Beschluss
13 A 806/13.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0404.13A806.13A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder liegt ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, 2.). 1. Die von dem Kläger geltend gemachte Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht erfolgt. Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 12 bis 18. Daher ist mit dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf § 73 Abs. 2 AsylVfG gestützt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt. Das Verwaltungsgericht war auch nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, den Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 AsylVfG hinzuweisen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs begründet in der Regel keine Pflicht des Gerichts, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 – 1 BvR 706/85 –, BVerfGE 74, 1 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 4 B 53.12 –, juris, Rn. 4. Im Übrigen mussten der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte mit der Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides an § 73 Abs. 2 AsylVfG rechnen. Das Verwaltungsgericht hat ihm in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls seine in dem Verfahren 23 K 7661/02 VG Köln erfolgten Angaben zu einer (fehlenden) Tätigkeit für die Volksmudjahedin vorgehalten. Die Gerichte sind zudem nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Prüfung verpflichtet, ob ein angefochtener Verwaltungsakt aufgrund einer Ermächtigung durch eine von der Behörde nicht herangezogene gesetzliche Grundlage Rechte des Klägers nicht verletzt. Vgl. zu § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 9 C 53.97 –, BVerwGE 108, 30 = juris, Rn. 16. Dementsprechend war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung einen „Hinweis auf Schlussfolgerungen“ zu geben, die es aus den in dem Verfahren 23 K 7661/02 VG Köln abgegebenen Erklärungen des Klägers ziehen möge. Dies gilt auch für die Schlüsse, die das erstinstanzliche Gericht aus dem jenes Verfahren betreffenden Protokoll der mündlichen Verhandlung und dem Urteil gezogen hat. Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht die Beteiligten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung über die Beiziehung der „Restakte“ jenes Verfahrens ausdrücklich informiert. Daher ist es dem Kläger nicht „verwehrt worden“, sich in der mündlichen Verhandlung zur Bedeutung seiner in dem Verfahren 23 K 7661/02 VG Köln abgegebenen Erklärungen zu äußern. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung gerade ein entsprechender gerichtlicher Vorhalt zu diesen Erklärungen und zu deren Würdigung in dem Urteil vom 21. Juni 2005. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt in Bezug auf sein „Verfolgungsschicksal“ weiter aufklären müssen, ist darauf hinzuweisen, dass eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung kein Verfahrensmangel ist, der eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO gebietet. Abgesehen davon verletzt ein Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier – nicht beantragt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 13 A 1816/11.A –, juris, Rn. 6. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt, zeigt er einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht auf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend mit Erwägungen zur Darlegungs- oder Beweislast begründet, sondern war von „zweifelsfrei unrichtigen“ und „unauflösbar widersprüchlichen“ Angaben des Klägers überzeugt, zu denen dieser sich nicht mehr verhalten hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für das erstinstanzliche Urteil und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 ‑ 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f. Diese Anforderungen erfüllen die Fragen des Klägers nicht. Die Frage, „ob ein durch das BAMF verfügter Widerruf vom Verwaltungsgericht in eine Rücknahme umgedeutet bzw. als Rücknahme unter Austausch der Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann“, ist nicht klärungsbedürftig, soweit sie entscheidungserheblich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG und die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind und jeweils gebundene Entscheidungen darstellen. Daher haben die Verwaltungsgerichte bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG das Vorliegen der Merkmale des § 73 Abs. 1 AsylVfG zu prüfen. Die Heranziehung anderer als der im angefochtenen Bescheid genannten Normen und Tatsachen ist den Gerichten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur verwehrt, wenn dies zu einer Wesensänderung des Bescheides oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten führen würde, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 – 9 C 53.97 –, a. a. O., Rn. 16, und vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, BVerwGE 112, 80 = juris, Rn. 24 f. Damit ist auch geklärt, dass bei Einhaltung dieser Voraussetzungen ein durch das Bundesamt verfügter Widerruf von den Verwaltungsgerichten in eine Rücknahme umgedeutet bzw. als Rücknahme unter Austausch der Rechtsgrundlage aufrecht-erhalten werden kann. Im Übrigen ist in dem streitgegenständlichen Verfahren weder eine unzumutbare Be-einträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Klägers noch eine Wesensänderung des Bescheides erfolgt. Durch den Vorhalt der in dem Verfahren 23 K 7661/02 VG Köln abgegebenen Erklärungen des Klägers seitens des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung waren die Verteidigungsmöglichkeiten des Klägers gewahrt. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bereits in dem angefochtenen Bescheid Zweifel an der Wahrheit des früheren Klägervortrags unter Verweis auf das in jenem Gerichtsverfahren ergangene Urteil geäußert worden waren. Einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides durch die gerichtliche Heranziehung des § 73 Abs. 2 AsylVfG als Ermächtigungsgrundlage steht entgegen, dass diese nicht zu einer rückwirkenden (ex tunc) Aufhebung der früheren Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG geführt hat, sondern die Feststellungen allein mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beseitigt. Abweichendes ist dem die zeitliche Wirkung der Rücknahme nicht ausdrücklich regelnden Urteil nicht zu entnehmen. Für eine zeitliche Erweiterung der zunächst behördlicherseits nur für die Zukunft verfügten Wirkungen des Bescheides wäre aber eine ausdrückliche Regelung erforderlich. Dies folgt auch daraus, dass nur eine auf die Zukunft beschränkte Rücknahme eine unzulässige Wesensänderung des Bescheides bzw. eine für den Betroffenen ungünstigere Rechtsfolge (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) vermeidet. Die weitere von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ex tunc wirkt, ist einer allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Beantwortung nicht zugänglich. Die Antwort hängt vielmehr von der jeweiligen diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 ‑ 1 C 10.09 ‑, NVwZ 2010, 1369 = juris, Rn. 17, bzw. – wie im vorliegenden Fall – des Verwaltungsgerichts ab. Die dritte, eine rückwirkende Aufhebung des Schutzstatus betreffende Frage ist nicht entscheidungserheblich, da eine rückwirkende Aufhebung – wie gezeigt – nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.