Beschluss
15 A 251/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0510.15A251.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.600,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.600,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der Erschließungsanlage „T.--------weg “ (von Q.---------straße bis Einmündung Geh- und Radweg Richtung Feuerwehrgerätehaus) nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Urteilsabdruck S. 6 ff.), denen das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen hat. Lediglich ergänzend sei ausgeführt: Das vorliegende – von der Klägerseite eingereichte – historische Kartenmaterial lässt zum insoweit maßgeblichen Stichtag 29. Juni 1961 die Annahme eines Bebauungszusammenhangs in dem hier interessierenden Abschnitt des T1.--------wegs als fernliegend erscheinen. Die wenigen zum damaligen Zeitpunkt bereits vorhandenen (und baurechtlich genehmigten) Gebäude sind – auch ungeachtet ihrer Ausrichtung – nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit zu vermitteln. Die seinerzeit an der L.----straße befindlichen Häuser sind hierbei ungeachtet der extrem tiefen, bis zum T.--------weg reichenden Grundstücke nicht mit in die Betrachtung einzubeziehen, weil der Bebauungszusammenhang an der L.----straße keine Aussage darüber erlaubt, ob auch am T.--------weg eine aufeinander folgende Bebauung im Sinne des heutigen § 34 BauGB vorhanden war. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der T.--------weg innerhalb der oben genannten Begrenzungen in seiner gesamten Länge in den Blick zu nehmen. Eine Verengung der Betrachtung lediglich auf die am T.--------weg gelegenen bebaubaren Grundstücke ist für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer geschlossenen Ortslage vollkommen ungeeignet. Es ist nicht sachgerecht, diejenigen Grundstücke von vornherein bei der bauplanungsrechtlichen Betrachtung auszuklammern, die für eine Bebauung aus welchen Gründen auch immer nicht in Frage kommen, um anschließend anhand der verbliebenen Grundstücke einen Bebauungszusammenhang anzunehmen. Nicht zielführend ist die von der Klägerseite angestellte Berechnung der durchschnittlichen Länge der Straßenfronten und der damaligen Bebauungslücken. Zum einen ergeben Durchschnittswerte keinerlei Hinweise auf die tatsächlich vorhandene bauliche Situation in dem maßgeblichen Abschnitt. Zum anderen lässt sich eine absolute Meterzahl als Grenzwert für eine Baulücke nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75, vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93, und vom 17. Februar 1994 - 4 B 29.94 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2549/08 -, n.v. Anders als die Klägerseite meint, ist der damalige L1.----weg nicht einem „Haus-zu-Haus-Verkehr“ gleichzusetzen. Die in diesem Zusammenhang an einen „Haus-zu-Haus-Verkehr“ zu stellenden Anforderungen, die das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, unterscheiden sich grundlegend von einem L1.----weg, der lediglich dazu dient, die Kirche zu erreichen. Für die Frage nach dem Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gibt die von der Klägerseite angeführte Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 12. Februar 2009 – 7 D 48/08.NE – nichts her. Soweit der für baurechtliche Normenkontrollen zuständige Senat ausgeführt hat, dass der T.--------weg seit jeher Bestandteil des innersten Ortskerns und deshalb natürlicher Standort für gemischte Nutzungsarten gewesen sei, sagt dies überhaupt nichts über einen etwaigen Bebauungszusammenhang in dem hier in Rede stehenden Abschnitt vor ca. 50 Jahren aus. Insoweit ist auch nicht Raum für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Fehlt es betreffend diesen Abschnitt schon an der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr, ist ungeachtet des entsprechenden Willens der Gemeinde nicht von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB auszugehen. Vorliegend ist aber auch die Gemeinde davon ausgegangen, dass der T.