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Beschluss

12 A 2912/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0225.12A2912.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 960,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 960,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem – mit der Ermächtigungsnorm des § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz wortgleichen - § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS handele es sich um eine insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG wirksame und abschließende Spezialvorschrift für vor Eintritt der regulären Schulpflicht in die Schule aufgenommene sog. "Kann-Kinder", nicht zu erschüttern. Der nachträgliche Befreiungsbescheid vom 7. Dezember 2012 greift nicht zu kurz. Zu Unrecht stellen die Kläger den weiten Gestaltungsspielraum, den der Landesgesetzgeber bei einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Elternbeitragsregelungen hat, vgl. grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, NWVBl. 2009, 61, juris, mit Hinweis auch auf die Rechtsprechung des BVerfG, in Abrede, weil "die Tatbestandsvoraussetzungen für einen solchen weiten Gestaltungsspielraum nicht vorliegen" sollen. Das angebliche Fehlen sachlich vertretbarer Gesichtspunkte für die Art der hier vorgenommenen Differenzierung lässt nicht die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers als solche entfallen, sondern ist lediglich Frage ihrer verfassungskonformen Ausnutzung. Vgl. dazu, dass die Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässig ist, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008, a.a.O., m.w.N. Soweit sich die Kläger mit der Rüge, für die Sonderbehandlung der "Kann-Kinder" sei ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt nicht erkennbar, gegen diese Ausnutzung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit wenden wollen, werden mit der sinngemäßen Annahme, sowohl "regulär" schulpflichtig werdende Kinder als auch "Kann-Kinder" würden zum 1. August des jeweiligen Jahres so schulpflichtig, wie es § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz/§5 Abs. 2 Satz 1 EBS als einziges Anknüpfungsmerkmal für die Beitragsbefreiung vorsähen, schon im Schulrecht angelegte Unterschiede übersehen. Während § 35 Abs. 1 SchulG NRW für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, eine Stichtagsregelung trifft, hängt die Schulpflicht der sog. "Kann-Kinder" gem. § 35 Abs. 2 SchulG NRW von der datumsmäßig nicht fixierten Aufnahme in die Grundschule ab. Die Aufnahme erfolgt nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW lediglich in der Regel zu Beginn des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW mit dem 1. August einsetzenden Schuljahrs. Letztlich werden Stichtagskinder verpflichtet (gebunden) schulpflichtig, während die nach der Stich-tagsregelung noch zu jungen Kinder nur im Ermessenswege und bei Aufrechter-haltung der Anmeldung durch die Eltern den Status der Schulpflichtigkeit erlangen. Entgegen der Auffassung der Kläger bleibt das vorzeitige Entstehen der Schulpflicht im Ergebnis in der Entscheidungsmacht der Eltern. Dementsprechend hat § 23 Abs. 1 KiBiz den "Stichtag-Kindern" in Satz 1 unter dem Gesichtspunkt der Schulpflich-tigkeit einen anderen Stellenwert eingeräumt als den "Kann-Kindern" in Satz 2. Wenn die Kläger sich ferner auf den Standpunkt stellen, auch das vom Verwaltungsgericht zur Abgrenzung herangezogene Moment, "dass die Verweildauer in der Kindergarteneinrichtung bei beiden Kindergruppen – regulär schulpflichtig werdende Kinder und sog. "Kann-Kinder" – unterschiedlich lang sei", verfange nicht, verkennt die Zulassungsbegründung gleichfalls wesentliche Strukturelemente. