OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 A 655/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0322.20A655.10.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 20.000,-- Euro.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 20.000,-- Euro. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der streitige Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008, durch den der Klägerin "die Pflicht zur Beseitigung des auf den Betriebsgelände Stahlwerk S. anfallenden und in der Erlaubnis 54.16.31-148/03 geregelten Abwassers" unter gleichzeitiger entsprechender Freistellung der Beigeladenen übertragen worden ist, die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Es hat unter anderem ausgeführt: Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid sei § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG. Fehle der für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht erforderliche Antrag der Beigeladenen, was offen bleiben könne, könne sich die Klägerin hierauf nicht berufen. Bei dem von ihr auf dem Betriebsgelände betriebenen Kanalisationssystem handele es sich um eine Anlage im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG. Im Umfang der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sei die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers auch insofern sichergestellt, als es von auf dem Betriebsgelände tätigen Fremdfirmen stamme. Die auf die Klägerin übertragene Pflicht zur Abwasserbeseitigung sei auf das im Kanalisationssystem befindliche Abwasser beschränkt. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergeben könnte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Derartige Zweifel müssen sich auf die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Rechtsfindung beziehen, hier also auf die Richtigkeit der Klageabweisung. Zweifel lediglich an einzelnen Begründungserwägungen reichen nur aus, wenn sie auf das Ergebnis durchschlagen. An der Richtigkeit der Klageabweisung bestehen auf der Grundlage des fristgerechten Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel. Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG kann die zuständige Behörde die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben, einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG ist die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Der angegriffene Bescheid vom 26. April 2004 ist von der Bezirksregierung E. auch auf diese Vorschrift gestützt worden. Die von der Klägerin vor dem Hintergrund dessen, dass die Bezirksregierung als Rechtsgrundlage des Bescheids ursprünglich § 53 Abs. 5 LWG ohne Hinzufügung des konkret in Bezug genommenen Satzes genannt hatte, vermisste Klarstellung, ob die Abwasserbeseitigungspflicht auf der Grundlage von Satz 1 oder 2 der Vorschrift übertragen worden ist, hat die Bezirksregierung bereits im Widerspruchsbescheid vorgenommen. Dort hat sie ausdrücklich und unmissverständlich § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG als einschlägig bezeichnet sowie die tatbestandlichen Merkmale dieser Vorschrift als erfüllt betrachtet. Hierdurch sind, weil der Widerspruchsbescheid dem angegriffenen Bescheid die für die gerichtliche Überprüfung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebliche Gestalt gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), mögliche Unklarheiten, die auf den ursprünglichen Aussagegehalt des Bescheids zurückgehen, jedenfalls ausgeräumt worden. Daraus folgt ohne weiteres, dass § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG auch für die Ausübung von Ermessen seitens der Bezirksregierung maßgeblich ist und dass ferner die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht daran scheitert, dass das Ermessen nicht im Hinblick gerade auf diese Vorschrift ausgeübt worden ist. Das Vorbringen der Klägerin, sie könne sich als Adressatin des angegriffenen Bescheids entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts darauf berufen, dass - was das Verwaltungsgericht insofern unterstellt hat - ein Antrag der Beigeladenen auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht fehle, ergibt keine Richtigkeitszweifel. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Bescheid auf die Klage der Klägerin nur aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Die mit der Klage begehrte Aufhebung des Bescheids hängt damit nicht allein von seiner objektiven Rechtswidrigkeit ab, sondern auch davon, ob mit dem Rechtsverstoß eine Verletzung der eigenen subjektiven Rechte der Klägerin einhergeht. Letzteres beurteilt sich danach, ob die in Rede stehende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bescheids zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist. Das ist durch Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift, hier also von § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG, zu ermitteln. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 42 Rn. 83, m. w. N. Denn der Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 483/95 u. a. -, BVerfGE 96, 100. Für die Feststellung einer zu Gunsten der Klägerin wirkenden Schutzfunktion des Antragserfordernisses nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG reicht, anders als die Klägerin annimmt, nicht aus, dass dieses Erfordernis zu den durch die Ermächtigungsgrundlage für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht vorgegebenen Voraussetzungen für deren objektive Rechtmäßigkeit gehört. Die Ermächtigungsgrundlage gewährleistet die Beachtung von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. Ihre Reichweite als Schutznorm zu Gunsten desjenigen, auf den die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wird, bestimmt sich dagegen danach, inwieweit ihr der Zweck beigelegt ist, gerade diesen Betroffenen zu schützen. Zwar zielen die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein in die Freiheitsrechte des Adressaten eingreifender Verwaltungsakt durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, regelmäßig auf dessen Schutz. Jedoch gilt das Erfordernis des spezifischen Bezugs des objektiven Rechtsverstoßes zu den subjektiven Rechten des Klägers für Klagen von Adressaten des Verwaltungsakts und Drittbetroffener gleichermaßen. Vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 48, m. w. N. Dementsprechend ist anerkannt, dass der durch einen Verwaltungsakt bewirkte Eingriff in die Freiheitsrechte seines Adressaten nicht ausnahmslos die Schlussfolgerung rechtfertigt, alle in der Ermächtigungsgrundlage geregelten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts seien zum Schutz des Adressaten bestimmt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 u. a. -, BVerfGE 97, 49; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372, und vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin erschüttert nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Erfordernis eines Antrags der Gemeinde im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG sei nicht (auch) dazu bestimmt, dem Schutz desjenigen zu dienen, auf den die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wird. Die Klägerin benennt für ihr anderslautendes Verständnis von der Schutzwirkung der Vorschrift keinen tragfähigen Anhaltspunkt. Das Antragserfordernis soll erkennbar die Gemeinde davor schützen, dass ihr die grundsätzlich ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG) ohne oder gegen ihren Willen entzogen wird, und ihr zugleich die Möglichkeit eröffnen, auf die behördliche Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht hinzuwirken. Ausschließlich die Gemeinde kann den Antrag auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht anbringen und dadurch ein Verwaltungsverfahren mit diesem Gegenstand einleiten. Eine verfahrensmäßige Mitwirkung des Betroffenen, auf den die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen werden soll, ist dagegen in § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG nicht geregelt, sodass lediglich aufgrund der allgemeinen Regelungen zum Verwaltungsverfahren bei Erlass belastender Verwaltungsakte das Anhörungsgebot (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) greift. Ferner ist es dem Betroffenen nach § 53 Abs. 5 Satz 2 LWG möglich, selbst einen Antrag auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu stellen, dem die Behörde nach Anhörung der Gemeinde unter den gleichen Voraussetzungen stattgeben kann, wie sie im Fall des § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG gelten. Aus der Zusammenschau von § 53 Abs. 5 Satz 1 und 2 LWG folgt, dass zwar - durch § 53 Abs. 5 Satz 2 LWG - das Interesse des Betroffenen an der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf ihn als eigenständiger Belang geschützt ist. Hingegen genießt sein entgegengesetztes Interesse daran, dass die Behörde die Abwasserbeseitigungspflicht nicht ohne Antrag der Gemeinde - insofern von Amts wegen - überträgt, nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG keinen Schutz. Der Standpunkt der Klägerin, das Antragserfordernis solle sicherstellen, dass die Abwasserbeseitigungspflicht dem Betroffenen nicht ohne oder gegen seinen Willen übertragen wird, findet in § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG keinen Anknüpfungspunkt, sondern trifft für § 53 Abs. 5 Satz 2 LWG zu. Ihr diesbezügliches Interesse wird nur durch und nach Maßgabe von § 53 Abs. 5 Satz 2 LWG geschützt. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ("soweit") nehmen nicht das Interesse des Betroffenen an einer solchen Regelung, sondern Gesichtspunkte der Ordnungsgemäßheit und Zweckmäßigkeit der Abwasserbeseitigung außerhalb der gemeindlichen Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung in den Blick. § 46 VwVfG NRW ist nicht entscheidungserheblich. Die Vorschrift begrenzt die Rechtsfolgen bestimmter Fehler im Hinblick auf eine sonst gebotene Aufhebung des Verwaltungsakts. Sie gibt keinen Aufschluss darüber, ob und inwieweit Vorschriften den Charakter einer Schutznorm haben und wer sich auf ein bestimmtes Erfordernis als eine seinem Schutz dienende Anforderung an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts berufen kann. Geht es um den Verstoß gegen eine Anforderung, die ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen oder der Interessen anderer als gerade des jeweiligen Klägers dient, scheitert eine Aufhebung des Verwaltungsakts an der mangelnden Verletzung von Rechten des Klägers und nicht (erst) an § 46 VwVfG NRW. Die auf die materiell-rechtliche Bedeutung eines Antrags bezogenen Ausführungen der Klägerin zur Unanwendbarkeit von § 46 VwVfG NRW im Fall des Fehlens des nach § 53 Abs. 5 LWG erforderlichen Antrags gehen denn auch davon aus, dass mit dem Antragserfordernis die materiellen Belange des jeweiligen - potenziellen - Antragstellers gewahrt werden sollen. Antragsbefugt für eine Entscheidung nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG ist aber, wie ausgeführt, ausschließlich die Gemeinde. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft, dass die Beigeladene der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Klägerin jedenfalls im Nachhinein zugestimmt hat. Die Beigeladene ist der Auffassung, sie habe den entsprechenden Antrag gestellt, weil ihr unter dem 23. Dezember 1980 gestellter Antrag auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht fortgewirkt habe. Damit sind Sinn und Zweck des Antragserfordernisses nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG gewahrt. Das Vorbringen der Klägerin, § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG ermächtige nicht dazu, ihr die Pflicht zur Beseitigung des in den Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des ehemaligen Stahlwerks S. anfallenden Abwassers zu übertragen, ruft ebenfalls keine Richtigkeitszweifel hervor. Die Erwägung der Klägerin, sie werde durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gezwungen, von der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis vom 5. April 2004 auch hinsichtlich des in den Fremdfirmen anfallenden Abwassers Gebrauch zu machen, obwohl sie außerstande sei, die Entstehung sowie Zusammensetzung dieses Abwassers präventiv zu beeinflussen und es ordnungsgemäß zu beseitigen, beruht auf einer unzutreffenden Prämisse zum Inhalt und zur Reichweite der übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht. Das Verständnis der Klägerin von der ihr durch den angegriffenen Bescheid übertragenen Pflicht geht über dessen wirklichen Regelungsgehalt hinaus und findet im Bescheid bei sachgerechter Auslegung (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung) keine Grundlage. Die übertragene Pflicht umfasst, soweit es um das Abwasser der Fremdfirmen geht, nicht dessen Übernahme in das Kanalisationsnetz der Klägerin, sondern setzt nur und erst dann ein, wenn das Abwasser in das Kanalisationsnetz eingeleitet worden ist. Der Beklagte hat die Richtigkeit der entsprechenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, die übertragene Pflicht zur Beseitigung sei auf das bereits im Kanalisationsnetz der Klägerin befindliche Abwasser beschränkt, ausdrücklich bestätigt. Abgesehen davon, dass er dadurch die Regelung des angegriffenen Bescheids in diesem Punkt inhaltlich eindeutig klargestellt und etwaigen Bedenken die Grundlage entzogen hat, entspricht dieses Verständnis von der Reichweite der übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht auch dem klaren Wortlaut der Übertragung. Denn übertragen worden ist die Pflicht zur Beseitigung des auf dem Betriebsgelände Stahlwerk S. anfallenden und in der Erlaubnis 54.16.31-148/03 geregelten Abwassers. Damit bestimmt sich der Inhalt der Pflicht nach dem Ort des Anfalls des Abwassers sowie kumulativ nach dem Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2004. Die Erlaubnis bezieht sich auf das Einleiten von Abwasser aus dem Kanalisationsnetz der Klägerin in die "Alte F. ". Abwasser, das nicht in das Kanalisationsnetz der Klägerin gelangt, wird hiervon nicht erfasst. Wie auch der im Widerspruchsbescheid erfolgten Bezugnahme auf die Entscheidungen zur "Fremdwasserproblematik" zu entnehmen ist, baut die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Klägerin hinsichtlich des bei den Fremdfirmen anfallenden Abwassers ferner unter anderem darauf auf, dass die Klägerin, wie der Senat im Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 A 2952/06 - zu den dort angefochtenen Nebenbestimmungen zur Einleitungserlaubnis ausgeführt hat, nicht gehindert ist, ihr Entwässerungsnetz in einer Weise umzugestalten oder zu nutzen, die ihren Zielsetzungen