Beschluss
1 A 362/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0219.1A362.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Berufungszulas¬sungs¬verfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro fest¬ge¬setzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Berufungszulas¬sungs¬verfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro fest¬ge¬setzt. G r ü n d e Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. In wesentlichen Teilen erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Kläger wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen ein, die vom Verwaltungsgericht als Grundlage der Begründetheit des Rückforderungsanspruchs der Beklagten maßgeblich herangezogene Vorschrift des § 16 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der im Zeitpunkt der vorgesehen gewesenen Versetzung des Klägers in die USA gültig gewesenen (früheren) Fassung sei vom Verwaltungsgericht unzutreffend ausgelegt worden bzw. könne den hier in Rede stehenden Fall wegen dessen Besonderheiten gar nicht erst erfassen. Um diese Auffassung zu stützen, werden mit dem Antragsvorbringen indes keine sachlich überzeugenden Gründe vorgebracht, die sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts hinreichend auseinandersetzen oder die angenommene Rechtswidrigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils anderweitig schlüssig begründen würden. Im Einzelnen gilt hierzu: Soweit in der Antragsbegründung ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe eine "extensiv schematische und formelle Auslegung des § 16 Abs. 4 AUV" vorgenommen, die "nicht mit dem tatsächlich gewollten Anliegen des Verordnungsgebers in Übereinstimmung" stehe, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn es wird nicht erläuternd aufgezeigt, wie der Kläger zu der genannten Auffassung gelangt. So setzen sich die Ausführungen weder mit der Frage, welche Zielsetzung die in Rede stehende Vorschrift verfolgt, näher auseinander noch zeigen sie nachvollziehbar auf, wieso das Verwaltungsgericht die Grenzen der Gesetzesauslegung in dem betreffenden Zusammenhang überschritten haben soll. Solcher näherer Erläuterungen hätte es hier aber auch deswegen bedurft, weil der Wortlaut des § 16 Abs. 4 AUV (a.F.) es auch objektiv nicht nahelegt, innerhalb der Gruppe der von der Vorschrift Betroffenen weiter – etwa, wie der Kläger meint, unter Berücksichtigung von "Sonderfällen" – zu differenzieren. Vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden vielmehr insgesamt diejenigen Berechtigten, welche die Gründe, aus denen die Zusage der Umzugskostenvergütung widerrufen worden ist, "zu vertreten" haben. Bezogen auf diese gesamte Gruppe hat der Verordnungsgeber – ohne Bildung von Ausnahmegruppen oder Einräumung von Ermessen an die Verwaltung – eindeutig bestimmt, dass die schon erhaltene Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen ist . Deshalb spricht vieles, wenn nicht alles, dafür, dass es in dem betreffenden Regelungszusammenhang weder auf die (konkrete) Art der Gründe noch darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt sie vorgelegen haben. Es dürfte sich stattdessen um eine (zulässigerweise) generalisierende und typisierende Regelung handeln, worauf auch der ausdrückliche Ausschluss eines ergänzenden Rückgriffs auf die Absätze 1 bis 3 der Norm hindeutet. Mit der inhaltlichen Reichweite des Tatbestandsmerkmals "zu vertreten" wie auch seiner Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall setzt sich das Antragsvorbringen nicht substanziiert auseinander. Insbesondere tritt es der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Vertretenmüssen sei dabei nicht im Sinne eines Verschuldens oder sonst vorwerfbaren Verhaltens zu verstehen, sondern frage allein danach, ob die zur Aufhebung der Umzugskostenzusage führenden Gründe der Sphäre des Dienstherrn oder der des Soldaten zuzurechnen seien, nicht erkennbar entgegen. Wieso der Kläger meint, die Vorschrift sei allein oder zumindest in erster Linie auf solche Fälle zugeschnitten, in denen der Soldat im Vorfeld der Gewährung der Umzugskostenvergütung (etwa) falsche Angaben gemacht habe, erschließt sich nicht und vermag im Übrigen eine umfassende