Der Bebauungsplan Nr. S.‑Straße/A.-straße der Stadt F. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks C.-straße 7 in F., welches im Süden unmittelbar an das Gebiet des Bebauungsplans Nr. S.‑Straße/A.-straße (im Folgenden: Bebauungsplan) grenzt. Dieser überplant eine 0,65 ha große Teilfläche eines von der C.-straße im Norden, der B.-straße im Westen, der A.-straße im Süden und der S.‑Straße im Osten begrenzten Areals in zentraler Lage von F.-S1., das bislang dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „S.‑Straße, Bereich C.-straße/S2.-straße“ in der Fassung der I. Änderung unterfiel. Dieser setzte für das Plangebiet B- und C-Gebiete gemäß der Bauordnung des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 in der Fassung vom 1. Juni 1946 fest. Im durchgehend bebauten Plangebiet befanden sich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein sechsgeschossiges Kaufhausgebäude, dessen Nutzung 2009 aufgegeben worden ist, und ein Parkhaus mit circa 250 Pkw-Stell-plätzen. Südlich grenzt eine mehrgeschossige, fast durchgehend geschlossene Blockrandbebauung mit zahlreichen gewerblichen Nutzungen in den Erdgeschossen sowie mit Wohnungen und Räumen für freiberufliche Nutzungen, Büros und Dienstleistungen in den Obergeschossen an. Die nördliche Plangebietsgrenze wird durch den rückwärtigen Abschluss der zu den sechs Wohnhäusern C.-straße 3 bis 13 gehörenden Gärten markiert, zu denen auch der Garten des Antragstellers zählt. Im Regionalen Flächennutzungsplan vom 20. Mai 2011 ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan setzt für den Standort des aufgegebenen Kaufhauses westlich der S.‑Straße und die im Blockinneren liegenden Anbauten und Verkehrsbereiche ein Kerngebiet mit einer Fläche für die Anlieferung (Durchgänge und Durchfahrten), für den Standort des alten Parkhauses östlich der B.-straße ein sonstiges Sondergebiet „Stellplätze und Garagen“ sowie am südlichen Plangebietsrand in zentraler Lage eine öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußgängerbereich fest. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 in dem Kerngebiet Wettbüros, Spielhallen, Vergnügungsstätten, Sexshops und –kinos, Peepshows und Stripteaseshows, Eroscenter, Dirnenunterkünfte und Tankstellen nicht zulässig. Wohnungen sind in dem Kerngebiet im sechsten und siebten Geschoss allgemein zulässig. In dem sonstigen Sondergebiet können gemäß der textlichen Festsetzung 1.2 Stellplätze und Garagen sowie zugehörige Nebeneinrichtungen, (großflächige) Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss und in den Untergeschossen, Dienstleistungseinrichtungen sowie Räume für freie Berufe im Erdgeschoss und in den Untergeschossen sowie im fünften beziehungsweise sechsten Geschoss im Bereich besonders gekennzeichneter Teilflächen (T1 und T2) errichtet werden. Die mit Ausnahme der Verkehrsflächen für das gesamte Plangebiet festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche ist an der nördlichen Kerngebietsgrenze, die das Plangebiet von den südlich der C.‑straße gelegenen Gärten trennt, ebenso wie an den südlichen Grenzen des Kern- und des Sondergebietes überwiegend durch Baulinien und im Übrigen durch Baugrenzen definiert. Innerhalb der Baufenster differiert die zulässige Zahl der Vollgeschosse. Während die innere Bebauung des Kerngebiets maximal ein bis drei Vollgeschosse aufweisen darf, ist für die beiden östlich gelegenen Baufenster des Kerngebiets an der S.‑Straße – Standort des ehemaligen Kaufhauses – eine geschlossene Bebauung mit maximal sechs beziehungsweise sieben Vollgeschossen festgesetzt. In dem Sondergebiet dürfen fünf beziehungsweise sechs Vollgeschosse errichtet werden. Die Wandhöhe muss an der zum Grundstück des Antragstellers ausgerichteten Plangebietsgrenze 119,25 m über NN betragen. Diese Höhe entspricht dem ehemaligen Bestand. An der südlichen Plangebietsgrenze im Kerngebiet müssen die Höhen der baulichen Anlagen 118,10 m über NN und im Sondergebiet 118,60 beziehungsweise 119,10 m über NN betragen. Zum Maß der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für das Kerngebiet eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl von 3,0, für das Sondergebiet eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl von 5,5 fest. Immissionsschutzrechtliche Regelungen trifft der Bebauungsplan durch die Festlegung verschiedener Lärmpegelbereiche entlang der Baulinien und Baugrenzen (II bis V), innerhalb derer, sofern die erforderliche Pegelminderung nicht anderweitig erreicht wird, die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – erfüllen muss (textliche Festsetzung Nr.5). Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 4. März 2010 beschloss der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Neubau am „S.“ mit kerngebietstypischen Nutzungen zu schaffen und die vorhandene Stellplatzsituation sowie die innere fußläufige Erschließung in die Neuplanung einzubeziehen. Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 21. Juni 2010 bis 2. Juli 2010 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und Stellungnahmen abgeben. Der Antragsteller machte mit einem am 12. August 2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben geltend, die Neubebauung müsse – anders als das alte Kaufhausgebäude – die notwendige Abstandfläche zu seinem Garten wahren. Die zulässige Bebauung solle auch nicht höher als der vorhandene Kaufhausanbau im Blockinneren sein und ebenso wie dieser keine Fenster zu seinem Garten hin aufweisen. Der Lkw-Verkehr auf der C1.