hinsichtlich der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche entspricht. Die Annahme der Klägerin, diese Möglichkeit werde ihr durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht genommen, findet in den im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids verlautbarten Begründungserwägungen zumindest nach der erfolgten Klarstellung keine tragfähige Stütze (mehr). Soweit die Klägerin sich gegen vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkte des Anfalls des Abwassers der Fremdfirmen wendet, steht ein Begründungselement des erstinstanzlichen Urteils in Rede, das für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung der Reichweite der übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht nicht entscheidungserheblich ist. Steht es der Klägerin danach nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids - vorbehaltlich ihrer diesbezüglichen zivilrechtlichen Rechte und Pflichten - frei, das von den Fremdfirmen erzeugte Abwasser in ihr Kanalisationsnetz gelangen zu lassen oder nicht, hat sie es selbst in der Hand, die von ihr hervorgehobenen Schwierigkeiten und Hindernisse einer ordnungsgemäßen Beseitigung dieses Abwassers zu vermeiden; die von ihr insofern geltend gemachten Nachteile und Probleme sind der streitigen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht zuzurechnen. Es besteht kein Anlass, den Bedenken der Klägerin gegen die Sinnhaftigkeit ihrer solchermaßen gegenständlich beschränkten Inpflichtnahme nachzugehen. Die Abwasserbeseitigungspflicht kann nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG ganz oder teilweise übertragen werden, also auch bezogen auf Teilbereiche der zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abwasser erforderlichen Maßnahmen. Die Rechtmäßigkeit der streitigen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist nicht dadurch bedingt, dass als deren Folge das tatsächliche Problem der Beseitigung des auf dem Betriebsgelände insgesamt anfallenden Abwassers sowie der personalen Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht umfassend bewältigt ist, sondern dadurch, dass im Umfang der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht die maßgeblichen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG erfüllt sind und die Bezirksregierung fehlerfrei von der daran anknüpfenden Befugnis Gebrauch gemacht hat. Letzteres ist nicht deswegen zweifelhaft, weil sich die Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht für das Abwasser der Fremdfirmen außerhalb der Reichweite des angegriffenen Bescheids nach anderen Kriterien - vor allem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG und einer möglichen Rechtsnachfolge in die Abwasserbeseitigungspflicht der früher auf dem Betriebsgelände tätigen U. Stahl AG - beurteilt und unter Umständen deswegen sowie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine umfassendere Regelung oder eine weitere teilweise Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht in Betracht kommt. Sollte der angegriffene Bescheid in tatsächlicher Hinsicht zu kurz greifen, weil er die Frage der Abwasserbeseitigung nicht wirklich löst und den eigentlichen Streitpunkt zwischen den Beteiligten - die Verantwortlichkeit für die tatsächliche Beseitigung des in den Fremdfirmen anfallenden Abwassers - ausklammert, sofern das Abwasser nicht in das Kanalisationsnetz der Klägerin gelangt, wird die Klägerin hierdurch nicht beschwert. Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, wem die Abwasserbeseitigungspflicht für das bei den Fremdfirmen anfallende Abwasser obliegt, das sich (noch) nicht im Kanalisationsnetz der Klägerin befindet. Der Standpunkt der Klägerin, ihr Kanalisationsnetz sei keine "Anlage" im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG, erschüttert nicht die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts. Soweit auch ihren diesbezüglichen Ausführungen die Meinung zugrunde liegt, die ihr übertragene Abwasserbeseitigungspflicht schließe ein, das bei den Fremdfirmen anfallende Abwasser in das Kanalisationsnetz übernehmen zu müssen, wirft die Klägerin Fragen auf, die, wie ausgeführt, am vorliegend entscheidungserheblichen Sachverhalt vorbeigehen. Entscheidungserheblich ist das Vorbringen der Klägerin allein, soweit es sich auf das in ihrem Kanalisationsnetz befindliche und von Dritten erzeugte Abwasser bezieht, das die Klägerin aus Gründen außerhalb der ihr übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht in das Kanalisationsnetz gelangen lässt. § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG ermächtigt unter anderem dazu, die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus anderen Anlagen auf den Betreiber der Anlage zu übertragen. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die sonstigen bei ihrer Auslegung maßgebend zu berücksichtigenden Umstände stützen die Meinung der Klägerin, dadurch werde nicht die Möglichkeit eröffnet, die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Betreiber eines privaten Kanalisationsnetzes zu übertragen, soweit das Abwasser in Betrieben oder Anlagen Dritter entsteht. Das von der Klägerin geltend gemachte Erfordernis der Identität zwischen dem Abwassererzeuger und dem potentiell anstelle der Gemeinde Abwasserbeseitigungspflichtigen ist weder aus dem Begriff der "Anlage" herzuleiten noch aus sonstigen Gesichtspunkten. Es ist nicht zweifelhaft, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Kanalisationsnetz eine Anlage darstellt, in der Teile der Abwasserbeseitigung im Sinne von § 18a Satz 3 WHG in der bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) - WHG a. F. - bzw. § 54 Abs. 2 WHG in der aktuellen Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) - WHG n. F. - stattfinden - nämlich Sammeln und Fortleiten - und an die sich weitere Schritte der Abwasserbeseitigung - hier jedenfalls in Gestalt des Einleitens - bis zu deren Abschluss anschließen. Ferner ist nicht zweifelhaft, dass die maßgebende Voraussetzung für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, dass das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird, nicht davon abhängt, ob derjenige, der das Abwasser anstelle der Gemeinde beseitigt, auch derjenige ist, der es erzeugt. Des Weiteren kann Abwasser im Wortsinne auch dann "aus" einem gewerblichen Betrieb oder einer anderen Anlage herrühren, wenn es zuvor schon als Abwasser "in" den Betrieb oder die Anlage gelangt und dort Gegenstand von Maßnahmen der Abwasserbeseitigung war. Das von der Klägerin vertretene Vorstellungsbild einer eigenen Betriebsabwasseranlage und der hierauf bezogenen Abwasserbeseitigungspflicht des abwassererzeugenden Betriebs mag naheliegen und in der Vergangenheit dem hauptsächlichen Anwendungsfall von § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG entsprochen haben. Zwingend war eine solche einschränkende Beurteilung des Anwendungsbereichs von § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG nicht. Die von der Klägerin für ihre Gegenmeinung herangezogene Auffassung im kommentierenden Schrifttum, die Abwasserbeseitigungspflicht könne auf den Abwasserproduzenten übertragen werden, vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 18a Rn. 21, setzt sich nicht im Einzelnen mit allen Möglichkeiten einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach nordrhein-westfälischem Landesrecht auseinander, sondern gibt einen eher kursorischen Überblick über in Betracht kommende - inhaltlich voneinander abweichende - landesrechtliche Regelungen zur personalen Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht. Die Aussage über ihren Wortlaut hinaus als Beleg dafür zu betrachten, dass die Abwasserbeseitigungspflicht ausschließlich auf den jeweiligen Abwassererzeuger übertragen werden kann, scheitert spätestens an § 59a LWG. Die Einfügung dieser Vorschrift in das Landeswassergesetz durch das Änderungsgesetz vom 11. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) bezweckte die sachgerechte Zuordnung abwasserbezogener Pflichten in Industrieparks und ähnlichen Einrichtungen, in denen ein Betreiber vielfach auf einem überkommenen Industriestandort eines einzigen Betriebs für mehrere Betriebe Infrastruktur für die Beseitigung von Abwasser zur Verfügung stellt. Vgl. LT-Drucks. 13/6222, S. 107. Das knüpft an das Vorhandensein privater Kanalisationsnetze für die Beseitigung von Abwasser an, das in unterschiedlichen Betrieben oder Anlagen entsteht, und setzt der Sache nach die Möglichkeit des Betreibens solcher Kanalisationsnetze einschließlich der Einleitung des in ihnen befindlichen Abwassers voraus. Die bei einer (Direkt-)Einleitung von Abwasser erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis kann aber nur erteilt werden, wenn die Einleitung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht dient (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LWG). Letzteres schließt die Beachtung der Vorgaben ein, wer das Abwasser zu beseitigen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. April 2008 - 20 A 2872/05 -, m. w. N. Abwasserbeseitigungspflichtig kann ein privater (Direkt-)Einleiter von Abwasser aber, von § 53a LWG abgesehen, lediglich im Wege der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 oder 5 LWG werden. Vor diesem Hintergrund deutet nichts darauf hin, dass § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG dennoch so zu verstehen ist, dass die Einleitung von Abwasser aus privaten Kanalisationsnetzen nur dann erlaubt und damit ausgeübt werden kann, wenn der Einleiter nicht nur Betreiber des Kanalisationsnetzes ist, sondern auch Erzeuger des aus dem Kanalisationsnetz eingeleiteten Abwassers. Wäre es anders, wäre auch das Ziel der Klägerin, einerseits das