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Beschluss

14 E 135/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0321.14E135.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Sie werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Sie werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 6 K 3800/11 vor dem Verwaltungsgericht Köln ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin begehrt eine Wiederholung des Prüfungsteils "Vorspiel" der Diplomprüfung, weil Prüfungsverfahrensfehler vorlägen und sie eine besser als mit gut (2,1) zu bewertende Klarinettenleistung im Vorspiel erbracht habe. Die Klägerin ist im Hinblick auf Prüfungsverfahrensfehler mit ihren Rügen (verspätete Mitteilung der Besetzung des Prüfungsgremiums, verspäteter Beginn der Prüfung, verspätetes und störendes Erscheinen des Prüfers Prof. N. nach Beginn der Prüfung, unzulässiger Druck zur Herbeiführung eines Einverständnisses zur Prüfungszeitverkürzung, unzulässiges Aufschieben der Bewertungsberatung an das Ende des Prüfungstages) ausgeschlossen, da sie sie unter treuwidrigem Verstoß gegen ihre Mitwirkungsobliegenheit verspätet erhoben hat. Der Klägerin stand grundsätzlich ein Recht zum Rücktritt von der Prüfung aus triftigem Grund gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung an der Beklagten vom 2. Juni 1995 i. d. F. der 6. Änderungsordnung vom 30. April 2007 (DPO) zu. § 8 Abs. 2 Satz 1 DPO schreibt aber vor, dass die Gründe für den Rücktritt und damit auch der Rücktritt selbst unverzüglich schriftlich angezeigt werden müssen. Vgl. zur Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln des Prüfungsverfahrens BVerwG, Beschluss vom 8. November 2005 ‑ 6 B 45.05 ‑, NVwZ 2006, 478; auch bei fehlender normativer Bestimmung der Rügeobliegenheit, Urteil vom 27. April 1999 ‑ 2 C 30.98 ‑, NVwZ 2000, 921; für die nachträgliche Erklärung des Rücktritts Beschluss vom 3. Januar 1994 ‑ 6 B 57.93 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen; Nr. 327; Urteil vom 22. Juni 1994 ‑ 6 C 37.92 ‑, NVwZ 1995, 492, für ein normiertes Erfordernis unverzüglicher Rücktrittserklärung; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 ‑ 14 E 995/12 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 27. Oktober 2011 ‑ 14 E 978/11 ‑, NRWE Rn. 11 ff.; Beschluss vom 7. November 2012 ‑ 14 A 2325/11 ‑, NRWE Rn. 4 f., für ein normiertes Erfordernis unverzüglicher Mitteilung der Gründe für einen Rücktritt; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 216, 485. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, sondern sich darauf beschränkt, dieselben Wirkungen durch Anfechtung des Prüfungsbescheids mit dem Ziel einer Wiederholungsprüfung herbeizuführen. Es kann dahinstehen, ob dann, wenn ‑ wie hier ‑ eine Möglichkeit unverzüglichen Prüfungsrücktritts wegen Prüfungsverfahrensmängeln in der Prüfungsordnung geregelt ist, eine Anfechtung des später ergehenden Prüfungsbescheids wegen dieser Verfahrensmängel nur unter denselben zeitlichen Beschränkungen wie ein Rücktritt möglich ist. Jedenfalls konnte die Klägerin § 8 Abs. 1 und 2 DPO entnehmen, dass die Gründe, die als Prüfungsverfahrensfehler zum Rücktritt berechtigt hätten, zeitnah zu rügen waren und somit für die Geltendmachung von Umständen, derentwegen ein Prüfling die Prüfung nicht gegen sich gelten lassen will, eine Mitwirkungsobliegenheit bestand. Denn das Erfordernis unverzüglicher Geltendmachung von Rücktrittsgründen dient auch dazu, dass die Prüfungsbehörde rechtzeitig weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 ‑ 6 C 37.92 ‑, NVwZ 1995, 492; zum Rücktritt durch Anfechtung des Prüfungsbescheids vgl. Urteil vom 6. September 1995 ‑ 6 C 16.93 ‑. NJW 1996, 2439 (2441). Unberechtigte nachträgliche Rücktritte gefährden nämlich die Wahrung der Chancengleichheit, so dass der Erforschung des wahren Sachverhalts auch im allgemeinen Interesse der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsverfahrens besondere Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil von 13. Mai 1998 ‑ 6 C 12.98 ‑, NVwZ 1999, 188 (189 f.); Beschluss vom 27. Januar 1994 ‑ 6 B 12.93 ‑, DVBl. 1994, 640; Beschluss vom 3. Januar 1994 ‑ 6 B 57.93 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327, S. 2 f.; Urteil vom 7. Oktober 1988 ‑ 7 C 8.88 ‑, NJW 1989, 2340 (2342); OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2012 ‑ 14 E 1040/12 ‑, NRWE Rn. 8 f. Soweit ‑ wie hier ‑ jenseits des Rücktritts keine normative Regelung des allgemeinen Ausschlusses von Verfahrensrügen durch Zeitablauf existiert, wird nicht jede nicht unverzügliche Rüge von Verfahrensmängeln im Rahmen der Anfechtung eines Prüfungsbescheids als treuwidrig zu bewerten sein, sondern sich dies nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen. Hier hat die Klägerin, nachdem sie sich erstmals am 20. Dezember 2010, also etwa fünfeinhalb Monate nach der Prüfung vom 7. Juli 2010 und der Mitteilung des Ergebnisses, überhaupt gegen die Prüfung gewandt hat, erst mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Februar 2011 die genannten Mängel gerügt. Ein derartig langes Zuwarten ist ‑ auch mit Rücksicht auf den oben genannten § 8 Abs. 2 Satz 1 DPO ‑ treuwidrig. Zu Unrecht meint die Klägerin, eine solche Pflicht zur zeitnahen Rüge bestehe hier nicht, da sich die Prüfer ‑ wie sich aus ihren Stellungnahmen und dem am 19. April 2011 stattgefundenen Gespräch der Prüfungsbehörde mit ihnen ergebe ‑ noch gut an den Prüfungsverlauf erinnerten. Maßgebender Gesichtspunkt dafür, dass es dem Prüfling auch bei nachträglichen Angriffen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens obliegt, vermeintliche Mängel unverzüglich zu rügen, ist der Umstand, dass die Sicherheit der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts mit fortschreitender Zeit immer ungewisser wird und somit die Chancengleichheit im Hinblick auf durch unberechtigte Prüfungsanfechtungen herbeigeführte zusätzliche Prüfungschancen immer weniger sichergestellt werden kann. Dieser Gesichtspunkt greift auch hier Platz. Es ist mitnichten so, dass von der Klägerin gerügte Mängel zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Sie werden vielmehr im Gegenteil in Abrede gestellt. Mit der Beurteilung, dass die Klägerin ihre Verfahrensrügen unter Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig vorgebracht habe und deshalb nach Treu und Glauben mit diesen Rügen ausgeschlossen sei, wird auch keine Beweisaufnahme vorweggenommen. Abgesehen davon, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch eine beantragte Beweisaufnahme durchaus insofern vorweg dahin gewürdigt werden darf, ob sie zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs zu begründen vermag, sind hier überhaupt keine Beweise gewürdigt worden, es ist vielmehr zutreffend gewürdigt worden, dass die Klägerin die angeblich verfahrensfehlerhafte Prüfung widerspruchslos hingenommen und sich dann monatelang Zeit genommen hat, Verfahrensfehler zu bemängeln. Soweit Mängel des Prüfungsprotokolls und eines angeblich verspäteten Zeitpunkts der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in Rede stehen, ist eine Kausalität für das Prüfungsergebnisses nicht erkennbar. Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich, insoweit setzt die Klägerin allein ihre Bewertung anstelle der der dazu berufenen Prüfer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.