-straße habe in der Vergangenheit zu Lärm- und Geruchsbelästigungen auch in den frühen Morgenstunden ab 4.00 Uhr geführt, die es künftig durch eine die Wohnnutzung schützende Verkehrswegeführung und zeitliche Beschränkung der Anlieferungsvorgänge zu verhindern gelte. Anlieferungen sollten nicht wie bisher nur von der C1.-straße, sondern auch von den anderen Straßen aus möglich sein. Am 7. Oktober 2010 beschloss der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 beteiligt. Die öffentliche Auslegung fand nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 2. November 2010 bis 2. Dezember 2010 statt. Mit am 2. Dezember 2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben wiederholte der Antragsteller ebenso wie weitere Eigentümer der Grundstücke an der C.-straße seine Bedenken gegen die Planung in Bezug auf die fehlende Abstandfläche, die zulässigen Vollgeschosse im Innenbereich, die hierdurch entstehende Verschattung seines Gartens sowie die Tiefe der Bebauung an der S.‑Straße und forderte zum Schutz vor Verkehrslärm konkrete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sowohl bezüglich des ruhenden als auch des fließenden Verkehrs sowie die Festlegung verbindlicher Anlieferzeiten. Über die vorgebrachten Stellungnahmen befand der Rat in seiner Sitzung am 23. März 2011. Er ergänzte den Bebauungsplan um ein Verbot von Gebäudeöffnungen in der dem Garten des Antragstellers zugewandten Außenwand, folgte den weiteren Anregungen des Antragstellers jedoch nicht. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. S.-Straße/A.-straße als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. Mai 2011 öffentlich bekannt gemacht. Am 14. Juni 2011 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er sei antragsbefugt, weil das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot durch die Festsetzung einer Baulinie in Kombination mit der Festsetzung einer zwingenden Wandhöhe direkt an der Grenze zu seinem Grundstück verletzt sei. Die Kerngebietsfestsetzung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil sie nur der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel und Büronutzungen dienen solle. Stattdessen hätte ein Sondergebiet festgesetzt werden müssen. Der Investor beabsichtige ein einheitliches Vorhaben zu realisieren, dem die für Kerngebiete typische Vielfalt der Nutzungen fehle. Eine kerngebietstypische Nutzungsstruktur sei auch nicht bei einer Betrachtung, die die Umgebungsbebauung einbeziehe, anzutreffen, da dort zahlreiche Wohnungen neben freiberuflichen Nutzungen und nur untergeordnet Gewerbebetriebe vorhanden seien. Hinter der Festsetzung des Kerngebiets verberge sich allein die Absicht, die kerngebietstypischen Maximalgrenzen zum Maß der baulichen Nutzung ausnutzen zu können. Die Festsetzung stelle sich als Etikettenschwindel dar und sei unwirksam, was zwangsläufig auch zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Baulinien führe. Diese seien untrennbar mit der Festsetzung der Grundflächenzahl auf 1,0 verbunden. Die Festsetzung des Sondergebiets sei unwirksam, weil der mit ihr verfolgte Zweck auch mit der Festsetzung eines Kerngebiets erreichbar sei. Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO könnten nur solche Gebiete als Sondergebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 10 BauNVO unterschieden. Da nur in Kerngebieten eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl von 3,0 als Obergrenze festgesetzt werden könnten, verstießen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen § 17 BauNVO. Der Rat habe die Anforderungen, die § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO an ein Überschreiten der Obergrenzen des Absatzes 1 stelle, verkannt. Der Wunsch nach einer möglichst optimalen Ausnutzung der überbaubaren Flächen, die die Attraktivität des Vorhabens steigern und langfristig erhalten solle, rechtfertige die Überschreitung nicht, da ein solches Ansinnen der Wunsch nahezu jeden Eigentümers sei. Es fehle eine städtebauliche Ausnahmesituation. Städtebaulich nicht gerechtfertigt sei auch die Festsetzung, nach der im Kerngebiet im sechsten und siebten Geschoss jeweils Wohnungen zulässig seien. Sie bedinge Lärmminderungsmaßnahmen, da auch der Außenwohnbereich vor unzumutbaren Lärmimmissionen bewahrt werden müsse. Ein solcher Schutz sei aber durch die festgesetzten Maßnahmen zum passiven Schallschutz nicht gewährleistet. Das mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichte Vorhaben missachte die Wertungen des bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrechts und wirke sich wegen der vollständigen Grenzbebauung negativ auf sein – des Antragstellers – Grundstück aus. Die Massivität der Bebauung sei ihm gegenüber rücksichtlos. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. S.‑Straße/A.-straße der Stadt F. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller sei mit den geltend gemachten Einwendungen bereits präkludiert und der Normenkontrollantrag folglich unzulässig. Der Antragsteller berufe sich ausschließlich auf Einwendungen, die er während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht geltend gemacht habe. Dessen ungeachtet sei die Festsetzung des Kerngebiets erforderlich. Das Plangebiet liege in zentraler Lage im Stadtteil S1., der im Einzelhandelskonzept der Stadt F. - Masterplan Einzelhandel - als zentraler Versorgungsbereich definiert sei. Daran ändere sich auch in dem gerade in Bearbeitung befindlichen neuen Masterplan Einzelhandel nichts. Der Rat habe das Plangebiet im Rahmen einer Angebotsplanung für typische innerstädtische Nutzungen, wie sie § 7 Abs. 1 BauNVO vorsehe, sichern und entwickeln wollen. Ausgenommen seien nur die in Absatz 2 der textlichen Festsetzung 1.1.1 genannten Nutzungen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets könnten dort nicht sämtliche zulässigen Nutzungen gleichzeitig untergebracht werden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Zweckbestimmung des Kerngebiets gewahrt bleibe. Demzufolge unterlägen auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche keinen rechtlichen Bedenken. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheide sich hinreichend von den Baugebieten der §§ 2 bis 10 BauNVO, da dort in erster Linie Stellplätze und Garagen zulässig seien. Die Überschreitungen der in § 17 BauNVO für sonstige Sondergebiete vorgesehenen Grund- und Geschossflächenzahlen seien durch den Altbestand sowie die Absicht, ausreichenden Parkraum in zentraler Lage für die Kerngebietsnutzung und für das Umfeld zu schaffen, gerechtfertigt. Insoweit genüge gemäß § 17 Abs. 3 BauNVO bereits das Vorliegen einfacher städtebaulicher Gründe, da das alte Parkhaus bereits 1960 errichtet worden sei. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientierten sich an der für das alte Parkhaus anzunehmenden Grundflächenzahl von 1,0 und der Geschossflächenzahl von 4,5. Die Ermöglichung eines weiteren Vollgeschosses trage dem Umstand Rechnung, dass mit dem neuen Parkhaus zugleich eine Versorgungslücke geschlossen und die heute übliche Stellplatzbreite von circa 2,50 m berücksichtigt werden solle. Das Parkhaus werde zu einer erheblichen Reduzierung des Parksuchverkehrs beitragen und damit die Bedürfnisse des Verkehrs im Sinne von § 17 BauNVO in besonderem Maße befriedigen. Nur mit der für das Parkhaus festgesetzten Zahl der Geschosse könne der Nachweis der für die Einzelhandelsnutzung in dem zentralen Versorgungsbereich erforderlichen Pkw-Stellplätze geführt werden. Die zugelassene Wohnnutzung in den sechsten und siebten Geschossen der Gebäude an der S.‑Straße sei an der straßenabgewandten Seite unbedenklich möglich. Dort würden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich unterschritten. Daher sei auch diese Festsetzung mit Blick auf den Schutz von Außenwohnbereichen vor Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei erfolgt. Weitergehender Lärmschutz könne gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, die Festsetzung des Kerngebiets sei städtebaulich gerechtfertigt. In diesem könnten die von § 7 BauNVO zugelassenen Arten der baulichen Nutzung nahezu ausnahmslos realisiert werden. Durch die nur im sechsten und siebten Vollgeschoss zulässige Wohnnutzung, sei deren Unterordnung in Bezug auf die übrigen Nutzungen sichergestellt. Darüber hinaus folge aus den Urteilen des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013 – 2 D 108/11.NE – und vom 12. Mai 2011 – 2 D 90/09.NE –, dass für die Zulässigkeit einer Kerngebietsfestsetzung nicht isoliert auf das Plangebiet abgestellt werden dürfe, sondern in die Betrachtung auch die in der Umgebung vorhandenen Nutzungen einzubeziehen seien. Hier liege das Kerngebiet im Stadteilzentrum S1., so dass dessen Zweckbestimmung bei Berücksichtigung der Nutzung der umliegenden Bebauung gewahrt sei. Abweichendes ergäbe sich jedoch für das festgesetzte Sondergebiet. Für diese Fläche habe der Rat erkennbar die Ansiedlung der vielfältigen kerngebietstypischen Nutzungen nicht gewollt. Im Falle einer Feinsteuerung wäre die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht gewahrt gewesen. Der Rat sei daher gehalten gewesen, diesen Teil des Plangebiets als Sondergebiet für Stellplätze und Garagen festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Überschreitungen der in § 17 Abs. 1 BauNVO für Sondergebiete geregelten Maßzahlen seien gegeben. Der Rat sei sich des Ausnahmecharakters der Absätze 2 und 3 des § 17 BauNVO bewusst gewesen und habe in der Planbegründung dokumentiert, dass die hohe Ausnutzung des Sondergebiets in erster Linie der vorgesehenen Ansiedlung eines Warenhauses im Kerngebiet geschuldet sei. Durch seine besondere städtebauliche Situation unterscheide sich das Plangebiet von anderen Entwicklungsstandorten in Innenstädten. Im Übrigen finde § 17 Abs. 3 BauNVO Anwendung, da das alte Parkhaus bereits seit 1960 bestehe. Öffentliche Belange stünden der Überschreitung nicht entgegen. Das Parkhaus werde aufgrund seiner Größe den Parksuchverkehr in einer zentralen Lage mit optimaler Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr reduzieren, weshalb auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt seien. Der festgesetzte passive Lärmschutz gewährleiste ein konfliktfreies Wohnen in den sechsten und siebten Geschossen der Gebäude an der S.