Beschluss
8 A 2705/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.8A2705.12.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Oktober 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche (erste) Teilgenehmigung des Beklagten vom 29. Juli 2011 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27. August 2012 verstößt nicht gegen Vorschriften, die den Kläger als Nachbarn schützen. Die Änderungsgenehmigung modifiziert die erste Teilgenehmigung und bildet zusammen mit ihr eine neue einheitliche Anlagen(teil)genehmigung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2005 - 22 A 96.40091 -, NVwZ-RR 2006, 456 (juris Rn. 46); Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 65 m. w. N. Rechtsgrundlage der angefochtenen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Für die Änderungsgenehmigung gilt § 16 BImSchG. Nach den Vorschriften zur Teilgenehmigung soll die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 1 - des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage - neben anderen Voraussetzungen - dann erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen (§ 8 Satz 1 Nr. 2 BImSchG); hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Teilgenehmigung ist weiter, dass eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (§ 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG). Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung). Die Formulierung, dass dem Gesamtvorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse" entgegenstehen dürften, darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass das vorläufige positive Gesamturteil erst dann fehlt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine positive Gesamtbeurteilung setzt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, BauR 2012, 1883 (juris Rn. 109) zu § 9 Abs. 1 BImSchG; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 8 Rn. 12 m. w. N. Bei der endgültigen Genehmigung des Gesamtvorhabens dürfen sich nur noch solche Probleme stellen, die der Vorhabenträger durch Modifikationen des Vorhabens oder ggf. die Genehmigungsbehörde durch Beifügung von Nebenbestimmungen bewältigen kann und voraussichtlich bewältigen wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, BauR 2012, 773 (juris Rn. 139), und vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, BauR 2012, 1883 (juris Rn. 109), jeweils zu § 9 Abs. 1 BImSchG. Das vorläufige positive Gesamturteil kann von einem klagebefugten Dritten insoweit angegriffen werden, als es die Einhaltung vorhabenbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die der Dritte geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (juris Rn. 24); Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 8 Rn. 36. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 (juris Rn. 20); HessVGH,Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, BauR 2012, 636 (juris Rn. 9). Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 (juris Rn. 23 f.) m. w. N. Dabei kommt der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 ‑ 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517 (juris Rn. 67), und Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475 (juris Rn. 6). Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 ‑ 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 (juris Rn. 12). Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112 (juris Rn. 24). Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 ‑ 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78 (juris Rn. 58); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980 (juris Rn. 14); OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, BauR 2012, 636 (juris Rn. 7). Im Einzelfall kann den Genehmigungsvoraussetzungen aber auch dadurch genügt werden, dass Umfang, Dauer und Intensität der genehmigten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen durch technische Vorkehrungen gesteuert werden, die in gleich wirksamer Weise die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellen. In Betracht kommen insoweit insbesondere Steuerungsanlagen, die hinreichend sicher und vorhersehbar betriebliche Abläufe so regeln, dass die Immissionsrichtwerte zu keiner Zeit überschritten werden. Dies können