Beschluss
20 B 34/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0314.20B34.13.00
3mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,-- Euro. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 13 K 6163/12 hinsichtlich der Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2012 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Nr. 3 derselben Ordnungsverfügung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung daran orientiert, dass sich die Untersagungsanordnung nach Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 26. September 2012 - und in deren Folge auch die Zwangsgeldandrohung nach Nr. 3 der Ordnungsverfügung - bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstelle und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiege. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts entgegen, was im Ergebnis dazu führen würde, seinem Interesse den Vorrang vor dem mit der Untersagungsanordnung verfolgten öffentlichen Interesse einzuräumen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Untersagungsanordnung werde sich mit dem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für eine maßgebliche Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage notwendig ist, als rechtmäßig erweisen. Jedenfalls ist die Untersagungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens Vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Ferner fällt die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Nachteil des Antragstellers aus. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Nr. 1 der Ordnungsverfügung "den in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b Tierschutzgesetz geregelten Handel mit Hunden, insbesondere die Vermittlung, Durchführung und Organisation von Hundeimporten aus dem Ausland" untersagt. Die Anordnung ist in rechtlicher Hinsicht gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, wonach die Behörde demjenigen die Ausübung einer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erlaubnisbedürftigen Tätigkeit untersagen soll, der die Erlaubnis nicht hat, sowie auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG, wonach derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will, der Erlaubnis bedarf. In tatsächlicher Hinsicht beruht die Anordnung darauf, dass der Antragsteller, ohne über eine diesbezügliche tierschutzrechtliche Erlaubnis zu verfügen, regelmäßig Hunde vor allem aus der Slowakei nach Deutschland verbringe und gegen eine Schutzgebühr an neue Halter abgebe. Die vom Antragsteller bezweifelte örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 OBG bejaht. Diese Vorschrift findet mangels spezieller tierschutzrechtlicher Regelungen Anwendung; sie steht der Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 VwVfG NRW entgegen (§ 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Die durch die Untersagungsanordnung zu schützenden tierschutzrechtlichen Interessen werden - zumindest auch - im Bezirk des Antragsgegners verletzt oder gefährdet. Denn der Antragsteller übt jedenfalls einen wesentlichen Teil der vom Antragsgegner als erlaubnisbedürftig eingestuften Tätigkeiten in dessen Bezirk aus. Die 1. Vorsitzende des Antragstellers wohnt im Kreisgebiet des Antragsgegners und führt von dort aus ausweislich der bei der Durchsuchung am 18. April 2012 vorgefundenen Unterlagen zumindest einen beträchtlichen Teil seiner für den angenommenen gewerbsmäßigen Hundehandel wesentlichen Geschäfte. Sie ist Ansprechpartnerin für Interessenten, die vom Antragsteller einen Hund übernehmen wollen, und vertritt den Antragsteller beim Abschluss der Verträge zur Überlassung der Hunde an neue Halter und zur Unterbringung der Hunde in sogenannten Pflegestellen. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass seine 1. Vorsitzende die ihr nach seiner Satzung auf Lebenszeit zukommende Funktion als verantwortliche Leiterin seiner Tätigkeiten tatsächlich wahrnimmt, und zwar nicht zuletzt von ihrer Wohnung aus. In dem für den satzungsmäßigen Sitz des Antragstellers örtlich zuständigen Kreis I. wird dagegen nach dessen Einschätzung, die auf Angaben der 1. Vorsitzenden in einem Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG zurückgeht, lediglich ein ganz untergeordneter Teil der Leitungsaktivitäten des Antragstellers erbracht. Der Umstand, dass das Handeln der 1. Vorsitzenden für den Antragsteller wirkt, ändert nichts daran, dass die Ordnungsverfügung auf die Abwehr eines - aus der Sicht des Antragsgegners gegebenen - Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zielt, der (auch) im Bezirk des Antragsgegners begangen wird. Unerheblich ist, ob die durch diesen Verstoß begründete Gefahr wegen der Mitwirkung weiterer Personen an der die Einfuhr und überregionale Vermittlung der Hunde betreffenden Vereinstätigkeit auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners besteht mit der Folge der örtlichen Zuständigkeit mehrerer Behörden. Daraus, dass zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508) grundsätzlich die Kreisordnungsbehörde ist, ergibt sich nichts anderes. Die Verordnung weist durch diese Regelung der jeweils örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörde die sachliche Zuständigkeit für die Aufgaben unter anderem des Tierschutzgesetzes zu (vgl. auch § 5 Abs. 2 OBG). Die Verwendung des Singulars ("die Kreisordnungsbehörde") bietet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen tragfähigen Anhaltspunkt für ein Verständnis der Regelung auch als Festlegung der örtlichen Zuständigkeit bei Sachverhalten, die im Bezirk mehrerer Kreisordnungsbehörden tierschutzrechtliche Interessen berühren. Die Auffassung des Antragstellers, maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit zum Erlass einer gegen seine Vermittlungstätigkeit gerichteten Ordnungsverfügung sei sein satzungsmäßiger Sitz, greift der Sache nach Kriterien im Sinne von § 3 Abs. 1 VwVfG NRW auf, die aber von § 4 Abs. 1 OBG gerade abweichen und durch diese Vorschrift verdrängt werden. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Umstände zu entnehmen, die dafür sprechen könnten, dass der von der Untersagungsanordnung erfasste Umgang des Antragstellers mit Hunden nicht als Handel im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG zu betrachten ist. Der Antragsteller gibt eine Vielzahl von Hunden gegen Entgelt an Dritte als neue Halter ab. Hierzu beschafft er die Hunde und wendet sich unter anderem durch Anzeigen im Internet an die Öffentlichkeit, um Interesse an der Übernahme der Hunde zu wecken. Soweit er nach den Verträgen, die er mit den Dritten über die Überlassung der Hunde abschließt, deren Eigentümer ist und ihm auch nach der Überlassung in dieser Eigenschaft Rechte gegenüber dem "Besitzer" genannten Übernehmer zustehen und es sich des Weiteren bei dem ihm bei der Übernahme zu zahlenden Geldbetrag um eine "Kostenerstattungspauschale" zur Deckung der Kosten für die Vermittlung des Tieres handelt, hindert das nicht das Vorliegen eines Handels. Unabhängig von den in den Verträgen verwendeten Bezeichnungen und deren Realitätsgehalt, insbesondere der betonten Vermeidung des Abschlusses eines üblichen Kaufvertrags trotz des äußerlichen Bildes des Austauschs des jeweiligen Hundes gegen Geld, erhält der neue Halter den Besitz an dem Hund nur gegen Zahlung von Geld. Der neue Halter erhält den Hund zur beiderseitigen Erfüllung der Pflichten aus dem vertraglichen Austauschverhältnis, in dem der Geldbetrag die Funktion der finanziellen Gegenleistung für den Erhalt des Hundes hat. Ein solcher Austausch von Leistungen kennzeichnet einen Handel im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG, und zwar auch dann, wenn der Empfänger des Hundes lediglich den Besitz an dem Tier erlangt und er mit ihm nicht als Eigentümer nach Belieben umgehen kann. Auf die danach für die Erlaubnisbedürftigkeit der untersagten Tätigkeit ausschlaggebende Gewerbsmäßigkeit des Hundehandels hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus dessen erheblichen Umfang sowie aus dem Verhältnis von Kosten und Einnahmen geschlossen. Ergänzend hat es die vom Antragsteller bei und nach der Überlassung der Hunde praktizierte Veräußerung von Futter und Zubehör sowie die ihm hierfür zukommende Provision einbezogen. Der Antragsteller tritt dem unter Hinweis vor allem auf seinen Vereinszweck, der auf die Verfolgung tierschützerischer Ziele gerichtet ist, entgegen. Sein geltend gemachtes tierschützerisches Anliegen entkräftet die für die Gewerbsmäßigkeit des Handels sprechenden Anhaltspunkte jedenfalls nicht. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung vertreten, jede Abgabe von Hunden sei gewerbsmäßiger Handel. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Abgabe der Hunde gegen Entgelt - nach dem Vorstehenden zutreffend - als Handel gewertet. Es hat die Gewerbsmäßigkeit des Handels gesondert geprüft und dabei die hergebrachten Kriterien dieses Merkmals, die in Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes genannt sind und sich an das Verständnis von "Gewerbe" im gewerberechtlichen Sinne anlehnen, angewandt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller bestrittene Absicht der Gewinnerzielung als gegeben erachtet. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Gewerbsmäßigkeit des Hundehandels ist schon deshalb zumindest nicht offensichtlich zu verneinen, weil die nach Lage der Dinge allein fragliche Absicht der Gewinnerzielung nach einer in der aktuellen Rechtsprechung vertretenen Auffassung - vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/11 - für die Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG nicht entscheidungserheblich ist. Unabhängig hiervon kommt angesichts auch des Beschwerdevorbringens zumindest ernsthaft in Betracht, dass der Antragsteller den Hundehandel tatsächlich mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Eine diesbezüglich unter Umständen erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gewerberechtlich ist anerkannt, dass es für die Absicht der Gewinnerzielung entscheidend darauf ankommt, ob beabsichtigt ist, einen wirtschaftlichen Überschuss über die eigenen Aufwendungen ("Selbstkosten") hinaus zu erzielen. Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sein. Das ist als innere Tatsache anhand objektiver Anhaltspunkte zu beurteilen. Wofür ein etwaiger Gewinn verwendet wird, ist unerheblich. Die Absicht der Gewinnerzielung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Betätigung nach dem Selbstverständnis des Betroffenen nichtwirtschaftlichen, vor allem ideellen, Zwecken dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 20 B 267/12 -, m. w. N. Ausgehend hiervon ist eine Gewinnerzielungsabsicht des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht ohne weiteres zu verneinen. Gesichert ist, dass der Antragsteller seit mehreren Jahren kontinuierlich eine beträchtliche Anzahl von Hunden hauptsächlich aus der T. nach Deutschland verbringt und hier Dritten zur weiteren Haltung überlässt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners in der angefochtenen Ordnungsverfügung, die sich auf die Auswertung der bei der Hausdurchsuchung im April 2012 aufgefundenen Unterlagen stützen, waren hiervon im Jahr 2010 100 Hunde, im Jahr 2011 88 Hunde und im Jahr 2012 bis zur Durchsuchung 23 Hunde betroffen. Fest steht ferner, dass der Antragsteller für die Überlassung eines Hundes vom jeweiligen neuen Halter ein Entgelt enthält, das sich überwiegend auf 300,-- Euro beläuft. In der steuerlichen Überschussrechnung des Antragstellers für das Jahr 2010 werden die Einnahmen aus der Vermittlung/Abgabe von Hunden übereinstimmend hiermit auf fast 30.000,-- Euro beziffert. Dieser Betrag macht der Überschussrechnung zufolge den ganz überwiegenden Teil der gesamten Einnahmen des Antragstellers aus. Konkrete Tatsachen dazu, dass diesen Einnahmen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in annähernd gleicher Höhe Selbstkosten für die Beschaffung, den Transport, die Vermittlung, die Unterbringung und die Pflege der Hunde bis zur Übergabe an den jeweiligen neuen Halter gegenüberstehen, trägt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht vor. Er legt auch keine