OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 65/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0513.6E65.13.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines finanziellen Aus-gleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Der angefochtene Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.360,50 Euro und für den Vergleich auf 40.510,35 Euro festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines finanziellen Aus-gleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Der angefochtene Beschlusses wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.360,50 Euro und für den Vergleich auf 40.510,35 Euro festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (nur) die klägerseitig begehrte Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die im Jahr 2006 geleistete Zuviel-arbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Diese betrug in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, der der verstorbene L. -I. I1. seinerzeit angehörte, 16,15 Euro. Unter Berücksichtigung von 270 auszugleichenden Stunden im Jahr 2006 ergibt sich ein Betrag i.H.v. 4.360,50 Euro. Für den im erstinstanzlichen Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich ist ein gesonderter Streitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen. Beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist für diesen ein gesonderter Streitwert festzusetzen, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt (vgl. Nr. 5600 GKG-Kostenverzeichnis - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Das ist vorliegend der Fall. In den gerichtlichen Vergleich sind über den Streitgegenstand, mithin über die klägerseitig begehrte Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die im Jahr 2006 geleistete Zuvielarbeit hinaus weitere - nicht rechtshängige - Forderungen, nämlich die die Jahre 1997 bis 2005 betreffenden Ausgleichsansprüche einbezogen worden. Der Vergleichsmehrwert ist wie folgt zu bestimmen: Der verstorbene L. -I. I1. gehörte in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2005 zunächst der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, sodann der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und schließlich der Besoldungsgruppe A 11 BBesO an. Die pro Stunde zu zahlende Mehrarbeitsvergütung betrug für Beamte dieser Besoldungsgruppen in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 27,49 DM bzw. 14,06 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 20. August 2002 28,27 DM bzw. 14,45 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 15,47 Euro und ab dem 1. April 2004 16,15 Euro. Unter Berücksichtigung von 270 auszugleichenden Stunden/Jahr ergibt sich ein Vergleichsmehrwert von 36.149,85 Euro. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).