‑Straße. Die Belange des Antragstellers seien fehlerfrei abgewogen worden. Dies ergebe sich bereits aus den Gründen des Beschlusses des Senats im Eilverfahren. Bei der Abwägung müsse Berücksichtigung finden, dass bereits das Altgebäude an die südliche Grenze der Grundstücke an der C.-straße herangereicht habe. Der Hinterhofcharakter der ursprünglichen Bebauung habe sich nunmehr zu einer attraktiven Bebauung mit hochwertiger Architektur gewandelt. Dies dürfte auch einen positiven Einfluss auf den Wert des Grundstücks des Antragstellers haben. Der Beigeladenen ist unter dem 26. Juni 2011 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses im festgesetzten Kerngebiet erteilt worden. Diese ist Gegenstand des von dem Antragsteller eingeleiteten Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 5 K 3162/11 –. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. August 2011 einen Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte im Verfahren 10 B 720/11.NE und den der im Eilverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 8) sowie auf das zu den Akten gereichte Plan- und Kartenmaterial Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist innerhalb eines Jahres nach der am 20. Mai 2011 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. S.‑Straße/A.-straße (im Folgenden: Bebauungsplan) fristgerecht am 14. Juni 2011 gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstücks C.-straße 7, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, in seiner durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung betroffen und damit antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sowohl die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung als auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche sind geeignet, abwägungserhebliche Belange des Antragstellers zu beeinträchtigen. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB unter anderem Einwendungen gegen die Festsetzung einer Baulinie an der Grenze zu seinem Grundstück und die damit kombinierte zwingende Festsetzung zur Wandhöhe erhoben und seinen Normenkontrollantrag unter anderem auf diese Einwendungen gestützt. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an materiellen Mängeln. Er ist allerdings – was die Planung als solche angeht ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die planerische Entscheidung dient der Sicherung und Fortentwicklung einer stadtbildprägenden Bebauung mit zentraler Versorgungsfunktion im Stadtteil S1. sowie der Neuordnung des Stellplatzangebots unter weitgehendem Erhalt des bisherigen Parkhausstandorts. Beide Zielsetzungen sind städtebaulich motiviert. Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt der Rat mit seiner Planung auf die Bauabsichten der Beigeladenen reagiert hat, kann offen bleiben. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Nutzungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. Soweit hier die Absicht der Beigeladenen zur Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses mit großflächigem Einzelhandel Anlass für die Bauleitplanung gewesen ist, darf der Rat diese Nutzungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch seine Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies seinen städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Auch die Festsetzung des Kerngebiets ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Dort sollen nach der Begründung des Bebauungsplans typische innenstädtische Nutzungen planungsrechtlich gesichert und entwickelt werde. Die Festsetzung beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ist hinreichend bestimmt. Der Ausschluss der in den Absätzen 2 und 3 der textlichen Festsetzung 1.1.1 genannten Nutzungsarten stützt sich auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO und unterliegt vor dem Hintergrund der hierfür in der Bebauungsplanbegründung angeführten maßgeblichen Gründe (Seiten 11 und 12) keinen rechtlichen Bedenken. Von einem Etikettenschwindel – wie der Antragsteller meint – ist nicht auszugehen. Die Festsetzung des Kerngebiets soll in einem großstädtischen Stadtteil vor allem die Ansiedelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe ermöglichen, die außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Dass mit dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen nur einige der in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden sollen, schließt die Realisierbarkeit der Kerngebietsfestsetzung nicht aus. Ein Kerngebiet ist ein solches nicht erst dann, wenn sämtliche der dort allgemein zulässigen Nutzungen tatsächlich vorzufinden sind. Die ein Kerngebiet nach § 7 Abs. 1 BauNVO kennzeichnende zentrale Funktion der möglichen Nutzungen für Besucher und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs kann hier mit Blick auf die Lage des Plangebiets im Zentrum des Stadtteils S1. mit seinen vielfältigen urbanen Angeboten und Anforderungen für das Plangebiet bejaht werden. In ihm können vor allem Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zugelassen und damit kerngebietstypische Nutzungen verwirklicht werden. Zudem schließen weder die Größe des Plangebiets noch die sonstigen Umstände es aus, dass dort Verwaltungsgebäude mit zentraler Funktion beziehungsweise Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke errichtet werden. Nach