Urteil
9 A 670/08.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0326.9A670.08A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2008 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2008 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der am 20. Mai 1975 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens und stammt aus Bagdad. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg im September/Oktober 1999 stellte der Kläger am 20. Oktober 1999 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) erklärte er unter anderem, dass er Mitglied der El-Dawa-Partei gewesen sei. Im März 1998 habe er ein Auto an einen Leibwächter und Cousin von Saddam Hussein verkauft. Dieser habe jedoch nur zwei Drittel des vereinbarten Kaufpreises gezahlt. Als er von ihm das restliche Geld gefordert habe, sei er vom Sicherheitsdienst Saddam Husseins verhaftet und über einen Monat im Gefängnis festgehalten worden. Dort sei er die ganze Zeit geschlagen und gefragt worden, warum er Saddam Hussein beleidigt habe. Nach seiner Freilassung am 3. Mai 1998 habe er niemandem erzählen sollen, dass er festgehalten und geschlagen worden sei; dafür habe er unterschreiben müssen. Im April 1999 habe er sich einer oppositionellen Studentengruppe angeschlossen, die über die fehlende Freiheit des irakischen Volkes diskutiert und nachts auf der Hauptstraße in Bagdad Bilder von Saddam Hussein mit Farbe übersprüht habe. Nachdem am 25. September 1999 die beiden Anführer der Gruppe festgenommen worden seien, sei er aus dem Irak geflohen. Danach sei sein Haus in Bagdad durchsucht worden. Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 8. November 1999 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen könne. Jedoch sei aufgrund des vom Kläger im westlichen Ausland gestellten Asylantrages und der Tatsache, dass ihm im Irak keine sog. inländische Fluchtalternative zur Seite stehe, nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde und mithin nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe. Im Januar 2006 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen seiner Anhörung trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei bereits seit 1999 in Deutschland und vorbildlich integriert, so dass schon gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) bzw. Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von einem Widerruf abzusehen sei. Durch Bescheid vom 23. März 2006 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheides); zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Nr. 2 des Bescheides) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides) vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG darauf beruht habe, dass dem Kläger wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und seiner Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr asylrelevante politische Verfolgung drohen könne; diese Umstände seien aber nunmehr weggefallen, weil sich die politische Situation im Irak seit dem Sturz der Baath-Regierung unter Führung von Saddam Hussein grundsätzlich verändert habe. Weitergehende Kriterien für den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnten aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG bzw. Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK nicht abgeleitet werden. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG drohe. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle zwar eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei jedoch nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Im Übrigen habe der Kläger Tatsachen, die auf eine aktuelle, individuelle und landesweit drohende Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen ließen, nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2006 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil vom 30. Januar 2008 stattgegeben: Die Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig, da der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit, seiner früheren oppositionellen Einstellung zum Baath-Regime oder seines jahrelangen Aufenthaltes im westlichen Ausland vor Verfolgung durch Dritte i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG nicht hinreichend sicher und der irakische Staat nicht in der Lage sei, ihm Schutz vor derartiger Verfolgung zu bieten. Dies folge aus der massiven Ausbreitung religiös-ethnisch motivierter Gewalt mit sunnitisch-schiitischen Auseinandersetzungen im gesamten Irak; zudem bestehe aufgrund der „westlichen Vergangenheit“ des Klägers ein ausreichender Verdacht für eine Kooperation mit den „Feinden des Islam“. Darüber hinaus gebe es keine inländische Fluchtalternative für den aus dem Zentralirak stammenden Kläger, der weder über familiäre noch über sonstige soziale Bindungen in den Nordirak verfüge. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufes habe zur Folge, dass die feststellenden Regelungen in Nrn. 2 und 3 des angegriffenen Bescheides gegenstandslos seien. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bei anerkannten irakischen Flüchtlingen erfüllt, weil sich die Verhältnisse im Irak mit Blick auf den Wegfall des Regimes Saddam Husseins nachträglich wesentlich geändert hätten und eine Rückkehr des alten Regimes ebenso ausgeschlossen sei wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernehme und erneut (wiederholend) verfolge. Bei einer Rückkehr in den Irak drohe Irakern, die keiner religiösen Minderheit wie Christen oder Jeziden angehörten, derzeit und für die absehbare Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder staatliche noch quasi-staatliche noch nichtstaatliche Verfolgung. Überdies sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder unmittelbar noch in verfassungskonformer Auslegung begründet, da zum einen im Irak nicht landesweit eine extreme Gefahrenlage bestehe und zum anderen die nach wie vor bestehende Erlasslage in Nordrhein-Westfalen in einer den Anforderungen des § 60a Abs. 1 AufenthG entsprechenden Weise hinreichenden Schutz vor Abschiebung biete. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2008 hat der Senat das Berufungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 10 C 23.07, 10 C 31.07 und 10 C 33.07 nach § 94 VwGO ausgesetzt. Am 24. Februar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht in allen drei Verfahren endgültig entschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Dabei hat er ergänzend vorgetragen: Seine Mutter - eine Sunnitin – sei im Jahr 2009 zusammen mit seinem Bruder - einem Schiiten - sowie dessen Frau und Kindern in eine Mietwohnung in einem sunnitisch geprägten Stadtteil von Bagdad gezogen. Etwa ein halbes Jahr später sei sein Bruder von Unbekannten wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit verhaftet worden; seine Familie wisse bis heute nicht, wo sein Bruder sei. Bei einer Rückkehr zu seiner Mutter sowie zur Familie seines Bruders in den sunnitisch geprägten Stadtteil von Bagdad befürchte er - der Kläger - wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit ebenfalls verhaftet bzw. verschleppt zu werden. Ferner habe er im Jahr 2006 in einer Moschee eine polnische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zwei Kinder habe, für die ein gemeinsames Sorgerecht bestehe. Eine staatliche Eheschließung habe nicht stattgefunden. Seine Frau sei Christin; beide Kinder nähmen am katholischen Religionsunterricht in der Grundschule teil, seien aber (noch) nicht getauft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 – 2) sowie die ebenfalls beigezogene Ausländerakte des Klägers der Stadt Köln (Beiakten Hefte 3 – 4) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. März 2006 über den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) als rechtmäßig (hierzu nachfolgend unter I.). Damit steht zugleich fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. März 2006) zusteht (hierzu nachfolgend unter II.). Ferner besitzt der Kläger auch den von ihm sinngemäß hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. März 2006) nicht (hierzu nachfolgend unter III.). I Die auf § 73 AsylVfG gestützte Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) in dem Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2006 leidet weder an einem formellen Mangel (hierzu nachfolgend unter 1.) noch bedurfte er einer Ermessensentscheidung des Bundesamtes (hierzu nachfolgend unter 2.); überdies genügt der Widerruf auch den materiellen Voraussetzungen aus § 73 Abs. 1 AsylVfG (hierzu nachfolgend unter 3.). 1 Der angefochtene Widerruf begegnet weder im Hinblick auf die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geforderte Unverzüglichkeit noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG formellen Bedenken. Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rdnr. 13, BVerwGE 126, 243 m.w.N. Die im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) findet auf den angefochtenen Bescheid keine Anwendung. Die bereichsspezifische Fristenregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das Bundesamt in § 73 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 7 AsylVfG verdrängt diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4.11 -, juris Rdnr. 17 f., NVwZ 2012, 1193. 2 Der angefochtene Widerruf ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen nach § 73 Abs. 2a Satz 4 (früher Satz 3) AsylVfG ausgeübt hat. Zwar findet die Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG, wie sich aus § 73 Abs. 7 AsylVfG ergibt, auch auf Widerrufsentscheidungen Anwendung, die ‑ wie hier - ab dem 1. Januar 2005 ausgesprochen worden sind, sich aber auf eine Flüchtlingsanerkennung beziehen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist. Der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung steht allerdings erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 53.07 -, juris Rdnr. 13 ff., NVwZ 2009, 328. Eine solche Negativentscheidung ist vorliegend jedoch gerade nicht ergangen. Vielmehr hat das Bundesamt mit Bescheid vom 23. März 2006 - und damit noch innerhalb der gemäß § 73 Abs. 7 AsylVfG bis zum 31. Dezember 2008 laufenden Prüfungsfrist - die in dem Bescheid vom 8. November 1999 erfolgte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. 3 Der Widerruf genügt auch den materiellen Voraussetzungen aus § 73 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß Satz 1 der Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäß Satz 3 gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach Satz 1 dieser Norm darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b)), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (lit. c)), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl. EU Nr. L 204 vom 5. August 2005, S. 24), sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK orientieren, auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober 2004 (vgl. Art. 39 QualfRL) gestellt worden sind. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rdnr. 9 ff., ZAR 2008, 192. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 QualfRL). Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C‑179/08, Abdulla u.a., InfAuslR 2010, 188 - ist danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. e) und Abs. 2 QualfRL zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 lit. c) QualfRL genannten Gründe (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL haben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 12 ff., BVerwGE 139, 109. Dabei bezieht sich der in Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL angesprochene „Schutz des Landes“ nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen. Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten „Schutz des Staates“. Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes i.S.d. Art. 2 lit. e) QualfRL nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzrichtungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 15, BVerwGE 139, 109. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG daher nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts - namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - gewährt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rdnr. 24, BVerwGE 124, 276. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ in Art. 2 lit. c) QualfRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rdnr. 20 ff., BVerwGE 140, 22 (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rdnr. 37, ZAR 2008, 192. Dauerhaft ist eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland des Antragstellers, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur i.S.d. Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rdnr. 24, BVerwGE 140, 22. Nach diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt als rechtmäßig. Aufgrund der - erheblich und nicht nur vorübergehend - geänderten politischen Verhältnisse im Irak droht dem Kläger derzeit und in absehbarer Zukunft weder staatliche noch von einem Akteur i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. des Art. 2 lit. c) QualfRL bezogene Verfolgung im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt mit Bescheid vom 8. November 1999 zugrunde liegende Verfolgungsgefahr ist dauerhaft weggefallen: Wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak im September/Oktober 1999 sowie seines Asylantrags und anschließenden mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland und der deswegen vermuteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Bestrafung und auch sonst keine politischen Verfolgungsmaßnahmen (mehr). Das seinerzeit herrschende Baath-Regime hat durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA sowie die Festnahme, Verurteilung und Hinrichtung Saddam Husseins am 30. Dezember 2006 seine politische und militärische Macht über den Irak endgültig und unumkehrbar verloren. Damit hat ein Verhalten, das unter der Herrschaft Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, wie die illegale Ausreise aus dem Irak, die Asylantragstellung sowie das illegale Verbleiben im Ausland, keine für die Flüchtlingsanerkennung relevante Bedeutung mehr. Weder die neue irakische Regierung noch sonstige Akteure im Irak knüpfen an ein solches Verhalten Verfolgungsmaßnahmen. Vgl. hierzu etwa: BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 13a B 11.30412 -, juris Rdnr. 14; VGH BW, Beschluss vom 4. August 2011 - A 2 S 1381/11 -, juris Rdnr. 27. Steht damit fest, dass der Kläger wegen dieses früheren Verhaltens von keiner Seite im Irak mehr Verfolgung zu befürchten hat, umfasst dies zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der die ehemals bestehenden staatlichen Sanktionen und Übergriffe aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Irak, der Asylantragstellung sowie des illegalen Verbleibens im Ausland abgeschafft und damit ausreichende geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegende Verfolgung dauerhaft zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rdnr. 20, BVerwGE 139, 109. Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Asylverfahren geltend gemachte eigene Verhaftung durch den Sicherheitsdienst Saddam Husseins im Frühjahr 1998 sowie im Hinblick auf die ebenfalls vorgebrachte Festnahme der beiden Anführer der oppositionellen Studentenbewegung, der der Kläger sich angeschlossen zu haben behauptete, am 25. September 1999. Hinsichtlich der vom Kläger im Rahmen der damaligen Anhörung erwähnten Mitgliedschaft in der El-Dawa-Partei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Partei nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012) vom 17. Januar 2013) um diejenige des heutigen irakischen Ministerpräsidenten Nuri al-Maliki handelt. Soweit der Kläger im Widerrufsverfahren geltend gemacht hat, bei einer Rückkehr zu seiner Mutter sowie zur Familie seines Bruders in den sunnitisch geprägten Stadtteil von Bagdad, in dem diese zur Zeit lebten, befürchte er wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit ebenso wie sein Bruder verhaftet bzw. verschleppt zu werden, ergibt sich hieraus kein anderer Grund zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL. Denn es kann von dem Kläger - einem 37 Jahre alten, gesunden Mann - erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Bagdad nicht bei seiner Mutter und der Familie seines Bruders, sondern in einem schiitisch geprägten Stadtteil lebt, wo er keine Verfolgung wegen seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit befürchten muss und – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat – auch nicht befürchtet. Dass das in einem mehrheitlich schiitischen Stadtteil gelegene Haus, in dem die Familie bis 2006 gewohnt hat, derzeit nicht zur Verfügung steht, weil es anderweitig genutzt wird, stellt keinen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Hinderungsgrund dar, zumal der Kläger selbst davon ausgeht, dass die Familie es früher oder später tatsächlich wiedererlangen wird. Soweit der Kläger im Widerrufsverfahren weiterhin geltend gemacht hat, er habe im Jahr 2006 in einer Moschee eine polnische Staatsangehörige christlichen Glaubens geheiratet, mit der er zwei Kinder habe, für die ein gemeinsames Sorgerecht bestehe und die am katholischen Religionsunterricht in der Grundschule teilnähmen, folgt hieraus ebenfalls kein anderer Grund zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL. Dabei ist zunächst zu unterstellen, dass der Kläger ohne seine Frau und die beiden Kinder nach Bagdad zurückkehren würde. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er - wie hier - auch in Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 ‑ 9 C 12.99 -, juris Rdnr. 11, BVerwGE 109, 305, und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris Rdnr. 10, DVBl. 2001, 211. In besonderen Fällen, etwa wenn die Familienangehörigen aufgrund rechtskräftiger Feststellung als politisch Verfolgte oder wegen sonstiger zielstaatsbezogener Gefahren Abschiebungsschutz genießen, kann jedoch eine gemeinsame Rückkehr des Asylbewerbers mit diesen Familienangehörigen in den Heimatstaat nicht angenommen werden. Dabei ist dem Erfordernis einer möglichst realitätsnahen, nicht wirklichkeitsfremden Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 ‑ 9 C 12.99 -, juris Rdnr. 11, BVerwGE 109, 305, und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, juris Rdnr. 10, DVBl. 2001, 211. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Denn bei möglichst realitätsnaher, nicht wirklichkeitsfremder Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall ist davon auszugehen, dass die polnische Frau wegen ihres christlichen Glaubens und die beiden Kinder wegen ihrer christlichen Erziehung nicht zusammen mit dem Kläger nach Bagdad zurückkehren, da ihnen dort ansonsten Gefahren für Leib oder Leben aus religiösen Gründen drohen würden. Nach dem aktuellen Lagebericht des AA vom 17. Januar 2013 (S. 18 f.), der sich auf verschiedene Quellen stützt, hat sich nämlich die Situation der Christen im Irak seit dem Ende der Diktatur Saddam Husseins im April 2003 so stark verschlechtert, dass viele Christen keine sichere Zukunft im Irak sehen und Hunderttausende in den vergangenen Jahren bereits ins Ausland geflohen sind. Auch nach der Analyse des Bundesasylamtes der Republik Österreich (BAA) vom 26. Januar 2011 (Irak: die Sicherheitslage in Bagdad, S. 16) kommt es in verschiedenen Stadtteilen Bagdads immer wieder zu Anschlägen gegen Christen mit teilweise tödlichem Ausgang. Für einen Verbleib der Frau und der beiden Kinder des Klägers in Deutschland spricht darüber hinaus, dass sie sich in Bagdad mit einer ganz erheblichen Einschränkung ihrer bisher gewohnten Lebensverhältnisse in Deutschland konfrontiert sähen, die sie (wohl) nicht bereit wären hinzunehmen. Würde der Kläger demnach alleine nach Bagdad zurückkehren, droht ihm dort wegen seiner christlichen Frau und seiner beiden christlich erzogenen Kinder in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine strafrechtliche Verfolgung durch den irakischen Staat droht ihm deswegen nicht. Das irakische Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam (vgl. Lagebericht des AA vom 17. Januar 2013, S. 11). Auch von Seiten nichtstaatlicher Akteure drohen dem Kläger religiös bedingte Übergriffe wegen der Beziehung zu einer Christin und der Duldung der christlichen Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn der Senat hat bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in Bagdad jemand um diese Umstände weiß und sie publik machen würde, um den Kläger einer Verfolgung auszusetzen. Schließlich kann der Kläger aus § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Norm enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt. Von einem Widerruf ist danach abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dagegen schützt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus dieser Norm allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Die Signatarstaaten hatten bei der Schaffung des zugrunde liegenden Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rdnr. 36 ff., BVerwGE 124, 276. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat sich schon nicht auf gegenwärtige zwingende Gründe berufen, die seiner Rückkehr in den Irak entgegenstehen, auch wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG vorliegen. Der vom Kläger angeführte langjährige Aufenthalt in Deutschland sowie seine damit einhergehende Integration genügen insoweit nicht. Gleiches gälte - bei Wahrunterstellung - für die vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Asylverfahren geltend gemachte Verhaftung durch den Sicherheitsdienst Saddam Husseins im Frühjahr 1998, da sie jedenfalls nach der eigenen Schilderung des Klägers ohne nachhaltige Folgen für ihn geblieben ist. II Erweist sich damit der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig, so ist auch die in Nr. 2 enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbständigen Regelungscharakter. Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerrufs und bereits in diesem Zusammenhang zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rdnr. 19, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27. III Dem Kläger steht der von ihm sinngemäß hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungs-verboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht zu. Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich lediglich beantragt, „den Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2006 aufzuheben“. Jedoch entspricht es der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren - wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachlich umfassend auszulegen und im Zweifel von einem auf Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsbegehren auszugehen. Dies gilt entsprechend auch für die Klage gegen einen Widerrufsbescheid des Bundesamts, in dem zugleich das Vorliegen von zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten verneint wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rdnr. 21, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27. Für eine Einschränkung dieses Begehrens bestehen hier keine Anhaltspunkte. Der Kläger besitzt weder einen Anspruch auf subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (hierzu nachfolgend unter 1.) noch einen Anspruch auf nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (hierzu nachfolgend unter 2.). Da der unionsrechtliche Abschiebungsschutz weitergehenden Schutz bietet, ist über ihn vorrangig vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 ‑ 10 C 14.10 -, juris Rdnr. 16, BVerwGE 140, 319. 1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes. Hierzu zählen in Umsetzung des subsidiären Schutzkonzepts nach Art. 15 und 17 QualfRL die in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote. Dieser Streitgegenstand ist in allen Übergangsfällen, in denen - wie hier - das Bundesamt über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz noch nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. entschieden hat und hiergegen Klage erhoben wurde, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - Richtlinienumsetzungsgesetz - (BGBl I 2007, 1970) am 28. August 2007 im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes und unabhängig vom Verfahrenshandeln der Beteiligten angewachsen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 ‑ 10 C 14.10 -, juris Rdnr. 9 ff., BVerwGE 140, 319. Dem Kläger steht kein - hier näher in Betracht zu ziehender - Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Nach dieser Norm ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Bestimmung entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 lit. c) QualfRL und ist in diesem Sinne sowie unter Berücksichtigung des hierzu ergangenen Grundsatzurteils des EuGH vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji, NVwZ 2009, 705 - auszulegen. Insbesondere ist das in Art. 15 lit. c) QualfRL genannte Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ sinngemäß auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 17 und 36, BVerwGE 131, 198. Gemäß Art. 15 lit. c) QualfRL gilt als ernsthafter Schaden, den eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz i.S.d. Art. 2 lit. e) QualfRL bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder - bei einer staatenlosen Person - in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts aus stichhaltigen Gründen tatsächlich Gefahr liefe zu erleiden, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit dieser Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vorliegend kann offen bleiben, ob die im Irak seit 2003 andauernden und durch staatliche Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) bekämpften terroristischen Handlungen nach Intensität und Größenordnung schon als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL anzusehen sind, weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nach Bagdad auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben bzw. keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne der zuvor genannten Bestimmungen ausgesetzt wäre. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie für ihn bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. ernsthafte individuelle Bedrohung darstellen würde; dabei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Klägers, in die er typischerweise zurückkehren wird, abzustellen. Eine von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den um subsidiären Schutz Ersuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der um subsidiären Schutz Ersuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Unabhängig davon kann eine individuelle Verdichtung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer erheblichen individuellen Gefahr bzw. einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. des Art. 15 lit. c) QualfRL ausgesetzt wäre. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage -, können jedoch nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rdnr. 34 f., BVerwGE 131, 198; vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rdnr. 15 und 17, BVerwGE 134, 188; vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 16 ff., NVwZ 2012, 454. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr infolge von „willkürlicher Gewalt“ drohen muss. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt bereits ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Erforderlich zur Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 33, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 18 f. und 22 f., NVwZ 2012, 454. Bei der Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt ist nach den Ausführungen des EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji, NVwZ 2009, 705 - zudem davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Angesichts der Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt durch den EuGH, aber auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 lit. c) QualfRL kann dieser Vorschrift eine Beschränkung auf gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßende Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateralschäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 34, BVerwGE 136, 360. In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 lit. e) QualfRL. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") ab; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 20, NVwZ 2012, 454. Schließlich gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unter anderem die Beweisregel des Art. 4 Abs. 4 QualfRL. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt aber auch im Rahmen des subsidiären Schutzes voraus, dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rdnr. 31, BVerwGE 136, 360; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 21 und 24, NVwZ 2012, 454. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad als Zivilperson nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL. Denn in dieser Region herrscht bereits kein hohes Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung im Sinne der zuvor dargestellten Anforderungen. Damit kommt es auf gefahrerhöhende individuelle Umstände in der Person des Klägers sowie auf eine insoweit eingreifende Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL nicht mehr an. Gemäß den von der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (IBC) erhobenen Daten für das Jahr 2012 (Civilian deaths from violence in 2012, abgerufen am 4. Februar 2013 unter der Internetadresse http://www.iraqbodycount.org/analysis/numbers/2012/) wurden in diesem Jahr in der Provinz Bagdad 1.090 Zivilisten gewaltsam getötet; zudem geht IBC in seiner Analyse von einer geschätzten Bevölkerung von 7.055.196 Personen in der Provinz Bagdad bezogen auf das Jahr 2011 aus. Ferner ergibt sich aus der aktuellen Analyse von IBC, dem „Report on Human Rights in Iraq: 2011“ des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) und des United Nations Assistant Mission for Iraq (UNAMI) Human Rights Office aus Mai 2012 sowie aus dem Newsletter „Civilians without protection“ des International Committee of the Red Cross (ICRC) aus August 2009, dass in den letzten vier Jahren ab 2009, in denen die Zahl gewaltsam getöteter und verletzter Zivilisten in etwa gleich geblieben ist, im Irak und insbesondere in der Provinz Bagdad auf einen Toten unter der Zivilbevölkerung etwa drei bis vier Verletzte kamen. Setzt man die vorgenannten Zahlen zueinander ins Verhältnis, beträgt - selbst bei Annahme einer Tote-Verletzte-Relation von 1:4 - die statistische Wahrscheinlichkeit, als Zivilperson in der Provinz Bagdad Opfer einer gewaltsamen Tötung oder Verletzung zu werden, aktuell ungefähr 0,08 % oder 1:1.295. Darüber hinaus sind dem aktuellen Lagebericht des AA vom 17. Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte für die prognostische Annahme zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten im Irak demnächst (wesentlich) verschärfen wird. Da somit bereits das allein anhand des Zahlenmaterials ermittelte Risiko eines dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bagdad drohenden Schadens i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 lit. c) QualfRL weit von der Schwelle des - für die Annahme einer beachtlichen Schädigungswahrscheinlichkeit mindestens erforderlichen - hohen Niveaus willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung entfernt liegt, bedarf es einer (weiteren) wertenden Betrachtung des Zahlenmaterials - insbesondere im Hinblick auf die Schwere der eingetretenen Schädigungen bei der Zivilbevölkerung sowie die medizinische Versorgungslage in der Provinz Bagdad - nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 11.10 -, juris Rdnr. 20 f., wo sogar eine statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 0,1 % oder 1:1.000 dafür angenommen wurde, als Zivilperson in der Provinz Bagdad im Jahr 2009 Opfer einer gewaltsamen Tötung oder Verletzung geworden zu sein. 2 Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf nationalen Abschiebungs-schutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG. Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erhebliche individuelle Gefahren im Sinne der Norm - wie etwa durch Krankheit - hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vor möglichen Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung in der Provinz Bagdad allgemein ausgesetzt ist, schützt den Kläger der - nach wie vor geltende - Erlass „Aufenthaltsrechtliche Behandlung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus dem Irak“ des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2007 (Az.: 15-39.03.02-3-Irak). Danach sind Rückführungen vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger nur möglich, wenn die Betroffenen erwiesenermaßen aus einer der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Sulaimaniya, Erbil oder Dohuk stammen und dort vor ihrer Flucht ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Hinsichtlich der sonstigen ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen sei wegen fehlender Rückführungsmöglichkeiten von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis auszugehen; auslaufende Duldungen für diesen Personenkreis aus dem Irak seien um jeweils sechs Monate zu verlängern. Damit liegt eine Erlasslage i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, die dem Kläger derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG, vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris Rdnr. 9 m.w.N., BVerwGE 114, 379; Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, juris Rdnr. 4, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, kommt daher schon nicht mehr in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.