Beschluss
16 A 2735/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0507.16A2735.12.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. November 2012 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. November 2012 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der klagende Kreisverband habe aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos, da die beklagte Sparkasse für örtliche Untergliederungen anderer politischer Parteien Girokonten führe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1). Dass bei der Beklagten nur Girokonten für solche Untergliederungen anderer Parteien (darunter mehrere Kreis- bzw. vergleichbare Gebietsverbände) eingerichtet sind, deren Organisationsbereich sich auf das Stadtgebiet C. beschränkt, steht dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nicht entgegen. § 5 PartG bietet für eine derartige Differenzierung keinen Ansatz. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Dementsprechend ist jedenfalls ausreichend, dass die Beklagte für örtliche Untergliederungen politischer Parteien Girokonten führt. Um eine örtliche Untergliederung in diesem Sinne handelt es sich auch bei dem Kläger, da sich dessen Organisationsbereich als Kreisverband ‑ unstreitig ‑ auch auf das Geschäftsgebiet der Beklagten erstreckt. Etwas anderes lässt sich nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 ‑ 2 A 169.06 ‑, juris, herleiten. Der Entscheidung liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die dortige Antragstellerin war keine Untergliederung einer politischen Partei, sondern gehörte zu den Untergliederungen einer Bezirksverordnetenversammlung, für die die Berliner Sparkasse auch ansonsten keine Konten führte. Die Beklagte kann sich zur Abwehr des Kontoeröffnungsanspruchs des Klägers auch nicht auf das Regionalprinzip (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 SpkG) berufen. Ein örtlicher Bezug zwischen dem Geschäftsgebiet der Beklagten und dem Tätigkeitsgebiet des Klägers ergibt sich daraus, dass beide jedenfalls in der Stadt C. aktiv sind. Ausgehend davon ist es unerheblich, dass der Kläger sich voraussichtlich auch an eine andere Sparkasse hätte wenden können. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats zu Recht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nicht eine allein zuständige Sparkasse ermittelt werden muss, wenn ein potenzieller Kunde ‑ wie hier ‑ im Geschäftsgebiet mehrerer Sparkassen tätig ist. Denn das Regionalprinzip begründet keine Zuständigkeiten in dem Sinne, dass jedes Geschäft lediglich dem öffentlichen Auftrag einer einzigen Sparkasse unterfallen kann. Es ist vielmehr im Zusammenhang mit der kommunalen Trägerschaft der Sparkassen zu sehen und sollte, solange die Kommunen Gewährträger der von ihnen gebildeten Sparkassen waren, das Haftungsrisiko für diese kalkulierbar machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 ‑ 16 A 1821/07 ‑ unter Hinweis auf LT‑Drs. 11/6047, S. 50. Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich eine Parteiuntergliederung nicht auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos verweisen lassen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 ‑ 6 B 16.10 ‑, juris, Rdnr. 11, unter Bezugnahme auf BGH, Urteile vom 11. März 2003 ‑ XI ZR 403/01 ‑, juris, Rdnr. 24 (= BGHZ 154, 146), und vom 2. Dezember 2003 ‑ XI ZR 397/02 ‑, juris, Rdnr. 16 (= NJW 2004, 1031). 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).