Abwasser der Fremdfirmen einleiten zu dürfen und andererseits für dieses Abwasser (nur) verantwortlich zu sein, soweit es von den Fremdfirmen auf der Grundlage und unter Beachtung der Vorgaben einer Genehmigung nach § 59a LWG in das Kanalisationsnetz der Klägerin eingeleitet wird, von vornherein nicht erreichbar. Das nimmt die Klägerin indessen selbst nicht an. § 53 Abs. 2 LWG, wonach ein Indirekteinleiter "insoweit" abwasserbeseitigungspflichtig ist, als ihm Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt werden, besagt im Einklang hiermit eindeutig, dass die Abwasserbeseitigungspflicht im Übrigen nicht dem Indirekteinleiter obliegt. Das trägt ersichtlich der Tatsache Rechnung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Indirekteinleiters, das Abwasser zu beseitigen, typischerweise mit der Indirekteinleitung enden und sich hieran die Maßnahmen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Direkteinleiters, sei es der Gemeinde oder sei es eines Betriebs bzw. eines Betreibers einer Anlage im Sinne von § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG, anschließen. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen ferner nicht unter dem Blickwinkel der Anforderungen von § 18a WHG a. F. Die Vorschrift des § 18a Abs. 2a Satz 2 WHG a. F. ist bei wortgetreuem Verständnis schon nicht anwendbar. Sie betrifft die hier nicht gegebene Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die an sich zur Abwasserbeseitigung verpflichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft. Versteht man, was auf sich beruhen kann, die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 2a Satz 2 WHG a. F. mit dem Verwaltungsgericht als Kriterien für eine das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigende Beseitigung des Abwassers durch den Dritten (§ 18a Abs. 1 Satz 1 WHG a. F.) bei behördlicher Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, macht die Klägerin Bedenken gegen die Einhaltung des so vorgegebenen Standards gerade für den hier gegebenen Fall nicht geltend, dass ihr die Möglichkeit belassen bleibt, das bei den Fremdfirmen anfallende Abwasser nicht zu übernehmen und zu beseitigen. Auf Schwierigkeiten beruft die Klägerin sich, wie ausgeführt, für den Fall, dass sie als Folge der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht das bei den Fremdfirmen anfallende Abwasser übernehmen muss. Ferner benennt die Klägerin keinen konkreten Anhaltspunkt für das Vorliegen eines objektiven Hinderungsgrundes, das bei den Fremdfirmen anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen, sofern es sich denn in ihrem Kanalisationsnetz befindet. Daraus, dass § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht vom Einverständnis desjenigen abhängig macht, auf den die Abwasserbeseitigungspflicht übergehen soll, und auch nicht das Vorhandensein geeigneter Einrichtungen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht voraussetzt, ist ohne weiteres zu schließen, dass die übertragene Abwasserbeseitigungspflicht - wie andere behördlich auferlegte Pflichten - den Ausgangspunkt nicht zuletzt für die erforderlichenfalls zwangsweise Durchsetzung der Maßnahmen bildet, die notwendig sind, damit die Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Der von der Klägerin erklärte Mangel an Bereitschaft, der Abwasserbeseitigungspflicht für das bei den Fremdfirmen anfallende Abwasser nachzukommen, stellt kein objektives Erfüllungshindernis dar. Er deutet auch nicht auf Umstände in der Person der Klägerin hin, die einen Anhalt für die Annahme bieten könnten, dass sich der fehlende Wille der Klägerin zur Befolgung der Abwasserbeseitigungspflicht als ein mit gängigen behördlichen Mitteln nicht oder allenfalls unter ganz beträchtlichen Schwierigkeiten überwindbares Hindernis gegenüber einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung darstellen könnte. Ebenso wenig führt die Klägerin einen greifbaren Anhaltspunkt für die Richtigkeit ihrer Meinung an, die Bezirksregierung habe angesichts der Kriterien im Sinne von § 18a Abs. 2a WHG a. F. ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die tatbestandlichen Anforderungen an die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sind der Ausübung von Ermessen vorgelagert. Konkrete Umstände, die auf eine fehlerhafte Ermessensausübung hindeuten könnten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus hat der Beklagte die für seine Ermessensausübung tragend gewesenen Erwägungen erstinstanzlich dahingehend weiter erläutert und ergänzt, die Klägerin könne nicht von den wasserwirtschaftlichen Risiken freigestellt werden, die sie dadurch verursache, dass sie das bei den Fremdfirmen anfallende Abwasser in die "Alte F. " einleite. Dieser Gesichtspunkt betont die Begründung einer im direkten Zusammenhang mit der Einleitung des Abwassers stehenden Pflicht der Klägerin und