Auseinandersetzung mit dem o.g. Tatbestandsmerkmal in seiner Auslegung durch das Verwaltungsgericht nicht zu ersetzen. Weiterhin greift der Kläger schwerpunktmäßig die – aus seiner Sicht unvertretbare und willkürliche – Risikoverteilung an, die sich als Folge der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für ihn ergebe. Auch hierzu fehlt es indes an einer das angenommene Ergebnis schlüssig erläuternden Begründung. Dabei greift es zunächst zu kurz, daran anzuknüpfen, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs der Umzugskostenvergütungszusage Kosten, die der Vorbereitung des Umzugs in die USA zuzuordnen sind, tatsächlich schon entstanden waren. Denn dies ist in Fällen, in denen Teile der Umzugskostenvergütung wie hier bereits vor Durchführung des eigentlichen Umzugs gewährt und ausgezahlt werden, nicht selten und kennzeichnet insofern die von § 16 Abs. 4 AUV (a.F.) erfassten Rückforderungssituationen – und damit auch die dortige Risikoverteilung – mit. Das macht das Antragsvorbringen selbst mit deutlich, indem es zugleich darauf abhebt, dass der Kläger wegen der befohlenen Versetzung und der Zeitknappheit eigentlich gar nicht anders als geschehen handeln konnte und insofern die Kosten gewissermaßen zwangsläufig entstanden sind. Der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes vermag die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 16 Abs. 4 AUV (a.F.) vorgenommene Risikoverteilung nach der Sphärenzuordnung des Grundes für den Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung ebenfalls nicht schlüssig in Frage zu stellen. Insofern verfehlt das Vorbringen in wesentlicher Hinsicht schon die Darlegungsanforderungen. Es setzt sich nämlich nicht mit dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts auseinander, dass nach dem Inhalt des § 16 Abs. 4 AUV (a.F.) über das Merkmal des Vertretenmüssens hinaus eine weitergehende Abwägung mit den Interessen und Belangen des betroffenen Soldaten – darunter gerade auch dem Vertrauensschutz – gar nicht vorgesehen sei und es deshalb auf ein vom Kläger möglicherweise betätigtes Vertrauen (hier namentlich in Richtung auf den Abschluss der disziplinarrechtlichen Angelegenheit mit der betreffenden Entscheidung des Kommandeurs der Einheit vom 23. Oktober 2001) aus Rechtsgründen gar nicht ankomme. Insofern stellt der Kläger seine eigene, abweichende Ansicht derjenigen des Verwaltungsgerichts schlicht gegenüber, ohne anzugeben, welche (besseren) Gründe für seine Auffassung streiten sollen. Wird aber wie hier der betreffende rechtliche Ansatz nicht erschüttert, gehen auch die diesbezüglichen Sachausführungen ins Leere. Ob der Kläger damit rechnen konnte (und ggf. sogar musste), dass die Entscheidung des Kommandeurs der Einheit in der disziplinarrechtlichen Angelegenheit nicht notwendig eine endgültige war, sondern ggf. von dem Divisionskommandeur "übersteuert" werden konnte, ist vor diesem Hintergrund letztlich ohne Bedeutung. Schließlich hat der Kläger in die Gesamtbetrachtung der Risikoabwägung nicht einbezogen, dass auch auf Seiten der Beklagten den bereits entstandenen Umzugskosten kein irgendwie gearteter (dienstlicher) Nutzen gegenüber gestanden hat, weil die zugehörige Versetzung am Ende nicht durchgeführt wurde und damit der Umzugszweck nicht erreicht werden konnte. In einer solchen Situation das Risiko danach zu verteilen, in wessen Sphäre der Grund für das Scheitern des beabsichtigt gewesenen Umzugs bzw. der zugrunde liegenden Personalmaßnahme fällt, ist nicht erkennbar sachwidrig. Gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass sich der Kläger auf einen Wegfall der Bereicherung – mit Blick auf die unter Vorbehalt erfolgte Zahlung der Pauschalvergütung und des Ausstattungsbeitrags – auch in entsprechender Anwendung des § 820 BGB nicht mit Erfolg berufen könne, hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gewandt. Ob § 16 Abs. 4 AUV (a.F.) überhaupt Raum für eine zusätzliche Prüfung des Wegfalls der Bereicherung bietet, bedarf hier daher keiner Befassung. Nicht angegriffen hat der Kläger des Weiteren die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Billigkeitsentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).