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Beschluss

20 A 878/12.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0326.20A878.12PVB.00
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Leitsätze

Einem Personalratsmitglied steht bei Reisen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, hinsichtlich der Frage, ob an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht (§ 5 Abs. 2 BRKG), ein Beurteilungsspielraum zu.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Personalratsmitglied steht bei Reisen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, hinsichtlich der Frage, ob an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht (§ 5 Abs. 2 BRKG), ein Beurteilungsspielraum zu. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2., dem beim Beteiligten zu 1. bestehenden Bezirkspersonalrat. In dieser Eigenschaft nahm der Antragsteller in der Zeit von Januar bis Juni 2011 an sechs Sitzungen des Beteiligten zu 2. teil. Die Sitzungen fanden vom 17. bis 20. Januar 2011 in I. -Q. , vom 14. bis 17. Februar 2011 in C. , vom 2. bis 5. Mai 2011 in P. , vom 16. bis 19. Mai 2011 in F. , vom 23. bis 24. Mai 2011 in M. und vom 14. bis 17. Juni 2011 in T. statt. In den jeweils vor Antritt der Fahrten gestellten Reiseanzeigen erklärte der Antragsteller, die Verwendung seines privaten Kraftwagens zu beabsichtigen, und gab zur Begründung dafür an: Die Entscheidung zur Nutzung des eigenen Kraftwagens sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auch unter Berücksichtigung von haushaltsrechtlichen und ökologischen Aspekten getroffen worden; dabei seien insbesondere die Unsicherheit der Lagerung von Unterlagen, die zeitlich unsichere Verbindung bei Verspätungen und die Schwere des Gepäcks berücksichtigt worden. Jeweils noch vor Antritt der Fahrten wies das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum C1. den Antragsteller darauf hin, dass es beabsichtigt sei, ein erhebliches dienstliches Interesse für die Nutzung des privaten Kraftwagens nicht anzuerkennen und lediglich eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG mit 20 Cent je Kilometer bis zu einem Höchstbetrag von 150,‑ Euro zu gewähren, weil dem Antragsteller die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. möglich und zumutbar sei. Trotz dieses Hinweises benutzte der Antragsteller für die Fahrten zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. seinen privaten Kraftwagen. Bei seinen Reisekostenabrechnungen wiederholte er zur Begründung für die Benutzung des privaten Kraftwagens im Wesentlichen die in den Reiseanzeigen gemachten Angaben. Dennoch verblieb das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum C1. bei seiner Auffassung und beschränkte die dem Antragsteller erstatteten Reisekosten auf eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer und einen Höchstbetrag von 150,‑ Euro je Dienstreise. Am 27. Juli 2011 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er für die durchgeführten Fahrten die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer ohne eine Höchstbetragsbegrenzung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 BRKG begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Als Mitglied einer Personalvertretung stehe es in seinem Ermessen, welche Aufwendungen in welcher Höhe zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben notwendig seien. Er habe davon ausgehen können, dass sein Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. das Interesse der Dienststelle an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel überwiege. Angesichts der Notwendigkeit mehrmaligen Umsteigens bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, der Menge des für die in der Regel mehrtägigen Sitzungen erforderlichen Gepäcks und der zum Teil vertraulichen Unterlagen sei ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen. Der Antragsteller hat beantragt, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm weitere Wegstreckenentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 zu gewähren. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz liege ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden könne oder nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig sei und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung stehe. Dies sei unter anderem der Fall, wenn schweres Dienstgepäck (mindestens 25 kg) mitzuführen sei oder das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden könne oder ein solches nicht zur Verfügung stehe. Diese Voraussetzungen hätten für die Fahrten des Antragstellers nicht vorgelegen. Dieser habe nicht hinreichend dargelegt, dass sein Dienstgepäck das erforderliche Mindestgewicht von 25 kg erreicht habe. Im Übrigen sei es auch zweifelhaft, ob es für die ordnungsgemäße Ausübung der Amtsgeschäfte notwendig sei, ein derart umfangreiches Gepäck mitzuführen. Dem Antragsteller sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch möglich und selbst bei einer Notwendigkeit des mehrmaligen Umsteigens zumutbar gewesen. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. In der Sache hat er sich den Ausführungen des Antragstellers angeschlossen und ergänzend im Wesentlichen angegeben: Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei mit dem Risiko verbunden gewesen, dass der Antragsteller wegen sich aus Verspätungen ergebender zeitlicher Verzögerungen an der Wahrnehmung der Sitzung gehindert gewesen wäre. Zudem sei wegen des besonderen Schutzbedürfnisses der Personaldaten bei einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine sichere Lagerung nicht ausreichend gewährleistet. Hinsichtlich des Umfangs des Gepäcks sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht nur die Sitzungsunterlagen, sondern auch Übernachtungsgepäck für mehrere Tage benötigt habe. Das dem Antragsteller bei der Auswahl des Beförderungsmittels zustehende Ermessen sei nicht eingeschränkt. Die anfallenden Kosten seien lediglich ein einzelner Gesichtspunkt, der zu berücksichtigen sei. Daneben seien auch besondere Schwierigkeiten bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der Umfang und die Art des zu befördernden Gepäcks in die Abwägung einzustellen. Zudem habe der Beteiligte zu 1. nicht bedacht, dass der Antragsteller bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowohl an seinem Heimatort als auch am Zielort ein Taxi hätte in Anspruch nehmen müssen, was nicht unerhebliche weitere Kosten verursacht hätte. Mit Beschluss vom 5. März 2012 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 BRKG seien nicht erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhielten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig seien, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG könne Mitgliedern von Personalvertretungen nur dann gewährt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzung des Bestehens eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens für die jeweilige in Ausübung personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten durchgeführte Reise erfüllt sei. Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied der Personalvertretung zustehenden begrenzten Beurteilungsspielraums seien allerdings das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Einzustellen sei die Wertung des Gesetzgebers, dass die Benutzung eines Kraftwagens im Verhältnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel aus haushaltsrechtlichen wie aus ökologischen Gründen besonders rechtfertigungsbedürftig sei. Deshalb sei es abwägungsfehlerhaft, die Nutzung eines privaten Kraftwagens der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzuziehen, wenn diese Nutzung jedenfalls in zumutbarer Weise möglich sei. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sei für die Fahrten des Antragstellers zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens nicht erkennbar. Die Orte, an denen die Sitzungen des Beteiligten zu 2. stattgefunden hätten, seien für den Antragsteller von seinem Wohnort aus jeweils so zu erreichen gewesen, dass die Anreise am Tag des Sitzungsbeginns und die Rückreise am Tag des Sitzungsendes möglich gewesen seien. Auch wenn die Fahrt bei der Nutzung der Deutschen Bahn ein bis zu dreimaliges Umsteigen erfordere und für die Wegstrecken zwischen Wohnung und Ausgangsbahnhof sowie zwischen Ankunftsbahnhof und Tagungsstätte die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel erfordere, sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen. Dass öffentliche Verkehrsmittel störanfällig seien und es zu Verspätungen komme, gelte in gleicher Weise für die Nutzung eines privaten Kraftwagens. Dass das Gepäck des Antragstellers mehr als 25 kg gewogen habe, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Der Umstand, dass der Antragsteller vertrauliches Aktenmaterial mitgeführt habe, könne allenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen, aber nicht die Nutzung eines privaten Kraftwagens zwingend erfordern. Gegen diesen Beschluss haben der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend an: Bei der Auswahl des Beförderungsmittels sei eine Abwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte vorzunehmen. Ausgehend davon habe für seine Fahrten zu den Sitzungen des Beteiligten zu 2. ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privaten Fahrzeuges bestanden. Dafür sprächen die Häufigkeit und Dauer der Sitzungen mit entsprechender Notwendigkeit des Transports von Unterlagen zum Teil vertraulicher Art, die zeitliche Flexibilität bei einer Anreise über weite Strecken, die Abgelegenheit der aufzusuchenden Sitzungsorte und das Erfordernis eines mehrmaligen Umsteigens bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Annahme der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen, wonach An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln am Tag des Sitzungsbeginns bzw. Sitzungsendes möglich gewesen wären, setze eine fahrplanmäßige Durchführung der Reisen voraus. Dies sei allerdings realitätsfern. Bei einer Fahrt mit dem privaten Kraftwagen bestehe zwar auch die Möglichkeit, in einen Stau zu geraten und sich erheblich zu verspäten. Diesem Risiko könne indes durch die Wahl einer frühzeitigen Abfahrtszeit oder einer Umfahrung eines Staus begegnet werden. Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Unannehmlichkeiten würden Bewerber um ein Personalratsamt nicht nur von dessen Übernahme abschrecken, sondern unmittelbar die Ausübung des Ehrenamtes ver- bzw. erheblich behindern. Der Beteiligte zu 2. schließt sich zur Begründung seiner Beschwerde den Ausführungen des Antragstellers an und führt ergänzend aus: Die ehrenamtliche Stellung des Antragstellers als Mitglied einer Personalvertretung bedinge, dass dieser nur auf solche Reisemöglichkeiten verwiesen werden könne, die sich als für ihn zumutbar darstellten. Es sei unverhältnismäßig, mehrere Stunden an zusätzlicher Reisezeit aufzuwenden, um die ehrenamtliche Tätigkeit ausüben zu können. Auch könne von ihm nicht verlangt werden, mit mehreren Gepäckstücken auf einer Reise insgesamt vier oder mehr Umsteigevorgänge vorzunehmen oder größere Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, dem Antragsteller für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten zu 1. (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerden haben Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Der Beteiligte zu 1. ist verpflichtet, dem Antragsteller für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG zu gewähren. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch des Antragstellers ist § 44 Abs. 1 BPersVG. Vgl. zum Charakter dieser Vorschrift als Anspruchsgrundlage: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 ‑ 1 A 131/06.PVB ‑ und ‑ 1 A 3407/06.PVB ‑; zur vergleichbaren Vorschrift im LPVG NRW: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004 ‑ 6 P 6.04 ‑, Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 = PersR 2005, 75 = PersV 2005, 194 = RiA 2005, 132 = Schütz/Maiwald ES/C IV 1 Nr. 73 = ZBR 2005, 171 = ZTR 2005, 223 (vorgehend OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 ‑ 1 A 898/02.PVL ‑, PersR 2004, 400 = PersV 2004, 434); OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 20 A 2916/11.PVL ‑, juris. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1); Mitglieder einer Personalvertretung erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2). Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 BPersVG gilt nach § 54 Abs. 1 BPersVG auch für Mitglieder einer Stufenvertretung wie den Antragsteller. Die Regelungen des § 44 Abs. 1 BPersVG tragen den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch. Die danach grundsätzlich eröffnete Möglichkeit der Gewährung einer Reisekostenvergütung im Sinne von § 1 Abs. 2 BRKG führt aber auch in Anbetracht der in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG enthaltenen Verweisung nicht zu einer unmittelbaren Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes, wie diese im Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn gelten. Vielmehr sind bei der Geltendmachung von Reisekosten durch ein Personalratsmitglied die reisekostenrechtlichen Vorschriften