Beschluss
6 E 1104/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0306.6E1104.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren.
Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls - auch bei Vermittlung durch das Gericht - die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren. Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls - auch bei Vermittlung durch das Gericht - die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. November 2011 mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Insoweit kann dahinstehen, ob ein mit dem Gericht geführtes Telefonat für das Anfallen einer Terminsgebühr ausreichen kann oder ob eine Besprechung der Beteiligten untereinander, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2012 - OVG 1 K 54.09 -; LSG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - L 19 B 281/09 AS -; FG Münster, Beschluss vom 10. September 2012 - 4 Ko 2422/12 -, jeweils juris, bzw. eine Besprechung in einem zulässigerweise anberaumten Termin erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2012 – 14 E 1411/11, juris, sowie ob die Terminsgebühr neben einer für denselben Sachverhalt beanspruchten Erledigungsgebühr anfallen kann, verneinend VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2012 - 2 K 4581/11 - mit weiterem Nachweis. Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls - auch bei Vermittlung durch das Gericht - die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 18 E 1013/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 8 OA 2/11 -; LSG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 - L 19 AS 1903/11 B -, jeweils juris. Daran fehlt es im Streitfall. Zwar hat - wie auch das Verwaltungsgericht dargetan hat - der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem zunächst aus anderem Anlass geführten Telefongespräch mit dem Gericht erklärt, zur Abgabe einer Erledigungserklärung bereit zu sein, wenn die Kosten geteilt würden und das beklagte Land auf eine Rückforderung der Bezüge verzichte. Das beklagte Land hat jedoch, als das Gericht jene Mitteilung weitergegeben hat, ausweislich des darüber gefertigten Vermerks erwidert, es bestehe keine Bereitschaft, auf eine Rückforderung zu verzichten und einer Hauptsachenerledigung näherzutreten. Am sich hieraus ergebenden Fehlen einer Einigungsbereitschaft ändert es nichts, wenn das beklagte Land letztlich den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2011 aufgehoben hat. Dies geht darauf zurück, dass das Verwaltungsgericht im Folgenden aufgrund eigener anderweitiger Prüfung der Sache auf Bedenken gegenüber der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides hingewiesen hat, und steht mit der Initiative des Prozessbevollmächtigten des Klägers in keinem weiteren Zusammenhang, als die zunächst gegebene Notwendigkeit der Verfahrensfortsetzung Anlass für das Verwaltungsgericht war, in eine nähere Rechtsprüfung einzutreten. Angemerkt sei, dass im Streitfall auch die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG Bedenken unterliegt, weil sie erfordert, dass sich die Mitwirkung des Anwalts auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits bezieht und sich nicht lediglich auf die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des Rechtsstreits beschränkt. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2013 – 6 E 1129/12 - und vom 6. Juni 2011 - 6 E 305/11 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.