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Urteil

20 D 84/12.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0419.20D84.12AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beigeladene plant seit langem die Verlegung der Straßenbahnlinie 310 im Bereich C. -M. im Sinne des Rückbaus eines Teils der bisherigen Strecke und des Neubaus einer Strecke an anderer Stelle. Bisher verbindet die Linie die Stadtzentren von C. und X. und führt dabei teilweise eingleisig auf einem besonderen oder unabhängigen Bahnkörper unter anderem über die Straßen V.-----------straße , C1. Straße, Am I.-----graben und Q. am südlichen Rand des Stadtteils M. von C. entlang. Die Beigeladene beabsichtigt, den zuvor bezeichneten Streckenteil am südlichen Rand von M. aufzugeben und die Straßenbahnlinie statt dessen in wesentlichen Teilen auf einem straßenbündigen Bahnkörper zweigleisig über die Straßen V1.----straße und I1.----straße mittig durch M. zu führen sowie denS-Bahnhof C. -M. anzubinden. Im Dezember 2008 beantragte sie bei der Bezirksregierung B. (im Folgenden nur Bezirksregierung) unter Beifügung entsprechender Unterlagen die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben. Die Bezirksregierung beteiligte die Träger öffentlicher Belange und ließ die Planunterlagen in C. und X. auslegen. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachungen der Auslegung der Planunterlagen wurde jeweils unter anderem darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen ausgeschlossen sind. Der Kläger ist Eigentümer des an der Ecke V1.----straße /I1.----straße in C. -M. gelegenen, 277 qm großen Grundstücks Gemarkung M. , Flur 9, Flurstück 679 (V1.----straße 2). In dem aufstehenden eingeschossigen Gebäude betreibt der Kläger eine Apotheke. Der nicht bebaute Teil des Grundstücks (125 qm) vermittelt den Eindruck einer öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg). Die Planunterlagen sehen vor, dass dieser Teil des Grundstücks für das Straßenbahnvorhaben in der Weise in Anspruch genommen wird, dass die Fläche als öffentlicher Gehweg zur Verfügung steht und dort auch Schaltschränke aufgestellt werden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 erhob der Kläger Einwendungen gegen das Straßenbahnvorhaben und machte geltend: Seinem Apothekenbetrieb entstünden schwere wirtschaftliche Nachteile. Während der Bauphase, in der die Kreuzung V1.----straße /I1.----straße vollständig umgebaut würde, sei der Zugang zum Betrieb für Publikum und Lieferanten stark eingeschränkt und behindert. Ferner entfielen die Parkplätze vor der Apotheke, die Parkplätze auf dem Marktplatz würden verringert. Es sei in der Bauphase mit deutlich weniger Kunden und einem deutlichen Umsatzrückgang zu rechnen. Dies bedinge eine Reduzierung der Zahl der Angestellten. Ein für 2011 angedachter Verkauf der Apotheke zu realistischen Bedingungen werde unmöglich gemacht. Die Verkehrsverhältnisse auf der V1.----straße verschlechterten sich im Fall der Nutzung auch als Straßenbahntrasse. Es sei mit einer Verdoppelung bis Verdreifachung der Staus vor der Kreuzung mit der I1.----straße auszugehen. Dadurch werde der von ihm eingerichtete Botendienst für Arzneimittel beeinträchtigt. Im Übrigen werde die V1.----straße blockiert, wenn Busse - wie es häufig vorkomme - nicht in den dafür vorgesehenen Haltebuchten hielten. Soweit sein Grundstück für das Vorhaben in Anspruch genommen werden solle, um zukünftig als Gehweg sowie als Aufstellfläche für Schaltschränke genutzt zu werden, widerspreche er dem. Nach einer Zeitungsumfrage lehnten 87 Prozent der Befragten die Verlegung der Straßenbahnlinie ab. Die Stadt C. müsste sich trotz leerer Stadtkasse mit einem Betrag zwischen vier und acht Millionen Euro an den Baukosten beteiligen. Die Bezirksregierung leitete der Beigeladenen die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Einwendungen zur Gegenäußerung zu. Aufgrund der Einwendungen änderte die Beigeladene die Planunterlagen dahingehend, dass eine ursprünglich vorgesehene Straßenbahnhaltestelle in der V1.----straße entfiel und eine andere Haltestelle in der I1.----straße konzeptionell verändert wurde. Die geänderten Planunterlagen wurden im September 2010 den von den Änderungen betroffenen Trägern öffentlicher Belange zugeleitet und darüber hinaus in C. öffentlich ausgelegt. Im Mai 2011 führte die Bezirksregierung an mehreren Tagen den Erörterungstermin durch, an dem auch der Kläger teilnahm. Im September 2011 überarbeitete die Beigeladene die Planunterlagen mit dem Ziel einer Verbesserung der Verkehrssituation für Radfahrer. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 stellte die Bezirksregierung den Plan mit Ergänzungen, Änderungen und Nebenbestimmungen fest. Unter anderem ist unter Gliederungspunkt A.3.10 des Planfeststellungsbeschlusses geregelt, dass diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundflächen für das Vorhaben in Anspruch genommenen werden, dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beigeladene haben. Im Übrigen wies die Bezirksregierung die erhobenen Einwendungen zurück. Auf die Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde unter anderem der Beigeladenen individuell zugestellt und im Übrigen in den Städten C. und X. öffentlich bekannt gemacht. In den auf Veranlassung der Bezirksregierung von der Stadt C. in Auftrag gegebenen Bekanntmachungen in den Zeitungen Westdeutsche Allgemeine Zeitung und Ruhr-Nachrichten findet sich jeweils am Ende der Bekanntmachung die Angabe "Die Oberbürgermeisterin: Dr. L. ". Am 20. September 2012 hat der Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, verbunden mit einem hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der etwaig versäumten Klagefrist. Zur Begründung der Klage macht er - teilweise durch ausdrückliche oder sinngemäße Bezugnahme auf den Vortrag in den Verfahren 20 B 1097/12.AK, 20 D 104/11.AK, 20 D 8/12.AK und 20 D 10/12.AK des erkennenden Gerichts - im Wesentlichen geltend: Die Klage sei rechtzeitig erhoben worden, weil der Planfeststellungsbeschluss ohne Willen der Bezirksregierung zugestellt bzw. bekannt gemacht worden sei. Im Übrigen genügten die von der Stadt C. veranlassten Bekanntmachungen nicht den insoweit geltenden Anforderungen. Weiterhin sei die bekannt gemachte Rechtsbehelfsbelehrung unbrauchbar. Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage sei nicht subsidiär, weil eine Anfechtungsklage gegen einen Nicht-Akt nicht zulässig sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei unwirksam. Die Bezirksregierung sei für seinen Erlass nicht zuständig gewesen, weil ihre sachliche Zuständigkeit nicht ausdrücklich bestimmt sei. Es fehle an einer entsprechenden landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Die landesrechtliche Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (PBefGV) sei unwirksam und nichtig. Deshalb sei der Beschluss mangels Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nichtig. Der Beschluss sei ferner unwirksam, weil er ihm (dem Kläger) nicht wirksam zugestellt worden sei. Weiterhin fehle eine wirksame öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung. Außerdem sei nicht ordnungsgemäß zu dem Erörterungstermin geladen worden und habe es Probleme beim Zugang gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner nicht in rechtsstaatlichen Anforderungen genügender Weise zustande gekommen. Das Gebot fairer Verfahrensgestaltung sei verletzt worden, weil die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde ihre Aufgaben nicht neutral wahrgenommen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie ohne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche auch als Anhörungsbehörde fungiert habe. Schließlich habe die Bezirksregierung häufig Ausführungen der Beigeladenen kritiklos und ungeprüft übernommen - wofür der Kläger umfangreich zahl-reiche Beispiele anführt -. Dem Planfeststellungsbeschluss fehle die Planrechtfertigung. Das im Erläuterungsbericht angeführte Bedürfnis nach einer schnellen und komfortablen Verbindung durch das Ortszentrum von M. in die Innenstädte von X. und C. werde durch die bestehenden Verkehrsverbindungen (S-Bahn, Busse) hervorragend befriedigt. Im Übrigen führe die vorgesehene Streckenführung am Ortszentrum von M. vorbei und bringe im Verhältnis zu den bestehenden ÖPNV-Verbindungen keinen Zeitvorteil, sondern führe zu einer Verlängerung der Fahrtzeit, insbesondere unter Berücksichtigung geplanter Geschwindigkeitsbeschränkungen. Dies gelte erst recht, wenn man aufgrund der Verkehrsverhältnisse auf der V2. - und I1.----straße absehbare Fahrplanverspätungen berücksichtige. Damit sei auch der im Rahmen einer standardisierten Bewertung des Projekts ermittelte und für das Projekt sprechende Kosten-Nutzen-Faktor von 1,67 nicht haltbar und scheide als Rechtfertigungsgrund aus. Zudem sei davon auszugehen, dass bei der standardisierten Bewertung der weitere S-Bahnhof M. -West nicht berücksichtigt worden sei. Eine Verbesserung des Takts werde mit dem Projekt ebenfalls nicht erreicht. Für die Umwelt bedeute das Vorhaben eine deutliche Verschlechterung, weil zahlreiche Bäume gefällt werden müssten. Es sei im Rahmen der Planrechtfertigung auch nicht untersucht worden, ob die Kommune in der Lage sei, die Strecke dauerhaft zu unterhalten. Ferner sei nicht ermittelt worden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die beabsichtigte Streckenverlegung die Attraktivität des ÖPNV an bestehen bleibenden Streckenabschnitten verringert werde. Auch die Störanfälligkeit des Straßenbahnbetriebs aufgrund des Absehens von einem unabhängigen oder besonderen Bahnkörper sei nicht berücksichtigt worden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss die Planrechtfertigung auch aus anderen Plänen herleite, entspreche das Vorhaben diesen anderen Plänen nur teilweise, zumal diese anderen Pläne jeweils einen eigenen Gleiskörper vorsähen. Entgegen § 2 Abs. 1 ÖPNVG seien die Erfordernisse einer sozialverträglichen Stadtentwicklung nicht untersucht worden. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem Masterplan Einzelhandel der Stadt C. . Das Vorhaben sei weiterhin nicht finanzierbar, insbesondere weil ihm die Zuwendungs- oder Förderungsfähigkeit fehle. Die Interessen der Anlieger würden missachtet, weil die Anlieger der Straßen der neuen Streckenführung insbesondere aufgrund der Nähe zu den vorhandenen S-Bahn-Haltestellen durch die neue Linienführung keinen zeitlichen Vorteil hätten, während die Anlieger der bisherigen Streckenführung vom Schienenverkehr abgekoppelt würden. Die für den Einsatz auf der neuen Strecke vorgesehene Vario-Bahn sei angesichts der zu erwartenden Fahrgastzahlen überdimensioniert. Diese Bahn biete ferner im Verhältnis zu Bussen mit Niederflurtechnik keinen höheren Fahrkomfort. Das Vorhaben bringe keine Verringerung der Abgas- und Lärmemissionen, zumal der von einer Straßenbahn ausgehende Lärm besonders lästig sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, weil Gesichtspunkte einer sozialverträglichen Stadtentwicklung nicht in die Abwägung einbezogen worden seien, insbesondere städtebaulichen Auswirkungen sowie der Masterplan Einzelhandel der Stadt C. unberücksichtigt geblieben seien. Tatsächlich laufe das Vorhaben dem städtebaulichen Entwicklungskonzept für den Stadtteil M. zuwider, weil das Stadtbezirkszentrum "Alte C2.------straße " nicht von der neuen Streckenführung bedient und es deshalb zumindest mittel- und langfristig durch Käuferabzug beeinträchtigt werde. Ferner habe sich die Bezirksregierung nicht hinreichend mit der geltend gemachten Problematik rückläufiger Bevölkerungs- und Schülerzahlen auseinandergesetzt; zudem sei der Bezirksregierung bekannt gewesen, dass die insoweit der Integrierten Gesamtverkehrsplanung zugrunde liegenden Daten veraltet und überholt gewesen seien. Gleichwohl habe sie keine aktuellen Verkehrsdaten bei der Beigeladenen angefordert, was vermuten lasse, dass diese Daten gegen das Vorhaben sprächen. Soweit sich die Bezirksregierung im Planfeststellungsbeschluss zur Rechtfertigung des Vorhabens verschiedentlich auf eine durchgeführte Kundenbefragung stütze oder berufe, habe sie diese jeweils falsch interpretiert. Entsprechendes gelte, soweit die Bezirksregierung auf den Nahverkehrsplan der Stadt C. Bezug nehme. Offensichtlich seien vorhandene Unterlagen nur daraufhin untersucht worden, ob sich daraus für das Vorhaben sprechende Gesichtspunkte ergäben, während dagegen sprechende Gesichtspunkte ausgeblendet worden seien. Das Vorhaben führe zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, weil teilweise an der I1.----straße ein gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen werden solle, der nicht den Empfehlungen entspreche, die dafür in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten seien. Gerade in jenem Bereich finde reger Fußgänger- und Radverkehr statt. Es sei fehlerhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss für diesen Bereich keine Geschwindigkeitsbeschränkung anordne, sondern lediglich auf entsprechende Absichten der Beigeladenen und der Stadt C. verweise. Die Feststellung im Rahmen der Gesamtabwägung, nirgendwo werde sich die Sicherheitslage für Radfahrer verschlechtern, sei falsch. Eine Verschlechterung trete insbesondere im Bereich der I1.----straße südlich der Kreuzung I1.----straße /V1.----straße ein. Insoweit fehle es auch an einer polizeilichen Zustimmung zu dem Vorhaben. Für die Nullvariante habe die Bezirksregierung nicht geprüft, ob sich ein Sicherheitsgewinn für Fußgänger und Radfahrer durch die Anlegung von Radfahrstreifen, breiteren Gehwegen etc. erzielen lasse und dies gegen das Vorhaben spreche. In mehreren Bereichen der Streckenführung sei es möglich, die Linie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf einem besonderen oder unabhängigen Bahnkörper zu führen, was jedoch nicht untersucht worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss führe zu Straßenbahnverkehr, der nicht im Einklang mit der Straßenverkehrs-Ordnung stehe, weil die Straßenbahnen Fahrbahnmarkierungen, die Verkehrszeichen darstellten, überfahren müssten. Die Freifläche vor seinem Apothekengebäude sei besonders schützenswert, weil es sich um eine genehmigte Stellplatzfläche gemäß § 51 BauO NRW handele. Es sei nicht ausreichend untersucht worden, ob sich das Vorhaben auch ohne Inanspruchnahme dieser Freifläche realisieren lasse, etwa durch Anlegung seitlicher Straßenbahnhaltestellen anstelle der vorgesehenen breiten Haltestelle in der Straßenmitte. Diese Variante würde zudem die Verkehrssicherheit erhöhen, weil Fahrgäste der Straßenbahn nicht die Fahrbahnen überqueren müssten, um zu der Mittelinsel oder von dieser weg zu gelangen. Ferner sei nicht geprüft worden, ob sich die vor seinem Grundstück vorgesehene Haltestelle etwas nach Süden (gemeint wohl: Westen, nämlich in Richtung der Einmündung der Straße Auf der I2. ) verlegen lasse. Schließlich komme ein Verzicht auf diese Haltestelle in Betracht, weil in rund 40 m Entfernung die weitere Haltestelle "M. Markt (I1.