachtliche Spitzenschallpegelereignisse das Türenschlagen von Pkw, die Ladetätigkeit bei der Warenlieferung und die Druckluftentlastung der Lkw-Bremsanlagen angesehen (siehe S. 15 der schalltechnischen Untersuchung). Dazu hat die Gutachterin angenommen, die zulässigen Spitzenpegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen - im Sinne von Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm - von 90/65 dB(A) tags/nachts würden vorliegend eingehalten, weil die entsprechenden Mindestabstände gewahrt würden. Damit setzt sich die Antragstellerin nicht - auch nicht im Beweisantrag - dezidiert auseinander. Weder arbeitet sie heraus, warum das von ihr ins Feld geführte Rangieren von Lkw, deren Anlassen und deren Leerlauf sowie die Geräusche von Lüftungs- und Heizungsanlagen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen verursachten, vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 123; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand September 2010, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 44, noch legt sie dar, weshalb das Türenschlagen bei Lkw lauter sein muss als bei Pkw. Außerdem bleibt nach dem in der mündlichen Verhandlung fortgeführten Antragstellervorbringen unklar, weswegen die eingesetzten Spitzenpegel für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen entgegen der Einschätzung der B. GmbH trotz der Einhaltung der von dieser aufgeführten Mindestabstände namentlich an der Hofstelle der Antragstellerin überschritten sein könnten. Entsprechendes gilt für die Lärmansätze der B. GmbH im Übrigen wie etwa für die Werkshallen und die Höhe der Schallquellen. Die Rahmen des Beweisantrags von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung zum Einsatz und zur fehlenden Berücksichtigung von Kranbahnen ist spekulativ. Die Antragsgegnerin hat auch den anlagen- bzw. gewerbegebietsbezogenen Verkehrslärm namentlich auf der westlich an der Hofstelle vorbeilaufenden I1. Straße fehlerfrei abgewogen. Gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, der zur Beurteilung planbedingter Verkehrslärmimmissionen durch An- und Abfahrtverkehr herangezogen werden kann, vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 294, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 95 ff., sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen gilt Nr. 7.4 Abs. 2 bis Abs. 4 TA Lärm. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) TA Lärm sollen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Legt man diesen Maßstab an, ist nicht ersichtlich, dass der Lärm durch planbedingten An- und Abfahrtverkehr insbesondere auf der I1. Straße - auf der I2. Straße, einer Landesstraße (L 778), vermischt er sich ersichtlich mit dem übrigen Verkehr und kann dem Plangebiet daher nicht mehr zugerechnet werden - für die Hofstelle eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung bedeuten könnte. An der Hofstelle als Anwesen im Außenbereich gilt gemäß § 2 Abs. 1Nr. 3 der 16. BImSchV der Immissionsgrenzwert für Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht. Für die Frage, ob die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, ist gemäß der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV der Mittelungspegel für den Tag bzw. die Nacht maßgeblich. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sowie die RLS-90 sehen vor, dass die stündliche Verkehrsstärke M (in Kfz/h) wie der maßgebliche Lkw-Anteil p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent als Mittelwert über alle Tage des Jahres berechnet werden. Zugleich ist dem Regelungssystem von Nr. 7.4 der TA Lärm die Wertung zu entnehmen, dass im Falle einer Zurechnung derartige Geräusche nicht etwa in die einschlägigen Immissionsrichtwerte für die Beurteilung der Anlagengeräusche eingehen, sondern nach der 16. BImSchV gesondert zu bewerten sind und in erster Linie einem Minimierungsgebot unterliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 138 ff., m. w. N. Stellt man davon ausgehend faustformelartig in Rechnung, dass eine Verbindungsstraße mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 4.000 Kfz/24h, einem Lkw-Anteil von 5 % und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am Tag in 10 m Entfernung zu einer Verkehrslärmbelastung von rund 64 dB(A) und in einer Entfernung von 25 m von ca. 58 dB(A) führt sowie in der Nacht in denselben Entfernungen von ungefähr 56 dB(A) bzw. 50 dB(A), vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Tabelle "Beispiele für Lärmpegel nach der 16. BImSchV", S. 243, ist es nahezu ausgeschlossen, dass der dem Plangebiet zurechenbare An- und Abfahrtverkehr auf der I1. Straße an dem Immissionsort „westlicher Gebäuderand der Hofstelle“ in die Nähe der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV gelangt. Die durchschnittliche planbedingte Verkehrsstärke auf der I1. Straße wird absehbar deutlich unterhalb der genannten Werte für eine Verbindungsstraße liegen. Die B. GmbH nimmt in ihrer schalltechnischen Untersuchung vom 23. Juli 2010 (siehe dort S. 8 f.) mit Blick auf das Erweiterungsvorhaben der Firma L. plausibel 360 Pkw-Fahrten am Tag von und zu dem geplanten Parkhaus an, die als Linienschallquelle L4 westlich des Plangebiets 61,1 dB(A) emittierten. 20 Pkw-Fahrten in der ungünstigsten Nachtstunde verursachten als Linienschallquelle L5 Lärmemissionen von 60,6 dB(A). Die Lkw-Fahrten in dem Gewerbegebiet wirkten sich als Linienschallquelle L2 für die Umfahrt von 80 Lkw - maximal mit 70 dB(A) aus. Nimmt man diese Schallemissionen als groben Anhaltspunkt für die planbedingte Verkehrslärmbelastung durch An- und Abfahrtverkehr auf der I1. Straße, zieht die oben referierte Faustformel zur Verkehrslärmbelastung durch eine Verbindungsstraße sowie die Entfernung des westlichen Gebäuderands der Hofstelle vom östlichen Fahrbahnrand der I1. Straße von knapp 11 m in Betracht, drängt sich auf, dass die Immissionsgrenzwerte der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) im Tages- respektive Nachtmittel nicht infolge eines planbedingten An- und Abfahrverkehrs erreicht werden. Die verkehrsbezogenen Teilbeurteilungspegel der Linienschallquellen L2 bis L5 bewegen sich ausweislich der schalltechnischen Untersuchung (siehe dort Anlage 4, Blatt 1 und 2) an den Immissionsorten I1A und I1B - also an der Hofstelle - tags und nachts in einer Spannbreite zwischen 32,2 dB(A) und 46,6 dB(A). Daraus kann man berechtigt schließen, dass die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV nicht annähernd tangiert werden. Wie die Antragstellerin im Einwendungsschreiben vom 20. Mai 2011 vorträgt, ist die I1. Straße bisher für den Lkw-Verkehr gesperrt und wird sie hauptsächlich von Anliegern genutzt. Auch in Anbetracht dieser geringfügigen Vorbelastung spricht nichts dafür, dass der Bebauungsplan im Sinne von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV abwägungsrelevante problematische Lärmzustände an der Hofstelle schafft. Wäre die I1. Straße im Übrigen bereits jetzt signifikant verkehrslärmbelastet, fehlte es ersichtlich jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, dass der planbedingte An- und Abfahrtverkehr den Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erhöhte. Dies setzte zusätzlich eine planbedingte Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf der I1. Straße voraus, worauf im Falle einer vorgestellten planbedingten Signifikanz der bisherigen verkehrsmäßigen Vorbelastung nichts hindeutet. Ein Abwägungsfehler folgt schließlich nicht aus der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV wegen des allgemeinen Verkehrslärms auf öffentlicher Straße, weil der Bebauungsplan auch eine Verbreiterung der I2. Straße an der Abzweigung von/zu der I1. Straße vorsieht, (auch) um ein Ein- und Ausmünden von Schwerlastverkehr mit Fahrzeuglängen über 25 m zu ermöglichen (siehe dazu S. 8 der Planbegründung). Zum einen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass aufgrund der schlichten Verbreiterung des Anschlusses der I1. Straße an die I2. Straße nicht mit einer Überschreitung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV an der Hofstelle zu rechnen sein kann. Allein wegen dieser verkehrstechnisch motivierten Aufweitung der Verkehrsfläche kommt es nicht zu einem Mehr an Verkehrslärm. Zum anderen hat das Breitermachen der I1. Straße entgegen der in der Einwendung vom 20. Mai 2011 geäußerten Ansicht der Antragstellerin nicht zur Konsequenz, dass der Anwendungsbereich der 16. BImSchV unmittelbar eröffnet wäre, weil es sich um eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von §§ 41 Abs. 1 BImSchG, 1 Abs. 1 der 16. BImSchV handelte. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist die Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird (Nr. 1) oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (Nr. 2). Eine Änderung ist - außer in Gewerbegebieten - auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Keiner dieser Fälle ist hier jedoch gegeben. Die avisierte Verbreiterung schafft auf der I1. Straße keinen weiteren durchgehenden Fahrstreifen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Straße im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der 16. BImSchV wesentlich ist. Bei Heranziehung der verfügbaren Eckdaten ist nicht ersichtlich, dass durch die Verbreiterung der I1. Straße für sich genommen eine Erhöhung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) stattfinden wird. Da die I1. Straße nach der Darstellung der Antragstellerin eine wenig befahrene Anliegerstraße ist, werden an ihr durch die im Bebauungsplan festgesetzte marginale Aufweitung aller Wahrscheinlichkeit auch nicht die kritischen Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht erreicht. Dies gilt auch für den Einmündungsbereich in die I2. Straße. Maßgebliches Indiz dafür ist die im Internet abrufbare Geräuschbelastungskarte des Landesamts für Umwelt und Naturschutz Nordrhein-Westfalen. Diese verzeichnet für den in Rede stehenden Bereich unmittelbar südlich der I2. Straße Verkehrslärm von unter 70 dB(A) am Tag und weniger als 55 dB(A) in der Nacht. Als letzte, hilfsweise Überlegung wäre ein etwaiger Abwägungsfehler, der aus der Verkennung der Relevanz der Lärmvorbelastung der Hofstelle durch die Werke 1 und 2 resultierte, als Fehler im Abwägungsvorgang nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB unbeachtlich und könnte auch deswegen dem Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Dies soll hier nicht erneut im Einzelnen ausgebreitet werden. Statt dessen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 98 ff., verwiesen. b) Die Antragsgegnerin hat die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums-, Bestands- und (landwirtschaftlichen) Nutzungsinteressen der Antragstellerin gerecht abgewogen. Auch dazu hat der Senat sich in seinem Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 61 f. und Rn. 108 ff., verhalten. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sich mit den im Rahmen der Einwendung geltend gemachten landwirtschaftlichen Betriebsinteressen der Antragstellerin auseinandergesetzt (siehe Nr. 1.1 der Anlage 1 zur Vorlage VIII/161). Überwiegende betriebliche Interessen der Antragstellerin oder Belange der Erschließung des landwirtschaftlich genutzten Flurstücks 27, die der Planung entgegen stehen würden, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Nach dem Einwendungsschreiben vom 20. Mai 2011 umfasst der landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin eine Fläche von ca. 33 ha. 2,5 ha davon erfasst die Gewerbegebietsausweisung des Bebauungsplans. Die Antragstellerin macht nicht substantiiert geltend und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Betrieb ohne diese Fläche bzw. deren Verpachtung nicht weiter existieren könnte. In der Einwendung vom 20. Mai 2011 heißt es lediglich pauschal, alle Flächen würden für den Erhalt des Hofs benötigt. Dieses Vorbringen genügt nicht, um überzeugend darzutun, dass die Antragstellerin gerade auf die als Gewerbegebiet überplante landwirtschaftliche Fläche existentiell wirtschaftlich angewiesen wäre. Das von der Antragstellerin überreichte Schreiben