wegen der Eigenart der Personalratstätigkeit nur entsprechend anwendbar. Nur auf diese Weise kann den Besonderheiten der Rechtsbeziehung zwischen Personalrat und Dienststelle hinreichend Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 ‑ 6 P 5.06 ‑, a. a. O., und vom 15. April 2008 ‑ 6 PB 3.08 ‑, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 36 = PersR 2008, 448 = RiA 2008, 274 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 182 = ZfPR 2009, 2; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 20 A 2916/11.PVL ‑, a. a. O. Die im vorliegenden Zusammenhang relevante Eigenart der Personalratstätigkeit ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die Dienststelle grundsätzlich keinen Einfluss auf die Amtsführung des Personalrats hat, weil der Personalrat ein unabhängiges und der Dienststelle nicht unterstelltes, sondern ein auf der Ebene partnerschaftlicher Gleichordnung mit der Dienststelle stehendes Organ der Personalvertretung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1962 ‑ VII P 8.61 ‑, BVerwGE 14, 282 = Buchholz 238.3 § 44 PersVG Nr. 3 = DB 1962, 1344 = DVBl. 1962, 873 = PersV 1962, 180 = ZBR 1962, 286; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 ‑ 1 A 3407/06.PVB ‑ und vom 29. November 2012 ‑ 20 A 2916/11.PVL ‑, a. a. O. Die Übernahme von durch die Amtsführung des Personalrats entstehender Kosten durch die Dienststelle auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kommt allgemein allerdings nur in Betracht, wenn die verursachende Maßnahme sich im Rahmen der dem Personalrat zugewiesenen Aufgaben hält. Diese Voraussetzung unterliegt der objektiven Nachprüfung. Sodann hat der Personalrat das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung seiner Aufgaben überhaupt notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sein. Dies ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn der Personalrat die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 ‑ 6 P 1.90 ‑, BVerwGE 89, 93 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 = NVwZ-RR 1992, 312 = PersV 1992, 218 = ZfPR 1992, 38, und vom 15. April 2008 ‑ 6 PB 3.08 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 20 A 2916/11.PVL ‑, a. a. O.; ebenso zur Erforderlichkeit von Schulungen: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 ‑ 6 P 13.05 ‑, BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 = NVwZ 2006, 1295 = PersR 2006, 468 = ZfPR 2007, 66. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Personalrat oder das in Betracht kommende Mitglied eine ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen will, insbesondere, ob zu ihrer Erfüllung eine Reise für erforderlich gehalten werden darf, besteht ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum. Dieser erstreckt sich auf die Ausführung der Reise, also insbesondere auf die Frage, ob nicht auf andere, kostensparendere Weise die Aufgaben des Personalrats hätten erfüllt werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1982 ‑ 6 P 30.79 ‑, Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 6 = PersV 1983, 37, und vom 15. April 2008 ‑ 6 PB 3.08 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 20 A 2916/11.PVL ‑, a. a. O. Daraus ergibt sich, dass der Personalrat wie auch das einzelne Personalratsmitglied hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum hat, der sich auf die durch eine Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstreckt. Dieser Beurteilungsspielraum entfällt nicht deshalb, weil § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hinsichtlich der Reisekostenvergütungen das Bundesreisekostengesetz für anwendbar erklärt. Diese spezielle Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist ein Unterfall der Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 ‑ 6 P 9.02 ‑, BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 = PersR 2003, 279 = PersV 2003, 348 = ZBR 2003, 278 = ZfPR 2003, 262 = ZTR 2003, 414, vom 27. Januar 2004 ‑ 6 P 9.03 ‑, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 = PersR 2004, 152 = PersV 2004, 313 = RiA 2004, 133 = ZBR 2004, 350 = ZfPR 2004, 106 = ZTR 2004, 270, und vom 15. April 2008 ‑ 6 PB 3.08 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 20 A 2916/11.PVL ‑, a. a. O. Schon deswegen wäre es systemwidrig, Reisekosten eines Personalratsmitglieds grundsätzlich anders zu behandeln als alle anderen durch