----straße )" vorgesehen sei. Er (der Kläger) sei infolge eines im Februar 2012 erlittenen Unfalls dauerhaft gehbehindert und beabsichtige deswegen, auf der Freifläche vor der Apotheke zwei gesondert ausgewiesene Schwerbehindertenparkplätze einzurichten. Mit Blick darauf sei die Inanspruchnahme dieses Grundstücksteils für das Straßenbahnvorhaben erst recht nicht erforderlich. Mit diesem Vorbringen sei er auch nicht präkludiert. Im Übrigen habe er in seinem Einwendungsschreiben jedenfalls sinngemäß auch die Planrechtfertigung in Frage gestellt und berufe er sich auf die bereits mit dem Einwendungsschreiben geltend gemachten Beeinträchtigungen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 unwirksam ist, hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezugnahme auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Geringe Abweichungen des Vorhabens gegenüber der Darstellung im Regionalplan stellten nicht in Frage, dass das Vorhaben mit den Zielen des Regionalplans übereinstimme. Die Interessen des Klägers seien sachgerecht mit den öffentlichen Interessen abgewogen worden. Auch sei das Verfahren entsprechend den geltenden Gesetzen objektiv durchgeführt worden. Die Identität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sei nicht unüblich. Die Variantenprüfung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere dränge sich keine andere Lösung praktisch als bessere auf. Dies gelte auch in Ansehung der Vorschläge des Klägers, die Haltestelle vor seinem Grundstück anders zu gestalten, sie nach Westen zu verschieben oder auf sie zu verzichten. Die beiden Haltestellen im Bereich M. Markt, zu denen die vor dem Grundstück des Klägers gelegene in der V1.----straße gehöre, stellten zentrale Haltestellen dar, um den Kern des Ortsteils mit ÖPNV-Verbindungen einschließlich der erforderlichen Umsteigemöglichkeiten zu bedienen. Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf seinen Vortrag in den Parallelverfahren 20 D 104/11.AK, 20 D 8/12.AK und 20 D 10/12.AK. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Feststellungsklage sei wegen Subsidiarität zur Anfechtungsklage unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil an der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses keine Zweifel bestünden. Dieser sei mit der Zustellung an sie selbst existent geworden. Unabhängig davon sei der Planfeststellungsbeschluss auch gegenüber dem Kläger wirksam geworden, weil insoweit die Zustellung durch fehlerfreie öffentliche Bekanntmachung ersetzt worden sei. Etwaige Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung berührten die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss sei § 28 PBefG. Der Beschluss sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich unbedenklich. Die nach der Rechtsprechung für den Fall der Identität zwischen Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger geforderten oder zu erfüllenden Anforderungen kämen hier nicht zum Tragen. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung B. ergebe sich aus § 11 Abs. 1 PBefG in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnung. Das Bestehen der Planrechtfertigung sei abgesehen davon, dass der Kläger mit seinem diesbezüglichen Klagevorbringen präkludiert sei, ebenfalls nicht zweifelhaft. Das Vorhaben entspreche den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes sowie des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Es sorge für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, weil es in den Nahverkehrsplänen der Stadt C. und des Ennepe-Ruhr-Kreises vorgesehen sei. Auch werde dem gesetzlichen Ziel genügt, den Nahverkehrsbedarf vorrangig durch Straßenbahnen sicherzustellen und nur nachrangig Buslinien einzusetzen. Darüber hinaus steigere das Vorhaben die Attraktivität des Nahverkehrs, die Nachfrage nach Nahverkehrsdienstleistungen sowie die Leistungsfähigkeit des Nahverkehrs. Eine Abwägung mit weiteren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten sei im Rahmen der Planrechtfertigung nicht erforderlich. Auf eine Bedarfsprognose im Sinne der künftigen Fahrgastzahlen komme es nicht entscheidend an, weil sich ein Bedürfnis für das Vorhaben bereits daraus ergebe, dass es zu einer Verbesserung der Verkehrsverbindungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes führe. Die Realisierung des Vorhabens scheitere auch nicht an der Finanzierbarkeit. Diese könne nicht allein durch den Hinweis auf eine angespannte Haushaltslage in Abrede gestellt werden. Auf einen unzutreffend ermittelten Kosten-Nutzen-Faktor könne sich der Kläger nicht berufen; im Übrigen sei sein diesbezüglicher Vortrag unzutreffend. Auf die fehlende Förder- und Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Abgesehen davon scheitere die Förderfähigkeit nicht an dem vorgesehenen straßenbündigen Gleisköper. Dementsprechend sei unter dem 17. Dezember 2012 ein Förderbescheid ergangen. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Mit seinem Vorbringen zur Alternativenprüfung sei der Kläger präkludiert. Unabhängig davon sei die Alternativenprüfung fehlerfrei, weil sich keine Alternative, auch nicht die Nullvariante, als vorzugswürdig aufdränge. Dies gelte auch für die vom Kläger angesprochenen Alternativen im Bereich seines Grundstücks. Mit seinem Vorbringen zu städtebaulichen Belangen sei der Kläger ebenfalls präkludiert. Unabhängig davon seien diese Belange berücksichtigt. Auch die straßenverkehrlichen Belange seien umfassend und zutreffend abgewogen worden. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der I1.----straße sei nur für Kraftfahrzeuge vorgesehen oder beabsichtigt, was aber nicht in Form einer an den Vorhabenträger gerichteten Auflage umgesetzt werden könne. Das klägerische Vorbringen zu den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs sei wiederum präkludiert. Unabhängig davon sei die Annahme des Klägers, wegen des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs fehle es zukünftig an einer Nachfrage, unzutreffend. Im Übrigen ergebe sich das öffentliche Verkehrsinteresse an der Realisierung des Vorhabens bereits aus den geltenden Nahverkehrsplänen. Umweltbelange habe der Kläger in seinem Einwendungsschreiben nicht thematisiert und sei deshalb mit dem entsprechenden Klagevorbringen wiederum präkludiert. Unabhängig davon seien die Umweltbelange mit Blick auf die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zutreffend abgewogen worden. Dies gelte auch im Hinblick auf Lärmschutzbelange. Abgesehen von einer auch insoweit bestehenden Präklusion seien die Lärmberechnungen zutreffend anhand der SCHALL 03 vorgenommen worden, die auch einen Korrekturwert für Kurvenquietschen vorsehe. Der Planfeststellungsbeschluss behandele ferner die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte Existenzgefährdung und Umsatzeinbußen zutreffend. Der Zugang zum Betrieb bleibe stets gewährleistet, so dass existenzgefährdende Umsatzeinbußen auszuschließen seien. Mit dem Klagevorbringen zum Wegfall eines genehmigten Stellplatzes gemäß § 51 BauO NRW sei der Kläger ebenfalls präkludiert. Die zwischenzeitlich eingetretene Gehbehinderung des Klägers sowie die daran anknüpfenden Planungen des Klägers seien für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohne Relevanz. Im Übrigen könne der Kläger bei der Straßenverkehrsbehörde einen personengebundenen Schwerbehindertenparkplatz beantragen. Schließlich werde die Schutzwürdigkeit des Stellplatzbelangs einschließlich der kürzlich eingetretenen Gehbehinderung des Klägers dadurch gemindert, dass der Beklagte an dem Angebot festhalte, für den Kläger auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Stellplatz einzurichten. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 20 B 1097/12.AK - abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und den Verfahren 20 B 1097/12.AK, 20 D 104/11.AK, 20 D 8/12.AK und 20 D 10/12.AK sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Hinsichtlich der vom Kläger beantragten Feststellung der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 2011 beruft er sich unter anderem auf eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung. Der Sache nach macht er damit geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtlich nicht existent geworden (sog. Nichtakt). Ein solches Begehren kann mit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO verfolgt werden, für die angesichts der erfolgten öffentlichen Bekanntmachung, durch die jedenfalls der Schein der Rechtswirksamkeit erzeugt worden ist, auch ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127.84 -, NVwZ 1987, 330. Es besteht ferner keine Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil im Fall der fehlenden rechtlichen Existenz des Planfeststellungsbeschlusses eine Anfechtungsklage mangels Vorliegens eines aufhebbaren Verwaltungsakts unstatthaft wäre. Indes ist die Feststellungsklage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 2011 ist schon deshalb rechtlich existent geworden, weil er unter anderem der Beigeladenen individuell zustellt wurde und darin eine die Wirksamkeit begründende Bekanntgabe liegt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Unabhängig davon ist der Planfeststellungsbeschluss auch gegenüber dem Kläger wirksam (existent) geworden, weil er wirksam öffentlich bekannt gemacht wurde, was eine Zustellung an den Kläger ersetzt hat (vgl. § 29 Abs. 5 Halbs. 2 PBefG, § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW). Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Der Wirksamkeit der Bekanntmachung steht zunächst nicht entgegen, dass eine gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW die Zustellung ersetzende öffentliche Bekanntmachung nicht statthaft gewesen wäre. Soweit § 29 Abs. 5 Halbsatz 1 PBefG für diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses vorschreibt, wird damit lediglich der Personenkreis geregelt, an den (zwingend) zuzustellen ist, nicht jedoch die Art und Weise der Zustellung. Diesbezüglich eröffnet § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 PBefG die Möglichkeit, gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW die individuelle Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass, wie in der zuletzt genannten Vorschrift vorausgesetzt, hier mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen waren. Die öffentliche Bekanntmachung ist ferner auf Veranlassung der Bezirksregierung als der den Planfeststellungsbeschluss erlassenden Behörde erfolgt und von dieser gewollt gewesen. Dies ergibt sich unzweifelhaft bereits sowohl aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss selbst (Gliederungspunkt F., S. 118) als auch aus der - von § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW geforderten - Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde, nämlich dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk B. . Der Wille der Bezirksregierung zur öffentlichen Bekanntmachung folgt zudem daraus, dass in ihren Übersendungsschreiben an die Kommunen, die eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW ausgelegt haben, zugleich ein Muster des Veröffentlichungstextes gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG NRW beigefügt war. Von daher ist unerheblich, dass in den an die Kommunen gerichteten Übersendungsschreiben selbst lediglich auf § 74 Abs. 4 VwVfG NRW hingewiesen oder Bezug genommen worden ist. Im Übrigen erforderte das Vorgehen auf der Grundlage von § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW keine in irgendeiner Weise zu dokumentierende Ermessensausübung, auch wenn die Verwendung des Wortes "können" in der Vorschrift nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung als Einräumung von Ermessen zu verstehen sein dürfte. Zum einen handelt es sich jedenfalls nicht um Ermessen im Sinne von § 40 VwVfG NRW, weil die öffentliche Bekanntmachung kein Verwaltungsakt ist. Zum anderen entspricht es nach der langjährigen gerichtlichen Erfahrung mit Planfeststellungsverfahren regelmäßiger Verwaltungspraxis, bei sog. Massenverfahren, die durch die Erforderlichkeit von über fünfzig vorzunehmenden Zustellungen gekennzeichnet sind, von der durch § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen des Klägers enthalten im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Entscheidung für die öffentliche Bekanntmachung auf sachwidrigen Überlegungen beruhen könnte. Soweit die Bezirksregierung im Nachhinein die öffentliche Bekanntmachung mit Kostenaspekten begründet hat, gibt dies für sachwidrige Überlegungen ebenfalls nichts her, auch wenn die Kosten für die individuellen Zustellungen nach Auffassung des Klägers im Verhältnis zu den Kosten des Vorhabens insgesamt als unwesentlich erscheinen mögen. Der Umstand des nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW erforderlichen Erscheinens der Bekanntmachungen in örtlichen Tageszeitungen steht nicht deshalb in Frage, weil die Bekanntmachung im Bereich C. , soweit sie in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) erschienen ist, in dem Teil "DerWesten.de/Zeus Zeitung und Schule" abgedruckt war. Zum einen handelt es sich bei der genannten Zeitung unzweifelhaft um eine in der Stadt C. verbreitete (örtliche) Tageszeitung, zum anderen stellt auch der Kläger nicht in Abrede, dass der von ihm bezeichnete Teil der Zeitung, in dem die Bekanntmachung abgedruckt war, zu der genannten Zeitung in dem Sinne gehörte, dass er von dem Herausgeber der Zeitung (mit-)verantwortet war und es sich nicht etwa um einen der Zeitung lediglich beiliegenden Werbeprospekt o. ä. handelte. Weitergehende Anforderungen für eine öffentliche Bekanntmachung in einer örtlichen Tageszeitung, etwa hinsichtlich des Ortes des Abdrucks innerhalb der Zeitung, normiert § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW nicht. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer öffentlichen Bekanntmachung ist, ob diese die mit ihr bezweckte Anstoßwirkung - vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. -, NVwZ 2013, 284 - erreicht hat. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Bekanntmachung - wie hier - vom übrigen Inhalt der Zeitung klar abgegrenzt und damit als solche erkennbar war. Irrelevant ist dagegen, in welchem Teil einer örtlichen Tageszeitung die Bekanntmachung abgedruckt war, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung im Kreis der Leserschaft einer Zeitung kein einheitliches Vorstellungsbild existiert, an welcher Stelle einer Zeitung eine öffentliche Bekanntmachung zu erwarten ist, und dementsprechend keine Notwendigkeit besteht, zur Erzielung der erforderlichen Anstoßwirkung die Bekanntmachung (nicht) in einem bestimmten Teil der Zeitung zu platzieren. Soweit der Kläger darüber hinaus zu den Anforderungen an eine ortsübliche Bekanntmachung vorträgt, kommt es darauf nicht an, weil § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW anders als § 74 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW eine öffentliche und keine ortsübliche Bekanntmachung fordert. Vgl. zum Unterschied BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. -, a. a. O., Rn. 32. Inhaltlich genügen die Bekanntmachungen den Anforderungen gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW, zumal sie auch die Angabe enthalten, dass die Bezirksregierung B. den Planfeststellungsbeschluss erlassen hat. Dass nicht die Bezirksregierung B. , sondern die Städte C. und X. in den örtlichen Tageszeitungen als bekannt machende Stellen genannt werden oder erscheinen, begegnet keinen Bedenken, weil dies dem - durch die Bezirksregierung veranlassten - Umstand entspricht, dass es sich um Bekanntmachungen eben dieser Städte handelt. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW verlangt keine Bekanntmachung durch die Planfeststellungsbehörde selbst. Schließlich sind die Bekanntmachungen, soweit sie von der Stadt C. in Auftrag gegeben wurden, nicht aufgrund des Hinweises am Ende der abgedruckten Bekanntmachungen auf den Veranlasser der Bekanntmachung oder die für die Stadt C. handelnde Person "Die Oberbürgermeisterin: Dr. L. " unwirksam. Zwar liegt insoweit eine (offensichtliche) Unrichtigkeit vor, weil der genannte (Herr) "Dr. L. " nicht die Oberbürgermeisterin, sondern (Technischer) Beigeordneter der Stadt C. ist - offensichtlich fehlt hier ein Vertretungszusatz ("Die Oberbürgermeisterin: i. V. Dr. L. "). Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der Bekanntmachung jedoch nicht, weil es sich bei der Angabe des oder der für die Stadt C. Handelnden nicht um einen zwingenden oder sonst erforderlichen Bestandteil der Bekanntmachung handelt, diese Angabe auch im Übrigen keinerlei Bedeutung für den sonstigen Inhalt der Bekanntmachung hat und insbesondere nicht ersichtlich ist, dass durch diese Unrichtigkeit die Bekanntmachung die ihr zukommende Anstoßwirkung nicht erfüllen konnte. Soweit überhaupt ein Einwender den Fehler am Ende der Bekanntmachung bemerkt haben sollte, kann ausgeschlossen werden, dass er sich gerade deshalb von der Bekanntmachung nicht angesprochen gefühlt oder er sie deshalb als insgesamt unwirksam und nichtig angesehen hat, weil er von einer nicht autorisierten Bekanntmachung ausgegangen ist. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers persönlich vorgetragene gegenteilige Auffassung ist lebensfremd und steht insbesondere in Widerspruch dazu, dass die Kläger der Parallelverfahren persönlich auch nicht sinngemäß geltend gemacht haben, von einer aufgrund fehlender Autorisierung nichtigen Bekanntmachung ausgegangen zu sein. Auf § 37 VwVfG NRW, insbesondere dessen Abs. 3 Satz 1, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Anfechtungsklage ist ebenfalls zulässig. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sein Grundstück teilweise für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll und er deshalb mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (vgl. § 30 PBefG) betroffen ist. Die Anfechtungsklage ist fristgemäß erhoben worden. Es gilt nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist. Diese ist durch die Klageerhebung im September 2012 angesichts der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2011 offensichtlich gewahrt. Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf es dementsprechend nicht. Die Jahresfrist gilt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Planfeststellungsbeschluss, die auch Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachungen war, im Ergebnis unrichtig ist. Die in ihr enthaltenen (fakultativen) Ausführungen zu den vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen entsprechen nicht § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung. Ein Teil der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO in der maßgeblichen Fassung vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen (Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erwähnt, die neben Rechtsanwälten lediglich auf Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule hinweist. Auch wenn insoweit nur eine Unvollständigkeit vorliegen sollte, führt diese zur Unrichtigkeit der Belehrung, weil die Belehrung den Anschein erweckt, umfassend über die Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren, was bei den Adressaten die Fehlvorstellung auslösen kann, die vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen beschränkten sich auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung Genannten. Eine solche Fehlvorstellung ist abstrakt geeignet, die Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, und zwar etwa dergestalt, dass ein Adressat eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erwägt und bereits eine bestimmte Person als Bevollmächtigte im Auge hat, diese jedoch nicht zu den in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Personenkreisen gehört, obwohl sie gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigt ist. Angesichts dieser Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kann offen bleiben, ob der Hinweis in der veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung, gegen den Planfeststellungsbeschluss könne innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden, im hier gegebenen Zusammenhang irreführend und damit ebenfalls unrichtig ist, weil der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls der Klägerin und den übrigen (privaten) Einwendern nicht individuell zugestellt, sondern die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wurde. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126; aber auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553. Ebenso bedürfen die weiteren vom Kläger gegen die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vorgebrachten Einwendungen keiner Entscheidung. In der Sache hat die Anfechtungsklage aber keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Ermächtigungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss ist § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, da hier der Bau von Betriebsanlagen für eine Straßenbahn in Rede steht. Der Vortrag des Klägers zum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss soll offensichtlich die Existenz der zuvor bezeichneten Vorschrift nicht in Abrede stellen, sondern ist dahingehend zu verstehen, dass er eine Ermächtigung für die Bezirksregierung B. zum Handeln in Abrede stellt. Dies betrifft in der Sache die für die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses relevante Frage der Zuständigkeit, nicht aber der Ermächtigungsgrundlage. Soweit der Kläger Verfahrens- und Formfehler geltend macht, dringt er damit unabhängig davon nicht durch, ob die gerügten Fehler nach § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG überhaupt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würden. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. April 1999- 11 A 50.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28, S. 30 f., und vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110, S. 82. Sachlich zuständig für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses war und ist die Bezirksregierung. Planfeststellungsbehörde ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PBefG die Genehmigungsbehörde nach § 11 PBefG. Die in Nordrhein-Westfalen gemäß § 11 Abs. 1 PBefG bestimmte Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung, was sich aus § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NRW. S. 247) - im Folgenden: Verordnung - ergibt. Dass in der genannten Bestimmung noch auf Regierungspräsidenten abgestellt wird, ist unschädlich, weil diese Behörden lediglich in Bezirksregierungen umbenannt wurden. Die Bestimmung legt insbesondere die sachliche Zuständigkeit fest, weil im Vorspann der Verordnung ausdrücklich unter anderem auf § 11 Abs. 1 PBefG Bezug genommen wird und diese Vorschrift jedenfalls auch die sachliche Zuständigkeit meint. Aus dem Umstand, dass die Regelungen unter § 11 Abs. 2 PBefG eher oder auch die örtliche Zuständigkeit betreffen mögen, kann nicht geschlossen werden, dass sich die durch § 11 Abs. 1 PBefG eingeräumte Befugnis zur Bestimmung der Genehmigungsbehörde nur auf Teilbereiche beziehen, insbesondere die sachliche Zuständigkeit ausgeklammert sein sollte. Ansonsten erschließt sich auch in Ansehung des diesbezüglichen umfangreichen Vortrags des Klägers nicht, warum § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung keine wirksame Regelung (auch) der sachlich zuständigen Genehmigungsbehörde, die zugleich Planfeststellungsbehörde ist, darstellen sollte. Aus den von ihm in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Ausführungen in der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 3. März 2010 - 3 R 284/09 -, juris, Rn. 5 - ergibt sich nichts anderes. Die in der Entscheidung zum dortigen die Zuständigkeiten regelnden Landesgesetz angestellten Überlegungen hinsichtlich einer allein die örtliche Zuständigkeit betreffenden Regelung knüpfen daran an, dass Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Landesgesetzes speziell auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 PBefG verweist. Daraus können für die hier maßgebliche Verordnung, die in ihrem Vorspann unter anderem auf § 11 Abs. 1 PBefG Bezug nimmt, keine Rückschlüsse gezogen werden. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum Art. 77 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen einer Rechtsverordnung zur Bestimmung der Genehmigungsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 PBefG entgegenstehen sollte. Angesichts des erwähnten Hinweises im Vorspann der Verordnung unter anderem auch auf § 11 Abs. 1 PBefG erschließt sich auch nicht, warum § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein sollte, dass die dort geregelte Behördenzuständigkeit unter anderem für die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr die von § 11 Abs. 1 PBefG geforderte Bestimmung der Genehmigungsbehörde darstellt. Dass auch die Kreisordnungsbehörden nach § 3 Buchstabe a der Verordnung für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen Genehmigungsbehörde sind, stellt die Zuständigkeit der Regierungspräsidenten (nunmehr Bezirksregierungen) als Genehmigungsbehörde für den Straßenbahnverkehr und damit zugleich als Genehmigungsbehörde im Sinne von § 11 Abs. 1 PBefG offensichtlich nicht in Frage. Dass die Verordnung schließlich keine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde zugleich als Planfeststellungsbehörde enthält, ist unschädlich, weil sich dies unmittelbar aus § 29 Abs. 1 PBefG ergibt und bereits das Personenbeförderungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung die Regelung enthielt, dass die Genehmigungsbehörde den Plan feststellt (vgl. § 30 Abs. 1 PBefG a. F.). Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verordnung. Insbesondere ist die Verordnung nicht deshalb unwirksam und nichtig, weil - wie vom Kläger vorgetragen - das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltende Personenbeförderungsgesetz aufgehoben und durch eine neue andere Fassung ersetzt wurde. Selbst wenn dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung entfallen wäre - was hier angesichts des inhaltlich unveränderten § 11 Abs. 1 PBefG nicht der Fallist -, hätte das nachträgliche Erlöschen der Ermächtigung keinen Einfluss auf den Rechtsbestand der zuvor ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung. Vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, BVerfGE 14, 245. Allerdings tritt eine Rechtsverordnung - vorbehaltlich abweichender Übergangsbestimmungen - dann außer Kraft, wenn sie ihrem Inhalt nach mit einem späteren Gesetz nicht mehr in Einklang steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 11.86 -, NJW 1990, 849. Hierfür ist im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung jedoch nichts ersichtlich, weil die dort vorgenommene Bestimmung der Genehmigungsbehörde auch mit dem neugefassten Personenbeförderungsgesetz übereinstimmt. Für die Wirksamkeit von § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung ist es ferner irrelevant, ob andere Zuständigkeitsregelungen in ihrem Abs. 1, insbesondere unter den Buchstaben d und e, deshalb unwirksam sind, weil sie offensichtlich auf Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung Bezug nehmen (§ 29 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1), die in der seinerzeitigen Fassung jeweils auf eine von der Landesregierung bestimmte Behörde Bezug nahmen, diese Vorschriften jedoch in der Fassung des Personenbeförderungsgesetzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses einen ganz anderen Inhalt haben. Darauf, ob die Zuständigkeitsbestimmungen unter § 2 Abs. 1 Buchstabe d und e der Verordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses wirksam waren, kommt es dementsprechend ebenfalls nicht an. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Wirksamkeit nicht entgegensteht, dass § 29 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1 PBefG in der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Fassung davon ausgingen, dass neben der Genehmigungs-/Planfeststellungsbehörde von der Landesregierung noch andere Behörden bestimmt werden ("Benehmensbehörde", Anhörungsbehörde), während durch § 2 Abs. 1 Buchstabe d und e der Verordnung insoweit ebenfalls die Zuständigkeit der Regierungspräsidenten begründet wurde, mithin sämtliche Aufgaben oder Zuständigkeiten (Genehmigungsbehörde, Planfeststellungsbehörde, "Benehmensbehörde", Anhörungsbehörde) in Nordrhein-Westfalen bei diesen Behörden zusammenfielen. Zu solchen Regelungen war und ist das Land nach Art. 83, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG berechtigt. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung stünde jedoch auch dann nicht in Frage, wenn die Verordnung insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung unwirksam wäre. In diesem Fall griffe § 8 Abs. 3 LOG, der die Zuständigkeit der Bezirksregierungen für alle Aufgaben begründet, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung B. ergibt sich daraus, dass der hier in Rede stehende Straßenbahnverkehr in den Gebieten der Stadt C. und des Ennepe-Ruhr-Kreises, hier in der Stadt X. , stattfinden soll und diese Gebiete im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 PBefG zum Bezirk der Bezirksregierung B. gehören, was sich aus § 10 LOG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 15. April 2005 (GV. NRW. S. 373) ergibt. In verfahrensmäßiger Hinsicht begegnet es ferner keinen Bedenken, dass die Bezirksregierung auch die Aufgaben der Anhörungsbehörde wahrgenommen hat. Das Anhörungsverfahren nach § 29 Abs. 1a PBefG, § 73 VwVfG NRW ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Unabhängig davon, dass das Anhörungsverfahren vor allem dazu bestimmt ist, den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, dienen die der Anhörungsbehörde zugewiesenen Aufgaben allein dazu, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vorzubereiten. Angesichts dessen bestehen vom Grundsatz her keine Interessengegensätze zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die materiell-rechtlich eine Aufteilung auf zwei verschiedenen Behörde erforderlich machen könnten. Dementsprechend ist eine Identität von Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde rechtlich unproblematisch, teilweise sogar gesetzlich angeordnet. Vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 73 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage, § 73 Rn. 13 f.; Dürr in Knack/Hennecke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 73 Rn. 13, jeweils m. w. N. Eine solche Anordnung liegt auch hier vor, und zwar in Gestalt von § 2 Abs. 1 Buchstabe e der zuvor behandelten Verordnung. Die Vorschrift regelt, dass die Regierungspräsidenten unter anderem zuständig sind für Stellungnahmen im Planfeststellungsverfahren nach § 30 Abs. 2 Satz 1 PBefG (a. F.). In der Sache wurden damit die Regierungspräsidenten zu Anhörungsbehörden bestimmt, weil in § 30 Abs. 2 PBefG in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung geltenden Fassung die Aufgaben der Anhörungsbehörde geregelt waren. Da sich diese Aufgaben nicht wesentlich geändert haben, auch wenn sie nicht mehr in § 30 Abs. 2 PBefG, sondern in § 29 Abs. 1a PBefG geregelt sind, ist § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung nunmehr dahingehend auszulegen und zu verstehen, dass er der Bezirksregierung die Aufgaben der Anhörungsbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1a PBefG, § 73 VwVfG NRW überträgt oder auferlegt. Etwaige Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich der Regelung unter § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung lassen sich auf diese Weise, also durch Auslegung, überwinden, zumal die Vorschrift nicht unmittelbar im Außenrechtsverhältnis wirkt, sondern weitgehend verwaltungsinterne Bedeutung hat. Selbst wenn dem nicht zu folgen und eine hinreichende Bestimmung der Bezirksregierung als Anhörungsbehörde zu verneinen wäre, würde wiederum jedenfalls § 8 Abs. 3 LOG dazu führen, dass die Bezirksregierung zu Recht auch die Aufgaben der Anhörungsbehörde wahrgenommen hat. Soweit sich der Kläger - unter Einbeziehung seiner Ausführungen im Verfahren 20 B 1097/12.AK - zum Beleg der gegenteiligen Ansicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung - BVerwG, Urteil v. 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 - beruft, übersieht er, dass es in der dortigen Konstellation um die Identität von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde ging. Die daraus in der zitierten Entscheidung abgeleitete Sinnhaftigkeit einer organisatorischen und personellen Trennung innerhalb der Behörde soll eine (verfahrensrechtliche) Distanz zwischen Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger sicherstellen, um eine neutrale Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten und dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zuwider laufende Einflussnahmen seitens des Vorhabenträgers auf die Planfeststellungsbehörde auszuschließen. Letztlich geht es um die Vermeidung von Interessenkonflikten. Solche bestehen jedoch bei einer Identität von Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde vom Grundsatz her nicht, soweit ein von der Planfeststellungs-/Anhörungsbehörde verschiedener Vorhabenträger- wie hier die Beigeladene - existiert. Der vom Kläger - wiederum unter Einbeziehung seiner Ausführungen im Verfahren 20 B 1097/12.AK - im Zusammenhang mit dem Anhörungsverfahren erhobene Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde habe bestimmte Äußerungen der Beigeladenen unkritisch und ungeprüft übernommen, beinhaltet in der Sache keine Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere was die Durchführung des Anhörungsverfahrens anbelangt. Vielmehr handelt es sich um - weiter unten zu behandelnde - materiell-rechtliche Einwendungen, und zwar sinngemäß dergestalt, dass die Planfeststellungsbehörde unter anderem die Planrechtfertigung aufgrund unzutreffender Annahmen bejaht habe und die vorgenommene Abwägung aus dem gleichen Grund fehlerhaft sei. Auch gegen die Durchführung des Erörterungstermins erhebt der Kläger keine durchgreifenden Einwände. Insbesondere ist die nach § 29 Abs. 1a PBefG, § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG NRW erforderliche Benachrichtigung der Einwender nach Satz 4 der zuletzt genannten Vorschrift durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Satz 5 der Vorschrift ersetzt worden. Die Bekanntmachung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie in den örtlichen Tageszeitungen durch die Städte C. und X. und nicht von der Bezirksregierung vorgenommen wurde. § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG NRW kann nicht entnommen werden, dass zwingend die Anhörungsbehörde die Bekanntgabe in den örtlichen Tageszeitungen vorzunehmen hat. Eine Verpflichtung der Anhörungsbehörde, unmittelbar selbst die Bekanntmachung zu veranlassen, kann zudem nicht aus § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW hergeleitet werden, weil § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG NRW - anders als der nachfolgende Satz 6 - nicht auf die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Darüber hinaus besteht nach § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG NRW keine Notwendigkeit für einen Hinweis, dass die Anhörungsbehörde, hier also die Bezirksregierung B. , den Erörterungstermin durchführt oder an diesem teilnimmt. Die notwendige Information, was Gegenstand der Erörterungen sein wird, kann den Bekanntmachungen dagegen ohne Weiteres entnommen werden. Der anderslautende Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers erscheint fernliegend, zumal der Kläger persönlich sowie zahlreiche weitere Einwender, die an dem Erörterungstermin teilgenommen haben, offensichtlich ohne weiteres erkannt haben, dass sich die bekannt gemachte Erörterung auf das nunmehr planfestgestellte Vorhaben bezieht. Soweit es Probleme beim Zugang an einzelnen Tagen des Erörterungstermins gegeben haben sollte, gilt dies jedenfalls nicht für den Kläger. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm verwehrt worden ist, sich wie gewünscht zu äußern, ergeben sich aus dem über den Erörterungstermin gefertigten Protokoll nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinweist weist der Planfeststellungsbeschluss keinen hier zur Aufhebung führenden Fehler auf. Vom Grundsatz her kann der Kläger eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil sein Grundeigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, dem Planfeststellungsbeschluss insoweit nach § 30 Satz 1 und 2 PBefG enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt und der Kläger deshalb einen Anspruch darauf hat, von einer Entziehung seines Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Dieser sog. Vollüberprüfungsanspruch unterliegt allerdings Einschränkungen insoweit, als nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, m. w. N. Hiervon ausgehend dringt der Kläger zunächst mit seinem gegen das Bestehen der Planrechtfertigung gerichteten Vorbringen nicht durch. Dies folgt schon daraus, dass er mit diesem Vorbringen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG präkludiert ist. Vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer Präklusion von Einwendungen gegen die Planrechtfertigung BVerwG, Beschluss vom 29. April 2001 - 9 VR 2.01-, juris, und Urteil vom 8. Juli 1998- 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142. Die in der zuvor genannten Vorschrift angeordnete Präklusion gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. November 1998 - 11 A 28.97 - (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 WaStrG a. F.), juris, m. w. N. Auf die Präklusion ist zudem gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 PBefG bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Pläne hingewiesen worden. Die Präklusion ergibt sich daraus, dass der Kläger mit seinem Einwendungsschreiben vom 9. Juni 2009 nichts vorgetragen hat, was dahingehend verstanden werden kann, er stelle die Erforderlichkeit des Vorhabens insgesamt oder den Bedarf in Frage. Will ein Einwender verhindern, dass er im gerichtlichen Verfahren mit materiell-rechtlichen Einwendungen präkludiert ist, muss seine im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 9 B3.06 -, DVBl. 2006, 1298, m. w. N. In seinem Einwendungsschreiben geht der Kläger ganz überwiegend darauf ein, in welcher Weise er sich, sein Grundstück und seinen Apothekenbetrieb durch das Vorhaben, insbesondere bereits und gerade während der Bauphase, als betroffen ansieht, und nimmt dabei vor allem die Verkehrsverhältnisse auf der V1.----straße in den Blick. Dies musste der Planfeststellungsbehörde angesichts des im Erläuterungsbericht formulierten Planungsziels keine Veranlassung geben, näher auf die Frage der Planrechtfertigung ein- oder dieser weiter nachzugehen. Zwar ergeben sich aus dem übrigen Inhalt des Einwendungsschreibens mehrere weitere Gesichtspunkte, aufgrund derer der Kläger das Vorhaben kritisch sieht und ablehnt. Die Planrechtfertigung ist jedoch nicht stets dann zumindest in Frage gestellt, wenn Kritik an einem Vorhaben geäußert wird und Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Eine die Planrechtfertigung betreffende Einwendung liegt erst dann vor, wenn sie dieser von ihrem Inhalt her jedenfalls sinngemäß zugeordnet werden kann. Das ist hier nicht der Fall, weil das übrige Vorbringen im Einwendungsschreiben des Klägers keinen Bezug zu dem im Erläuterungsbericht genannten Planungsziel aufweist und auch sonst inhaltlich nichts Substantielles enthält, was der Planfeststellungsbehörde hätte Veranlassung geben müssen, etwa zur Frage des Bedarfs nähere oder weitere Betrachtungen anzustellen. Dies gilt auch in Ansehung des Hinweises auf die prekäre Haushaltslage der Stadt C. , zumal diese nicht Vorhabenträger ist. Unabhängig davon besteht die Planrechtfertigung. Diesbezüglich weist bereits der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt C.4.1 unter Zitierung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend darauf hin, dass die Planrechtfertigung lediglich eine Schranke darstellt, die groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen bei der Planung entgegenwirken soll. Korrespondierend damit ist das Erfordernis der Planrechtfertigung als erfüllt anzusehen, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst dann zu bejahen, wenn ein Vorhaben unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Vorhaben entspricht den Zielen, die das für das Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 28, 29 maßgebliche Personenbeförderungsgesetz festlegt. Danach dient der öffentliche Personennahverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes dazu, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Die Genehmigungsbehörde hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Auf dieser Grundlage der Zielbestimmung des öffentlichen Personennahverkehrs durch das Personenbeförderungsgesetz sind darin die in § 2 ÖPNVG NRW normierten Grundsätze einzubeziehen, soweit sie ebenfalls den öffentlichen Personennahverkehr betreffen und sich als Konkretisierung der Ziele des Personenbeförderungsgesetzes darstellen. Zu diesen Grundsätzen gehört bei einem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur insbesondere die Bevorzugung des schienengebundenen Verkehrs gegenüber dem Straßenverkehr (vgl. § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW). Angesichts dessen kann am Vorliegen der Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Zielkonformität kein Zweifel bestehen. Diese besteht im Hinblick auf das Personenbeförderungsgesetz, weil das Vorhaben bereits Bestandteil unter anderem der geltenden Nahverkehrspläne der Stadt C. und des Ennepe-Ruhr-Kreises ist und dementsprechend mit diesen in Einklang steht. Darüber hinaus wird mit dem Vorhaben der in § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW geforderte Vorrang des schienengebundenen Verkehrs gegenüber dem Straßenverkehr realisiert, weil mit der Führung der Linie durch den Ortskern von M. im Sinne des verdichteten Bebauungszusammenhangs das wesentliche und bestimmende Nahverkehrsmittel für diesen Stadtteil die Straßenbahn wird, lediglich ergänzt durch darauf abgestimmte Busverbindungen. Weiterhin wird mit dem Vorhaben der ÖPNV - und nicht der "Individualnahverkehr" - gefördert, was ebenfalls zu den in § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW formulierten Zielen gehört. Hinsichtlich dieser die Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Zielkonformität begründenden Aspekte trägt der Kläger nichts Durchgreifendes vor, was die Rechtfertigung in Frage stellen würde; derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sinngemäß die Zielkonformität des Vorhabens wegen fehlender Übereinstimmung mit den auf S. 45 des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug genommenen "Regionalplänen" beanstandet, ist diese Rüge unberechtigt. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk B. , Teilabschnitt Oberbereiche C. und I3. , aus September 2001 sieht auf S. 87 unter dem Ziel 35 den Ausbau der Strecke "Stadtbahn/Straßenbahn H. - C. Hbf - C. -M. - X. " vor. Entsprechendes gilt für den Regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr, Stand: Dezember 2009, in dem auf S. 144 auf eine "optimierte Verbindung zwischen dem Stadteilzentrum C. -M. , der C3. Innenstadt, dem S-Bahn-Netz und der Stadt X. " Bezug genommen wird. Selbst wenn diese Pläne in ihren zeichnerischen Darstellungen, insbesondere hinsichtlich der Erstreckung der Straßenbahnlinie in Nord-Süd-Richtung vom S-Bahnhof C. -M. bis zum Zentrum von X. , nicht genau den textlichen Aussagen entsprechen mögen, kann angesichts der textlichen Erläuterungen kein Zweifel daran bestehen, dass eine Übereinstimmung mit dem planfestgestellten Vorhaben besteht. Woher oder woran der Kläger zu erkennen meint, dass die von ihm so bezeichneten "Regionalpläne" in der V1.----straße einen eigenen Gleiskörper - gemeint ist mit Blick auf § 16 Abs. 4 BOStrab ein unabhängiger oder besonderer Bahnkörper - vorsehen, ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Pläne einen unabhängigen oder besonderen Bahnkörper vorsehen würden, folgte daraus nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben, nur weil es in der V1.