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Beschluss

11 E 163/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0328.11E163.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Der Senat hebt noch einmal hervor, dass es für die Frage, welchen Status die Klägerin erworben hat, nicht darauf ankommt, wann sie im Bundesgebiet „Aufnahme" gefunden hat. Sowohl § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als auch § 4 Abs. 1 BVFG stellen in Abgrenzung zueinander darauf ab, ob der Betreffende die Aussiedlungs- bzw. Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 oder nach dem 31. Dezember 1992 „verlassen" hat. Danach ist die Klägerin Aussiedlerin i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie das Aussiedlungsgebiet am 7. Dezember 1992 (endgültig) verlassen hat. Unabhängig davon teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin bereits vor dem 1. Januar 1993 in der Bundesrepublik Deutschland „Aufnahme" gefunden hat. „Aufnahme finden" setzt ein behördliches Tätigwerden oder ein behördliches Verhalten voraus, aus dem zu schließen ist, dass dem Aufzunehmenden der ständige Aufenthalt nicht verweigert wird. Das Gegenteil des Begriffes „Aufnahme finden" ist „ausgewiesen" oder „abgeschoben werden". Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1959 ‑ V C 163.57 -, BVerwGE 9, 231 (233). Danach hat die Klägerin jedenfalls mit ihrer Registrierung in der Aufnahmeeinrichtung am 10. Dezember 1992 „Aufnahme“ gefunden. Nicht entscheidungserheblich ist hingegen, dass die Wohnsitznahme zunächst unklar war und die Klägerin sogar erwogen hat, ins Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Das ändert nichts daran, dass sie mit behördlicher Zustimmung in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden ist. Dies wird nachdrücklich dadurch bestätigt, dass die Klägerin bereits am 18. Dezember 1992 einen vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland erhielt. Das in der Beschwerdebegründung angeführte Urteil des beschließenden Gerichts vom 30. Mai 2001 – 2 A 1356/99 – hilft hier nicht weiter, weil die dortige Klägerin zu 1) nach knapp dreiwöchigem Aufenthalt in Deutschland in das Aussied-lungsgebiet zurückgekehrt war. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler abgelehnt. Die durch § 27 Abs. 3 BVFG geschaffene zusätzliche Einbeziehungsmöglichkeit gilt ausdrücklich nur für Spätaussiedler, eine Erweiterung auf Aussiedler ist im Gesetzgebungsverfahren erwogen, aber nicht umgesetzt worden. Vgl. den Antrag des Landes Hessen, Bundesrats-Drucksache 57/2/11 vom 16. März 2011. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke liegt daher nicht vor. Eine erweiternde analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler wäre auch mit der bisherigen Systematik der vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen nicht zu vereinbaren, weil die Möglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid für Aussiedler nie bestanden hat (vgl. § 27 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz ‑ AAG) vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).