des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands e. V. vom 24. Mai 2013 spricht ebenfalls nicht von einer existentiellen Gefährdung der Zukunftsfähigkeit des Betriebs der Antragstellerin. Seine Erwägungen sind eher allgemeiner Natur. Faktisch kann die Antragstellerin die Fläche ohnehin bis auf Weiteres weiterhin bewirtschaften (lassen), weil diese zunächst nach wie vor über die Ackerzufahrt von der I2. Straße aus zu erreichen ist. Auch die in der Antragsschrift, im Schriftsatz vom 24. Mai 2013 und in der mündlichen Verhandlung thematisieren Erschließungsprobleme berühren die (betrieblichen) Interessen der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig. Wenn mit einer baldigen Umsetzung der Gewerbegebietsfestsetzung auf dem weiter westlich im Plangebiet gelegenen Grundstück der Antragstellerin nach der Plankonzeption nicht zu rechnen sein sollte, bleibt es insoweit zunächst - tatsächlich gesehen - beim Status quo der Erschließung der Ackerfläche und ihrer Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken. Dies hat die Antragsgegnerin in der Abwägung richtig gesehen (siehe dazu Nr. 1.1 der Anlage 1 zur Vorlage VIII/161). Wird der Bebauungsplan im Lauf der Zeit vollumfänglich umgesetzt und dabei auch die I2. Straße plangemäß entlang der nördlichen Grenze des Plangebiets verbreitert, wo der Bebauungsplan einen Streifen öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, wird sich die Frage der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr stellen, weil es dieser - womöglich nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB zur Herstellung einer plankonformen Bodenordnung im Plangebiet - bauplanungsrechtlich wie faktisch entzogen wäre. Die wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin werden auch dadurch abgefedert, dass die Antragsgegnerin laut der Beschlussvorlage VIII/161 grundsätzlich bereit ist, ihr Ersatzland anzubieten. Dies eröffnet die Möglichkeit einer freihändigen Regelung der Bodenneuordnung. Dem Belieben der Firma L. ist die Antragstellerin nicht schutzlos ausgesetzt. Sie muss sich auf einen freihändigen Verkauf ihres Landes an die Firma L. unter Wert nicht einlassen, sondern kann ihre Vorstellungen in ein Umlegungsverfahren einbringen. Dessen Rechtmäßigkeit könnte sie in einem Baulandverfahren nach §§ 217 ff. BauGB gerichtlich überprüfen lassen. Ein überwiegendes Eigentümerinteresse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin geäußerten Befürchtung, sie könnte ihr Grundstück im Plangebiet nicht gewerblich nutzen, wenn das Erweiterungsvorhaben der Firma L. im ersten Bauabschnitt stecken bliebe und eine weitergehende Erschließung des Plangebiets nach Westen hin wegfiele. Weder hat die Antragstellerin substantiiert, dass sie selbst im Plangebiet eine Gewerbeansiedlung konkret ins Auge gefasst hat - also dort keine Landwirtschaft mehr betreiben will - noch gibt es Hinweise darauf, dass die Erweiterung der Firma L. im Plangebiet unvollständig bleiben könnte. Es zeichnet sich nicht ab, dass die Antragstellerin es mit einem städtebaulich sinnlosen „Planungstorso“ zu tun bekommen könnte, der ihr eine wirtschaftlich werthaltige Nutzung des Flurstücks 27 unmöglich machen würde. Auf eine von der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin wider Erwarten abweichende Entwicklung im Plangebiet könnte die Antragstellerin zuletzt mit der Geltendmachung eines oben bei § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angesprochenen ausnahmsweisen Anspruchs auf Erschließung gegen die Antragsgegnerin reagieren. Die Antragsgegnerin hat vor der Überplanung des Flurstücks 27 auch ausreichend nach Planungsalternativen gesucht. Wird privates Grundstückseigentum - wie hier - fremdnützig überplant, muss die Gemeinde, um eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vermeiden, dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung verschaffen. Bei der (primär) fremdnützigen Überplanung von Grundstücken muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 68 Nr. 1 = juris Rn. 17, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173 = juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 125. Dazu muss die planende Gemeinde sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Alternativlösungen müssen mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss allerdings nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse und den Maßstäben praktischer Vernunft als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Gemeinde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfeststellung); BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 39; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 127, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 129. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt, weil sie sich die Frage der Möglichkeit einer Alternativplanung gestellt und diese mit städtebaulich tragfähigen Gründen verneint hat. Der Antragsgegnerin musste sich keine Planungsvariante aufdrängen, die sie hätte verfolgen müssen, um die Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu schonen. Auf S. 3 f. der Planbegründung heißt es, vor dem Hintergrund der unabdingbar notwendigen Standortentwicklung der Firma L. seien Alternativstandorte im Stadtgebiet, die ebenso verkehrsgünstig und so nahe am bestehenden Werk lägen, nicht vorhanden. Die Suche eines Alternativstandorts im Stadtgebiet müsse sich nicht nur auf die räumliche Erweiterungsfläche als solche beziehen, sondern auch das Erfordernis einer engen räumlich-funktionalen Verknüpfung der Betriebsteile der Werke 1, 2 und 3 in Betracht ziehen. Diese Verknüpfung könne an anderer Stelle nicht siedlungsräumlich verhältnismäßig gewährleistet werden. Die in einem anderen Gewerbegebiet vorhandenen Reserveflächen seien für die Entwicklung des Betriebs nicht ausreichend bzw. schieden wegen mangelnder funktionaler Zuordnung aus. Im Zusammenhang mit den Werken 1 und 2 sei allein eine Optimierung der Betriebsabläufe zu erreichen, nicht aber deren Extensivierung. Die westlich des Werks 2 liegende landwirtschaftliche Fläche sei gleichfalls keine Alternative. Sie sei nicht innerhalb eines für die Firma L. angemessenen Zeitraums verfügbar. Eine Verlagerung an einen anderen Standort innerhalb W2. sei für die Firma L. kein gangbares Szenario. Eine Nichtumsetzung des Entwicklungskonzepts hätte eine vollständige Aufgabe des Betriebsstandorts zur Folge. Diesen Erwägungen, welche die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, ist zu entnehmen, dass ernsthafte Alternativen zu der gefundenen planerischen Lösung trotz dahingehender Überlegungen der Antragsgegnerin nicht eröffnet sind. Da die überplante landwirtschaftliche Fläche der Antragstellerin faktisch vorläufig - als verpachtetes Land - weiter bewirtschaftet werden kann, weil die Planumsetzung in einem ersten Bauabschnitt im Osten des Plangebiets beginnen soll (siehe Nr. 1.1 der Anlage 1 zur Vorlage VIII/161) und die Antragstellerin überdies etwa in einem Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB einen Ausgleich in Land oder einen Wertausgleich erhalten könnte (siehe auch dazu Nr. 1.1 der Anlage 1 zur Vorlage VIIII/161) hat die Antragsgegnerin die landwirtschaftlichen Betriebs- und die damit verknüpften Eigentumsinteressen der Antragstellerin im Verhältnis zu dem von ihr verfolgten städtebaulichen Ziel auch in Ansehung der zu Gebote stehenden Planungsalternativen nicht fehlgewichtet. c) Die Antragsgegnerin hat auch unabhängig von den landwirtschaftlichen Betriebsinteressen der Antragstellerin den öffentlichen Belang der Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen aus § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB gerecht abgewogen, demzufolge landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen. Diese (nicht zwingende) Abwägungsdirektive, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 77, kann die Abwägungsentscheidung nicht in eine andere Richtung lenken. Für eine Umwidmung des bisher landwirtschaftlich genutzten Plangebiets streiten - wie gezeigt - hinreichend gewichtige öffentliche