12 E 341/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Dem mittellosen Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. J. -P. aus E. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Klage bietet die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist zumindest offen, ob dem Kläger für den Besuch der 11. Klasse des Gymnasiums F. in H. in dem - hier allein streitgegenständlichen - Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 ein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung zusteht. Für eine solche Annahme könnte - ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Gymnasien in E. um nach Lehrstoff, Bildungsgang und Erziehungsziel entsprechende Ausbildungsstätten handelt - sprechen, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraums am 1. März 2012 bereits im vorletzten Schuljahr vor dem Abschluss seiner Gymnasialausbildung befand. Vor diesem Hintergrund könnte ein wesensmäßig mit der Ausbildung in Zusammenhang stehender Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, vorliegen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -, juris, m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.