Beschluss
13 B 357/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0527.13B357.13.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2013 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2012/2013, 1. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Recht abgelehnt; gegen die Ablehnung der Hilfsanträge auf innerkapazitäre Zulassung wird mit den Beschwerden nichts eingewandt. Die Einwände der Antragsteller gegen die Berechnung der Lehrnachfrage greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat den Curriculareigenanteil der Vorklinik mit 1,59 bei einem Curricularnormwert von 2,42 nicht zu hoch angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedurfte es nicht der Überprüfung anhand eines fiktiven quantifizierten Studienplans auf der Basis der Studienordnung für den (Regel-)Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 8. August 2003. Die Antragsgegnerin durfte die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Laufzeit des hier vorliegenden Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO), zumal nicht erkennbar ist, dass eine Berechnung für den Modellstudiengang kapazitätsgünstiger ausfällt. Die mit Einführung des Modellstudiengangs im Wintersemester 2003/2004 von der Antragsgegnerin dargelegten und bis heute angewandten Ansätze eines Curricularanteils der Vorklinik von 1,59 bei einem zugrundegelegten Curricularnormwert von 2,42 sind nach der langjährigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden. Hiervon ausgehend, auch das hat der Senat bereits entschieden, ist es gegenwärtig nicht geboten, der Antragsgegnerin die Erstellung eines quantifizierten Studienplans aufzugeben, und auf seiner Grundlage die – der Gestaltungsfreiheit der Hochschule unterliegende – Aufteilung des Lehraufwands auf die Lehreinheiten im Einzelnen zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 u. a. sowie 13 C 3/13 -, vom 12. Juni 2012 ‑ 13 B 376/12 -, vom 2. Juni 2010 ‑ 13 C 239/10 -, vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. ‑, und vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, jeweils juris; eingehend zur Kapazitätsberechnung für die RWTH Aachen OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 ‑ und vom 28. Mai 2004 ‑ 13 C 20/04 ‑, jeweils juris. Abgesehen davon verhilft das Vorbringen, in dem von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten quantifizierten Studienplan seien die Fremdanteile studienordnungswidrig zu niedrig angesetzt, der Beschwerde ohnehin nicht zum Erfolg. Berechnet man die Lehrnachfrage, wie von den Beschwerdeführern gefordert, anhand der Studienordnung vom 8. August 2003 unter Zugrundelegung der dort angegebenen Semesterwochenstunden (SWS), ergeben sich daraus keine weiteren Studienplätze. Vielmehr liegt die vom Senat so ermittelte Kapazität von 176 Studienplätzen unter der festgesetzten Zulassungszahl von 188 (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20. Juni 2012, GV.NRW. 2012, S. 230). Dem liegt folgende Rechnung zugrunde: Curricularwert nach Lehrveranstaltungsstunden gemäß § 10 I der Studienordnung: Veranstaltungsart SWS Gruppengröße (g) Anrechnungs-faktor Curricular-anteil Vorlesung 47 180 1,000 0,2611 Kurs/Praktikum 54 15 0,500 1,8000 Seminar 25,5 20 1,000 1,2750 Klinische Visite/UaK (Berufsfelderkundung) 2 15 (entsprechend vorgelegtem Studienplan wie Praktikum) 0,500 0,0667 Curricularwert GESAMT: 3,4028 Bei der Errechnung der Fremdanteile ist von der Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Lehreinheiten auszugehen, die der vorgelegte quantifizierte Studienplan vornimmt und die von den Antragstellern nicht angegriffen worden ist. Weiter legt der Senat kapazitätsfreundlich zugrunde, dass die im quantifizierten Studienplan kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigten Veranstaltungen „Grundlagen der Biopsychosozialen Medizin mit klinischen Bezügen“ (Seminar) und „Medizinische Soziologie mit klinischen Bezügen“ (Seminar) durch die klinischen Lehreinheiten erbracht werden. Auch das Wahlfach, das nach dem quantifizierten Studienplan von der Klinisch-praktischen Lehreinheit erbracht wird, ist den Fremdanteilen zuzurechnen, so dass insoweit erhobene Einwände ins Leere gehen. Danach errechnen sich die