Personalratstätigkeiten ausgelösten Kosten. Dies bedeutet nicht, dass das Personalratsmitglied sich über die reisekostenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen kann. Vielmehr sind diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten, soweit sie ungeachtet der Eigenart der Personalratstätigkeit Verbindlichkeit beanspruchen dürfen. Dort jedoch, wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kostenverursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 ‑ 6 PB 3.08 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 ‑ 1 A 3407/06.PVB ‑, Urteile vom 26. November 2010 ‑ 1 A 1346/09 ‑, Schütz/Maiwald ES/C IV 1 Nr. 98, und vom 21. März 2012 ‑ 1 A 1295/09 ‑, juris, sowie Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 20 A 2916/11.PVL ‑, a. a. O. Demnach steht dem Personalratsmitglied insbesondere hinsichtlich der Frage, ob an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht (§ 5 Abs. 2 BRKG), ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist begrenzt, weil das Personalratsmitglied die Wertung des Gesetzgebers, wonach die Benutzung eines Kraftwagens im Verhältnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ‑ aus haushaltsrechtlichen wie aus ökologischen Gründen ‑ besonders rechtfertigungsbedürftig ist, zu beachten hat. Es hat daher in pflichtgemäßer Würdigung die für und gegen die Benutzung des Kraftwagens sprechenden Umstände abzuwägen. Nur wenn das Ergebnis vertretbar ist, wird es der Überprüfung durch Dienststelle und Gericht standhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 ‑ 6 PB 4.08 ‑, juris (vorgehend: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 ‑ 1 A 3407/06.PVB ‑). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass ein Personalratsmitglied bei seiner Entscheidung über die Durchführung einer Dienstreise das "Ob" und das "Wie" sorgfältig abzuwägen hat und sich nur dazu entschließen darf, was bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage erforderlich und vertretbar ist. Dabei hat es den Standpunkt eines vernünftigen Dritten einzunehmen und die Interessen der Dienststelle auf der einen und des Personalrats und seine eigenen auf der anderen Seite gegenüber zu stellen. Dies schließt insbesondere auch eine Abwägung mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2012 ‑ 1 A 1295/09 ‑, a. a. O., und Beschluss vom 29. November 2012 ‑ 20 A 2916/11.PVL ‑, a. a. O. Ausgehend von diesen Erwägungen kann der Antragsteller beanspruchen, dass der Beteiligte zu 1. ihm für die vorliegend in Rede stehenden Fahrten für die Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. in der Zeit von Januar bis Juni 2011 Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG gewährt. Bei einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie bei einer aus der Sicht eines vernünftigen Dritten erfolgenden pflichtgemäßen Beurteilung der Sachlage hat der Antragsteller in Ausübung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu Recht angenommen, dass für die von ihm durchgeführten Fahrten ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens im Sinne von § 5 Abs. 2 BRKG bestand, das auch den im Bundesreisekostengesetz aus ökologischen Gründen angelegten Grundsatz des Vorrangs einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zurücktreten lässt. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen auf einer zusammenfassenden Bewertung aller für die jeweilige Fahrt relevanten Umstände des Einzelfalls. Zu diesen zählen insbesondere die Möglichkeit einer An- bzw. Abreise am Tag des Beginns bzw. Endes der Sitzung des Beteiligten zu 2., ein Vergleich der Kosten und des Zeitaufwands, die bei der Reise abhängig vom Beförderungsmittel anfallen, sowie mögliche Besonderheiten und damit verbundene Erschwernisse bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Hinsichtlich der Fahrten zur Teilnahme an der Sitzung des Beteiligten zu 2. vom 23. bis 24. Mai 2011 in M. liegt die Entscheidung des Antragstellers für die Benutzung eines Kraftwagens schon deshalb innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums über das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne von § 5 Abs. 2 BRKG, weil nach der ‑ zum Gegenstand der Anhörung gemachten und vom Vertreter des Beteiligten zu 1. auf ausdrückliche Nachfrage auch für die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Reisetage anerkannten ‑ Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn AG am Tag des Endes der Sitzung des Beteiligten zu 2. eine Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich war. Da die Sitzung des Beteiligten am 24. Mai 2011 nach der Einladung des Vorsitzenden vom 24. März 2011 erst um ca. 16.00 Uhr enden sollte und tatsächlich auch erst um 16.30 Uhr endete, wäre bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein Antritt der Rückreise erst wieder am nächsten Tag ab 5.12 Uhr möglich gewesen und hätte deshalb eine weitere Übernachtung erforderlich gemacht. Den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 2 BRKG besteht, hat der Antragsteller auch für die Fahrten zur Teilnahme an den Sitzungen des Beteiligten zu 2. vom 17. bis 20. Januar 2011 in I. -Q. , vom 14. bis 17. Februar 2011 in C. , vom 16. bis 19. Mai 2011 in F. , und vom 14. bis 17. Juni 2011 in T. nicht überschritten. Bei einer Würdigung aller Einzelumstände durfte er von einem erheblichen dienstlichen Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens im Sinne von § 5 Abs. 2 BRKG ausgehen. Seinen Ausgangspunkt findet diese Einschätzung in dem Umstand, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu ‑ zum Teil erheblich ‑ höheren Kosten geführt hätte, als sie bei der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG in Höhe von 30 Cent je Kilometer anfallen. So hätten die Mehrkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Sitzung in I. -Q. 38,50/44,50 Euro (öffentliche Verkehrsmittel 1. Klasse: 2 x 94,-/97,- Euro = 188,-/194,- Euro  Kraftwagen: 2 x 249 km je 0,30 Euro = 149,40 Euro), für die Sitzung in C. 48,80 Euro (öffentliche Verkehrsmittel 1. Klasse: 2 x 115,- Euro = 230,- Euro  Kraftwagen: 2 x 302 km je 0,30 Euro = 181,20 Euro), für die Sitzung in F. 5,60/37,60 Euro (öffentliche Verkehrsmittel 1. Klasse: 2 x 115,-/131,- Euro = 230,-/262,- Euro  Kraftwagen: 2 x 374 km je 0,30 Euro = 224,40 Euro) und für die Sitzung in T. 38,80/77,80 Euro (öffentliche Verkehrsmittel 1. Klasse: 2 x 70,-/92,- Euro = 140,-/184,- Euro  Kraftwagen: 2 x 177 km je 0,30 Euro = 106,20 Euro) betragen. Zu dem Umstand höherer Kosten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt hinzu, dass diese auch ‑ zum Teil deutlich ‑ längere Reisezeiten beansprucht hätten. So hätten sich die Reisezeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel je nach Verbindung für die Sitzung in I. -Q. um 1:37 bis 1:47 h, für die Sitzung in C. um bis 0:13 h, für die Sitzung in F. um 0:53 bis 1:16 h und für die Sitzung in T. um 0:15 bis 1:27 h verlängert. Schließlich ist noch in den Blick zu nehmen, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit drei bis vier Umsteigevorgängen und ‑ zum Teil ‑ sehr kurzen Umsteigezeiten verbunden gewesen wäre. Dem kommt im vorliegenden Zusammenhang namentlich deshalb eine ‑ wenn auch nicht allein entscheidende, aber dennoch nicht unerhebliche ‑ Bedeutung zu, weil für den Antragsteller wegen der mehrtägigen Sitzungen des Beteiligten zu 2. die Notwendigkeit bestand, nicht nur die Sitzungsunterlagen, sondern auch Übernachtungsgepäck mitzuführen, und deshalb ein jedes Umsteigen, insbesondere wenn es unter zeitlichem Druck erfolgen muss, mit besonderen Mühen und dem Risiko des Verpassens des Anschlusses verbunden gewesen wäre. Schließlich lag es (noch) innerhalb des dem Antragsteller zustehenden Beurteilungsspielraums, dass er auch für die Fahrten zur Teilnahme an der Sitzung des Beteiligten zu 2. vom 2. bis 5. Mai 2011 in P. ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens im Sinne von § 5 Abs. 2 BRKG angenommen hat. Zwar liegen die Kosten bei der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG mit 21,60/41,60 Euro (öffentliche Verkehrsmittel 1. Klasse: 2 x 119,-/129,- Euro = 238,-/258,- Euro  Kraftwagen: 2 x 466 km je 0,30 Euro = 279,60 Euro) über denjenigen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Trotz dieser Mehrkosten ist es aber (noch) als vertretbar anzusehen, das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens daraus abzuleiten, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Verlängerung von 3:04 bis 3:24 h und damit eine annähernde Verdoppelung der Reisezeit zur Folge gehabt und für den Antragsteller mindestens vier Umsteigevorgänge mit zum Teil nur wenige Minuten betragenden Umsteigezeiten und mehrfache Fußwege notwendig gemacht hätte. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.