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Beschluss

6 B 463/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0522.6B463.13.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand über ein Jahr hinaus hinauszuschieben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 45.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Leitenden Regierungsdirektors, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand über ein Jahr hinaus hinauszuschieben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 45.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht nur um die bereits zugesicherten 12 Monate bis zum 31. August 2014, sondern weitergehend um 3, hilfsweise 2 ½ oder 2 Jahre nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. Dem vom Antragsteller bereits jetzt begehrten weitergehenden Hinausschieben des Ruhestandseintritts über den 31. August 2014 hinaus stehen dienstliche Gründe entgegen. Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Besondere Anforderungen an das Gewicht der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht; allerdings kommen dafür nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stets oder regelmäßig verbunden sind. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 6 B 277/13 - , juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend davon stehen dem vom Antragsteller begehrten Hinausschieben des Ruhestandseintritts über den 31. August 2014 hinaus dienstliche Gründe entgegen. Der Antragsgegner hat dargetan, das Finanzministerium NRW habe im Herbst 2012 beschlossen, die bisherigen Oberfinanzdirektionen N. und S. zu fusionieren und eine gemeinsame Oberfinanzdirektion O. -X. zu bilden. Das Ministerium habe vorgegeben, dass dabei insgesamt 100 Stellen abzubauen seien; auf diese Weise sollen jährlich rund 10 Millionen Euro eingespart werden. Für die Laufbahn des höheren Dienstes - so der Antragsgegner weiter - bedeute diese Entscheidung den Wegfall von 38 Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 BBesO. Für die Jahre 2013 und 2014 seien daher drastische Reduzierungen der Einstellungen im Eingangsamt dieser Laufbahn vorgesehen. Die Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers laufe diesen Vorgaben zuwider, zumal dieser sich in der höchsten Besoldungsgruppe seiner Laufbahn und der höchsten Altersstufe und damit erheblich über dem durchschnittlichen Besoldungsniveau des höheren Dienstes befinde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er Dienststellenleiter eines Finanzamts für Groß- und Konzernprüfung sei, von denen im Bezirk der Oberfinanzdirektion S. - im Unterschied zu 56 Festsetzungsfinanzämtern - nur neun Ämter existierten, so dass seine - des Antragsgegners - Personalplanungen in Bezug auf diese seltenere Einsatzstelle für die Dauer der Verlängerung eingeschränkt wären. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es lasse sich bezogen auf den beantragten Verlängerungszeitraum von bis zu drei Jahren vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt kaum sicher vorhersagen, welche weiteren personalwirtschaftlichen Entscheidungen erforderlich sein werden. Insofern bildet das Bedürfnis des Dienstherrn, sich mit der Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt nicht länger als für ein Jahr festzulegen, um im Hinblick auf personalwirtschaftliche Überlegungen und Entscheidungen weitgehende Gestaltungsfreiheit zu behalten, ein ohne Weiteres nachvollziehbares dienstliches Interesse. Überdies stehen die genannten Vorgaben zum Stellenabbau und zur Reduzierung der Neueinstellungen im Eingangsamt der Laufbahn dem Begehren des Antragstellers als dienstliches Interesse entgegen. Die Beschwerde stellt diese Gegebenheiten nicht in Frage. Mit ihr wird vielmehr vorgetragen, es gebe "bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine manifeste Personalplanung des Finanzministeriums NW, aus der sich für den Bereich der Finanzverwaltung erkennen ließe, welche Stellen künftig eingespart werden sollen oder nicht". Bisher werde bekundet, das Finanzamt, dem der Antragsteller vorsteht, werde ebenso wie seine Vorsteherstelle erhalten bleiben. Letzterer Umstand führt jedoch an der Nachvollziehbarkeit des Interesses des Antragsgegners an der Erhaltung seiner Gestaltungsfreiheit in der gegebenen Situation sowie an der Vorgabe, eine größere Zahl von Stellen abzubauen, nicht vorbei; das geschilderte dienstliche Interesse ist nicht davon abhängig, welche konkrete(n) Stelle(n) wegfällt bzw. wegfallen. Mit der Beschwerde weist der Antragsteller ferner erfolglos darauf hin, dass der Antragsgegner im Fall des Steueroberamtsrats M. dessen Ruhestandseintritt um drei Jahre hinausgeschoben habe. Insoweit setzt er sich schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach dieser Fall mit dem des Antragstellers nicht vergleichbar ist, weil letzterer als Leitender Regierungsdirektor Vorsteher eines Finanzamts ist und nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO besoldet wird, so dass andere personalwirtschaftliche Überlegungen Platz greifen können als im Fall des genannten Steueroberamtsrats, der nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO besoldet wird. Dazu, dass der Antragsgegner in anderen Fällen Dienstzeitverlängerungen auch über 12 Monate hinaus ausgesprochen hat, fehlt es schon an jeder näheren Erläuterung. Ohne Substanz und ohne erkennbare Relevanz für die Entscheidung des Streitfalls bleibt auch die Behauptung, das Finanzministerium habe Verlängerungsanträgen mit einem Verlängerungszeitraum von drei Jahren stattgegeben. Ausgehend vom Vorstehenden kommt es auf das Vorliegen von Ermessensfehlern nicht an. Angemerkt sei, dass sich entgegen der Auffassung der Beschwerde ein Ermessensfehler nicht daraus ergibt, dass das Verwaltungsgericht bzw. der Antragsgegner nicht von sich aus aufgeklärt haben, welche finanziellen Auswirkungen sich daraus ergeben, dass der Antragsteller - offenbar - für Kinder seiner Ehefrau (mit) aufkommt, die sich ebenso wie seine Kinder in der Ausbildung befinden, und ob er dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte. Es kann erwartet werden, dass ein Beamter, der nicht nur selbst den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gestellt hat, sondern zudem zu seinem Dienstherrn in einem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis steht, derartige allein in seinen persönlichen Gegebenheiten gründende Umstände von sich aus mitteilt, wenn er sie für entscheidungserheblich erachtet. Eine nähere Darlegung ist insoweit indessen auch mit der Beschwerde ausgeblieben. Da nach dem Vorstehenden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind, ist schließlich auch der auf einen Neubescheidung zielende Hilfsantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.