etwa (automatische) Pegelbegrenzer an Schallerzeugungsgeräten sein, die in Verbindung mit vorgegebenen Nutzungszeiten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleisten. Nicht ausgeschlossen sind auch Steuerungen der Produktions- oder Nutzungszeiten oder des Produktions- oder Nutzungsumfangs, sofern auf diese Weise hinreichend sicher die Immissionsrichtwerte beachtet werden. Beispiele hierfür wären etwa eine Abschaltautomatik oder eine Leistungssteuerung bei Windkraftanlagen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, das bereits im Genehmigungsverfahren abschließend geprüft wird, ob die technische Steuerung hinreichend sicher ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte ausschließt. Das setzt in der Regel eine genaue Festlegung des Anlagenbetreibers auf ein bestimmtes System und dessen konkrete Betriebsbedingungen voraus, damit eine Überprüfung und Beurteilung bereits im Genehmigungsverfahren stattfinden kann. Nicht zulässig wäre eine Verlagerung dieser Festlegungen und Prüfungen in die Zeit nach Genehmigungserteilung bzw. Betriebsbeginn. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11 u. a. -, UPR 2012, 446 (juris Rn. 48). Hiervon ausgehend ist nach der Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung hinreichend sicher ausgeschlossen, dass bei Errichtung und Betrieb der genehmigten Anlage dem Kläger als Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen entstehen. 1. Die sinngemäße Rüge des Klägers, es seien mehr Anlagenteile (Errichtung und Betrieb der Kreisbahn sowie Betrieb des Nasshandlingkurses und der Showrooms) von der Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung erfasst, als das Verwaltungsgericht angenommen habe, ist unbegründet. Der Kläger ist der Ansicht, im Antrag vom 1. Oktober 2010 werde eine Teilgenehmigung für die Gesamtanlage beantragt, wovon lediglich Nasshandlingkurs und Showrooms ausgenommen seien; auch im förmlichen Antragsformular werde die Kreisbahn als ausgenommene Betriebseinheit nicht genannt. Ausweislich des Antrags solle von der Teilgenehmigung zwar nicht die Errichtung der Betriebseinheiten erfasst werden, wohl aber deren Betrieb. Dementsprechend nehme die Teilgenehmigung ebenfalls nur die Errichtung, nicht aber den Betrieb dieser Betriebseinheiten von der Genehmigungswirkung aus. Diese Ansicht trifft nicht zu. Aus dem Genehmigungsantrag vom 1. Oktober 2010 ergibt sich, dass eine Neugenehmigung, und zwar „zunächst die Teilgenehmigung für die Gesamtanlage ausgenommen Nasshandlingkurs und Showrooms“, beantragt worden ist. Aus dem dem Antrag beigefügten Erläuterungsbericht ergibt sich, dass die Kreisbahn zum Nasshandlingkurs zählt (S. 2); hierbei handelt es sich um spätere Ausbaustufen des Gesamtvorhabens. Auch hier ist ausdrücklich festgehalten (S. 2): „Aufgrund der späteren Realisierung der späteren Ausbaustufen wird hiermit ein Teilgenehmigungsantrag... für alle beschriebenen Anlagen und Gebäude außer des Nasshandlingkurses und der Showrooms gestellt.“ An späterer Stelle wird nochmals betont (S. 7): „Demgemäß stellt der Antragsteller einen Antrag... für die Errichtung und den Betrieb der in vorstehender Ziff. 1.1 genannten Anlagenbestandteile, mit Ausnahme des Nasshandlingkurses mit Kreisbahn und der Showrooms“. Die Teilgenehmigung greift dies unmissverständlich auf (Inhaltsbestimmungen I. 1.1): „Die Errichtung folgender Bestandteile der Anlage ist von dieser 1. Teilgenehmigung nicht erfasst: Nasshandlingkurs inklusive Kreisbahn und Gebäude Nr. 56 (Showrooms).“ Dies wird an anderer Stelle nochmals ausdrücklich klargestellt (S. 83): „Hierbei wurden auch die Umweltauswirkungen berücksichtigt, die erst nach Errichtung der nicht mit dieser ersten Teilgenehmigung beantragten Anlagenteile (Nasshandlingkurs inklusive Kreisbahn und Gebäude 56 mit Showrooms) eintreten werden.“ Hieran ändert die Änderungsgenehmigung, die die Teilgenehmigung gegenständlich nicht erweitert, nichts. Es ist für einen objektiven, verständigen Dritten in der Position des Bescheidadressaten schon nach dem Wortlaut der Teilgenehmigung, aber auch unter Heranziehung der Antragsunterlagen, eindeutig, dass weder Errichtung noch Betrieb der vom Antrag ausgenommenen Betriebseinheiten (teil)genehmigt worden sind. Wird im Übrigen bereits die Errichtung als notwendige erste Stufe eines Vorhabens ausdrücklich vom Inhalt der Teilgenehmigung ausgenommen, ist ein an die Errichtung anknüpfender Betrieb erst recht nicht (Teil)Genehmigungsinhalt. 