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Beschluss

1 A 1434/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0508.1A1434.11.00
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Leitsätze

Der Streitwert bemisst sich in Verfahren wegen der Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeiten nach § 11 AZV nach dem Auffangwert.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert bemisst sich in Verfahren wegen der Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeiten nach § 11 AZV nach dem Auffangwert. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Allerdings ist er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon insgesamt unzulässig. Diese meint, der Zulassungsantrag entspreche nicht den Anforderungen des "§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO", weil er nicht zweifelsfrei erkennen lasse, wer Beklagte und Berufungsbeklagte sein solle. Nach der mit diesem Vorbringen der Sache nach richtigerweise angesprochenen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Zulassungsantrag das angefochtene Urteil bezeichnen. Zu der Bezeichnung des Urteils in diesem Sinne gehört nach dem Grundgedanken der Vorschrift auch die Angabe, wer von den Beteiligten Rechtsmittelführer ist und wer Rechtsmittelgegner sein soll; zumindest muss dies aus den Umständen eindeutig zu erkennen sein. Steht der Rechtsmittelführer fest, so ergibt sich der Rechtsmittelgegner im Allgemeinen bereits aus der Bezeichnung des Urteils. Vgl. zum Ganzen etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 172, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinen vernünftigen Zweifeln, dass der Kläger den dargestellten Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO schon mit seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2011 genügt hat. In der Antragsschrift ist das angefochtene Urteil durch die Angabe des Gerichts, des Aktenzeichens und des Entscheidungsdatums zutreffend und eindeutig bezeichnet, und ebenso klar ergibt sich aus ihr, dass der – erstinstanzlich unterlegene – Kläger Rechtsmittelführer sein soll. Schon vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Fehlen von Streitgenossen liegt es auf der Hand, dass als Rechtsmittelgegner die erstinstanzlich obsiegende Beklagte bezeichnet worden ist, also nach dem – zutreffenden – Rubrum des angefochtenen Urteils die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Nichts anderes folgt aus der in der Antragsschrift in der Form eines Rubrums enthaltenen Angabe "gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, vertr. d. d. Präsidenten, F-straße in C. ". Insoweit fehlt es nämlich an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, der Kläger habe sein Rechtsmittel nicht gegen die im Urteil bezeichnete Beklagte, sondern gegen eine ersichtlich falsche Beklagte – die Bundesrepublik Deutschland – oder gegen eine nicht existierende Behörde – eine "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen" – richten wollen. Die erfolgte Angabe beruht ersichtlich vielmehr nur auf Nachlässigkeit, nämlich auf der ungeprüften Übernahme des schon bei Klageerhebung verwendeten, nur um die Angaben "Berufungskläger" und "Berufungsbeklagte" ergänzten Textbausteins. Dass dem keine inhaltliche Bedeutung zukommen soll, wird auch daran deutlich, dass der Kläger in allen übrigen Schriftsätzen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, welche jeweils nur mit einer Kurzfassung des "Rubrums" beginnen, die – zutreffende – Formulierung "In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren N. H. ./. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" verwendet hat. Im Übrigen zeigt gerade auch die in der Antragsschrift verwendete Anschrift des Rechtsmittelgegners, gegen wen sich das Rechtsmittel richten soll. Denn unter Anschrift " F-straße in C. " ist nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erreichbar. 