aussagekräftigen Unterlagen zu seinen durch den Handel verursachten Selbstkosten vor. Seine Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Lüneburg - Urteil vom 19. April 2012 - 6 A 63/10 - erläutert er nicht mit substantiierten Tatsachen zu seiner eigenen Kostensituation oder zur Kalkulation des ihm zufließenden Entgelts, obwohl diese Entscheidung einen Sachverhalt betrifft, in dem - angenommen unstreitig - die Einnahmen aus der Schutzgebühr nicht annähernd die Kosten für den Transport, die Verpflegung und die tierärztliche Versorgung der Tiere deckten. Die Feststellung einer insofern vergleichbaren Situation des Antragstellers scheitert mangels konkreter Angaben und Erläuterungen bereits daran, dass er ausweislich der steuerlichen Überschussrechnung für das Jahr 2010 in diesem Jahr, wenn auch unter Einbeziehung von Spenden, einen "Gewinn" von knapp 6.000,-- Euro erzielt sowie in den Jahren 2011/2012 in etwa dieser Höhe Ausgaben für die Ausstattung von Tierheimen im Ausland getätigt hat. Letzteres stimmt damit überein, dass der Antragsteller satzungsmäßig neben der Vermittlung von Hunden unter anderem die Unterstützung von Tierheimen und sonstiger tierschützerischer Aktivitäten betreibt. Der Hinweis des Antragstellers, die Forderung einer Schutzgebühr von 300,-- Euro sei bei der Abgabe von Hunden durch Tierheime und Tierschutzvereine allgemein üblich, führt bezogen auf die Höhe seiner Selbstkosten nicht weiter. Die Üblichkeit des vom Antragsteller erzielten Entgelts für die Überlassung eines Hundes durch eine dem Tierschutz dienende Organisation sagt unabhängig von der kostenmäßigen Vergleichbarkeit der angesprochenen Sachverhalte, etwa der typischerweise kostenträchtigen Dauer der Unterbringung schwer vermittelbarer älterer und/oder kranker Hunde in einem Tierheim, nichts Greifbares darüber aus, ob das Entgelt in seiner Höhe durch die Kosten bestimmt wird, die für und durch die Vermittlung des jeweiligen Hundes - oder bei einer Mischkalkulation aller Hunde - entstehen, oder ob es ein Mittel ist, um die Kosten sämtlicher - auch vermittlungsfremder - Tätigkeiten desjenigen zu decken, der den Hund überlässt. Ob die Höhe des vom Antragsteller für die Überlassung eines Hundes erhobenen Entgelts auch dadurch beeinflusst wird, dass er seinen Angaben zufolge im Wesentlichen ältere Hunde vermittelt, die vor Ort niemand haben will, und er deshalb in Deutschland nicht mit den Händlern von Hundewelpen konkurriert, ist nicht entscheidungserheblich. Er bedient einen bestimmten Markt, auf dem auch andere tätig sind, und erwirtschaftet aus dieser Tätigkeit ausweislich der Überschussrechnung mehr als ihm hierfür an Kosten entstehen. Ihm ist daran gelegen, für die von ihm vermittelten Hunde unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Nachfrage zu finden und zu befriedigen. Hierbei beteiligt er sich wie andere Anbieter von Hunden am allgemeinen Wirtschaftsleben und erbringt, wie die ihm zufließenden Entgelte zeigen, geldwerte Leistungen. Zu den Rahmenbedingungen für die Vermittlung der Hunde gehört das Preisniveau, zu dem derartige Hunde - ggf. beeinflusst durch die Tierliebe der Interessenten - auf dem Markt abgesetzt werden können. Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Antragstellers und die von ihm geltend gemachte Verwendung sämtlicher Einnahmen für die Finanzierung seines tierschützerischen Anliegens, vor allem für Tierschutzprojekte, schließen eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Entscheidend im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG ist die Gewerbsmäßigkeit speziell des Handels mit den Hunden, nicht die Gewerbsmäßigkeit der gesamten Tätigkeit des Antragstellers. Zwischen Gewinnerzielungs- und Gewinnverwendungsabsicht ist auch bei einer insgesamt nicht auf wirtschaftliche Vorteile zielenden Betätigung zur Verfolgung ideeller Ziele zu unterscheiden. Gewerberechtlich ist die jeweils in Betracht kommende Tätigkeit auch dann, wenn sie mit anderen, nicht wirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeiten verbunden ist, auf ihre Zuordnung