lässt keinen Zweifel daran, dass sich der Beklagte unter anderem davon hat leiten lassen, mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht eine Grundlage für eventuelle Zwangsmaßnahmen gegen die Klägerin zu schaffen. Diese Zielsetzung entspricht dem Zweck der Ermächtigung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht. Die Rechtswidrigkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ergibt sich nicht daraus, dass diese Regelung nach der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 5. April 2004 verfügt worden ist und der Erlaubnisvoraussetzung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LWG so nachträglich Rechnung getragen wird. Die Klägerin behauptet insofern einen Ermessensfehler des Beklagten, konkretisiert diesen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Es ist auch unerfindlich, warum die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu beanstanden sein sollte, wenn sie zur Folge haben soll, dass den Voraussetzungen für eine schon zuvor erteilte Einleitungserlaubnis im Ergebnis Genüge getan ist. Das gilt hier erst recht, weil die Klägerin von der ihr erteilten Einleitungserlaubnis Gebrauch macht. Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die Klägerin greift unter dem Blickwinkel dieses Zulassungsgrunds erneut die Gesichtspunkte auf, die Gegenstand ihrer Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln sind. Eine außergewöhnliche Komplexität weist die Sach- und Rechtslage hinsichtlich dieser Aspekte nach dem Vorstehenden nicht auf. Es liegen auch keine Umstände vor, die in sonstiger Hinsicht auf besondere Schwierigkeiten hindeuten könnten. Vielmehr beurteilt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt, wie ausgeführt, in Anwendung hinreichend gesicherter Kriterien. Das gilt insbesondere für die Ermittlung der Reichweite der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht in Auslegung des angegriffenen Bescheids und die Beurteilung der an das diesbezügliche Ergebnis anknüpfenden Rechtsfolgen für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Klägerin kleidet die wesentlichen Punkte ihres Vorbringens zum Vorliegen von Richtigkeitszweifeln in eine Reihe von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig bezeichneter Fragen. Sie verdeutlicht aber den von ihr behaupteten Klärungsbedarf nicht, zeigt insbesondere nicht auf, dass die aufgeworfenen Fragen, sofern sie überhaupt entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betreffen, sich entgegen dem Vorstehenden nicht ohne weiteres anhand anerkannter Maßstäbe und des klaren Aussagegehalts des Gesetzes beantworten lassen. Das Fehlen von ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist unabhängig von der Zuordnung der bezeichneten Rechtsfragen zum Landes- oder Bundesrecht nicht hinreichend aussagekräftig. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Blickwinkel der angesprochenen - entscheidungserheblichen - Fragen Bedenken ausgesetzt ist, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Weiterentwicklung des Rechts Anlass zu einer Klärung im Berufungsverfahren geben. Dass die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, reicht für eine grundsätzliche Bedeutung nicht aus. Die gerügte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 - hat die Klägerin nicht durch Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze, die einerseits das Bundesverfassungsgericht und andererseits das Verwaltungsgericht aufgestellt haben, in einer dem Darlegungsgebot genügenden Art und Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bezeichnet. Die Klägerin entnimmt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das zu Art. 2 Abs. 1 GG ergangen ist, in eigener Interpretation die Aussage, sie könne wegen ihrer Betroffenheit durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht beanspruchen, dass der angegriffene Bescheid sämtlichen in seiner Ermächtigungsgrundlage geregelten Voraussetzungen für seine Rechtmäßigkeit genüge. Indessen verhält sich weder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage oder zur Schutzfunktion der in § 53 Abs. 5 Satz 1 LWG aufgestellten Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht noch stellt das Verwaltungsgericht die Rechtsbehauptung auf, dass sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit nicht (jedenfalls) auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. Im Übrigen ist, wie ausgeführt, auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass nicht stets alle in einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts enthaltenen Voraussetzungen dem Schutz des Adressaten des Verwaltungsakts zu dienen bestimmt sind, dass also nicht jede Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts mit einer entsprechenden subjektiven Rechtsposition des Adressaten einhergeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.