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Beschluss

12 E 1007/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0503.12E1007.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter entscheidet, ist – soweit sie von der Rechtsanwältin auch im eigenen Namen erhoben worden ist – nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, der auf die Beschwerde durchschlägt, zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtsmittelführerin hat keine zur Beilegung des Streitverfahrens 6 K 1063/11 beitragende Mitwirkungshandlung aufzuzeigen gewusst, die die Ansetzung einer Erledigungsgebühr nach Maßgabe von Nr. 1002 VV RVG rechtfertigen würde. Es mag insoweit dahin stehen, ob die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten bezüglich des Überleitungsbescheides kostenrechtlich dem vorliegenden Verfahren oder dem abgetrennten Verfahren 6 K 146/12 zuzuordnen ist. Jedenfalls hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass als beachtenswerte Mitwirkungshandlung eine bloße Erledigungserklärung nicht ausreicht. Vgl. etwa auch: LSG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 – L 6 B 33/09 SB –, juris, Beschluss vom 6. Juli 2012 – L 19 AS 766/12 B –, juris, mit Hinweis auf BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B1 KR 13/06 R –, vom 21. März 2007 – B 11a AL 53/06 R –, vom 5. Mai 2009 – B 13 R 137/08 R – und vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 14/09 R –; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2008 – 12 E 1236/06 –, juris, mit Hinweis auf Beschluss vom 8. Februar 2005 – 12 E 186/04 –, juris, m.w.N. Ebenso wenig reicht es im Ansatz aus, dass zur Aufhebung des Überleitungsbescheides des Beklagten vom 3. Januar 2012 als dem erledigenden Ereignis die Intervention der Klägervertreterin und letztlich ihre Klageerhebung beigetragen haben. Solche auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren – Verfahrensgebühr und Terminsgebühr – abgegolten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.