--------weg als „nicht fertig“ zu qualifizieren und somit nicht in das Verzeichnis der historischen Straßen aufzunehmen sei. Diese Einschätzung ist entgegen dem Zulassungsvorbringen keineswegs bedeutungslos. Denn die Eigenschaft einer "vorhandenen Straße" ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht allein nach objektiven Merkmalen, sondern auch und in erster Linie vom Willen und vom Eignungsurteil der - jeweiligen - Gemeinde abhängig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 ‑ 15 A 2582/11 ‑, n.v. Die vorliegende Situation ist auch nicht mit derjenigen, die dem Verfahren 3 A 6205/95 vor dem beschließenden Gericht (Urteil vom 19. Mai 1999) zugrunde lag, zu vergleichen, so dass insoweit auch keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Dort lagen die objektiven Voraussetzungen für eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB vor. Der seinerzeit für das Erschließungsbeitragsrecht zuständige Senat hatte in jenem Einzelfall den ergangenen Ratsbeschlüssen deshalb keine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Bedeutung beigemessen, weil es sich um – zudem etliche Jahre später erfolgte – bloße Meinungsäußerungen des Rates handelte, die von bestimmter kommunalpolitischer Motivation, die Beitragspflichtigen nicht weiter zu belasten, geprägt gewesen seien. Demgegenüber handelte es sich hier um einen zum Stichtag 29. Juni 1961 zeitnahen Beschluss, der ersichtlich zu dieser Zeit der Abgrenzung zwischen vorhandenen und nicht vorhandenen Straßen im Gemeindegebiet dienen sollte. Ob der nach Norden abknickende Teil des T1.--------wegs hingegen eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da dieser Abschnitt nicht Bestandteil der abrechenbaren Erschließungsanlage ist. Der von der Klägerseite geltend gemacht Verstoß gegen Art. 3 GG, weil die Anlieger dieses Straßenabschnitts nicht zu Erschließungsbeiträgen, sondern nur zu Straßenbauträgen herangezogen würden, greift nicht durch, da die beiden Straßenabschnitte aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten hinsichtlich der Bebauungssituation unterschiedlicher rechtlicher Bewertung unterliegen. Wie aufgezeigt, handelt es sich bei dem Abschnitt des T1.--------wegs zwischen Q.---------straße und der Einmündung des Geh- und Radwegs um keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, so dass die §§ 127 ff. BauGB auf diesen Teil grundsätzlich Anwendung finden. Hingegen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die für den nach Norden verlaufenden Teil des T1.--------wegs insbesondere auf der Grundlage der von der Klägerseite eingereichten Fotodokumentation mit überzeugenden Argumenten einen Bebauungszusammenhang schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes angenommen hat, durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere wird der Bebauungszusammenhang nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bebauung nur entlang einer Straßenseite vorhanden war. Dem schon erstinstanzlich vorgetragenen Einwand der Klägerseite, die Beklagte baue die Erschließungsanlage entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans Bo 14, ist das Verwaltungsgericht wie folgt begegnet: Zum einen setze die Heranziehung zu einer Vorausleistung – anders als die endgültige Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag – nicht voraus, dass die Voraussetzungen des § 125 BauGB gewahrt seien, da die Vorausleistung lediglich eine Art Vorschuss auf die spätere Abgeltung des vollen Erschließungsvorteils sei und deshalb nicht der gleichen rechtlichen Absicherung wie der endgültige Erschließungsbeitrag bedürfe. Zum anderen sei für einen planwidrigen Ausbau nichts ersichtlich. Dem ist auch unter Würdigung des umfangreichen Zulassungsvorbringens nichts hinzuzufügen. Anhaltspunkte für eine Geltendmachung überhöhter Kosten für den Grunderwerb (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) seitens der Beklagten sind nicht ersichtlich. Bei der Erhebung von Vorausleistungen kann regelmäßig nur eine Schätzung des voraussichtlich entstehenden Aufwands zugrunde gelegt werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung nicht die Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten feststellbaren Erschließungsaufwand maßgeblich ist, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 33 m. w. N. Dass die Beklagte vorliegend keine sachgerechte Schätzungsgrundlage zugrunde gelegt hätte, ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch ist es sonst ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei den zugrunde gelegten Kosten für den Grunderwerb von der Katholischen Kirchengemeinde nicht um eine nachträgliche Entschädigung für unentgeltlich oder unter Wert erworbenes Straßenland zu Lasten des Erschließungsaufwands. Hier geht es nicht um die Einräumung schematisch zusätzlicher Entschädigungsansprüche nach bereits erfolgtem Erwerb von Straßenland. Vielmehr verhält es sich so, dass seinerzeit bereits vertraglich vereinbart wurde, dass der Kirchengemeinde ein Unterschiedsbetrag nachvergütet werde, sofern ein anderer Anlieger am T.