2. Die Ansicht des Klägers, die Betriebseinheit 200 (Sonderbetrieb A an 10 Tagen) sei ebenfalls genehmigt worden, woran die Änderungsgenehmigung nichts ändere, trifft nicht zu. Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass die Teilgenehmigung diese Betriebseinheit ursprünglich erfasst hatte. Er weist ebenso zu Recht darauf hin, dass die Beigeladene mit dem Änderungsantrag vom 25. Juli 2012 mitgeteilt hat, dass der Wegfall des genehmigten Sonderbetriebs angestrebt werde, und mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. Juni 2012 erklärt hat, man verzichte zur Zeit auf die Rechte gemäß I 2.2 der Teilgenehmigung, soweit sie zehn seltene Ereignisse gemäß Nr. 7.2 TA Lärm zulasse; diesen Sonderbetrieb werde man zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen. Der Kläger meint, ein solcher Verzicht sei nur dann wirksam und beachtlich, wenn er ohne Bedingungen erklärt werde. Die Beigeladene hat den Verzicht schon nicht unter einer Bedingung erklärt. Sie hat lediglich angekündigt, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Genehmigungsantrag stellen zu wollen. Dessen ungeachtet ist die Teilgenehmigung insoweit durch die Änderungsgenehmigung geändert worden. Die Beigeladene hat unter dem 25. Juli 2012 eine dahingehende Änderung des Gesamtbetriebs beantragt, dass der genehmigte Sonderbetrieb wegfällt. Dementsprechend wird diese Betriebseinheit im Änderungsantrag in der Gliederung der Anlage nicht mehr aufgeführt (Beiakte 22, Rubrik 3, Seiten 2 und 3). Damit korrespondierend wird in der Änderungsgenehmigung unmissverständlich festgestellt, dass die Teilgenehmigung dahingehend geändert wird, dass die Betriebseinheit 200 (10 Sonderbetriebstage) wegfällt (Inhaltsbestimmungen I.1, S. 2 des Bescheids; Begründung IV, S. 28 des Bescheids). Mit Blick auf die bisher erteilten Genehmigungen stellt die Änderungsgenehmigung klar, dass diese (nur so weit) gültig bleiben, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert oder ergänzt werden (S. 26 des Bescheids). 3. Die Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung ist auch hinreichend bestimmt. Der Kläger rügt zu Unrecht, es sei nicht hinreichend deutlich, inwieweit Inhalts- und Nebenbestimmungen der Teilgenehmigung durch die Änderungsgenehmigung ersetzt worden seien. Der Kläger ist der Ansicht, das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW sei aufgrund der Komplexität der streitgegenständlichen Genehmigung nur dann beachtet, wenn die Änderungsgenehmigung gleichsam als Neufassung der ursprünglichen Genehmigung einschließlich der genehmigten Änderungen erlassen werde. Offenkundig werde dies mit Blick auf die Inhaltsbestimmung 2.2 der Teilgenehmigung, die sich auf Sonderbetriebstage beziehe. In der Änderungsgenehmigung werde lediglich ausgeführt: „Wegfall der Betriebseinheit BE 200, 10 Sonderbetriebstage“. Aus diesem Wegfall folge noch nicht, dass auch die Inhaltsbestimmung 2.2 aufgehoben worden sei. Augenfällig werde dies auch mit Blick auf die Nebenbestimmung Nr. 91 der Teilgenehmigung; diese Regelung stehe in Widerspruch zur Auflage Nr. 33.1 der Änderungsgenehmigung. Es könne ihm, dem Kläger, nicht zugemutet werden, den Inhalt und Regelungsgegenstand eines ihn belastenden Verwaltungsakts dadurch ermitteln zu müssen, dass er den Ersteller um Auskunft bzw. Erläuterung bitte. Dieser Einwand greift nicht durch. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 -, NVwZ 2013, 78 (juris Rn. 10). Hiervon ausgehend lässt sich, soweit der Kläger in seiner Antragsbegründung konkrete Rügen erhoben hat, in der Zusammenschau der Teilgenehmigung und der Änderungsgenehmigung vollständig, klar und unzweideutig erkennen, dass die Inhaltsbestimmung Nr. 2.2 der Teilgenehmigung gegenstandslos ist, weil die Betriebseinheit 200 - wie oben dargelegt - nach dem Erlass der Änderungsgenehmigung nicht mehr zum teilgenehmigten Vorhaben zählt. Nach Nr. 1 der Hinweise (S. 26 der Änderungsgenehmigung) bleiben die bisher erteilten Genehmigungen lediglich insoweit weiter gültig, als sie nicht durch die Änderungsgenehmigung geändert oder ergänzt werden. Auch steht Nebenbestimmung Nr. 91 der Teilgenehmigung nicht im Widerspruch zur Auflage Nr. 33.1 der Änderungsgenehmigung. Nach Nr. 4.1 der Inhaltsbestimmung der Änderungsgenehmigung ist das akustische Monitoringsystem nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmungen, also der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung, umzusetzen. 