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Beschluss

6 A 1730/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0225.6A1730.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage eines Oberstudienrats gegen seine Versetzung an ein anderes Gymnasium.

Zur Zumutbarkeit der täglich vom Wohnort zur Dienststelle zu bewältigenden Fahrtstrecke.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Oberstudienrats gegen seine Versetzung an ein anderes Gymnasium. Zur Zumutbarkeit der täglich vom Wohnort zur Dienststelle zu bewältigenden Fahrtstrecke. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2010, mit der der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 an das K. -B. -Gymnasium der Stadt C. C1. versetzt worden ist, rechtmäßig ist. Die in § 25 Abs. 1 LBG NRW aufgestellten Erfordernisse hätten bei Erlass der Verfügung vorgelegen. Die erforderliche Anhörung des Beamten sei erfolgt. Die Beteiligung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten habe ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise stattgefunden. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung zu bejahen. Dieses resultiere für die Wegversetzung vom Städtischen Gymnasium C. M. aus dem spannungsbehafteten Verhältnis des Klägers zum dortigen Schulleiter. Ebenso habe ein dienstliches Bedürfnis für die (Hin-)Versetzung an das K. -B. -Gymnasium C. C1. bestanden, weil kein anderes, näher zum Wohnort des Klägers gelegenes Gymnasium, an dem er seine Tätigkeit als Lehrkraft im Dienst des beklagten Landes hätte fortsetzen können, ersichtlich sei. Die geringe Entfernung vom Wohnort in C. M. zur Schule in C. C1. könne der Kläger, dem ein Pkw zur Verfügung stehe, in zumutbarer Weise bewältigen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der am Städtischen Gymnasium C. M. aufgetretenen Spannungslage durch eine andere Personalmaßnahme als der Versetzung des Klägers hätte begegnet werden müssen. Diese ausführlich begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger macht keine Umstände geltend, die die Versetzung – insbesondere auch im Hinblick auf die vom ihm täglich zu bewältigende Fahrtstrecke – entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als unzumutbar erscheinen ließen. Das gilt zunächst im Hinblick auf den nur unzureichend substantiierten Hinweis auf seine "starken Rückenschmerzen", die durch die "lange Fahrtstrecke" nach C. C1. erheblich verschlimmert würden. Damit ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im anwaltlichen Schriftsatz vom 30. Mai 2012 klägerseitig benannten Fahrtzeiten (31 Minuten laut Routenplaner mit zusätzlichem Zwischenziel bzw. 35 Minuten laut Kläger tatsächliche Fahrtzeit plus Fußweg) seien zumutbar (vgl. S. 16 Mitte der Urteilsabschrift), nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf diese Ausführungen im angefochtenen Urteil ist auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die in dem Schriftsatz vom 30. Mai 2012 benannten 40 Minuten für eine Fahrt (darin enthalten: fünf bis sechs Minuten Fußweg) "komplett ignoriert", unverständlich. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers, er sei zur Vorbereitung des Physikunterrichts, insbesondere des Experimentalunterrichts, gezwungen, nachmittags nochmals die Schule anzufahren, so dass sich die Gesamtfahrtzeit an diesen Tagen auf drei Stunden belaufe. Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb der Weg zwingend zweimal zurückgelegt werden muss und ein Verbleiben in der Schule ausgeschlossen ist. Dem vom Kläger angeführten Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung durch die Amtsärztin des Kreises T. -X. vom 22. März 2007 lassen sich ebenfalls keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der in Folge der Versetzung zu bewältigenden Fahrtstrecke entnehmen. Die darin enthaltene Feststellung, "auch das körperliche Befinden ist weiterhin von vegetativen Regulationsstörungen (labiler Blutdruck, Durchfall, Kopfschmerzen, schmerzhaften Muskelverspannungen des Bewegungsapparates) geprägt", war im Rahmen einer im Zeitpunkt der hier streitigen Versetzungsverfügung vom 18. November 2010 bereits über drei Jahre zurückliegenden Untersuchung getroffen worden, so dass ihr insoweit keine maßgebliche Aussagekraft mehr zukommen konnte. Die (nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) eingereichte arbeitsmedizinische Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. med. D. C2. verlangt keine andere Einschätzung. Sie gibt nichts Konkretes dazu her, dass die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts laut Routenplaner zu veranschlagende Fahrtzeit von 24 bis 25 Minuten (vgl. S. 14 f. der Urteilsabschrift) oder auch die nach den Angaben des Klägers einzuplanende Fahrtdauer von 35 Minuten nicht mit seinem Gesundheitszustand vereinbar und in Folge dessen unzumutbar wäre. Die Stellungnahme enthält lediglich die allgemeinen Aussagen, dass "zukünftig von wiederholten Versetzungen abgesehen werden sollte" und "sich aus medizinischer Sicht die Prüfung eines möglichst heimatnahen Einsatzes" empfehle, "um notwendige Fahrzeiten und damit verbundene Belastungen des Mitarbeiters zu reduzieren". Dass diesen nicht weiter konkretisierten Anforderungen mit der streitigen Versetzung nicht Rechnung getragen sein könnte, ist nicht erkennbar. Das Vorbringen des Klägers, er sei im Zeitraum Februar bis März 2011 auch wegen der durch die Fahrbelastung aufgetretenen Rückenschmerzen krankgeschrieben gewesen, wird nicht weiter belegt und gibt schon deswegen für die Zumutbarkeit der in Folge der Versetzung zurückzulegenden Fahrtstrecke nichts her. Das Zulassungsvorbringen zur (fehlerhaften) Berücksichtigung der durch die Altersteilzeit bedingten verminderten Arbeitszeit im Rahmen der Zumutbarkeit, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat lediglich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Unterrichtung des Personalrats die wegen der Altersteilzeit verminderte Wochenstundenzahl aufgegriffen, nicht jedoch zum Beleg der Zumutbarkeit der streitigen Versetzung. Der Einwand, die Bezirksregierung hätte als milderes Mittel auch eine Abordnung oder Versetzung an das G. -K1. -N. -Gymnasium der Stadt T. prüfen müssen, ist unverständlich, weil die Entfernung vom Wohnort des Klägers in C. M. zu diesem Gymnasium erheblich größer ist als zum K. -B. -Gymnasium in C. C1. , an das er versetzt worden ist. Diesen Aspekt greift die Bezirksregierung im Übrigen sogar auch ausdrücklich in ihrem Anhörungsschreiben vom 21. September 2010 auf. Soweit der Kläger weiter meint, es hätte als milderes Mittel zunächst auch nur eine Abordnung an das das K. -B. -Gymnasium in C. C1. erfolgen können, ist anzumerken, dass eine solche Maßnahme nicht ebenso geeignet gewesen wäre, das Spannungsverhältnis zwischen dem Schulleiter des Städtischen Gymnasiums C. M. und dem Kläger dauerhaft zu beseitigen. Es ist nicht fernliegend anzunehmen, dass sich im Hinblick auf die über mehrere Jahre verfestigte Konfliktlage die Probleme in der Zusammenarbeit fortgesetzt hätten. Es ist auch kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. Die vom Kläger gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B.37.07 - , juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).