Beschluss
14 E 50/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0524.14E50.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt
der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 5 K 1252/11 vor dem Verwaltungsgericht Münster ist unbegründet. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Nach dem Inhalt der Klageschrift ist die Klage zunächst allein auf die Bewilligung von "Wohngeld ab dem Monat Februar 2011" gerichtet gewesen, die durch den Wohngeldbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2011 abgelehnt worden war. Mit seinen vorausgegangenen Schreiben vom 1. April 2011 und 4. April 2011 hatte der Kläger ausschließlich die Nichtberücksichtigung der Stromkosten der zur Heizung und Warmwasserversorgung betriebenen Gastherme in seiner Dachgeschosswohnung geltend gemacht. Dass die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nicht wohngelderhöhend zu berücksichtigen sind, folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - aus § 9 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Dort ist bestimmt, dass die Betriebskosten - dazu gehört auch der erforderliche Strom - für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen von der berücksichtigungsfähigen Miete nach § 9 Abs. 1 WoGG abzuziehen sind. Dieser Regelung bedarf es, weil Kosten einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage vom Vermieter umgelegt werden und somit definitionsgemäß an sich zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG gehören. § 9 Abs. 2 WoGG zeigt, dass der Gesetzgeber eine wohngelderhöhende - etwas anderes gilt im Rahmen der Unterkunftskosten im Bereich der Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII - Berücksichtigung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten nicht gewollt hat. Für die auf eine einzelne Wohnung bezogene "Etagenheizung" bedurfte es zur Erreichung dieses Ziels keiner besonderen Regelung, weil die diesbezüglichen Kosten nach den üblichen Mietverträgen (so auch hier, vgl. § 4 III. Nr. 9 des vom Kläger vorgelegten Vertrags) ohnehin vom Mieter selbst getragen und nicht zunächst verauslagt und dann umgelegt werden. Sie gehören von vornherein nicht zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG. Wenn der Kläger in der Beschwerdebegründung eine Benachteiligung von Mietern rügt, "die nicht in einem Mehrfamilienhaus mit zentraler Heizungsanlage wohnen", so besteht eine wohngeldrechtliche Ungleichbehandlung nicht, denn die entsprechenden Kosten werden - wie dargelegt - in keinem Fall berücksichtigt. 2. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens ebenso wenig aus der ursprünglich fehlerhaften Einordnung des Zuschusses zur Krankenversicherung als Einkommen des Klägers. Die Beklagte hat diesen - vom Kläger bis dahin ungerügten - Punkt in der Klageerwiderung vom 11. Juli 2011 selbst herausgearbeitet und durch Bescheide zwischenzeitlich auch für zurückliegende Zeiträume berichtigt. Sollte der Kläger sein diesbezüglich aufgenommenes und auch auf die Vorjahre des ursprünglich streitgegenständlichen Zeitraums erstrecktes Begehren gleichwohl mit der Klage weiterverfolgen - wofür spricht, dass er der Abhilfeentscheidung der Beklagten prozessual bisher nicht Rechnung getragen hat -, so fehlte ihm insoweit - worauf das Verwaltungsgericht eingangs der Gründe des angefochtenen Beschlusses zu Recht hingewiesen hat - das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Prozesskostenhilfe für die insoweit etwa nach wie vor beabsichtigte Rechtsverfolgung könnte ihm deshalb mangels hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO nicht bewilligt werden. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich im Hinblick auf die fehlerhafte Einkommensermittlung durchaus Erfolgsaussichten der Klage bestanden haben, rechtfertigt derzeit auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keine andere Entscheidung. Der Kläger kann der prozessualen Entwicklung dadurch Rechnung tragen, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Bei der dann gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Kostenentscheidung wäre der angesprochene Umstand zu berücksichtigen. 3. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger "Wiedergutmachung des (ihm) zugefügten Leids inclusive Erstattung der entstandenen Sollzinsen" begehrt. Für den Regelungen des Sozialgesetzbuchs I (SGB I) unterfallende Sozialleistungen wie das Wohngeld (vgl. § 26 SGB I) sind die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Fälligkeit durch § 44 SGB I abschließend geregelt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, BVerwGE 66, 90 = juris (dort Rn. 21), und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 ‑ L 15 SO 32/09 -, FEVS 62, 133 = juris (dort Rn. 34), was bedeutet, dass unter Beachtung auch der Fristen des § 44 Abs. 2 SGB I allenfalls eine Verzinsung mit 4 v.H. in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 - und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 32/09 -, jeweils a.a.O., Soweit danach Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Raum gestanden haben, dürfte dem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit dem zwischenzeitlich ergangenen Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2013 Rechnung getragen worden sein. 4. Wenn der Kläger in Anknüpfung an sein erstinstanzliches Schreiben vom 14. November 2012 in der Beschwerdeschrift begehrt, dass "auch das Verfahren, warum (s)ein Antrag auf Grundsicherung nicht greifen konnte", "durchleuchtet werden sollte", kann dem Prozesskostenhilfeantrag ebenfalls nicht stattgegeben werden. Die Erteilung von allgemeinen Rechtsauskünften wird von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst. Selbst wenn man ein konkretes Begehren auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen unterstellte, das dem Umfang nach über die in der Klageschrift geltend gemachten und von der Beklagten zwischenzeitlich bewilligten Leistungen hinausgeht, könnte Prozesskostenhilfe insoweit nicht bewilligt werden, denn eine entsprechende Klageänderung könnte nach § 91 VwGO nicht als sachdienlich angesehen werden, schon weil nach geltendem Recht für die Überprüfung von Leistungen nach dem SGB XII die Sozialgerichte und für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zur Untermauerung seines Wohngeldanspruchs verschiedentlich auf Vorschriften des SGB XII zurückgegriffen hat, weist der Senat allerdings zur Klarstellung darauf hin, dass für die Bewilligung von Unterkunftskosten im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII andere Maßstäbe gelten als bei der Bewilligung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Dessen Regelungen über die tabellarische Ermittlung der Höhe des Wohngeldes an Hand des nach dem Gesetz anrechenbaren Einkommens und der nach § 9 WoGG berücksichtigungsfähigen Miete lassen die Einbeziehung besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.