Beschluss
6 E 323/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0422.6E323.13.00
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Leitsätze
Wegen verspäteter Einlegung unzulässige Streitwertbeschwerde.
Maßgebliche „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im einstweiligen Anordnungsverfahren die der Streitwertentscheidung zu Grunde liegende (Sach-)Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen verspäteter Einlegung unzulässige Streitwertbeschwerde. Maßgebliche „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im einstweiligen Anordnungsverfahren die der Streitwertentscheidung zu Grunde liegende (Sach-)Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Streitwertbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie zu spät erhoben worden ist. Sie war nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), mithin innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2012 in dem Verfahren 4 L 123/12. Die Zustellung des die beantragte einstweilige Anordnung ablehnenden Beschlusses an den Antragsgegner ist am 9. August 2012 erfolgt, so dass dessen Unanfechtbarkeit am 24. August 2012 eingetreten ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss hätte demnach spätestens mit Ablauf des 25. Februar 2013 (der 24. Februar 2013 war ein Sonntag, § 222 Abs. 2 ZPO) eingelegt werden müssen, ist jedoch erst gut einen Monat später, am 30. März 2013, beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Antragsgegner missversteht die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, wenn er darauf verweist, die Rechtskraft der Hauptsache-entscheidung in dem Verfahren 4 K 1436/12 sei erst im Dezember 2012 eingetreten. Die maßgebliche „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im einstweiligen Anordnungsverfahren die der Streitwertentscheidung zu Grunde liegende (Sach-)Entscheidung (hier in dem Verfahren 4 L 123/12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.