hin zu prüfen; eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus verschiedenen Bereichen unterfällt der Gewinnverwendung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, NVwZ 1995, 473; Friauf, Gewerbeordnung, § 1 Rn. 82 ff. Dementsprechend kann ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der nach seinem Selbstverständnis ausschließlich ideellen Zielen dient, zumindest in Teilbereichen seiner Vereinsarbeit gewerbsmäßig tätig sein. Ein Tierschutzverein ist hiervon nicht ausgenommen. Die Tätigkeit eines solchen Vereins genügt nicht aus sich heraus und gleichsam selbstverständlich dem Schutzzweck tierschutzrechtlicher Vorschriften, die - wie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG - an die Gewerbsmäßigkeit bestimmter Handlungen anknüpfen. Insbesondere versteht es sich nicht von selbst, dass ein Tierschutzverein den Anforderungen genügt, die nach § 11 Abs. 2 TierSchG erfüllt sein müssen, damit eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erteilt werden kann. Die allgemein für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit geltenden Abgrenzungskriterien lassen auch für einen solchen Verein mit hinreichender Bestimmtheit und Klarheit erkennen, was hierunter zu verstehen ist. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall unklar und umstritten sein mag, ob eine bestimmte Tätigkeit, die - wie die Vermittlung von Hunden - äußerlich ohne weiteres von wirtschaftlichen Zielsetzungen getragen sein kann und auf eine ausschließlich ideelle Zielsetzung zurückgeführt wird, als gewerbsmäßig einzustufen ist oder nicht. Damit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die vom Verwaltungsgericht vorgenommene gegenständliche und kostenmäßige Abgrenzung einzelner Teilbereiche seiner Aktivitäten durchaus sachlich berechtigt. Ob gleichwohl eine übergreifende Gesamtbetrachtung aller seiner Tätigkeiten veranlasst und dann die Absicht der Gewinnerzielung zu verneinen ist, entzieht sich der verlässlichen Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dabei ist auch zu erwägen, dass die Vermittlung der Hunde möglicherweise den Schwerpunkt des Antragstellers bildet und eine eventuelle wirtschaftliche Ausrichtung dieses Tätigkeitsbereichs den Antragsteller unter Umständen insgesamt prägt. Soweit der Antragsteller dem das gesetzgeberische Bestreben entgegen hält, in § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG als neue Nr. 5 eine gesonderte Regelung zur Erlaubnisbedürftigkeit des Verbringens oder der Einfuhr von Wirbeltieren außer Nutztieren in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung einzufügen, - vgl. BT-Drucks. 17/10572, S. 58, und 17/11811. S. 34 -, ergeben sich hieraus keine weiterführenden Gesichtspunkte für die Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG. Die beabsichtigte Regelung bezieht sich allgemein auf den Import von Tieren mit dem Ziel, sie gegen eine Gegenleistung abzugeben. Hierdurch sollen bestimmte grenzüberschreitende Vorgänge erfasst werden. Dagegen nimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren unabhängig von deren Herkunft in den Blick. Für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit und damit der Erlaubnisbedürftigkeit eines Handels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG kommt es nicht darauf an, ob der Händler die Tiere aus dem Ausland nach Deutschland schafft oder woher er die Tiere sonst bezieht. Auch bezogen auf den Antragsteller ist insofern nicht die Herkunft der Hunde entscheidend, sondern die Frage, ob er mit - wie auch immer in seine Verfügungsmacht gelangten - Hunden gewerbsmäßig handelt. Die beispielhafte Konkretisierung des Gegenstandes der Untersagung ("insbesondere") hinsichtlich der Vermittlung, Durchführung und Organisation von Hundeimporten aus dem Ausland beruht allein darauf, dass der Antragsteller den Handel gerade in dieser Form ausübt. Die Bedenken des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der vom wahrscheinlichen Ausgang des Klageverfahrens unabhängigen Interessen greifen ebenfalls nicht durch. Die