2. Der Zulassungsantrag hat aber der Sache nach keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen erfüllt zum Teil schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, und im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. a) Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Kläger macht insoweit geltend: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AZV Anspruch auf Anerkennung der am 9. Februar 2010 außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (8:30 Uhr bis 17:12 Uhr) jeweils bei der Reise zum bzw. vom Ort des auswärtigen Dienstgeschäfts im Zug geleisteten Arbeitszeit, welche er auf 2 Stunden und 30 Minuten beziffert. Auf der Hinfahrt (von C. nach G. ) habe er auf dem dienstlichen Laptop eine Präsentation für den kurzfristig übernommenen Vortrag in G. vorbereitet. Auf der Rückfahrt habe er die Ergebnisse der Erörterung mit den Kollegen der Bundesbank sowie zwischenzeitlich neu eingetroffene Unterlagen bezüglich des Basel-III-Prozesses in die Materialien eingearbeitet. Diese notwendigen Arbeiten hätte er wegen Überlastung zu keiner anderen Zeit erledigen können. Das habe auch sein Abteilungsleiter so eingeschätzt und einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung dieser Tätigkeiten als Arbeitszeit anstandslos paraphiert. Er – der Kläger – habe erwarten können, dass der Dienstvorgesetzte diesem Votum des sachnäheren Fachvorgesetzten folgen werde. Dieses Votum und der Umstand tatsächlich geleisteter Arbeit rechtfertigten ex post die Einstufung der Arbeiten als Dienstgeschäft auch ohne ausdrückliche Anordnung des Dienstvorgesetzten. Unterstützt werde diese Rechtsansicht durch das Urteil des OVG Lüneburg vom 9. Dezember 2008– 5 LC 293/06 –. Danach sei insoweit eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die den Blick einzelfallbezogen auf die objektive Funktion der jeweiligen Fahrt sowie auf Inhalt und Intensität der Beanspruchung richte. Eine solche differenzierende Betrachtungsweise habe das Verwaltungsgericht – von dem angeführten Urteil insoweit abweichend – nicht vorgenommen. Hier habe der Schwerpunkt der Fahrt für den Kläger nicht im Zeitvertreib, sondern darin gelegen, die genannten Arbeiten auszuführen. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Der Kläger hat der Annahme des Verwaltungsgerichts, die hier in Rede stehenden, außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit angefallenen Reisezeiten seien keine Arbeitszeit, ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung (jedenfalls) nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Nach der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AZV, auf die der Kläger den behaupteten Anspruch nunmehr allein stützen will, ist bei Dienstreisen – eine solche lag hier unstreitig vor – die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Dieser Regelung, nach welcher grundsätzlich auch Reisezeiten Arbeitszeit sein könn(t)en, wenn sie der Erledigung von Dienstgeschäften dienen, hat der Verordnungsgeber allerdings gerade für die Reisezeiten Sonderregelungen zur Seite gestellt, nämlich § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 AZV. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AZV sind Reisezeiten keine Arbeitszeit. Sie werden vielmehr nur unter den in § 11 Abs. 1 Satz 4 AZV genannten, hier (mittlerweile) unstreitig nicht gegebenen Voraussetzungen als Arbeitszeit berücksichtigt, nämlich soweit sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. Die Regelung des § 11 Abs. 3 AZV schließlich betrifft den Fall, dass bei über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehenden Dienstreisen die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden überschreiten, und begründen bei rechtzeitiger Antragstellung einen Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich bzw. Gutschrift von Zeiten auf dem Gleitzeitkonto, wobei der Ausgleich sich auf ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit beschränkt. Diese Regelung bestätigt nochmals die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, dass die außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallenden Reisezeiten bei Dienstreisen keine Arbeitszeit sind, weil sie grundsätzlich davon ausgeht, dass die Reisezeiten nicht anrechenbar sind, und als Rechtsfolge bestimmt, dass gerade kein vollständiger, sondern nur ein für angemessen erachteter Ausgleich gewährt wird. Angesichts dieser eindeutigen verordnungsrechtlichen Regelungen, welche den behaupteten Anspruch bei Vorliegen bloßer Reisezeit ausschließen, hätte es dem Kläger oblegen darzulegen, aus welchen Gründen (des Verordnungs- oder höherrangigen Rechts) der behauptete Anspruch gleichwohl bestehen können soll. Dazu, dass die Grundannahme, Reisezeiten bei Dienstreisen seien grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu bewerten, im Einklang mit der (soweit ersichtlich bisher nicht