allem kann nicht angenommen werden, die Festsetzung des Kerngebietes solle– ohne dass es dem Rat auf die mit dem Kerngebiet verbundene allgemeine Zweckbestimmung ankäme – lediglich die maximale Ausnutzung der Flächen mit Blick auf die Grundflächen- und Geschossflächenzahl oder die Unterbringung großflächigen Einzelhandels ermöglichen. Die textliche Festsetzung, wonach sonstige Wohnungen in dem Kerngebiet im jeweils sechsten und siebten Geschoss allgemein zulässig sind (1.1.1 dritter Absatz) beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 7 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die auf zwei Vollgeschosse beschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzung stellt die Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht in Frage. Die Festsetzung des sonstigen Sondergebiets „Stellplätze und Garagen“ ist unwirksam. Sie verstößt gegen den Typenzwang, dem die Baugebietsfestsetzungen unterliegen. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO können in Bebauungsplänen als sonstige Sondergebiete nur solche Gebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 – 4 C 30.76 –, BVerwGE 56, 283, 286. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen "abstrakten" allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO ist entsprochen, wenn die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden können und sich von ihnen wesentlich unterscheiden. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO verwirklicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, BRS 75 Nr. 75. So ist es hier. Das Sondergebiet „Stellplätze und Garagen“ dient nach der textlichen Festsetzung 1.2 vorwiegend der Unterbringung des in dem Kerngebiet anfallenden Stellplatzbedarfes. Darüber hinaus dient es aber auch der Unterbringung von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben im Erdgeschoss und in den darunter liegenden Geschossen sowie von Dienstleistungseinrichtungen und Räumen für freie Berufe im Erdgeschoss, in den darunter liegenden Geschossen sowie in dem fünften beziehungs-weise sechsten Obergeschoss. Diese Ziele können ohne weiteres mit der Festsetzung eines das Plangebiet insgesamt umfassenden Kerngebiets erreicht werden, die sich mit Festsetzungen zur horizontalen und vertikalen Gliederung nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO und solchen nach § 12 Abs. 4 und 5 BauNVO verbinden lässt, um den besonderen Planungsvorstellungen des Rates gerecht zu werden. Im Kerngebiet können Stellplätze und Garagen, zu denen auch Parkhäuser gehören, errichtet werden. § 12 Abs. 1 BauNVO erlaubt dort nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für die im Kerngebiet geplanten Einzelhandelsnutzungen der Beigeladenen, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung im Plangebiet aufweisen. Darunter fallen etwa gewerblich betriebene Einstellplätze, die Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 – 7 A 1155/99 –, BRS 63 Nr. 89. Soweit in der in den Aufstellungsvorgängen in Bezug genommen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Festsetzung eines Sondergebiets für Stellplätze für zulässig angesehen wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 – 4 CN 2.08 – , juris, betrifft diese Rechtsprechung eine mit der hier in Rede stehenden Planungssituation nicht vergleichbare Fallkonstellation, bei der der in einem Baugebiet verursachte Stellplatzbedarf nicht innerhalb des Baugebietes selbst, sondern an anderer Stelle in Bezug auf einen einzigen größeren Gewerbebetrieb befriedigt werden sollte. Es kann ein legitimes Bedürfnis für die Festsetzung eines Sondergebiets für Stellplätze bestehen, wenn es ausschließlich darum geht, die erforderlichen Stellplatzflächen für die Kraftfahrzeuge der Bewohner oder der Arbeitnehmer aus mehreren Baugebieten auf einen einzigen Platz zu konzentrieren. Ein Baugebiet, in dem – anders als hier geschehen – allein Stellplätze festgesetzt sind, kann kein Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 10BauNVO sein, weil seine allgemeine Zweckbestimmung nicht gewahrt wäre. In einem solchen Fall kommt nur die Festsetzung eines Sondergebietes für Stellplätze in Betracht, ohne dass der Typenzwang der Baunutzungsverordnung umgangen würde. Vor dem Hintergrund der unzulässigen Baugebietsfestsetzung sind auch die für das Sondergebiet festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen rechtswidrig, da sie in Abhängigkeit von der Baugebietsfestsetzung festgesetzt worden sind. Es kann daher offen bleiben, ob die für das Sondergebiet getroffenen Festsetzungen zu den Grundflächen- und Geschossflächenzahlen möglicherweise auch deshalb unwirksam sind, weil sie die jeweiligen Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, ohne dass die eine solche Überschreitung erlaubenden Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder 3 BauNVO vorlägen. Unbestimmt und damit unwirksam ist die Regelung in Nr. 5 der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können unter anderem die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Mit den Worten "bauliche und sonstige technische" Vorkehrungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in der Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können, wobei hinsichtlich der Detailliertheit der Festsetzungen weitere Einzelheiten gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden können. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der Inhalt der textlichen Festsetzung Nr. 5 ist aus der Norm selbst nicht ablesbar und auch nicht durch Auslegung hinreichend klar zu ermitteln. Gemäß der in ihrem ersten Absatz getroffenen Regelung sind zum Schutz vor Verkehrslärm passive Schallschutz-maßnahmen an den mit Pfeilen gekennzeichneten Gebäudeseiten erforderlich. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht werde, müsse die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen eines der im Folgenden tabellarisch dargestellten Lärmpegelbereiche erfüllen. Diese Festsetzung lässt die Planbetroffenen darüber im Unklaren, unter welchen Voraussetzungen sie Lärmminderungsmaßnahmen ergreifen müssen, da die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche in der Planurkunde zeichnerisch nicht hinreichend konkret festgesetzt sind und ihr Geltungsbereich auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden kann. Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwandten Pfeile markieren an verschiedenen Stellen im Plangebiet Strecken entlang der straßennah festgesetzten Baugrenzen, um – wie sich aus der Bebauungsplanbegründung ergibt – den straßenzugewandten Fassaden derjenigen Gebäude, die von Verkehrslärmimmissionen betroffen sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschreiten, den für notwendig gehaltenen passiven Schallschutz zu gewähren. Die Kennzeichnung von Teilstrecken der Baugrenzen ist jedoch nicht geeignet, einen Lärmpegelbereich darzustellen, sondern allenfalls eine seiner Begrenzungen. Eine den passiven Lärmschutz be-treffende zeichnerische oder textliche Aussage zu den von der Straße aus gesehen hinter den Baugrenzen liegenden überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebau-ungsplan nicht. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt die Gebäudeseiten, an denen nach der textlichen Festsetzung Nr. 5 passive Schallschutzmaßnahmen vorgenommen werden müssen, für jede mögliche Lage der Baukörper auf dem Grundstück bestimmbar sind, bleibt jedenfalls unklar, ob die Gebäude beziehungsweise bis zu welcher Bebauungstiefe sie welchen Lärmschutzanforderungen unterliegen, wenn ihre straßenzugewandten Fassaden – etwa bei einem Staffelgeschoss – nicht oder nicht vollständig unmittelbar an den Baugrenzen errichtet werden. Die zur Festsetzung der Lärmpegelbereiche eingezeichneten Pfeile können nicht dahingehend verstanden werden, dass jeweils die gesamte Tiefe des Baufensters hinter der durch sie markierten Linie den Lärmpegelbereich darstellen soll. Einer solchen Auslegung steht entgegen, dass beispielsweise für den westlichen Rand des Baufensters im festgesetzten Sondergebiet ein anderer Lärmpegelbereich eingetragen ist als für dessen nördlichen und südlichen Rand. Darüber hinaus widerspräche ein derartiges Verständnis der zeichnerischen Festsetzung dem erkennbaren Willen des Rates, den Empfehlungen des Schalltechnischen Gutachtens zur Schallimmissionsprognose für den zu erwartenden Verkehrslärm des Ingenieurbüros C2. und X. aus Juli beziehungsweise September 2010 (im Folgenden: Schalltechnisches Gutachten) folgen zu wollen. Darin hat der Gutachter, ausgehend von einem konkreten Vorhaben, das die festgesetzten Baugrenzen jeweils vollständig ausnutzt, die Flächen im Plangebiet nicht in Lärmpegelbereiche aufgeteilt, sondern – mit Blick auf den Vorhabenbezug des Schalltechnischen Gutachtens folgerichtig – lediglich aufgezeigt, dass die straßenzugewandten Fassaden unmittelbar an den Baugrenzen innerhalb bestimmter Lärmpegelbereiche liegen (Anlage 17 des Schalltechnischen Gutachtens). Dementsprechend geht auch Einwand des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung fehl, die gestrichelten Linien in der Planurkunde, die die Markierungspfeile mit den zur Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche eingetragenen römischen Ziffern II bis V verbinden, kennzeichneten die rückwärtigen Grenzen der Lärmpegelbereiche. Dafür gibt es weder Anhalts-punkte in dem Schalltechnischen Gutachten noch in der Planbegründung oder in den Aufstellungsvorgängen. Die gestrichelten Linien dienen erkennbar nur der Zuordnung der römischen Ziffern zu den mit Pfeilen markierten Abschnitten der Baugrenzen. Kann die textliche Festsetzung Nr. 5 den mit ihr verfolgten Zweck – die Gewährleistung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse in den lärmbetroffenen Bereichen – folglich nicht erfüllen, fehlt ihr auch die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Schließlich weist der Bebauungsplan Abwägungsmangel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich zunächst aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung genügt diesen Anforderungen nicht. Der Rat hat die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt und maßgebliche Belange fehlerhaft bewertet. Er hat seine Überlegungen zum Immissionsschutz auf keine tragfähige Grundlage gestützt. Zwar hat er – wie sich aus der Planbegründung ergibt – erkannt, dass das Plangebiet bereits bestehenden Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist, und sich die Frage gestellt, ob es zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) aktiver und/oder