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Beschluss

13 A 2091/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0321.13A2091.12A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Verfahrensmangel im Sinne des in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen § 138 VwGO liegt nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen können. Das ist der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der „grobe Formmangel“ liegt mit anderen Worten vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Demgegenüber verletzt ein Urteil § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 8 B 94.09 –, juris, Rn. 13. Dies zugrunde gelegt, ist die erstinstanzliche Entscheidung noch mit Gründen versehen. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen, da es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 11. März 2011 gefolgt ist, wonach der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt und die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Dies begründet keinen Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2002 – 1 B 415.01 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2005 – 8 A 1020/05.A –, juris, und vom 21. Februar 2013 – 13 A 2269/11.A –; Ein solcher Verstoß folgt ebenso wenig daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Bescheid nur „mit der Maßgabe“ gefolgt ist, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Asylerstverfahren nicht eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auch seine Einschätzung, dass die Bescheinigung vom 5. Dezember 2010 „entwertet“ sei, entgegen dem Vortrag des Klägers begründet. Es hat insoweit auf seine Auffassung verwiesen, eine Konversion zum Christentum erfordere regelmäßig eine längere kirchliche Vorbereitung und Glaubensunterweisung, die der Kläger nicht erhalten habe. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorgehen des Klägers zeige, dass sein Vorbringen zur Konversion allein dem Zweck diene, einen ihm nicht zustehenden „Verbleibestatus“ in Deutschland zu erlangen, widersprechen nicht deshalb der Logik, weil nach Einschätzung des Prozessbevollmächtigten des Klägers jeder Asylbewerber in Deutschland bleiben möchte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf die Art des „Vorgehens“ des Klägers abgestellt, dessen Wunsch auf Verbleib in Deutschland aber keine Bedeutung für die Würdigung der Sach- und Rechtslage beigemessen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Bescheinigungen des New Life Church e.V. vom 16. Dezember 2010 und vom 14. Juli 2011 rechtlich ohne Bedeutung seien, könne nicht gefolgt werden, wendet er sich gegen die gerichtliche Beweiswürdigung, ohne damit einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG aufzuzeigen. Ein solcher ist weder mit der wörtlichen Wiedergabe der Bescheinigungen noch mit der nicht näher begründeten Behauptung, die auf § 138 Nr. 6 VwGO bezogene Rüge greife durch, dargelegt. Die Entscheidungsgründe sind auch rational nachvollziehbar. Zwar ist der Bescheinigung vom 14. Juli 2011 zu entnehmen, dass der Kläger u.a. an einem christlichen „Glaubenskurs“ teilgenommen hat. Die Würdigung des Verwaltungs-gerichts, aus den Bescheinigungen gehe nicht hervor, welcher Religion der Kläger „anhängt“, kann aber so verstanden werden, dass die Bescheinigungen einen tatsächlichen Glaubensübertritt des Klägers und dessen (nachhaltige) Religionsausübung nicht belegen. Dies ist auch deshalb rational nachvollziehbar, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2012 ausweislich des Protokolls erklärt hat, er sei in jenem Juli bereits drei Mal in einer Kirche in Köln gewesen und sei dort getauft worden. Folglich lag ein Glaubensübertritt nach den Angaben des Klägers (der weder den Namen noch den näheren Ort der Kirche zu nennen vermochte) bei Ausstellung der Bescheinigungen des New Life Church e.V. vom 16. Dezember 2010 und vom 14. Juli 2011 nicht vor, so dass der Kläger dem Christentum nicht „anhing“. Daher sind die Entscheidungsgründe rational nachvollziehbar und auch nicht sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet wären, den Urteilstenor zu tragen. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG darstellt und dass bei der Beurteilung, ob eine Verfolgungshandlung vorliegen kann, eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, um zu prüfen, ob der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zudem ist Art. 2 Buchstabe c) dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung voraussetzt, dass im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Heimatland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – Rs. C 71/11 und C-99/11, Y und Z, http://curia.europa.eu /jcms/jcms/j_6/, Rn. 58 f., 67-79; s. auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, www.nrwe.de = juris; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 10/2013. Dass in Anwendung dieser Grundsätze eine Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan beachtlich wahrscheinlich wäre, ist in dem nach Ergehen der zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefertigten Zulassungsantrag nicht dargelegt. Die weitere Verfahrensrüge einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 12 bis 18. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1999 – 2 BvR 206/98 –, juris, Rn. 17, und vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13. Dies kann der Fall sein, wenn das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag ablehnt oder die Stellung eines Beweisantrags als unnötig erscheinen lässt, indem es die jeweilige Tatsache als wahr unterstellt, von dieser Wahrunterstellung in dem Urteil aber abweicht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1999 – 2 BvR 206/98 –, juris, Rn. 17 bis 22, und vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris, Rn. 3. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die seitens des Klägers unter Beweis gestellten Tatsachen, das er unregelmäßigen Kontakt „zur christlichen Gemeinde in Düsseldorf“ habe und dort den Gottesdienst besuche, in dem eine Beweiserhebung ablehnenden Beschluss zwar als wahr unterstellt, in dem Urteil ist es aber nicht von gegenteiligen Tatsachen ausgegangen. Das erstinstanzliche Gericht hat den als wahr unterstellten unregelmäßigen Kontakt zur christlichen Gemeinde und den dortigen Gottesdienstbesuch in den Entscheidungsgründen nicht weiter thematisiert. Hierzu war es aber auch nicht verpflichtet. Wie erwähnt gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dem Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Dies ist hier weder erkennbar noch dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag des Klägers für nicht entscheidungserheblich, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 – 2 BvR 206/98 –, juris, Rn. 21, angesehen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat schon aufgrund der Umstände der vom Kläger vorgetragenen Taufe nicht die Überzeugung eines wirklichen Glaubensübertritts gewinnen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.