Beschluss
8 B 481/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.8B481.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.450,86 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.450,86 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig sei, nicht in Frage. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde lag nicht vor. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193. Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 ‑ 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310; Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 ‑ 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193. Die vorgenannten Obliegenheiten des Fahrzeughalters bestehen vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 8 A 1998/10 -, vom 22. März 2004 - 8 A 2384/03 -, und vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -. Gemessen hieran liegt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vor. Der Antragsteller ist mit Anhörungsschreiben vom 30. Juli 2012 zeitnah über den Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden. Auf dem der Behörde zurückgeleiteten Bogen befindet sich neben dem Datum „05.08.12“ der handschriftliche Eintrag: „Ich verweigere die Aussage, weil es sich um ein Familienmitglied handelt.“ Der Bogen ist mit dem Namen „L. “ unterzeichnet. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, seine Ehefrau habe den Anhörungsbogen ohne sein Wissen ausgefüllt, entlastet ihn dies nicht. Die Behörde hat mit der Übersendung des Anhörungsschreibens an den Antragsteller das Erforderliche und Zumutbare zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes getan; dass das korrekt adressierte Schreiben im Haushalt des Antragstellers nicht an diesen weitergereicht, sondern nach Angaben des Antragstellers von einem anderen Familienmitglied eigenmächtig beantwortet worden ist, fällt nicht in die Verantwortungssphäre der Verkehrsbehörde, sondern des Antragstellers. Unabhängig hiervon hat auch der Antragsteller persönlich anlässlich der Vorsprache des Ermittlungsdienstes des Antragsgegners am 12. Oktober 2012 keine Angaben zur Eingrenzung des Täterkreises gemacht, sondern sich allein auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Auf der Grundlage der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse war die Fahrerfeststellung nicht möglich. Auch nach der Rücksendung des Anhörungsschreibens hatte die Behörde trotz der Kenntnis, dass ein Familienmitglied des Antragstellers das Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt hat, keine weitergehenden Ermittlungsansätze zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass Ermittlungen in der Nachbarschaft wegen der schlechten Qualität des Tatfotos, auf dem der Fahrer nicht einmal schemenhaft zu erkennen ist, unterlassen worden sind. Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung sind nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest; hinzu kommt ein Viertel der festgesetzten Gebühr (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Gemäß Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs bleibt die Zwangsgeldandrohung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).