passiver Schallschutz bedarf. Die in die Abwägung einzustellenden Belange hat er jedoch nur unvollständig erfasst. Zur Klärung der Frage, inwieweit bereits im Bebauungsplan ausreichende Schutzvorkehrungen zur Wahrung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse erforderlich sind, ist angesichts einer vorhandenen Vorbelastung durch Verkehrslärm und einer im Bebau-ungsplan vorgesehenen beziehungsweise im Umfeld bereits vorhandenen Wohnnutzung eine sämtliche relevante Faktoren einbeziehende umfassende Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen erforderlich. Soweit der Rat sich bei seiner Abwägungs-entscheidung auf das Schalltechnische Gutachten gestützt hat, genügt dies den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht. Das Schalltechnische Gutachten betrachtet mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen in Gestalt eines Geschäftshauses mit einer Bruttogeschossfläche von circa 13.300 qm und dem Parkhaus an der B.-straße nur eine der im Plangebiet aufgrund der getroffenen Festsetzungen denkbaren Bebauungsmöglichkeiten. Mit der vorliegenden Angebotsplanung sind jedoch auch andere Bauvorhaben denkbar, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage im Plangebiet und der Art ihrer Nutzung die für die störempfindliche Wohnnutzung relevanten Beurteilungspegel maßgeblich mit beeinflussen können. Das Schalltechnische Gutachten geht gleichwohl nur von einem Parkhausbetrieb mit maximal 300 Stellplätzen aus, die zu einem Drittel an Anwohner vermietet und zu einem Drittel den im Plangebiet Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden sollen und errechnet auf dieser Grundlage einen Ziel- und Quellverkehr von 1.860 Fahrten pro Tag, ein Wert, der sich im Falle einer nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durchaus möglichen höheren Auslastung der Parkhausflächen –etwa bei einem gewerblichen Betrieb ohne Dauervermietung – deutlich nach oben verändern könnte. Die Festsetzungen sehen beispielsweise keine Begrenzung der Zahl der Untergeschosse vor, wie sie für Parkhäuser durchaus üblich sind. Auch im Erdgeschoss und in den Obergeschossen des Parkhauses ist die Anlage von Stellplätzen statt der dort ebenfalls zulässigen Einzelhandels- und Büronutzungen möglich. Weiterer Kfz-Lärm, der bei der zulässigen Errichtung einer mehrgeschossigen Tiefgarage im festgesetzten Kerngebiet entstehen würde, bleibt ebenfalls außer Betracht. Eine vollständige Prognose zur Beurteilung der Lärmsituation hätte sich darüber hinaus auch mit Stellplätzen außerhalb von Gebäuden, wie sie die Festsetzungen auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulassen, sowie mit dem Anlieferverkehr für die im festgesetzten Sondergebiet zulässigen Einzelhandelsnutzungen beschäftigen müssen. Hat der Rat daher bereits den für die Bewertung der Immissionssituation maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt, kann offen bleiben, ob das Ergebnis der Abwägung auf einer zutreffenden Bewertung beruht. Die im Lärmgutachten ausgewiesenen Werte schließen es jedenfalls aus, es als gesichert zu betrachten, dass die Konfliktlage allein durch eine Feinsteuerung im Baugenehmigungsverfahren beseitigt werden kann. Zwar sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 keine rechtlich verbindlichen Vorgaben, bei deren Überschreiten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zwangsläufig nicht mehr gewahrt sind. Sie können lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden, von der durchaus abgewichen werden kann. Je größer die Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 jedoch sind, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zur Verfügung stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN. 2.06 –, BRS 71 Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE –. Ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens treten an dem unmittelbar an der Anlieferungszufahrt und in der Nähe der Parkhauszufahrt gelegenen Wohngrundstück C.‑straße 13 tagsüber Beurteilungspegel von bis zu 59,2 dB(A) auf, wodurch der für Wohngebiete geltende Wert von 55 dB(A) um 4,2 dB(A) überschritten ist. Diese Werte liegen in einem Bereich, der angesichts des Umstandes, dass das Schalltechnische Gutachten nicht alle planbedingten Geräuschimmissionen in seine Prognose einbezogen hat, eine umfassendere Betrachtung der zu erwartenden Lärmbelastung insbesondere in Bezug auf die Wohngrundstücke an der C.-straße erforderlich macht als sie vom Rat vorgenommen worden ist, um dem Orientierungswert von 55 dB(A) tags der DIN 18005 Rechnung zu tragen. Als abwägungsfehlerhaft dürfte sich auch die Festsetzung der Baulinie am nördlichen Rand des festgesetzten Kerngebiets in Kombination mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im inneren Baufenster erweisen. Auch insoweit hat der Rat den Grad der planbedingt möglichen Verschattung auf den Wohngrundstücken an der C3.