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Beschluss

13 A 2579/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0221.13A2579.12A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen. 1. Ein Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 13 A 2871/12.A -, www.nrwe.de, Rn. 12 bis 18. Der Kläger rügt, er habe "unter Angabe detaillierter Auskünfte u.a. mit Schriftsatz vom 19.09.2012 (siehe dort S. 3) dargetan, dass ihm in Afghanistan schon aufgrund seines Alters und der fehlenden familiären Anbindung eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht", das Verwaltungsgericht habe sich mit der drohenden Zwangsrekrutierung aber nicht befasst. Dies begründet keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 10 B 38.11 –, juris, Rn. 2. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, sich mit diesem (allein) schriftsätzlichen Vortrag der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Urteil ausdrücklich auseinander zu setzen. Zum einen ist dieser – nicht speziell auf Herat als die Herkunftsregion des Klägers bezogene – Vortrag nur im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil aber bereits das von dieser Vorschrift u.a. vorausgesetzte Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts für die Provinz Herat verneint, so dass ein etwaiger Anspruch schon daran scheiterte, unabhängig von der Frage, ob Zwangsrekrutierungen beachtlich wahrscheinlich sind. Zum anderen hat der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch in der mündlichen Verhandlung eine Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorgetragen. Vielmehr hat er nur erläutert, die Taliban oder al-Qaida hätten ihn als Fahrer eines für die ISAF bestimmten Kerosintransports getötet, wenn sie ihn "in die Finger bekommen" hätten. 2. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 13 A 2090/12.A , www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f. Diese Anforderungen erfüllt nicht die Frage des Klägers, "ob jungen männlichen Afghanen im Alter von 20 bis 30 Jahren ohne familiäre Anbindung in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht". Dabei kann offenbleiben, ob es insoweit schon an jeglicher Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) fehlt, weil diese Frage zu Beginn der Antragsschrift unter der Gliederungsziffer "2." aufgeworfen wird, die Antragsschrift in ihrem weiteren Verlauf aber keine solche Gliederungsziffer enthält. Denn die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Gefahr der Zwangsrekrutierung junger Männer durch die Taliban kann vielmehr ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneint werden. Entsprechende Erkenntnisse für landesweite Zwangsrekrutierungen liegen nicht vor. Zwar gibt es Hinweise, dass Aufständische in manchen Teilen Afghanistans junge Erwachsene und Jugendliche anwerben bzw. zwangsrekrutieren, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 20. Hinweise auf Zwangsrekrutierungen sind dem Senat jedenfalls hinsichtlich Kabul aber nicht bekannt geworden. Der beschließende Senat hat im Januar 2013 mehrfach entschieden, dass vieles dafür spricht, dass im Raum Kabul gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A –; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11 –, DÖV 2012, 651 = juris, Rn. 27, und dass bezüglich Kabul ein Gefahrengrad, der unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geböte, nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 1057/12.A –; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 52; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – 8 A 2011/ 10.A –, juris, UA S. 9 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, juris, Rn. 22. Dass am 16. Januar diesen Jahres bei einem Selbstmordanschlag auf den afghanischen Geheimdienst NDS in Kabul die sechs Attentäter getötet und 30 Menschen verletzt worden sind, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 21. Januar 2013; Spiegel Online Politik: Afghanistan: Mehrere Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul (aufgerufen am 21. Januar 2013), und dass am 21. Januar 2013 bei einem Angriff auf ein Polizeihauptquartier nicht nur fünf Attentäter, sondern auch zwei Polizisten starben und elf Menschen Verletzungen erlitten, darunter sieben Zivilisten, vgl. Tagesschau.de: Afghanische Polizisten bei Anschlag getötet; Spiegel Online Politik: Attentat in Kabul: Taliban verschanzen sich in Polizeizentrale (jeweils aufgerufen am 21. Januar 2013), führt für Angehörige der Zivilbevölkerung zu keinem anderen Ergebnis und begründet insbesondere keine Vermutung für Zwangsrekrutierungen. Auch hat der Kläger eine beachtliche Gefahr der Zwangsrekrutierung in Kabul bzw. in Herat (seiner Herkunftsregion) mit seinen auf die Provinz Q. bezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dargelegt. Soweit er auf Vorkommnisse im Süden bzw. Norden Afghanistans abhebt, betrifft dies ebenso wenig Kabul oder Herat und gibt darüber hinaus nur die mittlerweile überholte Lage von vor mehr als zehn Jahren wieder. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.