Fremdanteile wie folgt: Veranstaltung SWS g Anrechnungs-faktor Curricular-anteil Allgemeinmedizinische Sprechstunde (begleitend zu entsprechend Untersuchungstechniken, daher entsprechend hälftiger Anteil der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin) 1,25 20 1,000 0,0625 Berufsfelderkundung (kapazitätsgünstig entsprechend vorgelegtem Studienplan wie Praktikum) 2 15 0,500 0,0667 Biologie (Praktikum) 2 15 0,500 0,0667 Chemie Vorlesung Praktikum 6 3 180 15 1,000 0,500 0,0333 0,0100 Einführung in die klinische Medizin (hälftiger Anteil der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin) 2 15 0,500 0,0667 Medizinische Psychologie und Soziologie Vorlesung Praktikum Seminar 4 1 1 180 15 20 1,000 0,500 1,000 0,0222 0,0333 0,0500 Grundlagen der Biopsychosozialen Medizin mit klinischen Bezügen (Seminar) 2,5 20 1,000 0,1250 Medizinische Soziologie mit klinischen Bezügen (Seminar) 2,5 20 1,000 0,1250 Medizinische Terminologie 1 15 0,500 0,0333 Physik Vorlesung Praktikum 4 4 180 15 1,000 0,500 0,0222 0,1333 Untersuchungstechniken am Gesunden (hälftiger Anteil der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin) 3 20 1,000 0,1500 Wahlfach 1 180 1,000 0,0056 Fremdanteil GESAMT: 1,0058 Bei einem Fremdanteil von 1,0058 am Curricularwert von 3,4028 beträgt der Eigenanteil 2,3970. Legt man weiter den Curricularnormwert für den Regelstudiengang von 2,42 zugrunde, wie dies Antragsteller und Antragsgegnerin getan haben, und geht mit den Antragstellern von der Notwendigkeit der (proportionalen) Stauchung aus, ergeben sich unter Anwendung des Stauchungsfaktors von 0,7112 (2,42 : 3,4028) ein Fremdanteil (CAq) von 0,7153 (1,0058 x 0,7112), gerundet 0,72, und ein Eigenanteil (CAp) von 1,7047 (2,3970 x 0,7112), gerundet 1,70 . Dieser liegt deutlich über dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Eigenanteil von 1,59. Die jährliche Aufnahmekapazität betrüge danach, legt man die vom Verwaltungsgericht ermittelten und mit den Beschwerden nicht beanstandeten 597,80 (2 x 298,90) Deputatstunden zugrunde, nur noch 352 Studienplätze (597,80: 1,70) und damit für das Wintersemester 2012/2013 statt 188 lediglich 176 Plätze . Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen in der Sache nicht weiter nachzugehen, der von der Antragsgegnerin vorgelegte Studienplan weiche hinsichtlich der Fremdanteile unzulässigerweise von der Studienordnung des Regelstudiengangs vom 8. August 2003 ab. Der Senat merkt allerdings an, dass die Aufteilung des Curricular-normwertes im quantifizierten Studienplan derjenigen in den Kapazitätsunterlagen entspricht. Ferner handelt es sich nicht um einen quantifizierten Studienplan auf der Basis der Studienordnung des Modellstudiengangs vom 6. August 2012. Dies zeigt sich schon daran, dass die in § 10 Abs. 6 für den Ersten Studienabschnitt (Vorklinik) vorgesehenen Lehrveranstaltungen „Kompetenzfelder 1-8“, „Kompetenzfelder 9-24“, „Wahlfach (1. Wissenschaftliches Projekt) sowie „Wahlpflichtblock“ nicht aufgeführt sind. Der Senat hält es im Übrigen bei der hier durchgeführten fiktiven Kapazitäts-berechnung nicht von vornherein für unzulässig, von der alten, nicht mehr fort-geschriebenen Studienordnung des Regelstudiengangs abzuweichen, soweit sie Fehler oder Unstimmigkeiten enthält oder angesichts tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen bei fortgeführtem Regelstudiengang längst angepasst worden wäre, wofür aber keine Veranlassung mehr besteht, nachdem der Regelstudiengang nicht mehr existiert. Dem Vorbringen zum fehlenden Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors und zum Hochschulpakt in den Verfahren 13 B 381/13 bis 13 B 391/13 ist nicht nachzugehen, weil es nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist angebracht worden ist. Ob den Antragstellern schon deshalb kein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität zusteht, weil ihre Anträge, wie von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 erstmals geltend gemacht, nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 VergabeVO genügen, lässt der Senat angesichts des Vorstehenden offen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2013 ‑ 13 B 341/13 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.