Untersagungsanordnung verwehrt dem Antragsteller lediglich den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden, nicht den Import von Hunden und/oder die Abgabe von Hunden schlechthin. Dem Antragsteller bleibt es ferner unbenommen, seinen satzungsmäßigen Vereinszweck durch anderweitige Tätigkeiten zu verfolgen. Sein Vereinszweck ist nicht auf die Vermittlung von Hunden beschränkt, erst recht nicht auf die Vermittlung von Hunden aus dem Ausland und noch weniger auf eine Vermittlung von Hunden aus dem Ausland gegen Entgelt in der in Rede stehenden Größenordnung. Die wirtschaftlichen Folgen der Untersagung für die Finanzierung der dem Antragsteller verbleibenden Tätigkeiten sind, weil er außer den Entgelten für die Hunde weitere Mittel erhält, begrenzt. Eine im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache nicht oder allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig zu machende Zerschlagung von Strukturen ist nicht konkret absehbar. Insbesondere spricht die geltend gemachte Gefährdung des Netzwerks vor Ort nicht dafür, dass die Lebensverhältnisse der Hunde in der T. sich während der Dauer des Hauptsacheverfahrens grundlegend ändern. Ob bei Fortsetzung der untersagten Tätigkeit wahrscheinlich Anlass für Beanstandungen des gesundheitlichen und/oder tierseuchenrechtlichen Zustands der Hunde bestehen wird, ist zwar ungewiss. Jedoch ist das vom Antragsteller hervorgehobene Ausbleiben von Beanstandungen in der Vergangenheit kaum aussagekräftig, weil unklar ist, inwieweit er überhaupt einer tatsächlichen behördlichen Kontrolle unterlegen hat. Er hat sich in der Vergangenheit durch das Nichteinholen der Erlaubnis gerade nicht der mit einem Erlaubnisverfahren verbundenen präventiven behördlichen Kontrolle und nicht der Überwachung der Beachtung der erlaubnisrelevanten Anforderungen (§ 11 Abs. 2 TierSchG) sowie den erlaubnisspezifischen Regelungsbefugnissen (§ 11 Abs. 2a TierSchG) gestellt. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht zuletzt damit begründet, er habe über aus seiner Sicht relevante Vorgänge keine verlässlichen Informationen und die 1. Vorsitzende des Antragstellers kooperiere nicht mit ihm. Außerdem ist der Tierschutz nach Art. 20a GG zwar ein wichtiges Gemeinschaftsgut. Durch diese Vorschrift wird der Tierschutz aber den staatlichen Organen der Bundesrepublik als Ziel überantwortet. Er ist im Einzelfall nach Maßgabe unter anderem des Tierschutzgesetzes zu verwirklichen. Schließlich wird die vom Antragsteller hervorgehobene Wertschätzung von Tierschutz durch Vermittlung von Hunden aus dem Ausland, jedenfalls was das Erfordernis einer Erlaubnisbedürftigkeit und den dadurch bezweckten Schutz angeht, in Fachkreisen nicht vorbehaltlos geteilt, wie die Erwägungen zum oben genannten Entwurf von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG belegen. Vgl. hierzu auch Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz, Hundeimporte aus Süd- und Osteuropa, Merkblatt Nr. 113, S. 15 f. Ferner hält der Antragsteller die Erlaubnisfähigkeit des Hundehandels ersichtlich für gegeben und ist ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung eines nicht erlaubnisfähigen Hundehandels von vornherein nicht anerkennenswert. Insgesamt ist es eher dem Antragsteller zuzumuten, bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Klageverfahren der Untersagungsanordnung Folge zu leisten oder ihr durch Einholung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG die Grundlage zu entziehen, als dem Antragsgegner, bei der Sicherstellung der materiellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Hundehandel, wie sie unter anderem in den Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Ausdruck kommen, auf Informationen angewiesen zu sein, deren Erlangung im Wesentlichen von Zufällen und/oder von Zwangsmaßnahmen wie der stattgefundenen Durchsuchung abhängt. Das Fehlen von Erkenntnissen über potentiell tierschutzrelevante Vorgänge geht vielfach mit Risiken und Gefahren für den Tierschutz einher. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.