--------weg für gleichwertiges Straßenland anlässlich des geplanten Ausbaus einen höheren Kaufpreis erhält. Bei den nunmehr vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in die Höhe geschnellten Kosten für den Grunderwerb handelt es sich um die vertraglich geschuldete Gegenleistung für die Abgabe des Grundstücks. Das jedoch sind auch in dieser Höhe – insoweit nicht zu beanstandende – Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1973 - IV C 18.73 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 14; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 3 A 1284/93 -, NWVBl. 1997, 262. Daher weicht das angefochtene Urteil auch nicht von den vorzitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ab. Sollte sich bei endgültiger Abrechnung herausstellen, dass die tatsächlichen entstandenen Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage niedriger als geschätzt ausfallen, ist der überschüssige Betrag zurückzuerstatten. Schließlich steht der Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Einklang mit den Vorgaben des § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB und § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere ist es im Erschließungsbeitragsrecht nicht geboten, bei der Bestimmung des Gemeindeanteils zwischen den Funktionen einzelner Straßen zu differenzieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - IV C 221.65 -, BVerwGE 29, 90 (91 f.); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 4. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem vorhergehenden Eilverfahren. Das Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass, die darin niedergelegten Erkenntnisse in Frage zu stellen. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 106 m. w. N. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lassen sich die von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. Auch der Umfang des Zulassungsvorbringens gebietet nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Senat hat sämtliche von der Klägerseite vorgetragenen Argumente gewürdigt, ohne dass es geboten wäre, zu jedem einzelnen Detail ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die Rechtssache hat des Weiteren nicht die von der Klägerseite angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vorliegend formuliert die Klägerseite schon keine entscheidungserhebliche Frage, die über den zu entscheidenden Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Vielmehr zählt sie lediglich schlagwortartig einige Problembereiche auf, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, dass und inwieweit jeweils noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Außerdem kann sich die Klägerseite auch nicht mit Erfolg auf den Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) berufen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Rechtsmittelführer einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Soweit nicht oben schon das Vorliegen einer Divergenzentscheidung verneint worden ist, gilt Folgendes: Im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen einer Baulücke, die den Bebauungszusammenhang noch nicht unterbricht, nennt die Klägerseite schon keinen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung, der zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch stehen soll. Im Kern rügt sie in diesem Zusammenhang vielmehr die ihrer Auffassung nach unzutreffende Subsumtion des Verwaltungsgerichts; hierzu wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen. Die lediglich – zu Argumentationszwecken hier unterstellte – unrichtige Anwendung oder das Übersehen eines von einem divergenzrelevanten Gericht aufgestellten Rechtsgrundsatzes ist im Übrigen keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 159. Von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg konnte das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht abweichen, weil es sich hierbei nicht um ein divergenzrelevantes Gericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt. Die Klägerseite behauptet ferner eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Begründung eines Bebauungsplans nicht zur Änderung der Bebauungsplanfestsetzungen verwendet werden dürfe. Aus der angegriffenen Entscheidung ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, die auf eine Abweichung von diesem Rechtssatz hindeuten könnten; das Verwaltungsgericht nimmt in seiner Entscheidung nicht einmal Bezug auf die Bebauungsplanbegründung (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere fehlt es – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Klägerseite vorliegend nicht endgültig zum Erschließungsbeitrag, sondern lediglich zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist (dazu siehe oben) – an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verfahrensverstöße. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.