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Beschluss

1 A 455/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0228.1A455.11.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.800 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.800 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Beklagte wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem im Streit stehenden Rückforderungsverlangen von Beihilfeleistungen stehe – unbeschadet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs – letztlich die vom Kläger (als Erbe seiner verstorbenen beihilfeberechtigten Mutter) geltend gemachte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 Abs. 1 BGB entgegen. In Anwendung dieser Vorschrift kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, wenn die Anordnung des Insolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird. Was der Beklagte gegen die Anwendung dieser Vorschrift geltend macht, ist nicht geeignet bzw. reicht von der Substanz der Argumente her nicht aus, um die Richtigkeit der Begründung und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der oben genannten Maßstäbe ernstlich in Frage zu stellen. Ohne sich mit den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1990 Abs. 1 BGB inhaltlich näher auseinander zu setzen, vertritt der Beklagte sinngemäß wohl die Auffassung, die betreffende Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches könne auf das hier streitige Rechtsverhältnis von vornherein nicht angewendet werden. Hierzu wird namentlich vorgetragen, das beklagte Land sei "kein Nachlassgläubiger". Zudem könne die zweckgebundene Beihilfe "nicht dem Aktivnachlass zugerechnet" werden. Dies wird indes nicht in einer verständlichen Weise erläutert und genügt insofern nicht den Darlegungsanforderungen. Darüber hinaus ist der betreffende Gedankengang für den Senat auch objektiv nicht nachvollziehbar: So hat hier die Erblasserin die in Rede stehende beihilferechtliche Abschlagszahlung auch in dem Umfang, in dem diese Zahlung mit Blick auf den in den Abschlagszeitraum fallenden Sterbefall letztlich ohne Rechtsgrund erfolgt ist, noch zu Lebzeiten erlangt; der betreffende Betrag ist unstreitig noch auf ihrem Konto gutgeschrieben worden. Damit fehlt es im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger aber an einer (hier ex post betrachtet zum Teil ihren zugedachten Zweck verfehlenden) Leistung, die innerhalb des gleichen Rechtsverhältnisses rückabgewickelt werden könnte. Vielmehr hat eine Leistung des Beklagten an den Kläger nicht vorgelegen. Mangels einer dargetanen oder sonst ersichtlichen rechtlichen Grundlage für eine etwaige Stellung des Klägers als Eigen schuldner, wie sie beispielsweise bei der Anknüpfung eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses an eine dingliche Rechtstellung wie die Eigentümerstellung auch in Bezug auf die Erben angenommen wird, vgl. etwa OVG Niedersachsen (Lüneburg), Beschluss vom 6. März 2008 – 9 ME 149/08 –, juris, Rn. 7, oder wie sie im Beamtenrecht etwa § 12 Abs. 4 BBesG zugrunde liegen dürfte, der aber in der hier für die Rückforderung einschlägigen Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 6 LBG NRW nicht mit in Bezug genommen wurde, bleibt danach aller Wahrscheinlichkeit nach höchstens die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB, um in Verbindung mit § 80 Abs. 6 LBG NRW, § 12 Abs. 2 BBesG und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten überhaupt im Ansatz begründen zu können. Offenbar hat dies der Beklagte (zunächst) genau so gesehen, wie etwa den Ausführungen auf Seite 3 oben der Klageerwiderungsschrift vom 5. Mai 2010 entnommen werden kann. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kann der Kläger Schuldner der im Streit stehenden Forderung aber nur unter der Voraussetzung geworden sein, dass diese Forderung als Bestandteil des Nachlasses auf ihn übergegangen ist. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass die zurückgeforderte Leistung ihrerseits vor Eintreten des Erbfalls in das (Aktiv-)Vermögen der Erblasserin gelangt ist. Schon dies verneint der Beklagte offenbar, hat Gründe dafür aber nicht schlüssig aufgezeigt. Insbesondere fehlt es an Argumenten von Substanz zur näheren Begründung der vom Beklagten sinngemäß vertretenen Auffassung, zweckgebundenen Leistungen wie auch Leistungen, die unter Vorbehalt erfolgten, fehle es (vorn vornherein) an der Eignung, Bestandteil des vererbten Vermögens im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB – und damit des in der Zulassungsbegründung angesprochenen Aktivnachlasses – zu sein. Vgl. dazu, dass inzwischen auch Ansprüche auf Beihilfeleistungen (prinzipiell) als vererblich angesehen werden, BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = NVwZ 2010, 1568 = juris, Rn. 9 ff. Vor allem kommt aber noch Folgendes hinzu: Würde man dem Gedankengang des Beklagten folgen wollen und den streitigen Beihilfevorschuss prinzipiell nicht dem Aktivnachlass zuordnen, würde es – wie schon ausgeführt – zugleich höchstwahrscheinlich an einer für die Begründung der Schuldnerstellung des Klägers erforderlichen rechtlichen Grundlage bzw. Verknüpfung fehlen und müsste seine Klage wohl schon aus diesem Grunde Erfolg haben. In diesem Falle hätte der Kläger im Übrigen auch schon keinen Anspruch gegen das Geldinstitut auf Auszahlung des fraglichen Betrages an seine Person gehabt, da es sich nicht um einen auf den (Aktiv-)Nachlass bezogenen Anspruch gehandelt hätte. Ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Durchgriff eines an dem Leistungsverhältnis zwischen dem Geldinstitut und dem Kläger nicht beteiligten Dritten wie hier des Beklagten wäre dann zumindest problematisch, was die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise mit thematisiert. Dies zugrunde gelegt, kommt es auf bestehende Zweifel daran, ob der – überzahlte (Abschlags-)Leistungen für die Zeit nach dem Tod der Mutter des Klägers betreffende – Rückforderungsanspruch des Beklagten ebenfalls noch zu Lebzeiten der Erblasserin entstanden ist und davon ausgehend zu den Nachlassverbindlichkeiten gerechnet werden kann, aller Voraussicht nach für das Ergebnis des Klageverfahrens nicht an. Das gilt gleichermaßen für die damit verbundene Frage der Befugnis des Beklagten, durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) zu handeln. Soweit der Beklagte im Übrigen meint, für seine Auffassung spreche auch, dass das Verwaltungsgericht die streitige Rückforderung nicht (konsequenterweise) als Nachlassverbindlichkeit bewertet habe, vermag er damit schon aus einem anderen Grunde nicht durchzudringen. Denn die Begründung des angefochtenen Urteils verhält sich nicht eindeutig zu dem angesprochenen Umstand. Es ist vielmehr ohne Weiteres auch denkbar, dass das Verwaltungsgericht eine ausdrückliche Befassung damit schlicht deswegen unterlassen hat, weil der Nachlass bei Geltendmachung der Rückforderung schon durch die – früher entstandenen und abgewickelten – anderweitigen Nachlassverbindlichkeiten überschuldet gewesen ist, auf die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang konkret abgehoben hat (Arzneimittelkosten, Beerdigungskosten). Keine ernstlichen Zweifel im o.g. Sinne vermag schließlich auch das weitere Zulassungsvorbringen zu wecken, die Beerdigungskosten könnten den Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit zugerechnet werden, als sie notwendig und angemessen seien. Das ist zwar richtig, allerdings sind die zugehörigen abstrakten Ausführungen viel zu allgemein gehalten, um dem Senat die zumindest erforderliche überschlägige Beurteilung zu ermöglichen, ob unter diesem Gesichtspunkt auch im konkreten Fall möglicherweise durchgreifende rechtliche Bedenken gegen das Urteil bestehen, denen in einem Berufungsverfahren näher nachzugehen wäre. Das schließt die Ausführungen zu einer denkbaren Missbrauchsgefahr durch Steuerung des Aufwandes bei den Beerdigungskosten ein. Vgl. allgemein zur Begrenzung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 BGB durch den Grundsatz von Treu und Glauben etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2006 – 9 B 05.1414 -, juris, Rn. 33; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 21. Juni 2012 – M 15 K 11.5270 -, juris, Rn. 75. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die vom Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach – wie für den betreffenden Zulassungsgrund im Kern erforderlich – nicht schon als offen bezeichnet werden. Darauf, ob ein Beteiligter wie hier die Rechtssache aus seiner Sicht für "schwierig" erachtet, kann es – schon mangels eines hinreichenden objektiven Beurteilungsmaßstabs hierfür – nicht maßgeblich ankommen. Auch der von dem Beklagten mit angeführte, vorliegend in dem betreffenden Punkt im Übrigen nicht besonders bemerkenswerte Begründungsaufwand der erstinstanzlichen Entscheidung ist in diesem Zusammenhang kein zwingendes, sondern nur (unter Umständen) ein ergänzendes Indiz. 3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze verfehlt das Zulassungsvorbringen bereits die Darlegungsanforderungen. Denn der Beklagte hat zwar als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Erbe eines Versorgungsempfängers sich auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB bei der zweckgebundenen Zahlung einer Pauschale berufen kann und der Rückforderungsanspruch hierdurch ausgeschlossen wird. Er hat es aber unterlassen aufzuzeigen, warum diese Frage aus Gründen der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts zu ihrer Klärung notwendig einer obergerichtlichen (und nachfolgend ggf. auch höchstrichterlichen) Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren bedarf und sie sich insbesondere nicht schon aus dem Gesetz selbst heraus beantworten lässt. Darüber hinaus steht in Frage und hätte näher aufgezeigt werden müssen, dass die aufgeworfene, sehr weit und allgemein gefasste Rechtsfrage in dem angestrebten Berufungsverfahren überhaupt klärungsfähig ist, weil es auf ihre Beantwortung entscheidungserheblich ankommt. Auch dies versteht sich hier keineswegs von selbst; auf die obigen Ausführungen unter 1.) wird dazu sinngemäß ergänzend verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.