-straße entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht ausreichend ermittelt. Das Interesse der Eigentümer der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke, von Beeinträchtigungen durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung im Hinblick auf Belichtung und Besonnung möglichst verschont zu bleiben, gehört zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die als private Belange in die Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen gewesen sind. Dies hat der Rat auch erkannt und seine Entscheidung, die Auswirkungen der Bebauung im Plangebiet auf die Belichtung der Nachbargrundstücke seien den Grundstückseigentümern zumutbar, auf die in den Aufstellungsvorgängen enthaltene Ver-schattungsstudie gestützt. Die dazu gehörigen Simulationen der planbedingten Beein-trächtigung der Lichtverhältnisse auf den Nachbargrundstücken untersuchen jedoch ausschließlich diejenigen Verschattungswirkungen, die von dem von der Beigeladenen zum damaligen Zeitpunkt geplanten und mittlerweile verwirklichten konkreten Vorhaben zu erwarten sind. Nur darauf bezogen und beschränkt auf den jeweiligen Sonnenstand am 1. April, 20. Juli und 20. September um 11.00 und 12.00 Uhr klärt die Studie, ob und in welchem Ausmaß Verschattungen auf den an der C.-straße gelegenen Wohngrundstücken feststellbar sind. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum entgegen den allgemeinen Anforderungen der DIN 5034, Tageslicht in Innenräumen, nicht (auch) der 17. Januar als wintertypischer Tag mit niedrigem Sonnenstand betrachtet wurde, findet sich nicht. In der DIN 5034 heißt es insoweit unter Kapitel 4.4, dass ein Wohnraum als ausreichend besonnt gilt, wenn seine Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h beträgt. Da der Bebauungsplan mit der Festsetzung der hinter die nördliche und südliche Baulinie zurücktretenden Baugrenzen eine im zweiten und dritten Obergeschoss das gesamte Baufenster ausnutzende Bebauung ermöglicht, fehlt eine worst-case-Betrachtung der planbedingten Verschattungswirkungen und damit eine belastbare Tatsachengrundlage für eine Bewertung der in die Abwägungsentscheidung einzustellenden privaten Belange. Die Verschattungsstudie bezieht sich ausweislich der dreidimensionalen Simulationen nur auf eine der vielen denkbaren Bebauungsvarianten, die nach den Festsetzungen realisiert werden können. Die festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen ermöglicht in Ermangelung einer Höhenbeschränkung die Errichtung einer den Wohngrundstücken an der C.-straße zugewandten Bebauung, deren Außenwände unter Berücksichtigung eines dritten Vollgeschosses und gegebenenfalls eines weiteren Staffelgeschosses deutlich höher sein können als der Verschattungsstudie zu Grunde gelegt. Mit Blick auf eine etwaige Neuaufstellung des Bebauungsplans weist der Senat darauf hin, dass auch der mit der Festsetzung der nördlichen und südlichen Baulinien des Kerngebiets verbundene Verzicht auf die Einhaltung von Abstandflächen im Sinne des § 6 BauO NRW gewichtiger städtebaulicher Gründe und einer sorgfältigen Abwägung bedarf. Der in diesem Zusammenhang in der Planbegründung enthaltene Verweis auf eine zu vermeidende Mindernutzung im Grenzbereich überzeugt nicht, da das Bauplanungsrecht dem Rat die Möglichkeit gibt, die Nutzung der von Bebauung freizuhaltenden Abstandflächen nachbarverträglich verbindlich zu regeln, indem er dort beispielsweise eine Grünfläche festgesetzt. Ebenso wenig kann es allein entscheidend sein, dass die Grundstückseigentümer bereits in der Vergangenheit einer Grenzbebauung ausgesetzt waren. Es ist gerade Aufgabe des Rates zu prüfen, ob ein solcher, mit dem geltenden Baurecht nicht unbedingt in Einklang stehender Zustand bei einer Neuplanung beseitigt oder abgemildert werden kann oder wegen gewichtiger öffentlicher Interessen aufrechterhalten bleiben soll. Die aufgezeigten Abwägungsfehler in Bezug auf die Ermittlung der Lärmbelastung und der planbedingten Verschattung sind als Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich. Sie sind offensichtlich, da der Antragsteller und weitere Einwender während der öffentlichen Auslegung auf sie hingewiesen haben. Die Mängel sind auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber, wenn er den jeweiligen abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Diese Möglichkeit liegt hier angesichts dessen, dass der Rat von keiner planbedingten Verschlechterung der seit den 1950er Jahren bestehenden Bebauungssituation ausgegangen ist, auf der Hand. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der dort normierten Rügepflicht gegenüber der Gemeinde kann auch dadurch entsprochen werden, dass ihr im Rahmen eines Rechtsstreits, an dem sie beteiligt ist, innerhalb der Jahresfrist ein den inhaltlichen Anforderungen der Vorschrift genügender Schriftsatz des Antragstellers zugestellt wird. Das ist hier mit der gerichtlichen Übermittlung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 14. Juni 2011 im Eilverfahren 10 B 720/11.NE an die Antragsgegnerin und der darin erhobenen Einwände geschehen. Die festgestellten Mängel erfassen den angefochtenen Bebauungsplan insgesamt. Die planungsrechtliche Sicherung des für erforderlich gehaltenen Parkraumangebots, die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes auf den von Verkehrslärm erheblich betroffenen Grundstücken und die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen sind wesentliche Kernelemente der Planung. Es ist daher auszuschließen, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Festsetzungen gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen Festsetzungen beschlossen hätte.