geänderten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht, vgl. den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 – 1 A 2795/09 –, juris, Rn. 8 f. = NRWE, Rn. 9 f., m.w.N. Solche (zielführenden) Darlegungen enthält das Zulassungsvorbringen aber nicht. Die insoweit allein erfolgte Berufung des Klägers auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 9. Dezember 2008 – 5 LC 293/06 –, juris – vermag ihm nicht weiterzuhelfen. Denn die Berücksichtigung der in diesem Urteil formulierten Grundsätze ist nicht geeignet, dem Kläger ein (im Wege der Auslegung der § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 AZV gewonnenes) günstiges Ergebnis zu vermitteln, weshalb auch die angebliche "Divergenz" ersichtlich nicht gegeben ist. Allerdings trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich das OVG Lüneburg insoweit zu eigen gemacht hat, eine Inanspruchnahme des Beamten durch seinen Dienstherrn Dienst im arbeitsrechtlichen Sinne (erst) dann ist, wenn es sich nach Inhalt und Intensität der Beanspruchung um vorgeschriebenen Dienst handelt. Ob dies der Fall ist, richtet sich – vom Inhalt der Tätigkeit gesehen – danach, welches funktionelle Amt dem Beamten übertragen ist und welche Tätigkeit er im zu beurteilenden Zeitraum konkret zu erbringen hat. Nur eine solche dienstlich verursachte Inanspruchnahme, die zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu erachten ist, kommt als Dienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987– 2 C 14.85 –, ZBR 1987, 275 = juris, Rn. 18 (zur Frage des Vorliegens von Mehrarbeit), und OVGLüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008– 5 LC 293/06 –, juris, Rn. 36. Hieraus hat das OVG Lüneburg in Bezug auf Reisezeiten (eines Mautkontrolleurs, der in dem seinen Arbeitsplatz darstellenden, besonders ausgerüsteten Dienstkraftfahrzeug von dessen Standort zur Bundesautobahn gefahren wird) Folgendes abgeleitet: Der insoweit geltende Grundsatz, wonach Reisezeiten grundsätzlich keine Arbeitszeit darstellten, erlaube nicht schon den generellen Schluss, dass Fahrzeiten zu einem Einsatzort – sofern sie nicht ohnehin in die vom Dienstherrn anerkannte Arbeitszeit fallen – allenfalls für Kraftfahrer Arbeitszeiten sein könnten, weil sie sich für alle übrigen Beamten lediglich als Vorbereitungstätigkeiten darstellten, die nicht zum Kernbereich der diesen vorgeschriebenen Dienstpflichten gehörten. Vielmehr sei insoweit zu differenzieren und entscheidend auf die objektive Funktion der jeweiligen Fahrt abzustellen. Stehe bei natürlicher Betrachtung der Transport allein des fahrenden Beamten zur Örtlichkeit eines Dienstgeschäfts im Vordergrund, so sei die Fahrt kein Dienstgeschäft und die Fahrzeit lediglich Reisezeit. Sei indessen das Dienstkraftfahrzeug nicht nur ein potentiell austauschbares Transportmittel, sondern diene die Fahrt im Wesentlichen auch seiner Überführung zum und vom Einsatzort, an welchem es mit seiner Spezialausrüstung als ein unverzichtbares Arbeitsmittel eingesetzt werden solle, so könne sich bereits seine verantwortliche Verbringung objektiv als Dienstgeschäft darstellen. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008– 5 LC 293/06 –, juris, Rn. 39. In Anwendung dieser Grundsätze können die hier in Rede stehenden Reisezeiten nicht als Arbeitszeit eingeordnet werden. Bei diesen Reisezeiten und den dabei entfalteten Aktivitäten des Klägers hat es sich nämlich der Sache nach schon nicht um "vorgeschriebenen Dienst" gehandelt, sondern der Kläger hat sich allenfalls selbst (eigenmächtig) in den Dienst versetzt. Schon deshalb hat die objektive Funktion der mit dem – als Transportmittel ohne Weiteres austauschbaren – Zug unternommenen Fahrten ersichtlich allein darin bestanden, den Hin- und Rücktransport des Klägers zum/vom auswärtigen Ort des Dienstgeschäfts zu bewerkstelligen. An dieser Bewertung vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe während der Zugfahrten auf dem ihm von seinem Dienstherrn überlassenen Laptop dienstliche Aufgaben erfüllt. Denn diese Tätigkeit war gerade nicht dienstlich veranlasst, sondern hat der Kläger eigenmächtig vorgenommen. Insoweit ist die Situation mit der eines Beamten vergleichbar, der zu Hause nach Dienstschluss seine weitere dienstliche Tätigkeit für die folgenden Tage vorbereitet. Auch er kann keinen Zeitausgleich für die dienstlich nicht veranlasste Tätigkeit verlangen. Zwar trifft es zu, dass der Fachvorgesetzte