4. Beklagter und Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs - wie hier dem Kläger - von Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -, NuR 2006, 251 (juris Rn. 28), vom 11. Oktober 2005 ‑ 8 B 110/05 -, juris Rn. 25, vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, juris Rn. 36, und vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 29. Welche Besonderheiten dafür streiten sollen, das Gebiet, in dem das Wohnhaus des Klägers liegt, wie ein allgemeines Wohngebiet zu behandeln, legt die Antragsbegründung nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dar. 5. Die Rüge des Klägers, es sei fraglich, ob das Monitoringsystem eine hinreichende Gewähr dafür biete, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche sicher ausgeschlossen seien, ist unbegründet. Der Kläger meint, das System entspreche nicht den Vorschriften der TA Lärm. Messungen an Ersatzimmissionsorten seien nur zulässig, wenn im Genehmigungsbescheid für alle festgelegten Ersatzimmissionsorte angegeben werde, bei welchen höchsten Beurteilungspegeln die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten sichergestellt sei. An dieser Angabe und Festlegung fehle es. Zudem könne entgegen der Begründung im angefochtenen Urteil (S. 28 ff. Urteilsabdruck) nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Immissionspunkt 12 die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch am Immissionspunkt 11 eingehalten würden. Zudem seien die dort zugrundegelegten Emissionsreferenzwerte für die Nachtzeit von 60 dB(A)/59 dB(A) nicht nachvollziehbar. Zunächst trifft es nicht zu, dass der angefochtene Bescheid keine Angabe der Immissionsrichtwerte an den Ersatzimmissionsorten enthält. Die Regelung findet sich in Nr. 4.3 der Inhaltsbestimmungen der Änderungsgenehmigung (S. 5). Hinsichtlich der Prognoseberechnung für den Immissionspunkt 11 verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Kläger stellt diese Begründung nicht substanziiert in Frage. Auch die Rüge des Klägers, eine prognostische Berechnung für den Immissionspunkt 11 werde nicht vorgenommen, sondern es würden nur nicht nachvollziehbare Prognosen für den Immissionspunkt 12 vorgenommen, von denen wiederum auf die Werte, die am Immissionspunkt 11 entstünden, rückgeschlossen würden, lässt auf keinen Fehler der gutachterlichen Berechnung schließen. Die gutachterliche Stellungnahme der BeSB GmbH vom 24. Juli 2012 nimmt hinsichtlich aller Immissionspunkte, so auch hinsichtlich des Immissionspunkts 11, Schallausbreitungsrechnungen vor (vgl. insbesondere S. 25). Der Kläger verkennt, dass die Beigeladene sich mit ihren Emissionen zwangsläufig an dem „sensibelsten“ Immissionspunkt, nämlich dem Immissionspunkt 12, ausrichten muss. Dies wirkt sich zugunsten des Klägers aus; aus der Tabelle 4.2 in der gutachterlichen Stellungnahme der BeSB GmbH vom 24. Juli 2012 (S. 25) lässt sich ohne weiteres ablesen, dass die beim Kläger zu erwartende höchste Immissionsbelastung wegen der Rücksichtnahme auf den Immissionspunkt 12 von 52 dB(A) auf 48 dB(A) sinkt. In der gutachterlichen Stellungnahme der L. D. F. vom 22. August 2012 ist im Übrigen beispielhaft für den kritischsten Immissionspunkt 12 der Beurteilungspegel überprüft und die Prognose der BeSB GmbH für plausibel erachtet worden. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen mit Blick auf den Immissionspunkt 11 auf unzutreffend eingestellte Werte oder unzutreffende Berechnungsvorgänge geschlossen werden könnte, ergeben sich aus dieser Stellungnahme nicht. Auch der Kläger zeigt hierfür nichts in Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung auf. Bezüglich der geltend gemachten Zweifel an Emissionsreferenzwerten fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Darlegung. 