Belange. Auch die Landwirtschaftskammer NRW hat sich im Rahmen der Behördenbeteiligung nicht gegen die Gewerbegebietsausweisung ausgesprochen (siehe dazu etwa Nr. 3 der Anlage 2 zur Beschlussvorlage VIII/161 zur Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 25. Mai 2011). Das bereits erwähnte Schreiben des Landwirtschaftsverbands an die Antragstellerin vom 24. Mai 2013 kritisiert zwar die Überplanung der landwirtschaftlichen Fläche als Gewerbegebiet. Der Verband legt aber nicht dar, warum gerade diese Fläche aus überwiegenden Gemeinwohlgründen der Landwirtschaft vorbehalten bleiben müsste. d) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB fehlerfrei abgewogen. Insbesondere das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtlichen Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325. Mit solchen Zuständen ist planbedingt nicht zu rechnen. Die Antragsgegnerin hat sich nicht nur mit der Frage der Erschließung des Flurstücks 27 der Antragstel-lerin - wie dargelegt - abwägend befasst, sondern auch mit den Stellungnahmen des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 13. Oktober 2010 und vom 15. Juni 2011 (siehe dazu Nr. 9 der der Anlage 2 zur Beschlussvorlage VIII/161). Sie hat den Anregungen des Landesbetriebs teilweise entsprochen, um dem Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Umfeld des Plangebiets Rechnung zu tragen. Dies betrifft vor allem die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Errichtung eines Rad- und Fußwegs an der Südseite der I2. Straße - also am nördlichen Rand des Plangebiets - und die planungsrechtlich vorbereitete Verbreiterung der Einmündung der I1. Straße in I2. Straße. Dass es ansonsten durch planbedingten An- und Abfahrtverkehr zu untragbaren Verkehrsverhältnissen auf der I1. Straße kommt, ist nicht ersichtlich. Gerade wenn die I1. Straße bislang eine eher schwach befahrene Anliegerstraße ist, müsste sie in der Lage sein, den zusätzlichen planbedingten Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen. Grundsätzliche Bedenken hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW insofern nicht geäußert. Auch das Problem des Linksabbiegens von der I2. Straße in die I1. Straße aus östlicher Richtung kommend hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen. Sie verlegt sich insoweit auf eine Konfliktbewältigung außerhalb des Bauleitplanverfahrens. Dagegen ist nach Lage der Dinge nichts zu erinnern. e) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) gleichfalls rechtmäßig abgewogen. Im Anschluss an die Ausführungen unter 2. c) hat die Gemeinde das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sie nur, wenn sie die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermittelt. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Vielmehr hat sie die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischen Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6, und vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = BRS 59 Nr. 8 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 75, und vom 10. Juli 2007 - 2 D 43/06.NE -, juris Rn. 92 ff. Dies hat die Antragsgegnerin getan. Aus dem Umweltbericht (siehe dort S. 48) geht hervor, dass die Eingriffsbilanzierung nach der vom LANUV NRW im Jahr 2008 herausgegebenen Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Numerische Bewertung von Biotypen für die Bauleitplanung in NRW“ erfolgt sei. Außerdem habe die Antragsgegnerin die für das Plangebiet vorliegende Biotypenkartierung von Juli 2009 zugrunde gelegt. Dass die Antragsgegnerin diesen fachlich plausiblen Ansatz bei der Eingriffsbilanzierung und bei der Zusammenstellung der Ausgleichsmaßnahmen nicht stimmig umgesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Zumal da sich nach der Umsetzung des vorgesehenen Maßnahmenkonzepts (siehe dazu nochmals S. 53 f. des Umweltberichts) eine Überkompensation von ca. 20.700 Wertpunkte ergebe, stellt sich auch die Abwägung der Naturschutzbelange insgesamt als gerecht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.