Beschluss
12 A 2601/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0320.12A2601.11.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der 1993 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse im Schuljahr 2011/2012. Der Kläger besuchte seit dem 1. August 2009 die Oberstufe des G. -N. -Gymnasiums in N1. und war im Schuljahr 2011/2012 Schüler der 12. Klasse. Seit Mai 2010 wohnt der Kläger in der gemeinsamen Wohnung seiner Schwester und deren Lebensgefährten in L. . Die Mutter des Klägers wohnt ebenfalls in L. . Das G. -N. -Gymnasium in N1. ist sowohl von der Wohnung des Klägers als auch von der Wohnung seiner Mutter aus in einer Zeit von unter zwei Stunden für Hin- und Rückweg erreichbar. Am 6. Mai 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, da die Möglichkeit gegeben sei, das Gymnasium von der Wohnung der Mutter aus in angemessener Zeit zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für die Bewilligung der Ausbildungsförderung sei allein die räumliche Entfernung, ohne dass es auf andere Gründe, wie unzureichende Wohnverhältnisse oder Familienzerrüttung, ankomme. Der Kläger hat am 24. Juni 2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, ein Zusammenleben mit seiner Mutter sei aufgrund schwerwiegender Auseinandersetzungen nicht möglich. Hierbei hat der Kläger Bezug genommen auf Stellungnahmen der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in L1. sowie des Kreisjugendamts O. , die aufgrund bestehender massiver innerfamiliärer Konflikte ein Zusammenleben mit der Mutter aus pädagogischen Gründen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Klägers als ausgeschlossen erachten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch des G. -N. -Gymnasiums in N1. zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides bezogen und vorgebracht, eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung durch das Wohnen bei der Mutter läge unter Berücksichtigung der Tz. 2.1a.15 BAföGVwV erst dann vor, wenn er während der letzten beiden Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Schule wechseln müsste, was hier nicht der Fall sei. Zudem zeige der durch die Bundesregierung unterbliebene Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG, dass rein soziale Gründe keine Berücksichtigung bei der Anspruchsbegründung finden könnten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2011 stattgegeben. Im Wesentlichen führte es hierzu aus, der Besuch einer Ausbildungsstätte von der Wohnung der Mutter aus sei unzumutbar, da dies für den Kläger einen Wechsel der Ausbildungsstätte in den letzten Monaten vor dem Abitur zur Folge hätte. Nach dem Zweck des Gesetzes sei ein Auszubildender dann nicht auf eine in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Ausbildungsstätte zu verweisen, wenn hierdurch das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet würde, wovon bei einem Schulwechsel in den letzten beiden Ausbildungsjahren auszugehen sei. Da bereits aus diesem Grund ein Wechsel der Ausbildungsstätte in die Nähe der Wohnung der Mutter unzumutbar sei, bestehe ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, ohne dass auf die geltend gemachten zerrütteten Familienverhältnisse eingegangen werden müsse. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 21. November 2012 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, die Annahme des Gerichts, das Zusammenleben mit der Mutter sei mit einem Wechsel der Ausbildungsstätte verbunden, sei unzutreffend. Ein Schulwechsel sei weder angestrebt noch erforderlich. Vielmehr sei ein Förderungsanspruch nicht gegeben, da die derzeit vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte auch von der Wohnung der Mutter aus in angemessener Zeit erreichbar sei. Selbst wenn ein Schulwechsel erforderlich sei, läge keine Unzumutbarkeit vor, da es allein auf den Zeitpunkt der Veränderung der Lebensverhältnisse und mithin auf den Auszug des Klägers zu seiner Schwester im Mai 2010 ankomme und dieser Zeitpunkt den Zeitraum von zwei Jahren vor Abschluss der Ausbildung überschreite. Schließlich würden auch zerrüttete Familienverhältnisse keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung rechtfertigen. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2011 - Az: 19 K 3814/11 - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist ferner der Ansicht, bei der Wohnung der Mutter handele es sich nicht um eine „Wohnung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG, da dies eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraussetze, die den dauerhaften Lebensmittelpunkt darstelle. Seine Mutter sei ständig abwesend gewesen und habe sich nicht um ihn gekümmert. Auch aufgrund einer bereits drohenden Räumung wegen nicht beglichener Miet- und Nebenkostenzahlungen sowie der psychischen Erkrankung der Mutter läge keine „Wohnung“ in diesem Sinne vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. II. Über die Berufung des Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Oktober 2012 angehört worden. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat mangels Förderungsfähigkeit der Ausbildung keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Oberstufe des G. -N. -Gymnasiums in N1. im Schuljahr 2011/2012. Die Förderungsfähigkeit des Besuchs der 12. Klasse der Oberstufe des G. -N. -Gymnasiums in N1. folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung unter anderem für den Besuch von - wie hier - weiterführenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt sind. Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten nur geleistet wird, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Danach sollen nur solche Auszubildende gefördert werden, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 5 B 32/85 -, FamRZ 1987, 310, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger lebt zwar nicht bei seinen Eltern, er kann das G. -N. -Gymnasium in N1. aber auch von der Wohnung seiner Mutter in L. aus erreichen. Dass die Schule von dort aus in einem zumutbaren Zeitaufwand erreichbar ist, wird zu Recht weder von den Beteiligten noch von dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt. Bei der Wohnung seiner Mutter handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers um eine „Wohnung der Eltern“ im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Unter den Begriff der Wohnung fallen die Räumlichkeiten, in denen jeder Elternteil des Auszubildenden seine nicht nur vorübergehenden, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nimmt, unabhängig davon, ob er tatsächlich in der Lage ist, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen. Maßgeblich ist insoweit, dass für den Fall, dass der Auszubildende von diesen Räumlichkeiten aus seiner Ausbildung nachginge, eine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil bestünde. Eine „Wohnung“ im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt erst dann nicht vor, wenn, was hier nicht der Fall ist, der Auszubildende selbst rechtlich am Einzug in der elterlichen Wohnung gehindert ist, der Elternteil sich in einer Obdachlosenunterkunft oder ähnlicher Einrichtung befindet oder wenn der freien Entscheidung eines Elternteils über die Wohnverhältnisse zwingende rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 - 5 C 13/81 -, FamRZ 1984, 214, juris; vom 12. Juni 1986 - 5 C 48/84 -, BVerwGE 74, 260, juris; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10/92 -, FamRZ 1993, 1005, juris und vom 28. April 1993 - 11 B 43/93 -, FamRZ 1993, 558, juris. Dass es sich bei der Wohnung der Mutter des Klägers um eine Wohnung in diesem Sinne handelte, wird weder durch den Umstand, dass seine Mutter auch über längere Zeiträume abwesend war, noch den Umstand, dass wegen Zahlungsrückständen eine Räumungsklage drohte, in Frage gestellt. Die Androhung der Räumungsklage vermag ein nach den oben gemachten Ausführungen erforderliches zwingendes rechtliches Hindernis für einen Verbleib des Klägers in der Wohnung nicht zu begründen. Auch ist der ständige Aufenthalt der Eltern oder des Elternteils in der Wohnung kein Merkmal dieses Begriffs. Vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 10/92 -, FamRZ 1993, 1005, juris. Es ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Mutter des Kläger die Räume über Jahre so gut wie nicht gesehen und ihren Haushalt woanders geführt hätte. Der Besuch des G. -N. -Gymnasiums ist dem Kläger auch sonst zumutbar. Es handelt sich nämlich gerade um die Ausbildungsstätte, die der Kläger seit August 2009 besucht und die er weiter besuchen will. Der von dem Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogene Umstand, dass das 12. Schuljahr das vorletzte Schuljahr des Klägers ist, ist vorliegend ohne Belang. Eine Gefährdung des Ausbildungsziels wäre trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs nur dann zu erwarten, wenn mit dem Verweis auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte - anders als hier - ein Schulwechsel verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11-. Die Berücksichtigung sozialer oder familiärer Gründe, wie sie der Kläger unter Hinweis auf sein Vernachlässigung, die finanziellen Schwierigkeiten, die psychische Erkrankung seiner Mutter und die familiäre Zerrüttung im Wesentlichen vorgebracht hat, scheidet in diesem Zusammenhang - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1a BAföG solange aus, bis eine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen worden ist. Vgl. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, juris; auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2012 - 12 C 12.2665 -, juris, und vom 5. Dezember 2012 - 12 BV 11.1377 -, juris, sowie Urteil vom 26. Januar 2011 - 12 B 10.2406 -, BayVBl 2011, 474, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 2 E 1244/08 -, vom 21. Mai 2010 - 12 E 1362/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 707/10 -, vom 21. April 2011 - 12 E 474/11-, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.