6. Die weitere Rüge des Klägers, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche seien bei einem Ausfall des Monitoringsystems nicht sicher ausgeschlossen, ist unbegründet. Fällt das Monitoringsystem aus, sind schädliche Umwelteinwirkungen dadurch verlässlich ausgeschlossen, dass der Betrieb der Anlage unverzüglich einzustellen ist (Auflagen Nr. 33.1 und 33.2 der Änderungsgenehmigung). Die Wiederaufnahme des Betriebs ist erst nach der Freigabe durch den Beklagten zulässig (Auflage Nr. 33.3 der Änderungsgenehmigung). Die weiteren Rügen des Klägers gegen diese Auflagen greifen ebenfalls nicht durch. Die Auflagen Nr. 33.1 und 33.2 der Änderungsgenehmigung geben eindeutig vor, was unter einem Systemausfall zu verstehen und wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Eine Fortsetzung des Betriebs wäre in diesem Fall nicht von der Genehmigung gedeckt und würde den Beklagten zum ordnungsbehördlichen Einschreiten ermächtigen (vgl. § 20 BImSchG). Es kann offen bleiben, ob - wie der Kläger meint - ein offensichtlich drohender nicht genehmigungskonformer Betrieb die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellen kann; jedenfalls legt der Kläger hierfür außer einer bloßen Vermutung nichts Substanzielles dar. Nicht zu beanstanden ist auch Auflage Nr. 33.3 der Änderungsgenehmigung. Hiernach ist die Wiederaufnahme des Betriebs erst nach der Freigabe durch den Beklagten zulässig. Die Voraussetzungen für die Freigabe verstehen sich von selbst: Die Freigabe ist durch den Beklagten im Rahmen der Überwachung (vgl. § 52 BImSchG) zu erklären, wenn sichergestellt ist, dass bei einer Wiederaufnahme des Betriebs die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Auflagen zum Monitoringsystem eingehalten werden. Welche Maßnahmen für eine solche Sicherstellung im konkreten Fall zu ergreifen sind, lässt sich mangels Kenntnis des konkreten Grundes für den Ausfall nicht im Vorfeld abstrakt festlegen. 7. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe sich durch die Einbeziehung der Stellungnahme der BeSB GmbH vom 24. Juli 2012 (dort: S. 25) vorbehalten, die Referenzgrenzwerte einseitig und außerhalb eines Genehmigungsverfahrens zu seinen Lasten herabzusetzen, ist unzutreffend. Dies ergibt sich schon aus der eindeutigen Festlegung dieser Werte unter I.4.4 der Änderungsgenehmigung, die für eine Interpretation im Sinne des Klägers keinen Raum lässt. Die in Bezug genommene gutachterliche Äußerung greift lediglich den vom Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, S. 22 des Abdrucks) gegebenen Hinweis auf, dass es unzulässig ist, sich gewissermaßen "von oben" an die maßgeblichen Immissionsrichtwerte heranzutasten und hierbei Überschreitungen billigend in Kauf zu nehmen; vielmehr muss der Betrieb insbesondere in der Anfangsphase behutsam unter Zugrundelegung hinreichend konservativer Annahmen und Rechtsverletzungen verlässlich ausschließend organisiert werden. Ergibt sich nach der Inbetriebnahme der Anlage im Wege verlässlicher Nachmessungen, dass die prognostisch ermittelten Immissionspegel an den maßgeblichen Immissionspunkten deutlich unterschritten werden, kommt eine Neufestsetzung der Emissions referenzwerte an den Referenz-Dauermessstationen in Betracht. Dies setzt jedoch eine vorherige Änderung des Genehmigungsbescheids durch den Beklagten voraus. Die für den Immissionspunkt 11 festgesetzten Immissions grenzwerte (Nr. I. 2.1 der Teilgenehmigung vom 29. Juli 2011 bzw. Nr. I. 4.2 der Änderungsgenehmigung vom 27. August 2012) bleiben hiervon ohnehin unberührt (vgl. Stellungnahme der BeSB GmbH vom 24. Juli 2012, S. 25). 8. Die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der behaupteten zusätzlichen Verkehrsbelastung der L 755 und der hierdurch auf sein Grundstück einwirkenden Immissionen setzen sich nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander (S. 36 f. Urteilsabdruck). 