Beschluss
13 A 910/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0514.13A910.13.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die (Untätigkeits- bzw. Verpflichtungs-) Klage des Klägers mit dem sinngemäßen Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 im 1. Fachsemsester außerhalb der festgesetzten Kapazität im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft zuzulassen, sei unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Kläger die Aufnahme des angestrebten Studiums an der C. Technischen Universität D1. und der Technischen Universität D. ohne Zulassungsbeschränkungen möglich und zumutbar gewesen sei. Erfolglos macht der Kläger geltend, er habe in der Sache keine Klage erhoben, sondern mit Schreiben vom 14. Januar 2013 nochmals mitgeteilt, dass es sich um eine Klage nach § 75 VwGO handele und sich sein Begehren allein auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags beschränke. Mit einem Bescheidungsbegehren wäre die Klage ebenfalls unzulässig gewesen. Das mit der Untätigkeitsklage zu verfolgende Klageziel unterscheidet sich nicht von der einer sonstigen Verpflichtungsklage. § 75 VwGO verhält sich lediglich zur Zulässigkeit der Klage im Falle der Untätigkeit der Behörde. Er ändert aber nichts daran, dass die Klage im Falle einer - wie hier - gebundenen Entscheidung allein zulässig ist mit dem Antrag, die Behörde zu verpflichten, den beantragten Bescheid zu erlassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1983 ‑ 4 B 232.83 - juris, Rn. 4. Dass das Verwaltungsgericht den Klageantrag deshalb sachgerecht in diesem Sinne ausgelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meint, für die Bejahung der Zulässigkeit genüge die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), führt auch dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Klagebefugnis ist vom Rechtsschutzbedürfnis zu unterscheiden. Letzteres fehlt bei demjenigen, der kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Sachentscheidung hat. Demgegenüber verlangt § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses geprüft. Dass es dies in der Sache zu Unrecht mit der Begründung, der Kläger könne andernorts zulassungsfrei studieren, verneint hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen, mit welchem lediglich behauptet wird, dies treffe für D1. nicht zu, nicht substantiiert in Frage gestellt. Ist die Klage aber bereits wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, kommt es auf die im Rahmen der Begründetheit zu prüfende Frage, ob die Kapazitäten des Bachelorstudiengangs zutreffend berechnet wurden, nicht an. Der Zulassungsantrag bleibt auch erfolglos, soweit der Kläger sinngemäß geltend machen will, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bzw. eines Rechtsschutzbedürfnisses verneint hat, wenn dem Antragsteller die Aufnahme eines Studiums andernorts zulassungsfrei möglich war, ist zwar zweifelhaft, ob diese Ausführungen ohne Weiteres auf das Klageverfahren übertragen werden können. Allerdings hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit dem bloßen Hinweis, es fehle an einer einschlägigen Rechtsprechung des Senats, nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris, Rn. 27. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).