Beschluss
12 A 1606/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0305.12A1606.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, nicht die erforderlichen Aussichten auf Erfolg bietet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch lässt es erkennen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, oder, dass sie grundsätzliche Bedeutung hätte, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es wird bereits den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht gerecht. Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 194 und 203; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124a, Rn. 49, jeweils m.w.N. Dem wird das Zulassungsvorbingen der Klägerin nicht gerecht. Es erschöpft sich bezogen auf den vorliegenden Streitgegenstand - nämlich die Feststellung, dass die Klägerin darlehensweise geleistete Ausbildungsförderung erhalten hat sowie die Feststellung der Höhe dieses Darlehens - in dem Satz, die Klägerin fechte die grundsätzliche Rückzahlungspflicht für das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen nicht an. Der Hinweis, sie begehre allerdings die Berücksichtigung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 BAföG geht ins Leere. Selbst, wenn die Klägerin einen solchen Teilerlass verlangen könnte, würde dies die nach § 18 Abs. 5a BAföG festzustellende Darlehenshöhe unberührt lassen. Die Gewährung eines Teilerlasses setzt nach der gesetzlichen Konstruktion die vorhergehende Feststellung sämtlicher tatsächlich geleisteter ausbildungsförderungsrechtlicher Darlehen im Sinne des § 18 Abs. 1 BAföG voraus. Die Frage des Teilerlasses ist daher schon nicht entscheidungserheblich. Dasselbe gilt auch für die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer weiteren Argumentation gestellten Fragen dazu, ob die Beklagte das Ende der Förderungshöchstdauer mit dem 30. September 2006 zutreffend festgesetzt hat. Die Frage der Förderungshöchstdauer ist Gegenstand des Verfahrens VG Köln 26 K 3387/12. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache 12 A 1605/12 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).