Beschluss
12 E 1008/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0503.12E1008.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter entscheidet, ist – soweit sie von der Rechtsanwältin auch im eigenen Namen erhoben worden ist – nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, der auf die Beschwerde durchschlägt, zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin ist die Ablehnung einer Vergütung für das abgetrennte Verfahren 6 K 146/12 konsequent und kostenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwältin hat keine Gebühren auslösende Tätigkeiten vorgenommen, die dem abgetrennten Verfahren 6 K 146/12 zuzurechnen wären. Entgegen ihrer Auffassung hat sich der Rechtsstreit nämlich betreffend den Überleitungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2012 in seiner Rechtshängigkeit noch vor der Verfahrenstrennung durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt, während dem – erst nach der öffentlichen Sitzung in der Sache 6 K 1063/11 am 13. Januar 2012 ergangenen – Einstellungsbeschluss insoweit nur deklaratorische Bedeutung zukommt. Vgl. etwa Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 27, 31, 66 und 67. Erledigt sich vor einer abschließenden Sachentscheidung nur ein Teil des Rechtsstreits kann das Gericht dennoch den erledigten Teil des Verfahrens gem. § 93 VwGO abtrennen und in einem abgetrennten Verfahren gleichzeitig mit der Einstellung über dessen Kosten durch besonderen Beschluss nach § 161 VwGO entscheiden. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2012 – 7 A 22.11 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 5. November 1985 – 5 TE 2142/85 –, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 18. Um Ansprüche auf Gebühren für das abgetrennte Verfahren geltend machen zu können, müsste die Rechtsmittelführerin dann aber nach der Trennung der Verfahren wiederum eine Tätigkeit entfaltet haben, welche die Gebührentatbestände erneut verwirklicht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1999 – 10a D 149/98.NE –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 2 O 154/09 –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 15. August 2005 – 2 K 1334/05 –, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 9 A 60/10 –, juris Eine dazu erforderliche Tätigkeit zur Ausführung des anwaltlichen Auftrages, also ein Betreiben des Geschäftes, vgl. insoweit zum Fall der Verfahrenstrennung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2009 – I – 24 W 28/09 –, juris, war hier aufgrund der bereits eingetretenen Erledigung des Streitstoffes aber von vornherein nicht angesagt und ist auch tatsächlich nicht nachgewiesen. Namentlich löste – insbesondere vor dem Hintergrund des nur 45 Minuten nach Übermittlung des Trennungsbeschlusses ergangenen – unanfechtbaren – Einstellungs- und Kostenbeschlusses nach § 161 VwGO – die Entgegennahme des – nach § 146 Abs. 2 VwGO ebenfalls unanfechtbaren – Trennungsbeschlusses keine irgendwie gearteten Überprüfungspflichten der Prozessbevollmächtigten – etwa im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln – aus. Die Interventionen der Klägervertreterin bis hin zu ihrer Klageerhebung können – soweit sie zur Rücknahme des Überleitungsbescheides der Beklagten vom 3. Januar 2012 beigetragen haben sollten – schon deshalb nicht als Betreiben des Anwaltsgeschäftes in Betracht, weil sie nicht dem abgetrennten Verfahren, sondern noch dem Ursprungsverfahren 6 K 1063/11 zuzurechnen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.