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht von einer typisierenden bzw. pauschalierenden Betrachtungsweise und nicht vom konkreten Einzelfall ausgegangen ist, vgl. zum zulässigen Mittel der Pauschalierung und Typisierung bei der Ausgestaltung des Finanzierungssystem nach dem KiBiz: OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 12 A 72/10 –, zu den früheren Finanzierungssystemen der Kindertagesstätten auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2006 – 12 A 808/06 – und vom 28. November 2005 – 12 A 4393/03 –, jeweils m.w.N., übersehen die Kläger, dass nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung Kinder erst vom vollendeten 3. Lebensjahr an Anspruch auf einen Besuch einer Tageseinrichtung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben, § 24 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung durch das KiFöG in Abs. 2 und 3 ebenfalls zwischen Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, und Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, unterscheidet und die Anlage 1 zu § 19 KiBiz mit den Gruppenformen II und III zwischen Kindern im Alter unter 3 Jahren mit nur 10 Kindern und erheblicher Personalzuweisung sowie Kinder im Alter von 3 Jahren und älter mit 25 bzw. 20 Kindern und einer geringeren Personal-zuweisung unterscheidet. Daraus ist ablesbar, dass die Inanspruchnahme einer Kindestagesstätte durch ein Kind unter 3 Jahren bedeutend aufwendiger ist und bei einem Vergleich der Verweildauern nicht zwingend berücksichtigt werden muss. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Die Sache zeichnet sich weder durch besondere Komplexität noch durch das entscheidungserhebliche Ineinandergreifen sich widersprechender Regelungen aus. Ungeachtet der Einschätzung der Kläger stellt die Angelegenheit an einen Fachspruchkörper keine besonderen Anforderungen. Auf die scheinbare Unvereinbarkeit einer Beitragsbefreiung für die Zeit nach der verbindlichen Anmeldung zum 15. November mit einer Maximalbefreiungsdauer von 12 Monaten, kommt es bei alldem von vornherein nicht an. Sind die gleichlautenden Normen wegen innerer Widersprüchlichkeit zu unbestimmt, um umgesetzt werden zu können, führt das allenfalls zu ihrer Nichtigkeit und damit zum Wegfall jeglicher Grundlage für eine Befreiung eines "Kann-Kindes". Den Klägern würde mithin kein Vorteil erwachsen. Abgesehen davon löst sich die Widersprüchlichkeit auf, wenn man sich den Fall vor Augen führt, dass Eltern für ein "Kann-Kind" trotz Erfüllung aller Voraussetzungen zwar für 8 Monate von der Beitragspflicht befreit werden, es aber dennoch nicht zu der geplanten vorzeitigen Schulaufnahme kommt. Bei der gebotenen Gesamtsicht dient die Maximalbegrenzung vor diesem Hintergrund dazu, dass den Eltern durch eine – unter zugespitzten Umständen nicht auszuschließende – nochmalige Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz/§ 5 Abs. 2 Satz 2 EBS oder insbesondere durch eine zusätzliche Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz/§ 5 Abs. 2 Satz 1 EBS nicht insgesamt eine beitragsfreie Zeit von 16 bzw.18 Monaten anstelle der Regelbefreiung von 12 Monaten bei „Stichtagskindern“ zuteil wird. Eine solche verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift ist ihrer – bei einer Gesetzesnorm ohnehin dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen – Verwerfung als nichtig allemal vorrangig. Wie andere Kommunen mit der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz verfahren sind, spielt hier ebenfalls keine Rolle. Aus den vorstehenden Erwägungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "Ist es mit höherrangigem Recht und dem Grundgesetz vereinbar, dass für Kinder, deren Schulpflicht aufgrund der festgestellten früheren Schulfähigkeit ausgelöst wird, eine kürzere Befreiungsdauer für Kindergartenbeiträge gilt als für Kinder, deren Schulpflicht nach den gesetzlichen Regelungen eintritt?", ist – abgesehen davon, dass ihre Bejahung nach Maßgabe der Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf der Hand liegt – nicht entscheidungserheblich, weil die Unvereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht und/oder dem Grundgesetz allenfalls zur Nichtigkeit führen kann, aus der die Kläger nicht die begehrte längerfristige Beitragsbefreiung herleiten könnten. Vielmehr wären Satzungs- bzw. Gesetzgeber zunächst zu einer Neuregelung veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).