----straße weitgehend einen straßenbündigen Bahnkörper erhalten soll, nicht mit den zuvor erwähnten Plänen übereinstimmt. Für sinnvoll erachtete, aber noch nicht planfestgestellte Vorhaben können in den "Regionalplänen" nur in einem vorläufigen, die konzeptionellen Grundzüge eines Vorhabens verdeutlichenden Umfang oder Planungszustand ausgewiesen werden. Die Einzelheiten des jeweiligen Vorhabens werden erst bei der Ausarbeitung der konkreten Pläne sowie gegebenenfalls im Planfeststellungsverfahren festgelegt. Hier ergibt sich sowohl aus dem Erläuterungsbericht als auch aus der Begründung auf S. 57 f. des Planfeststellungsbeschlusses, dass aus bestimmten, je nach Streckenabschnitt unterschiedlichen Gründen weitgehend davon abgesehen worden ist, einen besonderen Bahnkörper zu errichten. Dies stellte zwar gegebenenfalls eine Abweichung von den "Regionalplänen" dar, wenn man unterstellte, dass diese für die V1.----straße einen unabhängigen oder besonderen Bahnkörper vorsehen. Indes hätte die Abweichung ersichtlich kein solches Gewicht, um das planfestgestellte Vorhaben als nicht mit der Regionalplanung in Einklang stehend zu qualifizieren, zumal keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht, Straßenbahnen stets und ausnahmslos auf einem unabhängigen oder besonderen Bahnkörper zu führen. Soweit § 15 Abs. 6 BOStrab einen unabhängigen oder besonderen Bahnkörper fordert, handelt es sich um eine Ausnahmen zulassende "Soll"-Vorschrift. Soweit das Vorhaben in den "Regionalplänen" zeichnerisch nicht als bis zum S-Bahnhof C. -M. und/oder nicht bis zum Zentrum von X. führend dargestellt sein sollte, handelte es sich ebenfalls um unwesentliche Abweichungen. Die weiteren Ausführungen des Klägers insbesondere zum Umweltschutz, zur sozialverträglichen Stadtentwicklung sowie zur Gefährdung von Radfahrern stellen die Planrechtfertigung im Sinne der zuvor bejahten Zielkonformität ebenfalls nicht in Frage. Die genannten Gesichtspunkte gehören weder zu den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes noch zu denen des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass sie in § 2 Abs. 1 und 9 ÖPNVG NRW ausdrücklich erwähnt werden. Die Erwähnung findet jedoch lediglich insoweit statt, als diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind oder ihnen Rechnung zu tragen ist, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgaben. Zielqualität erhalten diese Gesichtspunkte dadurch jedoch nicht. Die Planrechtfertigung steht weiterhin nicht deshalb in Frage, weil es über die Zielkonformität des Vorhabens hinaus an einem Bedarf im Sinne einer Nachfrage für die zukünftig angebotenen Verkehrsleistungen fehlte. Soweit die Bezirksregierung B. einen Bedarf aufgrund der künftigen Verkehrssituation sowie einer darauf bezogenen Bedarfsprognose angenommen hat (vgl. Gliederungspunkte C.4.3.3 und C.4.3.4 des Planfeststellungsbeschlusses), ist das jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Bestehen eines Bedarfs liegt hier auch unabhängig von einer diesbezüglichen Prognose ohne weiteres auf der Hand. Denn es bestehen bereits in der derzeitigen Verkehrssituation Verbindungen vom Stadtteil M. aus in die Zentren von C. und X. , nämlich in Gestalt der jetzigen Straßenbahnlinie 310 mit dem derzeitigen Trassenverlauf und mehrerer Buslinien. Auch der Kläger stellt diese Verkehrsverbindungen nicht in Abrede, sondern erachtet diese als ausreichend oder sogar gut geeignet, die offensichtlich (derzeit) bestehende Nachfrage nach Verbindungen von M. aus in die Zentren von C. und X. sowie umgekehrt zu befriedigen. Wenn denn nun diese bestehenden Verkehrsverbindungen durch das und anlässlich des planfestgestellte(n) Vorhaben(s) dergestalt neu geordnet werden, dass als Hauptverbindung zwischen den Zentren die (voraussichtlich) in einem 10-Minuten-Takt verkehrende, den Ortskern im Sinne eines verdichteten Bebauungszusammenhangs von M. bedienende Linie 310 eingerichtet wird, dann bedarf es keiner weiteren Prognose, um die Aussage treffen zu können, dass das bisher bestehende, die derzeitigen Verkehrsverbindungen rechtfertigende oder ausfüllende Fahrgastaufkommen zukünftig für die neu trassierte Linie 310 zur Verfügung steht und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nutzt. Im Ergebnis resultiert der Bedarf also daraus, dass das bisherige, auf mehrere Verkehrsmittel und Linien verteilte Fahrgastaufkommen zwischen M. und den Zentren von C. und X. sowie umgekehrt im Wesentlichen auf die neue Linie 310 verlagert wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass diese Verlagerung nicht gelingen und es an einem - wie auch immer zu quantifizierenden - ausreichenden Fahrgastaufkommen auf der neuen Linie 310 fehlen könnte, sind nicht ersichtlich. Zunächst scheitert die Verlagerung nicht daran, dass nach der Plankonzeption bereits vom Grundsatz her keine leistungsfähige Schienenverbindung geschaffen wird. Im Gegenteil stellt die durchgängig zweigleisige Linienführung die Grundlage für attraktive Fahrt- und Taktzeiten dar. Dass die zukünftigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere an den Knotenpunkten, einen attraktiven Straßenbahnverkehr ausschließen, ist nach der angestellten Verkehrsuntersuchung aus Mai 2011 unwahrscheinlich, zumal durch entsprechende Lichtzeichenanlagen dem Straßenbahnverkehr Vorrang eingeräumt werden soll. Soweit die Verkehrsqualität am Knotenpunkt V1.----straße / I1.----straße teilweise sogar als mangelhaft bezeichnet wird (vgl. Gliederungspunkt C.6.7.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses), betrifft das vor allem den linksabbiegenden Straßenverkehr. Entsprechendes gilt, soweit die neue Linie 310 weitgehend auf einem straßenbündigen Bahnkörper geführt wird. Beeinträchtigungen dadurch ergeben sich gegebenenfalls in erster Linie nicht für den Straßenbahn-, sondern für den übrigen Straßenverkehr. Es liegt ferner auf der Hand, dass eine einheitliche und voraussichtlich in verhältnismäßig kurzem Takt (tagsüber 10 Minuten) verkehrende Haupt(schienen)verbindung zwischen M. und den Zentren von C. und X. im Verhältnis zu mehreren unterschiedlichen Verkehrsmitteln und Linien das Fahrgastaufkommen im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Bedarfs tendenziell eher steigert. Insoweit bedarf keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, ob die Bezirksregierung die bereits bestehenden Verbindungen, insbesondere die Buslinien, die von diesen "erschlossenen" Gebiete sowie die im Einzelnen erzielten und zu erzielenden Fahrtzeiten sämtlich korrekt erfasst und der neuen Haupt(schienen)verbindung gegenübergestellt hat. Weiterhin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die neue Linie 310 auf allen Streckenabschnitten und auch sonst in jeglicher Hinsicht, insbesondere was Taktdichte und Fahrtzeiten anbelangt, eine Verbesserung im Verhältnis zu den bisherigen Verbindungen bringt. Denn die Frage, ob sich die Verkehrssituation bei einem Vergleich zwischen den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen und dem Zustand nach Realisierung der neuen Linie 310 verbessert oder verschlechtert, kann ohnehin nicht verlässlich beantwortet werden, weil detaillierte Überlegungen zum Takt der neuen Linie 310 sowie insbesondere zur neuen, darauf abgestimmten Buslinienkonzeption noch nicht vorliegen. Im Übrigen sind die von den Beteiligten hinsichtlich einzelner Streckenabschnitte oder Verbindungen angestellten Vergleiche teilweise schon deshalb unbrauchbar, weil aufgrund von im Detail abweichenden Streckenverläufen keine taugliche Vergleichsgrundlage besteht. Soweit der Kläger umfangreich zu einzelnen Fahrzeitverlängerungen sowie zur Verschlechterung der Anbindung von Gebieten vorträgt, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass für die neue Linie 310 potenziell weniger Fahrgäste zur Verfügung stehen und damit möglicherweise ein (ausreichender) Bedarf nicht mehr feststellbar ist, d. h. die beabsichtigte Verlagerung nicht gelingen wird. Die vom Kläger ausgemachten Fahrzeitverlängerungen auf einzelnen Streckenabschnitten - als gegeben unterstellt - bewegen sich maximal im einstelligen Minutenbereich und lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass Fahrgäste, die von M. aus die bisherigen Verbindungen in die Zentren von C. und X. und umgekehrt genutzt haben, gerade wegen einer (unterstellt) geringfügigen Fahrzeitverlängerung den ÖPNV in Gestalt der neuen Linie 310 nicht mehr nutzen. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass eine Absenkung des Straßenniveaus im Bereich der DB-Brücke C3. Straße möglicherweise nicht realisierbar ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der (zukünftige) Bedarf deshalb in Frage steht, weil aufgrund des neuen Trassenverlaufs der Linie 310 substanziell weniger Fahrgäste Zugang zu dieser neuen Hauptverbindung haben als zuvor zu den bestehenden Verkehrsverbindungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es beabsichtigt ist, die Buslinien im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 ÖPNVG NRW auf die neue Hauptverbindung auszurichten, was zur Sicherstellung eines ausreichenden Fahrgastaufkommens beiträgt. Die vorstehend dargestellte Einschätzung wird bestätigt durch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Beschlussvorlage der Verwaltung der Stadt C. aus dem Jahr 2000, in der sinngemäß darauf hingewiesen wird, dass der - nunmehr planfestgestellte - Trassenverlauf Bereiche (V2. - und I1.----straße ) mit einem hohen Einwohner- oder Fahrgastpotenzial erschließt. Dies deckt sich weiterhin mit den Erläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, mittels Untersuchung der im Einzugsbereich der geplanten Haltestellen wohnenden Einwohner ein ausreichendes Fahrgastpotenzial ermittelt zu haben. Es ist schließlich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angesprochenen demographischen Aspekte nicht ersichtlich, dass in dem von dem Vorhaben maßgeblich betroffenen Verkehrsraum ein so starker Bevölkerungsrückgang zu erwarten ist, dass allein deshalb ein ausreichendes Fahrgastaufkommen für die neue Linie 310 nicht mehr sichergestellt wäre. Ob der Bedarf ferner auch durch die von der Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.4.3.4 des Planfeststellungsbeschlusses herangezogene Prognose belegt oder untermauert wird, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Eine Bedarfsprognose ist regelmäßig nur bei einer Neuplanung erforderlich, die ohne gesicherte Nachfrage sich als planerischer Missgriff erweisen kann und deshalb mit konkreten und belastbaren Zahlen zu belegen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2009 - 7 VR 1.09 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364. Eine solche Neuplanung liegt hier bei wertender Betrachtung jedoch nicht vor, weil - wie ausgeführt - das planfestgestellte Vorhaben in seiner verkehrlichen Funktion im Wesentlichen an die Stelle bestehender Infrastruktureinrichtungen (alte Linie 310) und sonstiger Verkehrsverbindungen (Buslinien) tritt, die tatsächlich bereits nachgefragt werden. Auf die unter Gliederungspunkt C.4.3.6 des Planfeststellungsbeschlusses angeführten weiteren "Rechtfertigungsgründe" kommt es nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls im Hinblick auf die (bestehende) Planrechtfertigung ebenfalls nicht (mehr) an. Entsprechendes gilt für die darauf ausgerichtete Kritik des Klägers, insbesondere für seinen umfangreichen Vortrag betreffend zukünftige Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren Auswirkungen, Fragen des Verkehrskomforts von Bussen und Straßenbahnen, Erwartungen der Verkehrskunden, (Nicht-)Berücksichtigung bestehender Verkehrsverbindungen sowie absehbare Verschlechterung einzelner Verkehrsverbindungen, auch wenn er meint, damit die Notwendigkeit des Vorhabens im Sinne der Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Soweit er die Notwendigkeit des Vorhabens unter Hinweis auf die Quantität und Qualität der bestehenden Bus-, Straßenbahn- und S-Bahnverbindungen in Zweifel zieht, betrifft das im Übrigen weniger die Planrechtfertigung, sondern vielmehr die Varianten- oder Alternativenprüfung, die Teil der fachplanerischen Abwägung ist und auch die Prüfung der sog. Nullvariante, also das Absehen von dem Planvorhaben, umfasst. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72. Die vom Kläger angesprochenen Kosten- und Finanzierungsgesichtspunkte stellen die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Zwar fehlt es an der Planrechtfertigung, wenn ein Planvorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, DVBl. 1999, 1514, m. w. N. Die vom Kläger geltend gemachten Kostensteigerungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie ein seiner Ansicht nach im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen unzutreffend ermittelter Kosten-Nutzen-Faktor für das Vorhaben geben nichts dafür her, dass nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30, S. 170 - absehbar war, dass das Vorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht zu realisieren sein würde. Selbst wenn im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte schlechte Finanzlage der Beigeladenen davon auszugehen wäre, dass eine für die Realisierung des Vorhabens erforderliche Finanzierung nur im Fall der Gewährung von Fördergeldern sichergestellt ist, hätten zum Zeitpunkt der Planfeststellung (und auch jetzt) keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass dem Vorhaben die Förderfähigkeit fehlt. Vielmehr spricht der Umstand, dass für das Vorhaben im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen mittels einer standardisierten Bewertung ein - für die Wirtschaftlichkeit und damit für Realisierung des Vorhabens sprechender - Kosten-Nutzen-Faktor von 1,67 ermittelt wurde (vgl. Vorhabendossier Nr. 11153 vom 9. Dezember 2005), dafür, dass das Vorhaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG NRW i. V. m. § 7 Abs. 1, Abs. 4 ÖPNVG NRW förderfähig war oder aber jedenfalls gemäß § 11 ÖPNVG NRW, insbesondere Abs. 1 Satz 3, oder gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW gefördert werden konnte (die zuvor erwähnten Vorschriften jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung). Weitere diesbezügliche Ermittlungen der Bezirksregierung waren schon deshalb nicht veranlasst, weil die Beigeladene laut Planfeststellungsbeschluss erklärt hatte, mit den entsprechenden Stellen Einigkeit über die Förderung erzielt zu haben. Es bestand (und besteht) keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der Äußerung der Beigeladenen in Zweifel zu ziehen, da es (auch) aus deren Sicht keinen Sinn gemacht hätte, das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben zu betreiben und zum Abschluss zu bringen, wenn nicht wenigstens die Möglichkeit der Förderung bestand. Im Übrigen liegt inzwischen ein entsprechender, auf § 12 ÖPNVG NRW gestützter, die Finanzierung sicherstellender Förderbescheid vor. Darauf, ob dieser auf unzutreffenden Angaben oder Annahmen beruht, kommt es im Rahmen dieses Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an. Auch unabhängig davon bestand für die Bezirksregierung keine Veranlassung, etwa den zuvor erwähnten Kosten-Nutzen-Faktor zu hinterfragen. Dies gilt schon deshalb, weil ein solches Hinterfragen nicht mehr im Rahmen des gebotenen Prüfungsumfangs gelegen hätte, der sich aus der zu beantwortenden Frage ergibt, ob eine - ansonsten gegebene - Planrechtfertigung ausnahmsweise deshalb zu verneinen ist, weil das Vorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht realisierbar ist. Dementsprechend waren erst recht keine Überlegungen dazu veranlasst, ob die Unterhaltung des Vorhabens nach seiner Fertigstellung sichergestellt ist. Im Übrigen konnte der Kosten-Nutzen-Faktor auch deshalb ohne weitere Prüfungen zugrunde gelegt werden, weil er im Wege einer landesweit einheitlich praktizierten standardisierten Bewertung ermittelt wurde. Die diesbezüglich vom Kläger geäußerte Kritik greift nicht durch. Es ergibt sich aus dem Vorhabendossier nicht, dass der ermittelte (positive) Kosten-Nutzen-Faktor gerade darauf beruht, dass im Rahmen der Bewertung von einem besonderen oder unabhängigen Gleiskörper ausgegangen wurde. Insbesondere die zeichnerische Darstellung des Vorhabens auf S. 1 des Dossiers sowie die Vorhabenbeschreibung auf S. 2 enthalten keinen Hinweis auf einen besonderen oder unabhängigen Bahnkörper. Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung demographischer Aspekte im Rahmen der angestellten Kosten-Nutzen-Analyse bemängelt, ist dies unberechtigt. Sein Prozessbevollmächtigter hat bereits im Verwaltungsverfahren selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen die berücksichtigten Grunddaten im August 2002 angepasst und dabei auch neue Erkenntnisse hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung einbezogen wurden. Der Hinweis des Klägers auf generelle oder grundsätzliche Kritik an der vorgenommenen standardisierten Bewertung verfängt ebenfalls nicht, weil der von ihm insoweit in Bezug genommenen Literaturstelle - Groneck, Abschied von der ÖPNV-Förderungin Nordrhein-Westfalen?, stadtverkehr 2006,S. 30 ff. - entnommen werden kann, dass die - außerhalb dieses Verfahrens geübte - Kritik an der standardisierten Bewertung gerade dahin geht, dass diese für schienengebundene Vorhaben zu einem (zu) schlechten Kosten-Nutzen-Faktor führt. Schließlich kommt es auf die Kritik des Klägers an der Ermittlung des Kosten-Nutzen-Faktors, selbst wenn sie im vollen Umfang zuträfe, schon deshalb nicht an, weil der Kosten-Nutzen-Faktor hier, wie ausgeführt, im Rahmen der Förderfähigkeit des Vorhabens eine Rolle spielt und die Bezirksregierung angesichts in Betracht kommender Fördertatbestände und fehlender Anhaltspunkte dafür, dass eine Förderung von den insoweit zuständigen Stellen gerade aufgrund von Zweifeln an dem ermittelten Kosten-Nutzen-Faktor in Frage gestellt wurde, keine Veranlassung hatte, den Kosten-Nutzen-Faktor von sich aus zu hinterfragen. Siehe dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 18. Februar 2010 - 1 D 599/08 -, juris, Rn. 68 f. Die durch § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorgeschriebene - und offensichtlich vorgenommene - Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Erhebliche Abwägungsmängel im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG, die auch unter Berücksichtigung von § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, liegen nicht vor. Das Abwägungsgebot verlangt allgemein, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 -, juris, Rn. 38, m. w. N. Was die unter C.6.2 des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommene, nach dem Vorstehenden einen Teil der Abwägung darstellende Varianten- oder Alternativenprüfung anbelangt, kann dahin stehen, ob der Kläger mit seinem diesbezüglichen Klagevorbringen wiederum präkludiert ist, weil sich seinem bereits erwähnten Einwendungsschreiben vom 9. Juni 2009 außer der Weigerung, sein Grundstück für das Vorhaben zur Verfügung zu stellen, nichts Substanzielles enthält, was sinngemäß inhaltlich der Varianten- oder Alternativenprüfung zuzuordnen wäre. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 VR 20.01, 4 A 42.01 -, NVwZ 2002, 726 (insbesondere Rn. 9 in juris). Die Varianten- oder Alternativenprüfung ist nämlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit gilt, dass die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten erst dann im Sinne eines Abwägungsmangels überschritten ist, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1, m. w. N. Dies hat auch die Bezirksregierung nach den Ausführungen unter Gliederungspunkt C.6.2 des Planfeststellungsbeschlusses zutreffend erkannt. Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht ersichtlich, dass sich eine andere Lösung aufgedrängt hätte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger offensichtlich favorisierte Nullvariante, d. h. das Absehen von dem Vorhaben unter Beibehaltung der bestehenden, auch oder überwiegend durch Busse gewährleisteten Verkehrsverbindungen. Hinsichtlich der sog. Nullvariante weist der Planfeststellungsbeschluss zutreffend sinngemäß darauf hin, dass mit dieser Variante das mit dem Vorhaben unter anderem verfolgte und in Einklang mit § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 ÖPNVG NRW stehende (Haupt-)Ziel, dem schienengebundenen Personennahverkehr Vorrang zu verschaffen, nicht erreicht werden kann. In diesem Sinne sind die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu verstehen, dass im Fall der Nullvariante der Ortsteil M. auch weiterhin nur peripher durch öffentlichen Schienenpersonennahverkehr erschlossen würde und stadtbezirklich bedeutsame Einrichtungen vom Schienennetz getrennt blieben. Dass eine der zuvor genannten gesetzlichen Vorgabe zumindest nahe kommende Verbesserung mit dem bestehenden Trassenverlauf der Linie 310 nicht machbar ist, weil die Inanspruchnahme dieser Verbindung aufgrund des Verlaufs am südlichen Rand von M. eher gering ist und auch eine Taktverdichtung angesichts der teilweise eingleisigen Trasse ausscheidet, steht außer Frage. Diese Gesichtspunkte blendet der Kläger in seinem umfangreichen Klagevortrag völlig aus. Schon deshalb kann er mit seinem sinngemäßen Vorbringen, die Beibehaltung der bisherigen Verkehrsverbindungen stelle sich als (eindeutig) vorzugswürdige Alternative dar, nicht durchdringen. Sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Vorzügen von Hybridbussen negiert wiederum, dass nach der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW beim Ausbau der Verkehrsinfrastruktur der Schienen- und nicht der Straßenverkehr Vorrang erhalten soll. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der jüngsten Änderung des zuletzt genannten Gesetzes, als Hybridbusse sicher bekannt waren, offensichtlich keine Veranlassung gesehen, von dem zuvor bezeichneten Vorrang abzurücken (vgl. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2012, GV. NRW. S. 633). Soweit der Kläger sinngemäß die Nullvariante auch deshalb für vorzugswürdig hält, weil seiner Ansicht nach die planfestgestellte Variante zu (deutlichen) Verkehrsverschlechterungen führt, greift auch dies nicht durch. Selbst wenn sich mit der planfestgestellten Variante insgesamt keine Verbesserung der Taktzeiten im Verhältnis zum derzeitigen Stand (die Buslinien eingeschlossen) erreichen ließe, sich die Fahrtzeiten auf bestimmten Streckenabschnitten im Verhältnis zu den bestehenden Busverbindungen sogar (geringfügig) verlängerten und sich aufgrund der neuen Trassenführung durch die an einigen Stellen relativ schmale I1.----straße Verkehrs-/Sicherheitsprobleme insbesondere für und durch Radfahrer ergeben sollten, drängte sich angesichts dessen die Nullvariante nicht auf. Zum einen ändern diese Gesichtspunkte nichts daran, dass die gesetzlich geforderte Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene mit der Nullvariante nicht erreicht würde. Zum anderen haben die vom Kläger geltend gemachten Verschlechterungen - sämtlich als gegeben unterstellt - kein derartiges Gewicht, dass es deswegen nahezu zwingend geboten erscheint, die gesetzlich geforderte Verlagerung des Personennahverkehrs auf die Schiene zurücktreten zu lassen. Die geltend gemachten Fahrtzeitverlängerungen lassen nach den vorstehenden Ausführungen zum Bedarf nicht befürchten, dass die beabsichtigte Verkehrsverlagerung auf die Schiene nicht gelingen kann. Dass die planfestgestellte Variante (auch) den Interessen (Belangen) der Radfahrer nicht vollumfänglich gerecht wird und angesichts des teilweise nur in geringer Breite zur Verfügung stehenden Verkehrsraums nicht vollumfänglich gerecht werden kann, hat auch die Bezirksregierung nicht nur ausweislich der Ausführungen unter Gliederungspunkt C.6.7.3 des Planfeststellungsbeschlusses erkannt. Die dort sowie vom Kläger im Einzelnen angesprochenen Probleme haben jedoch ersichtlich kein solches Gewicht, dass es quasi notwendig erscheint, von dem planfestgestellten Vorhaben (zugunsten der Nullvariante) Abstand zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass es entgegen der von der Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.6.7.3.3 geäußerten Einschätzung doch an einigen Stellen zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage für Radfahrer kommt. Hierbei handelt es sich offensichtlich um kein Problem, das quasi zum Absehen von dem Vorhaben zugunsten der Nullvariante zwingt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Problem auch im Rahmen der planfestgestellten Variante - gegebenenfalls mittels straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen - einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden kann. Soweit der Kläger umfangreich zu eher kleinräumigen Planungsalternativen im Bereich der V1.----straße vorträgt, um dort in weiteren Bereichen zur Erzielung von mehr Verkehrssicherheit einen besonderen Bahnkörper zu realisieren, kommt es darauf nicht an, weil dadurch die tragende Plankonzeption hinsichtlich der Linienführung über oder durch die V1.----straße nicht in Frage gestellt wird und sich auch an der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks nichts änderte. Die vom Kläger im einstweiligen Rechtsschutz- und Klageverfahren angesprochenen, der Vermeidung der Inanspruchnahme seines Grundstücks dienenden Planungsvarianten sind sämtlich nicht eindeutig vorzugswürdig, drängen sich also nicht auf. Von daher führt es nicht auf einen im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG erheblichen, das Abwägungsergebnis beeinflussenden Mangel, dass diese Varianten im Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich behandelt werden. Zunächst weist der Planfeststellungsbeschluss selbst sinngemäß zutreffend darauf hin, dass es nicht vorzugswürdig ist, die gesamten Verkehrseinrichtungen in der V1.----straße im Bereich des klägerischen Grundstücks zur Vermeidung von dessen Inanspruchnahme nach Süden zu verlagern, weil dies über die Inanspruchnahme von südlich an die V1.----straße angrenzenden Grundstücken hinaus sogar Eingriffe in die dortige Bausubstanz erforderte. Was die Variante einer anderen Gestaltung der vor dem Grundstück des Klägers in der V1.----straße vorgesehenen Straßenbahnhaltestelle in Form seitlicher Haltestellen an den beiden Fahrbahnrändern statt der vorgesehenen Haltestelle auf einer relativ breiten Mittelinsel in der Straße anbelangt, weist der Kläger selbst auf verkehrstechnische Probleme oder Bedenken hin. Diese hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass bei der Anordnung seitlicher Haltestellen der vorgeschriebene Mindestkurvenradius von 25 m (vgl. Nr. 6.2 Abs. 3 Satz 4 der BOStrab-Trassierungsrichtlinien), an dem sich die Planung sachgerechter Weise ausgerichtet hat, nicht mehr gewährleistet wäre. Hinsichtlich der beiden weiteren vom Kläger angesprochenen Varianten - Verschiebung der vor seinem Grundstück in der V1.----straße vorgesehen Straßenbahnhaltestelle Richtung Westen, völliger Verzicht auf die Haltestelle - hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Varianten in verkehrlicher Hinsicht nicht (eindeutig) vorzugswürdig sind. Sie lassen sich mit einem wesentlichen Punkt der Plankonzeption nicht vereinbaren, am oder um den M. Markt herum als dem Kern des Ortsteils quasi einen zentralen Verkehrsknotenpunkt mit zwei nahe beieinander liegenden Haltestellen mit zahlreichen, bequem zu erreichenden Umsteigemöglichkeiten zwischen den verschiedenen Straßenbahn- und den (weiter betriebenen) Buslinien einzurichten. Bei einem Wegfall der Haltestelle vor dem Grundstück des Klägers könnten die diversen Linien nicht über die dann allein verbleibende Haltestelle M. Markt/I1.----straße koordiniert werden. Bei einer Verschiebung der Haltestelle vor dem Grundstück des Klägers Richtung Westen litte die Qualität der Umsteigemöglichkeiten, was zugleich die Attraktivität und Akzeptanz des ÖPNV beeinträchtigte. Auch über die Variantenprüfung hinaus leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG erheblichen und zu seiner Aufhebung führenden Abwägungsmängeln. Die vom Kläger mit seinem Einwendungsschreiben geltend gemachten eigenen Belange sind berücksichtigt und ganz überwiegend zutreffend im Rahmen der Abwägung behandelt worden. V2. Gliederungspunkt C.7.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses findet sich eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Belangen des Klägers, teilweise auch durch Bezugnahme auf die Ausführungen unter C.7.1.7.2 des Planfeststellungsbeschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass damit den Belangen des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen wurde in dem Sinne, dass ein Belang nicht erkannt oder das Gewicht eines Belangs falsch eingeschätzt wurde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Klagevorbringen beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf eine bloße Wiederholung des Vorbringens aus dem Einwendungsschreiben - durch Bauarbeiten bedingte schlechtere Erreichbarkeit seines Betriebs und dadurch bedingte "mindestens zur Existenzgefährdung reichende Umsatzeinbußen", "Baulärm und -dreck" -, ohne jedoch eine Fehlgewichtung aufzuzeigen. Darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Auflagen enthält, mit denen der Zugang nicht nur zum Betrieb des Klägers während der Bauzeit sichergestellt werden soll, und dass deswegen nicht von existenzgefährdenden Umsatzeinbußen, bedingt durch ausbleibende Kundschaft, auszugehen ist, ignoriert der Kläger. Dass gleichwohl Umsatzeinbußen insbesondere in der Bauphase eintreten können, hat die Bezirksregierung als mit Gewicht in die Abwägung einzustellenden Belang des Klägers erkannt. Ebenfalls hat die Bezirksregierung erkannt, dass es sich bei der Inanspruchnahme eines Teils des klägerischen Grundstücks als Eingriff in das Eigentumsrecht um einen mit (beträchtlichem) Gewicht in die Abwägung einzustellenden Belang handelt. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der in Anspruch genommene Grundstücksteil (125 qm) gut 45 % des gesamten Grundstücks (277 qm) ausmacht, so dass größenmäßig sicher nicht davon die Rede sein kann, es werde lediglich ein geringer Teil des Grundstücks in Anspruch genommen. Soweit der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt C.7.2.4 gleichwohl diese Formulierung verwendet, ergibt sich daraus jedoch keine Verkennung des Gewichts des Eigentumsbelangs des Klägers. Denn dem Formulierungszusammenhang, insbesondere dem nachfolgenden Satz im Planfeststellungsbeschluss, kann entnommen werden, dass die angesprochene Formulierung nicht oder jedenfalls nicht hauptsächlich als auf die Größenverhältnisse bezogen zu verstehen ist, sondern zum Ausdruck gebracht wird, dass die Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken durch die Inanspruchnahme des besagten Teils nicht beeinträchtigt wird, was zutreffend ist. Denn die in Anspruch genommene Teilfläche wird gegenwärtig faktisch als öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) genutzt und für den Apothekenbetrieb nicht benötigt. Im Übrigen ist die im Planfeststellungsbeschluss sinngemäß vorgenommene Bewertung oder Gewichtung nicht zu beanstanden, der Eigentumsbelang des Klägers relativiere sich dadurch, dass dieser die Zurverfügungstellung eines Ersatzgrundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite, das annähernd die gleiche Größe wie der in Anspruch genommene Grundstücksteil hat, abgelehnt habe. Was den vom Kläger geltend gemachten, hier so bezeichneten Stellplatzbelang anbelangt, ist dazu im Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt C.7.1.6.2 in allgemeiner Form sowie unter Gliederungspunkt C.7.2.4 mit dem Hinweis, dass der Kläger auf dem angebotenen Ersatzgrundstück hätte Stellplätze einrichten können, Stellung genommen worden. Eine Verkennung des Gewichts dieses Belangs ergibt sich daraus nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger jedenfalls in seinem Einwendungsschreiben auf "die Parkplätze vor der Apotheke" bezieht, es solche jedoch nach dem hinsichtlich der Grundstückssituation im Internet verfügbaren Bildmaterial (http://maps.google.de, dort unter V1.----straße 2, C. , "Street View") gar nicht gibt: Auf dem Grundstück des Klägers ist keine als Parkplatz o. ä. gekennzeichnete (Stell-)Fläche erkennbar, auf den an das klägerische Grundstück unmittelbar angrenzenden öffentlichen Flächen befinden sich keine Parkplätze. Der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf Stellplätze auf dem angebotenen Ersatzgrundstück greift auch insoweit, als der Kläger erstmals im Klageverfahren darauf hingewiesen hat, dass sich auf der in Anspruch genommenen Grundstücksteilfläche ein notwendiger Stellplatz im Sinne von § 51 BauO NRW befindet oder festgesetzt ist. Selbst wenn man dem nicht folgte und einen erheblichen Abwägungsmangel annähme, weil der Beklagte das Problem des Wegfalls eines notwendigen Stellplatzes hätte bewältigen müssen, insbesondere in Gestalt der Festlegung eines entsprechenden Stellplatzes an anderer Stelle, würde das der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen, weil deswegen keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden könnte. Denn es liegt auf der Hand, dass dieser Mangel durch eine (schlichte) Planergänzung behoben werden könnte (§ 29 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 1 PBefG). Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch im Hinblick darauf, dass der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund eines Unfalls nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gehbehindert geworden ist und deshalb auf einen Stellplatz an der Apotheke angewiesen ist. Unabhängig davon, ob dieser Umstand im vorliegenden Verfahren überhaupt Berücksichtigung finden kann, kann der Kläger - wie vom Beklagten geltend gemacht - auf einen Stellplatz auf dem angebotenen Ersatzgrundstück verwiesen werden, zumal der Beklagte das entsprechende Angebot aufrecht erhält und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich sind, dass der Kläger aufgrund seiner Gehbehinderung nicht einmal mehr in der Lage ist, die Straße (an einer Fußgängerampel) zu überqueren. Soweit der Kläger - unter Bezugnahme auf den Vortrag in den Parallelverfahren - auch zu Lärm(schutz)gesichtspunkten vorträgt, ist er damit präkludiert, weil er solche in seinem Einwendungsschreiben nicht angesprochen hat. Unabhängig davon ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Bezirksregierung im Rahmen ihrer Lärmbewertung unter anderem auf das eingeholte Lärmgutachten stützt. Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das Lärmgutachten hinsichtlich der angestellten Lärmberechnungen nicht den Anforderungen genügt, die sich aus der insoweit nach § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 BImSchG maßgeblichen 16. BImSchV in Verbindung mit den zugehörigen Anlagen 1 und 2 ergeben. Dies gilt auch, soweit das Lärmgutachten bei der Berechnung des Schienenverkehrslärms gemäß der zuvor genannten Anlage 2 auch die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - (Schall 03) angewendet hat. Der sinngemäße Vortrag des Klägers, es hätten über die Schall 03 hinaus bestimmte Zuschläge gemacht werden müssen, unter anderem um dem besonders lästigen Kurvenquietschen von Straßenbahnen und der mit der Niederflurtechnik der vorgesehenen Vario-Bahn zusammenhängenden erhöhten Geräuschentwicklung hinreichend Rechnung zu tragen, verfängt nicht. Anlass, die Tauglichkeit des Lärmgutachtens als Grundlage der Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen in Frage zu stellen, hätte allenfalls dann bestanden, wenn die vom Kläger für erforderlich erachteten Zuschläge das Ergebnis eines allgemeinen (lärm-)wissenschaftlichen Konsenses darstellten, aufgrund dessen die Schall 03 als offensichtlich überholt anzusehen gewesen wäre. Für einen solchen Konsens hat der Kläger nichts vorgetragen, er ist auch sonst nicht ersichtlich. Weiterhin spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass die vom Lärmgutachten in die Berechnungen eingestellten Verkehrszahlen unzutreffend ermittelt wurden. Soweit der Kläger zum Beleg unzutreffender Verkehrszahlen ("Bestandsdaten") auf eine Umgebungslärmkartierung der Stadt C. verweist, greift dies nicht durch. Das Vorgehen des Klägers, die im Rahmen der Umgebungslärmkartierung berechneten Isophonenflächen mit denen des Lärmgutachtens zu vergleichen und daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der Richtigkeit der im Rahmen des Lärmgutachtens eingestellten Verkehrszahlen zu ziehen, ist bereits methodisch nicht zulässig, weil die Berechnungen im Rahmen der Umgebungslärmkartierung nicht nach der 16. BImSchV nebst Anlagen vorgenommen wurden. Vergleicht man die jeweils zugrunde gelegten Verkehrszahlen, lässt sich nicht feststellen, dass die im Lärmgutachten berücksichtigten Zahlen zu niedrig sind. Das Gutachten geht unter Gliederungspunkt 5.2 beispielsweise für den hier interessierenden Teil der V1.----straße von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 12.800 Bewegungen aus, was knapp 4,7 Millionen Bewegungen jährlich ergibt. Der Strategische Lärmaktionsplan der Stadt C. geht in seiner Anlage 1 für die V1.----straße von jährlich knapp 4,6 Millionen Bewegungen aus und kommt damit zu einem annähernd gleichen Ergebnis. Soweit darüber hinaus zu einzelnen vom Kläger geltend gemachten Belangen oder zu einzelnen Gesichtspunkten innerhalb eines Belangs - etwa die Beeinträchtigung des Botendienstes des Klägers - nicht oder nicht explizit im Planfeststellungsbeschluss Stellung genommen wurde, führt dies nicht zu einem im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG erheblichen Abwägungsmangel. Denn es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass eine mit Gewicht in die Abwägung einzustellende Beeinträchtigung eines klägerischen Belangs unberücksichtigt geblieben ist. Dementsprechend fehlt es jedenfalls an der Ergebnisrelevanz des Abwägungsmangels gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG. Eine solche Relevanz ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 (122), vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NuR 2000, 325 (327), m. w. N., und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (379 f.), m. w. N. Diese Möglichkeit besteht hier aber nicht, weil die Bezirksregierung zusammengefasst sinngemäß nicht nur die Belange des Klägers, sondern auch der übrigen Einwender als durch die öffentlichen Belange überwindbar angesehen hat und diese Einschätzung offensichtlich auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Bezirksregierung weitere Belange, denen bei objektiver Betrachtung kein maßgebliches Gewicht zukommt, ebenfalls berücksichtigt hätte. V2. den vom Kläger im Übrigen geltend gemachten Belangen ist kein solcher, dem aufgrund des Stellenwerts der zugrunde liegenden Rechte und Interessen und/oder aufgrund des Grads der Beeinträchtigung dieser Rechte und Interessen ein derart hohes Gewicht zukommt, dass eine Überwindung des Belangs im Wege der Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht oder nur schwer möglich erscheint, oder der jedenfalls konkret Veranlassung für eine im Detail andere Planung gegeben hätte. Es ist weiterhin im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung die Belange des Klägers, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen mit Gewicht in die Abwägung einzustellen waren, ausdrücklich oder sinngemäß als von den öffentlichen Belangen überwunden angesehen, den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen also ein höheres Gewicht zuerkannt hat. Zwar sind die Ausführungen der Bezirksregierung, mit denen sie jedenfalls sinngemäß das (überwiegende) Gewicht der öffentlichen Belange begründet hat, nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Unabhängig davon, ob darin ein offensichtlicher Mangel liegt, hat dieser jedenfalls nicht im Sinne von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht vorliegend nicht, weil den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen tatsächlich das von der Bezirksregierung beigemessene (hohe) Gewicht zukommt. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezirksregierung, selbst wenn man von einem Fehler bei der Bewertung ausgeht, die öffentlichen Belange im Ergebnis anders gewichtet hätte. Deswegen hat weiterhin nicht die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Gegenüberstellung im Sinne eines zueinander ins Verhältnis Setzen der (gewichteten) Belange im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Soweit private Belange (auch) des Klägers mit Gewicht in die Abwägung einzustellen waren, ist die Bezirksregierung jeweils jedenfalls sinngemäß von einem Überwiegen der öffentlichen Belange ausgegangen. Dabei hat sie quasi zum Beleg des (hohen) Gewichts der öffentlichen Belange teilweise auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt C.4 des Planfeststellungsbeschlusses zur Planrechtfertigung Bezug genommen. Dieses Vorgehen ist nicht gänzlich fehlerfrei, weil mehrere der unter Gliederungspunkt C.4 angesprochenen Aspekte nicht geeignet sind, ein hohes Gewicht der öffentlichen Belange zu begründen. Soweit etwa unter Gliederungspunkt C.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses die Zielkonformität des Vorhabens behandelt wird, ist diese allein kein Gesichtspunkt, der den öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens ein hohes oder überwiegendes Gewicht verleiht. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, BVerwGE 134, 166 (Rn. 22, 24). Was den die Erforderlichkeit des Vorhabens ausmachenden Bedarf anbelangt, hat die Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.4.3.4 des Planfeststellungsbeschlusses ein (hinreichendes) zukünftiges Beförderungsaufkommen aus der Bedarfsprognose abgeleitet, die für das Vorhaben im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen erstellt wurde und die einen Prognosehorizont bis zum Jahr 2015 hat. Dies war für das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben offensichtlich unzureichend oder untauglich, weil der Prognosehorizont im Hinblick auf den Zeitpunkt der Planfeststellung Ende 2011 und die im Erläuterungsbericht genannte voraussichtliche Bauzeit von fünf Jahren noch vor der möglichen Inbetriebnahme der neuen Straßenbahnlinie liegt, mithin der (Nachfrage-)Bedarf für einen für die Entscheidung im Planfeststellungsverfahren offensichtlich irrelevanten Zeitpunkt prognostiziert wird. Auch die unter Gliederungspunkt C.4.3.6 des Planfeststellungsbeschlusses angeführten weiteren "Rechtfertigungsgründe" sind nicht sämtlich geeignet, den öffentlichen Belangen (hohes) Gewicht zu verleihen. Wenn etwa als Vorteil des Vorhabens verkürzte Fahrtzeiten genannt werden, so mangelt es der Begründung an Überzeugungskraft, wenn als Beleg insbesondere ein Vergleich mit der Fahrtzeit der Buslinie 345 angestellt wird, dieser Vergleich jedoch deshalb in gewisser Weise "hinkt", weil diese, wie der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt C.4.3.2 selbst anmerkt, von M. -Markt aus das Zentrum von C. lediglich über Umwege anfährt. Darauf weist auch der Kläger zutreffend hin. Was die betonte Verbesserung der Taktfrequenz anbelangt, erscheint die diesbezügliche Begründung ebenfalls nicht besonders aussage- oder überzeugungskräftig, weil in dem angestellten Vergleich mit den derzeitigen Verhältnissen, wie ebenfalls vom Kläger aufgezeigt, nicht alle bestehenden Buslinien berücksichtigt wurden und die Aussage, die Taktfrequenz werde von Kunden als wichtiges Kriterium bei der Entscheidung für ein bestimmtes Verkehrsmittel angesehen, mit Blick auf eine diesbezüglich von der Beigeladenen veranlasste Kundenbefragung jedenfalls einer gewissen Relativierung bedarf, weil hinsichtlich der für Kunden wichtigen Gesichtspunkte die Taktfrequenz in der Befragung lediglich an achter Stelle erscheint. Auf die vorstehenden Ausführungen kommt es jedoch nicht durchgreifend an. Zum einen zeigt bereits die Überschrift "Weitere Rechtfertigungsgründe" zu Gliederungspunkt C.4.3.6. des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Bezirksregierung den dort behandelten Aspekten hinsichtlich der Planrechtfertigung keine große Bedeutung beigemessen hat. Was das Gewicht der öffentlichen Belange anbelangt, gilt aufgrund der Bezugnahme auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung Entsprechendes. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass die Bezirksregierung zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein großes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens besteht. Die Bezirksregierung hat zunächst erkannt (vgl. Gliederungspunkt C.6.6 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 84), dass sich ein hohes Gewicht der öffentlichen Verkehrsinteressen aus der Realisierung öffentlicher Verkehrsprogramme ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1991 - 7 B 59.91 -, NVwZ-RR 1992, 297. Als solche öffentlichen Verkehrsprogramme sind hier neben den schon angesprochenen "Regionalplänen" insbesondere die Nahverkehrspläne der Stadt C. und des Ennepe-Ruhr-Kreises anzusehen, mit denen das Vorhaben in Einklang steht und die mittels des Vorhabens umgesetzt werden. Weiterhin lässt sich ein hohes Gewicht der öffentlichen (Verkehrs-)Interessen daraus ableiten, dass § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 ÖPNVG NRW hinsichtlich des Vorrangs des schienengebundenen Personennahverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr einen klaren und eindeutigen gesetzlichen Gestaltungsauftrag enthält. Auch dies hat die Bezirksregierung zutreffend erkannt (vgl. Gliederungspunkt C.4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 45). Es war nicht Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens und ist auch nicht Aufgabe des vorliegenden Gerichtsverfahrens, die Sinnhaftigkeit dieses gesetzlichen Auftrags etwa mit Blick auf andere emissionsarme (Straßen-)Verkehrsmittel wie die zuvor bereits angesprochenen Hybridbusse und möglicherweise ungeklärte Finanzierungsfragen hinsichtlich der Unterhaltung von Schienenwegen zu hinterfragen. Dies ist gegebenenfalls Aufgabe der Politik. Wenn - wie hier - ein Vorhaben diesem Gestaltungsauftrag nachkommt und zudem ein Bedarf in dem Sinne vorhanden ist, dass die Schienenverbindung tatsächlich nachgefragt und angenommen werden wird, dann ergibt sich auch daraus ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens. Beide Aspekte zusammen genommen führen dazu, dass die öffentlichen Interessen (Belange) - wie von der Bezirksregierung praktiziert - mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind. Ergänzend im Sinne einer weiteren Erhöhung des Gewichts der öffentlichen Belange ist auf § 2 Abs. 4 Satz 2 ÖPNVG NRW hinzuweisen, der ebenfalls für das Vorhaben streitet. Die dort geforderte netzmäßige Erschließung wird erreicht oder verbessert, weil mit der Führung der neuen Linie 310 auch zum S-Bahnhof C. -M. ein Anschluss an den S-Bahn-Verkehr erfolgt. Ferner wird der gegenwärtig nur peripher mit schienengebundenen Verkehrsmitteln bediente Stadtteil M. mit der neuen Linienführung in seinem Ortskern in dem zuvor verstandenen Sinn bedient. Es ist offensichtlich, dass per Saldo die neue Linienführung mehr Personen erreicht als die gegenwärtig am südlichen Rand des Bebauungszusammenhangs verlaufende Linie. Was die übrigen öffentlichen Belange anbelangt, ist der Kläger mit seinem Klagevorbringen zu den Belangen des Umweltschutzes, des Städtebaus und des Radverkehrs wiederum präkludiert, weil diesbezüglich in seinem Einwendungsschreiben nichts anklingt. Unabhängig davon ist unter den übrigen öffentlichen Belangen kein solcher, der erhebliches Gewicht hat und zudem derart schwer beeinträchtigt ist, dass die Bewertung der Bezirksregierung, die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange hätten ein hohes Gewicht und würden die dem Vorhaben entgegenstehenden privaten Belange überwinden, quasi per Saldo fehlerhaft erscheint. Was die Erfordernisse des Umweltschutzes anbelangt, ist die Bezirksregierung davon ausgegangen, dass diese jedenfalls in einem Teilbereich für das Vorhaben streiten, also das Gewicht der öffentlichen Belange noch verstärken. Die insoweit gegebene sinngemäße Begründung, dass das Vorhaben die Luftschadstoff- und Feinstaubbelastung bebauter Bereiche reduziert, weil insbesondere der Ortskern von M. in dem zuvor verstandenen Sinn mit Blick auf das neue Hauptnahverkehrsmittel Straßenbahn von Busverkehr entlastet wird, ist offensichtlich tragfähig und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Begründung erscheint auch in Ansehung dessen tragfähig, dass Einzelheiten der zukünftigen Buslinienkonzeption noch nicht bekannt sind, weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass im Fall der Realisierung der neuen Linie 310 der Busverkehr im Ortskern von M. schon deshalb reduziert werden wird, um nicht die Nachfrage von der neuen Linie 310 abzulenken, was deren Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen würde. Soweit der Kläger demgegenüber auf vorhabenbedingt steigende Immissionen, vor allem durch vermehrte Verkehrsstauungen insbesondere an Kreuzungen, verweist, stellt das die Bewertung (Abwägung) der Bezirksregierung jedenfalls nicht soweit in Frage, dass der von dieser zugunsten des Vorhabens berücksichtigte Umweltvorteil quasi per Saldo entfiele. Die Bezirksregierung hat unter verkehrlichen Aspekten sowohl zur Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte (Kreuzungen) als auch zur Gefahr von Staubildung Stellung genommen (vgl. Gliederungspunkte C.6.7.2.1 und C.6.7.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses) und ist zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen, dass sich lediglich für die Kreuzung V1.----straße /I1.----straße eine Verschlechterung des Verkehrsflusses ergibt und im Übrigen die Gefahr von Staubildungen eher gering ist. Hiervon ausgehend hält es sich im Rahmen des der Bezirksregierung zustehenden Abwägungsspielraums, die Reduzierung von Immissionen in bebauten Bereichen aufgrund der Reduzierung von Busverkehr als für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belang zu bewerten. Zu den Belangen des Umweltschutzes im Übrigen hat die Bezirksregierung im Einzelnen unter Gliederungspunkt C.6.4 des Planfeststellungsbeschlusses Stellung genommen und ist dabei ausdrücklich auch auf die Inanspruchnahme und Beeinträchtigung von Straßenbäumen eingegangen. Ihre zusammenfassende, die vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließende Bewertung, eine Beeinträchtigung mit Gewicht des öffentlichen Belangs Naturschutz- und Landschaftspflege liege nicht vor, lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Auch der Kläger zeigt solche nicht konkret auf. Zu städtebaulichen Gesichtspunkten hat die Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.6.8 des Planfeststellungsbeschlusses Stellung genommen. Auch die dortige Bewertung lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Soweit der Kläger eine fehlende oder ungenügende Berücksichtigung des Aspekts der sozialverträglichen Stadtentwicklung im Sinne von § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW rügt, trifft das nicht zu. Zum einen weist der Kläger selbst darauf hin, dass der Erläuterungsbericht der Beigeladenen eine Aussage zur städtebaulichen Auswirkung des Vorhabens auf den Ortsteil M. enthält und die Beigeladene auf diesbezüglich vorgebrachte Einwendungen in Form einer Stellungnahme reagiert hat, die offensichtlich auch von der Bezirksregierung zur Kenntnis genommen wurde. Mit Blick darauf kann keine Rede davon sein, dass der Gesichtspunkt einer sozialverträglichen Stadtentwicklung außer Betracht gelassen wurde, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss dazu keine ausdrückliche Aussage enthalten mag. Zum anderen erschließt sich auch in Ansehung der ausführlichen Auseinandersetzung des Klägers mit dem Masterplan Einzelhandel der Stadt C. nicht, dass durch das Vorhaben die sozialverträgliche Stadtentwicklung, insbesondere was den Stadtteil M. anbelangt, gefährdet wird, zumal die Stadt C. in ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben keine derartige Befürchtung geäußert hat. Soweit der Kläger auf Geschäftsschließungen in M. im Fall der Realisierung des Vorhabens hinweist, ist eine tatsächliche Grundlage, auf die sich diese Befürchtung stützt, nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die geltend gemachte Beeinträchtigung des von ihm so bezeichneten "übergeordneten Stadtbezirkszentrums" "Alte C2.------straße ". Zwar trifft es zu, dass dieses "Bezirkszentrum" bei dem planfestgestellten Trassenverlauf über die V1.----straße nicht unmittelbar von der Straßenbahn angefahren oder bedient wird. Insoweit ändert sich jedoch nichts im Verhältnis zum derzeitigen Stand. Vielmehr rückt die Straßenbahn unabhängig davon, von welchen Teilen der Alten C2.------straße aus, soweit diese nördlich der planfestgestellten Trasse durch die V1.----straße verläuft, die neue Linie fußläufig erreicht werden kann, näher an das so bezeichnete Bezirkszentrum heran, weil die derzeitige Trasse der Linie 310 deutlich weiter südlich verläuft. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass das "Bezirkszentrum" gerade durch das planfestgestellte Vorhaben eine Beeinträchtigung im Sinne von Bedeutungsverlust und Käuferabzug erfährt, weil es von der Straßenbahn nicht bedient wird. Im Übrigen weist der Kläger selbst an anderer Stelle darauf hin, dass ein Straßenbahnanschluss für das "Bezirkszentrum" in Ansehung des S-Bahnhofs C. -M. -West nicht erforderlich sei. Weiterhin kann eine sozialverträgliche Stadtentwicklung nicht allein am Einzelhandel festgemacht werden, so dass selbst eine fehlende Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Einzelhandelskonzept (Masterplan) der Stadt C. nicht zugleich bedeutete, dass eine sozialverträgliche Stadtentwicklung gefährdet wäre oder sogar verhindert würde. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass ein Stadtteil, der ein leistungsfähiges Nahverkehrsmittel durch den bebauten Kern erhält, das damit zugleich näher an Bereiche mit geschäftlichen Aktivitäten (Alte C2.------straße im Bereich nördlich und südlich der V1.----straße ), dort gelegene öffentliche Einrichtungen, insbesondere Schulen, sowie ein großes Krankenhaus heranrückt, in stadtentwicklungsmäßiger Hinsicht Nachteile erfährt. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Zu straßenverkehrlichen Aspekten (Belangen) hat die Bezirksregierung unter Gliederungspunkt C.6.7 des Planfeststellungsbeschlusses ausführlich Stellung genommen und ist dabei, wie bereits erwähnt, auch auf die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte (Kreuzungen) und die Gefahr von Staubildung eingegangen, ebenso auf Unfallgefahren aufgrund des längeren Bremswegs einer Straßenbahn im Vergleich zu einem Bus. Zusammenfassend sind ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass sich durch das Vorhaben für den Straßenverkehr durchaus auch Nachteile ergeben, diese jedoch auch in der Summe kein entscheidendes Gewicht haben und dementsprechend dem Vorhaben nicht entscheidend entgegenstehen. Auch diese Bewertung erscheint im Ergebnis frei von erheblichen Abwägungsmängeln. Solche zeigt der Kläger mit seiner eher kleinteiligen Kritik nicht auf. Dies gilt auch, soweit die Bezirksregierung im Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, wie sich das Verkehrsgeschehen in Ansehung der die Straße benutzenden Straßenbahn im Fall von Umzügen, Krankentransporten, Feuerwehreinsätzen, Müllabfuhr etc. entwickeln wird. Im Übrigen hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Konstellationen in der Praxis keine erwähnenswerten Probleme verursachen, sich also von selbst regeln oder einspielen. Da die Beigeladene auch an anderen Stellen Straßenbahnen mit straßenbündiger Gleisführung betreibt, erscheint ihre auch vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellte Einschätzung schlüssig. Schließlich führen die planfestgestellten Verkehrseinrichtungen nicht zu Straßenbahnverkehr, der mit den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, insbesondere im Hinblick auf deren § 39 Abs. 5 Satz 1, nicht in Einklang steht. Es stellt keine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, wenn eine Straßenbahn sich nicht an Fahrbahnmarkierungen hält. Zwar nehmen Straßenbahnen mit straßenbündigen Bahnkörper am Straßenverkehr teil und müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten (§ 55 Abs. 1 BOStrab). Fahrbahnmarkierungen als Verkehrszeichen betreffen jedoch offensichtlich nicht Straßenbahnen, deren Fahrweg durch die verlegten Gleise festgelegt ist. Was schließlich die vom Kläger ausführlich behandelten Belange der Radfahrer anbelangt, ist nicht ersichtlich, dass diese Belange fehlerhaft als für das Vorhaben sprechend und damit entgegenstehende (private) Belange überwindend in die Abwägung eingestellt wurden. Vielmehr hat die Bezirksregierung diese Belange ausführlich unter Gliederungspunkt C.6.7.3 des Planfeststellungsbeschlusses behandelt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie dem Vorhaben nicht mit entscheidendem Gewicht entgegenstehen. Dagegen könnte allenfalls eingewendet werden, dass die Belange der Radfahrer nicht gegen, sondern gerade für das Vorhaben sprechen. Diesbezüglich ist über die bereits im Rahmen der Variantenprüfung gemachten Ausführungen hinaus darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben per Saldo Vorteile für Radfahrer bringt. Dies liegt auf der Hand, weil die gegenwärtige Situation für Radfahrer, wie sie auf S. 89 oben des Planfeststellungsbeschlusses - vom Kläger unangezweifelt - dargestellt ist, nur als insgesamt mangelhaft bezeichnet werden kann, weil an keiner Stelle Anlagen oder Einrichtungen vorhanden sind, die den Verkehrsinteressen der Radfahrer dienen. Demgegenüber bringt das Vorhaben teilweise deutliche Verbesserungen, wie sie sich aus den Ausführungen unter den Gliederungspunkten C.6.7.3.2.1, C.6.7.3.2.3, C.6.7.3.2.5 und C.6.7.3.2.6 des Planfeststellungsbeschlusses ergeben. Dass diese Verbesserungen nicht für alle Streckenabschnitte vorgesehen sind, dass die Verbesserungen teilweise hinter den "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA) 2010 zurückbleiben, dass insbesondere ein gemeinsamer Geh- und Radweg weit von einer optimalen Befriedigung der Belange von Radfahrern entfernt ist, dass vorgesehene Alternativrouten längere Fahrstrecken bedeuten, dass es aus Sicht des Klägers wünschenswert gewesen wäre, eine vorgesehene Geschwindigkeitsbeschränkung zugunsten von Radfahrern als Nebenbestimmung festzusetzen und dass schließlich in einigen Bereichen sogar die Annahme einer Verschlechterung der Verkehrssituation für Radfahrer nicht ausgeschlossen werden kann, ändert nichts daran, dass die angesprochenen Verbesserungen insgesamt per Saldo im Verhältnis zum derzeitigen Stand zu einer Verbesserung der Verkehrssituation für Radfahrer führen. Etwas anderes lässt sich nicht aus § 2 Abs. 9 ÖPNVG NRW ableiten, der lediglich fordert, den Belangen von Radfahrern in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, was weit entfernt ist von der von der Klägerin sinngemäß angestrebten durchgängigen Erstellung ERA-konformer Radverkehrsanlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.