9. Die Rügen des Klägers hinsichtlich der Zulässigkeit kurzzeitiger Geräuschspitzen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der BeSB GmbH vom 24. Juli 2012 (S. 28) ausgeführt, dass die nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zulässigen Werte für kurzfristige Geräuschspitzen nicht ausgeschöpft würden (Seite 31 des Urteilsabdrucks). Bezogen auf das Grundstück des Klägers ergäben sich kurzfristige Geräuschspitzen von lediglich 63 dB(A) bzw. 45 dB(A). Selbst im ungünstigsten Fall liege der Wert während der Kernbetriebszeit mit 73 dB(A) erheblich unter dem zulässigen Wert von 90 dB(A). Der Einwand des Klägers, die Änderungsgenehmigung lasse Geräuschspitzen in ungeregeltem Umfang zu, trifft nicht zu. Nach Nr. 4.2 Abs. 3 der Inhaltsbestimmungen der Änderungsgenehmigung dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionspegel zur Tageszeit um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne der TA Lärm sind durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten (vgl. Nr. 2.8 Satz 1 TA Lärm). Dass die beim Betrieb der genehmigten Anlage auftretenden einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen den Immissionsgrenzwert am Grundstück des Klägers entgegen der Berechnung in der gutachterlichen Stellungnahme der BeSB GmbH vom 24. Juli 2012 (S. 27) voraussichtlich überschreiten, legt der Kläger nicht dar. Einer Interessenabwägung nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm bedurfte es nicht, da nicht die Zulässigkeit eines seltenen Ereignisses nach Nr. 7.2 TA Lärm, sondern einzelner, kurzzeitiger Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zu beurteilen war. 10. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein dauerhaftes Monitoring an den Immissions- oder Ersatzimmissionsorten angeordnet werden muss. Subjektive Rechte des Klägers werden durch ein solches Unterlassen nicht verletzt, da die vorliegenden Immissionsprognosen - wie dargelegt - auch ohne eine solche Anordnung auf der sicheren Seite liegen. Die errechnete Immissionsbelastung am Grundstück des Klägers wahrt einen hinreichend sicheren Abstand zu den maßgeblichen Grenzwerten (Stellungnahme der BeSB GmbH vom 24. Juli 2012, S. 25: 48 bzw. 43 dB(A) tags, 31 dB(A) nachts). Es ist in diesem Fall nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte von einer Auflage, dauerhaft Immissions- bzw. Ersatzimmissionsmessungen durchzuführen, die ihrerseits erheblichen technischen Unwägbarkeiten ausgesetzt sind (vor allem: Einfluss von Fremdgeräuschen), absieht und sich im Rahmen der Überwachung konkrete Immissionsmessungen vorbehält. 11. Die angefochtene Genehmigung verletzt auch nicht insoweit Rechte des Klägers, als die vorläufige Beurteilung ergeben hat, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (§ 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG). a) Die Rüge des Klägers, das vorläufige positive Gesamturteil sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Teilgenehmigung rechtswidrig sei und die Änderungsgenehmigung keine neue vorläufige Beurteilung vorgenommen habe, ist unbegründet. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob in der Zusammenschau der ursprünglichen (Teil-)Genehmigung mit der Änderungsgenehmigung die positive vorläufige Gesamtbeurteilung rechtmäßig ist; denn Änderungs- und erste Teilgenehmigung bilden - wie dargelegt - eine einheitliche Regelung. b) Die weitergehende Rüge des Klägers, die vorläufige Beurteilung des Beklagten in der Teilgenehmigung reiche inhaltlich nicht aus, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger meint, das der Teilgenehmigung zugrunde liegende Gutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 rechtfertige nicht das vorläufig positive Gesamturteil der Beklagten. Dort werde auf Seite 24 unter Bezugnahme auf das im Rahmen der Bauleitplanung erstellte Gutachten der BeSB GmbH vom 1. November 2007 ausgeführt, dass für die Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft allein der Betrieb der Teststrecke maßgeblich sei und die von den anderen Betriebsmodulen, u. a. auch vom Nasshandlingskurs, ausgehenden Emissionen lärmtechnisch von stark untergeordneter Bedeutung seien. Diese gutachterlichen Bemerkungen stützten sich aber nicht auf Daten, Fakten oder prognostische Berechnungen, sondern stellten bloße Annahmen dar. Die zur Gesamtanlage gehörenden Betriebseinheiten seien zudem nicht so irrelevant, wie es die Beigeladene und der Beklagte darstellten. Die Antragsunterlagen ließen keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, was unter der Betriebseinheit 170 (Kreisbahn) zu verstehen sei; dasselbe gelte für die Betriebseinheiten 160 (Nasshandlingparcours) und 530 (Showrooms). Es fehle an einer einigermaßen plausiblen und nachvollziehbaren Beschreibung. Schließlich gehöre auch die Betriebseinheit 200 (Sonderbetrieb A an 10 Tagen) zur Gesamtanlage. Allein deswegen habe der Beklagte eine angemessene Gesamtbeurteilung nicht vornehmen können. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend ist. aa) Entgegen der klägerischen Annahme ist die (frühere) Betriebseinheit 200 nicht in die vorläufige Gesamtbeurteilung einzustellen. Zwar hat die Beigeladene im Änderungsantrag vom 25. Juli 2012 angekündigt, dass die Sonderbetriebe bzw. zehn seltenen Ereignisse zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt würden, da der Verzicht hierauf eine erhebliche betriebliche Einschränkung darstelle und nicht absehbare Wettbewerbsnachteile zeitige. Gleichwohl gehört zu dem jetzigen Gesamtkonzept des Anlagenbetriebs, wie es sich aus dem zur (Änderungs-)Teilgenehmigung gestellten Vorhaben darstellt, nicht der Sonderbetrieb, sodass diesbezüglich auch keine vorläufige Gesamtbeurteilung vorzunehmen ist. Wie sich aus der Gliederung der Anlagen in Betriebseinheiten (BA 22, Rubrik 3, Seiten 2 und 3) ergibt, zählt der Sonderbetrieb aktuell nicht zum zur Genehmigung gestellten Gesamtvorhaben. Dementsprechend entfalten die Feststellungen in der Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung auch keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich eines etwaigen künftig zur Genehmigung gestellten Sonderbetriebs. Ob das Vorhaben in der jetzigen Form wirtschaftlich rentabel ist, obliegt allein der Einschätzung der Beigeladenen und ist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Prüfung. Sollte die Beigeladene künftig einen Sonderbetrieb - identisch oder ähnlich mit der bereits einmal beantragten Betriebseinheit 200 - durchführen wollen, bedarf es der vorherigen Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG. bb) Die Beschreibung der Betriebseinheiten 160, 170 und 530 ist plausibel, die hieran anschließende Einschätzung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage ebenfalls. Der Nasshandlingparcours mit Kreisbahn (Betriebseinheit 160 und 170) ist ein Modul der Test- und Präsentationsstrecke zur Nutzung mit 1 - 15 Kraftfahrzeugen (Erläuterungsbericht zum Antrag vom 1. Oktober 2010, S. 14). Der Parcours ist rund 1 km lang und enthält eine bewässerte Kreisbahn (R = 50 m). Hierauf vorgesehen sind klassische Industrietests bei geringer Geschwindigkeit (Erläuterungsbericht zum Antrag vom 1. Oktober 2010, S. 17). Die Einbindung in die Gesamtanlage ist in Abb. 4.1 des Gutachtens der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 dargestellt (S. 15). Die Showrooms (Betriebseinheit 530) dienen Vorstellungs- und Präsentationszwecken sowie der zweckgebundenen Gästebetreuung (Erläuterungsbericht zum Antrag vom 1. Oktober 2010, S. 19). Lärmrelevante Tätigkeiten finden dort nicht statt. Die gutachterliche Bewertung der von diesen Betriebseinheiten ausgehenden Lärmimmissionen ist plausibel. So ist im Gutachten der BeSB GmbH vom 30. Juli 2010 dargestellt (S. 24), dass u. a. die Betriebsmodule „Nasshandlung/Präsentation“ und „Kreisbahn“, auf denen Fahrzeuge bewegt würden, lärmtechnisch von stark untergeordneter Bedeutung seien. Dennoch würden diese neben der Teststrecke in den Immissionsprognosen für alle Betriebsfälle stets mit berücksichtigt. Lärmtechnisch völlig irrelevant sei u. a. der Bereich „Showrooms“, da die Betriebsgeräusche aus diesen Bereichen in 800 m und mehr Abstand mit Sicherheit keinen Einfluss auf den vom Vorhaben insgesamt verursachten Immissionspegel haben würden bzw. auch allein unter keinen Umständen wahrnehmbar oder messbar wären; daher blieben diese Bereiche in den Immissionsprognosen unberücksichtigt. Die Berechnungsprotokolle der BeSB GmbH vom 30. September 2010 weisen bei den Prognoseeingangsdaten dementsprechend (nur) die Betriebseinheiten „Kreisbahn“ und „Nasshandling/Präsentation“ aus. Dass die Prognose unzutreffende Ansätze enthält oder sonstige Mängel aufweist, legt die Antragsbegründung nicht dar. 12. Die angefochtene Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung verstößt auch nicht gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 10 BImSchG. Die Rüge des Klägers, im vorliegenden Fall hätte ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Änderungsgenehmigung ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt werden durfte. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt (a) und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind; dies ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden (b). a) Die Beigeladene hat den nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erforderlichen Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gestellt. Sie hat unter dem 25. Juli 2012 die „Durchführung eines Änderungsverfahren(s) gemäß § 16 Absatz 4 BImSchG im vereinfachten Verfahren“ beantragt. Auch wenn die Beigeladene davon ausgegangen ist, dass die von ihr vorgesehene Änderung bereits keine Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, sondern lediglich eine Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auslöst, hat sie im Rahmen ihrer - fakultativ zulässigen - Antragstellung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Vorgehensweise im vereinfachten Verfahren begehrt. Auf ihre rechtliche Bewertung kommt es insoweit nicht an. b) Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG sind durch die Änderungsgenehmigung nicht zu besorgen. Entgegen der Annahme des Klägers ist für diese Beurteilung nur die von der Änderungsgenehmigung erfasste Änderung einzustellen und nicht erneut das gesamte Vorhaben. Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind nur die Teile der Anlage, für die aus Anlass der Änderung die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347 (juris Rn. 34); Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 31; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Juni 2012, § 16 BImSchG Rn. 165. Hiervon ausgehend sind über die Ausgangsgenehmigung hinausgehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch die Änderungsgenehmigung ausgeschlossen. Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind im Verhältnis zur Ausgangsgenehmigung lediglich die Reduktion des Betriebsumfangs (Wegfall der Sonderbetriebstage) und die Konkretisierung und Verschärfung des akustischen Monitoringsystems. II. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht allein aufgrund des Begründungsaufwands der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Für eine Zulassung der Berufung kommt es darauf an, ob die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären und entscheiden lassen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 108 Daran fehlt es hier, wie sich den Ausführungen zu I. ohne Weiteres entnehmen lässt. Ein Indiz für besondere Schwierigkeiten kann sich zwar auch aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (juris Rn. 17). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Begründungsumfang - wie hier - lediglich Folge des Bemühens ist, auf die zahlreichen Einwände des Klägers möglichst vollständig einzugehen. III. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 127. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang § 8 Satz 1 BImSchG drittschützende Wirkung hat, ist geklärt. Das vorläufige positive Gesamturteil im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG kann von einem klagebefugten Dritten insoweit angegriffen werden, als es die Einhaltung vorhabenbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die der Dritte geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (juris Rn. 24); Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 8 Rn. 36. Ebenfalls geklärt ist die weitere vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG allein auf die Änderung oder auf die gesamte Anlage einschließlich der Änderungen abzustellen ist. Auf die Ausführungen zu I. Nr. 12 b) wird verwiesen. Soweit der Kläger der Rechtssache im Übrigen pauschal aufgrund „der dargelegten Gründe“ grundsätzliche Bedeutung beimisst, fehlt es bereits an der Darlegung, auf welche Rechts- oder Tatsachenfrage sich diese Annahme bezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).