des Klägers das Begehren des Klägers unterstützt hat, das Dienstgeschäft schon um 7:20 Uhr, d.h. im Zug, beginnen zu lassen, um Vortragsunterlagen zu erstellen; das ergibt sich aus der Paraphe, welche der Fachvorgesetzte an entsprechender Stelle im Antrag auf Genehmigung einer Inlandsdienstreise vom 8. Februar 2010 aufgebracht hat. Dies ist aber nicht maßgeblich. Denn die Bestimmung des Ortes, an welchem der Beamte Dienst zu leisten hat, obliegt allein dem Dienstvorgesetzten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 2 Nr. 4 AZV, auf welche bereits das Verwaltungsgericht – vom Kläger unwidersprochen – abgestellt hat. Eine solche Bestimmung hat der zuständige Dienstvorgesetzte (§§ 3 Abs. 2 und 4 BBG, 6 Abs. 1 FinDAG, 3 Abs. 4 Organisationsstatut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hier aber bereits vor Antritt der Dienstreise durch den Kläger getroffen, so dass dieser entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht "erwarten", also darauf vertrauen konnte, der Dienstvorgesetzte werde dem Votum des Fachvorgesetzten folgen. Auf den Genehmigungsantrag hat der Dienstvorgesetzte (in Gestalt der Leiterin des Referats Z 5 – Personalwesen, Regierungsdirektorin H1. ) noch am 8. Februar 2010 per E-Mail reagiert (Beiakte 7, Blatt 261 = Beiakte 1, Blatt 10) und darin ausgeführt: Die Dienstreise werde dem Kläger für das in G. wahrzunehmende Dienstgeschäft bewilligt, nicht aber für eine Aktivität (Vorbereitung eines Vortrags) während der Zugfahrt. Der Kläger werde gebeten, seinen Antrag entsprechend zu korrigieren. Mit seinem kurz darauf per E‑Mail formulierten Einwänden ist der Kläger, wie die Antwort von Frau H1. hierauf zeigt, ohne Erfolg geblieben (Ausdruck beider E-Mails: Beiakte 7, Blatt 259 = Beiakte 1, Blatt 9). Dass die hier mithin in Rede stehende Reisezeit i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3, 4 AZV mit Blick auf die dennoch geleistete Arbeit und die geltend gemachte Überlastung des Klägers gleichwohl als Arbeitszeit angerechnet werden müsste, hat der Kläger schon nicht dargelegt. Namentlich hat er nicht angegeben, aus welchen rechtlichen Gründen dies geboten sein könnte. Insoweit soll deshalb lediglich ergänzend ausgeführt werden, dass die Entscheidung des Dienstvorgesetzten, die Vor- und Nachbereitungszeiten im Zug (zu Letzteren vgl. den Inhalt der zuletzt angesprochenen beiden E-Mails) auch nicht ausnahmsweise – entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AZV – als Arbeitszeit zu berücksichtigen, sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen jedenfalls hier nicht als ein Verstoß gegen den insoweit wohl allein in Betracht kommenden – mit dem Zulassungsvorbringen nicht angesprochenen – höherrangigen Gesichtspunkt der Treu- oder ggf. auch Fürsorgepflichtwidrigkeit erweist. Vgl. insoweit den Ansatz bei Bauschke, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band I (Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht), Stand: April 2013, K § 72 Rn. 60: Treuwidrigkeit der Nichtanrechnung von Arbeitszeiten etwa dann, wenn die Dienstreise (anordnungsgemäß) zu Dienstbesprechungen genutzt wird. Die Beklagte hat insoweit unter Vorlage des Buchungsjournals des Gleitzeitkontos des Klägers vorgetragen, dass diesem die Vorbereitung des Vortrags (welche übrigens schon spätestens seit dem 5. Februar 2010 anstand, vgl. die vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 vorgelegte E-Mail des Herrn Lutz an Frau H1. , Blatt 69 der Gerichtsakte), durchaus noch am Vortag möglich gewesen wäre. An diesem Tag habe er seinen Dienst nach einer reinen Arbeitszeit von acht Stunden und 16 Minuten beendet. Dem hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 27. September 2011 nichts von Substanz entgegengesetzt, sondern nur darauf verwiesen, dass er "auch ein Privatleben" habe. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Vorarbeiten im Zug nach den eigenen Angaben des Klägers im "Antrag auf Erfassung von Arbeitszeiten bei Dienstreisen" vom 10. Februar 2010 lediglich eine Stunde und 40 Minuten in Anspruch genommen haben (7:20 Uhr bis 9:10 Uhr abzüglich einer Umsteigezeit von 10 Minuten), also bei Erledigung im Amt am Vortrag nur zu einem "Zehnstundentag" geführt hätten. In Bezug auf die Nachbereitung hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger diese am Folgetag im Amt hätte vornehmen können. Denn sein Gleitzeitjournal verzeichne für den 10. Februar 2010 eine Anwesenheit im Amt von nur sieben Stunden und 18 Minuten. Auch die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen ersichtlich nicht durch. Welche Relevanz dem nicht erläuterten Hinweis darauf zukommen können soll, dass die Gleitzeit an jenem Tag um 15:00 Uhr geendet habe, ist nicht erfindlich. Denn dieser Umstand hat den Kläger ausweislich des Buchungsjournals nicht daran gehindert, das Amt an jenem Tag erst um 16:11 Uhr zu verlassen und auch eine entsprechende Buchung zu erhalten. Ebensowenig überzeugt das weitere (sinngemäße) Vorbringen des Klägers, die Nacharbeiten im Zug seien erforderlich gewesen, um am Karnevalswochenende seinen Kindern für versprochene gemeinsame Unternehmungen zur Verfügung stehen zu können. Zum einen ist auch dieses Vorbringen bereits unsubstantiiert. Zum anderen hat die Nachbereitung im Zug nach den eigenen Angaben des Klägers im bereits erwähnten "Antrag auf Erfassung von Arbeitszeiten bei Dienstreisen" von 17:50 Uhr bis 19:10 Uhr und damit nur eine Stunde und 20 Minuten gedauert, was an jenem Mittwoch zu einem Arbeitstag von (nur) acht Stunden und 38 Minuten geführt hätte. b) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. c) Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es hier bereits an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes. Denn der Kläger legt schon nicht dar, aus welchem Grund die allein als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, "ob die Arbeit während der Zugfahrt als Dienstgeschäft und in Folge dessen die Zugfahrt als Arbeitszeit anzuerkennen ist", in dieser Allgemeinheit grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Denn ist die auch nach Auffassung des Klägers einzelfallbezogen zu klärende Frage, ob wirklich Reisezeit oder trotz Fortbewegung doch die Erledigung von Dienstgeschäften und damit Arbeitszeit (vgl. insoweit das wiederholt angesprochene Urteil des OVG Lüneburg) gegeben war, im Sinne des Vorliegens von Reisezeit beantwortet, so ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob diese Reisezeit als Arbeitszeit berücksichtigt werden kann, ohne Weiteres aus § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AZV. Dass hiervon aus Gründen des höherrangigen Rechts gleichwohl abzuweichen sein könnte, hat der Kläger aber nicht einmal ansatzweise ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, weil der Streitgegenstand des Verfahrens kein Begehren betrifft, das – innerhalb der grundsätzlich vorrangigen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG – einer konkreten wirtschaftlichen Bemessung der Bedeutung des Interesses des Klägers an der Durchführung des Verfahrens zugänglich ist. So lässt sich das Interesse des Klägers an der geltend gemachten Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto (Gleitzeitkonto) – unabhängig von Umfang dieser Gutschrift – nicht in einem zu beziffernden Betrag im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG ausdrücken. Denn der Gesetzgeber hat dem Anspruch des Beamten auf Gutschrift bestimmter (hier hinsichtlich ihrer Einordnung als Dienstzeit/Arbeitszeit streitiger) Zeiten auf einem für ihn geführten Arbeitszeitkonto kein geldwertes Äquivalent gegenübergestellt. Namentlich stellt die Besoldung grundsätzlich keine Gegenleistung für eine nach Inhalt, Zeit und Umfang bestimmte Arbeitsleistung des Beamten dar, von der ausgehend der Wert einer ggf. zu Unrecht nicht dem Arbeitszeitkonto des Betroffenen gutgeschriebenen Dienstzeit bzw. (hier) Reisezeit sachgerecht bemessen werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2012– 1 A 2795/09 –, juris, Rn. 28 f. = NRWE, Rn. 29 f., vom 28. Dezember 2010 – 1 A 367/09 –, juris, Rn. 14 = NRWE, Rn. 15, und vom 20. Oktober 2011 – 6 A 1265/09 – (Streitwertbeschluss), nicht mit abgedruckt in juris und NRWE; ebenso im Ergebnis auch etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – OVG 6 N 2.08 –, juris, Rn. 14, und OVG Rheinland-Pfalz, Streitwertbeschluss vom 19. Juni 2009 – 10 A 10171/09 –, juris, Rn. 38. Auch die Mehrarbeitsvergütung bietet hier insoweit keinen geeigneten Anhalt, weil eine finanzielle Abgeltung von etwaiger Mehrarbeit nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die vor dem vorstehenden Hintergrund zugleich erfolgte Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch den Senat findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).