Urteil
2 D 38/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0218.2D38.12NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils voll¬streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläu¬bigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be¬trags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils voll¬streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläu¬bigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be¬trags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 249 "An der E. Straße", 2. Änderung, der Antragsgegnerin (im Folgenden: 2. Änderung). Die 2. Änderung setzt im Ortsteil O. in einem Bereich südlich der E. Straße - der L867 - und östlich der Q.----straße /M. Straße auf den Grundstücken Gemarkung O. , Flur 2, Flurstücke 897 und 1013, ein Sondergebiet "SO großflächiger Einzelhandel" mit der Zweckbestimmung Nahversorgung fest. Die textliche Festsetzung D.1.1. bestimmt dazu, das Sondergebiet diene der Unterbringung eines Lebensmittel- und Getränkemarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 m². Das zulässige Hauptsortiment des Lebensmittel- und Getränkemarkts umfasst die in S. nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß einer in der textlichen Festsetzung D.1.1.1 im Einzelnen aufgeführten Liste. Nach der textlichen Festsetzung D.1.1.2 sind in S. zentrenrelevante Sortimente gemäß einer in der textlichen Festsetzung D.1.1.2 gleichfalls im Einzelnen aufgeführten Liste nur als Rand- und Nebensortimente des Lebensmittel- und Getränkemarkts im Umfang von höchstens 20 % der festgesetzten maximalen Verkaufsfläche zulässig. Grundlage ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Antragsgegnerin - Fortschreibung - des Büros K. und L. von Februar 2010 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept). Die textliche Festsetzung D.1.1.3 beschränkt die Öffnungszeit des Lebensmittel- und Getränkemarkts auf 7 Uhr bis 21.30 Uhr. Liefertätigkeiten sind ausschließlich während der Tagzeit (6 Uhr bis 22 Uhr) zulässig. Neben dem Sondergebiet erfasst die 2. Änderung die Grundstücke F.-----weg 4 (Gemarkung O. , Flur 2, Flurstück 898) und E. Straße 16 (Gemarkung O. , Flur 2, Flurstück 1087) als allgemeines Wohngebiet. Das Grundstück F.-----weg 4 steht im Eigentum der Antragsteller. Es ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die festgesetzten Baugrenzen erfassen den dortigen baulichen Bestand und noch unbebaute Flächen dieses Grundstücks. Dasselbe gilt für das Grundstück E. Straße 16. Die Grundstücke F.-----weg 4 und E. Straße 16 kennzeichnet die 2. Änderung als durch mögliche Gewerbelärmein-wirkungen belastete Flächen. Unter B. (Planzeichen und Festsetzungen) 7.3 heißt es zur Erläuterung des in der Planzeichnung als durch Gewerbelärm möglicherweise belastete Fläche gekennzeichneten Bereichs, dass nach dem schalltechnischen Gutachten - Fortschreibung - der B. GmbH vom 24. Juni 2011 sich auf den gekennzeichneten Flächen zur Tagzeit Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ergeben können, nämlich auf dem Flurstück 898 eine Überschreitung um bis zu 2 dB(A) im eventuellen 2. Obergeschoss und auf dem Flurstück 1087 um bis zu 1 dB(A) im 2. Obergeschoss. Zum Lärmschutz weist die 2. Änderung zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der zu dem Sondergebiet gehörenden Stellplatzanlage eine Fläche für eine Lärmschutzanlage als Wall-/Wandkombination mit einer wirksamen Schirmhöhe am nördlichen Flächenrand von 4,0 m aus (textliche Festsetzung B.5.1). Am östlichen Rand der Stellplatzanlage setzt die 2. Änderung unmittelbar dem weiter östlich gelegenen Grundstück E. Straße 16 gegenüber eine lichtundurchlässige Lärmschutzwand mit einer wirksamen Schirmhöhe von 2,0 m über Ausbauhöhe der Stellplatzanlage fest (textliche Festsetzung B.5.2). Nördlich und südlich an diesen Lärmschutzwandbereich anschließend schreibt die 2. Änderung eine lichtundurchlässige Wand mit einer wirksamen Schirmhöhe von 1,2 m über Ausbauhöhe der Stellplatzanlage vor (textliche Festsetzung B.5.3). Die Ein- und Ausfahrt zu der Stellplatzfläche im Sondergebiet verzeichnet die 2. Änderung an einer Stelle der Grenze des Sondergebiets zur E. Straße. Im Übrigen setzt die 2. Änderung entlang der nördlichen Sondergebietsgrenze Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt fest. Einzelne Abschnitte der E. Straße und der M1. Straße westlich und nördlich des Plangebiets erfasst die 2. Änderung als Straßenverkehrsfläche. Im allgemeinen Wohngebiet der 2. Änderung - also auf den Grundstücken F.-----weg 4 und E. Straße 16 - sind zwei Vollgeschosse zulässig. Es gilt eine Grundflächenzahl GRZ 0,4 und eine Geschossflächenzahl 0,8. Die maximale Dachneigung beträgt im allgemeinen Wohngebiet 40 Grad. Im Sondergebiet gilt eine Grundflächenzahl GRZ 0,4 und eine Gebäudehöhe von maximal zwischen 6,50 m und 9,0 m. In einem südlichen Streifen der überbaubaren Grundstücksfläche des Sondergebiets ist in der Planzeichnung die Traufhöhe mit maximal 4,50 m beschrieben. Die festgesetzte Grundflächenzahl GRZ darf im Sondergebiet durch Stellplätze, Zufahrten und Fußwege bis zu einer GRZ-Gesamtsumme von 0,85 überschritten werden (textliche Festsetzung D.2.1). Zur Berechnung des Bezugspunkts der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen bestimmt die textliche Festsetzung D.2.2, dass Bezugspunkt der Mittelwert der zwei höchsten Punkte der Oberkante Fahrbahnrand/Gehweg in Höhe der zwei Grundstückseckpunkte mit der Straßenbegrenzungslinie der Straße ist, die zur Erschließung bestimmt ist. Bei Eckgrundstücken gilt jeweils die längere Grundstücksseite, bei Ausrundungen im Straßenzug ist der mittlere Punkt festzulegen. Unter B.2.4 heißt es zur "Höhe baulicher Anlagen in Meter über Bezugspunkt": "GHmax 6,5 m - Gesamthöhe (= Oberster Abschluss der Wand bzw. der Dachhaut), Höchstmaß z. B. 6,5 m" und "THmax 4,5 m - Traufhöhe (= Schnittkante der Außenfläche der Wand mit der Oberfläche der Dachhaut), Höchstmaß, hier 4,5 m". Nach E.1.1 ist das im Sondergebiet von Dachflächen und befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in einem mindestens 110 m³ fassenden Kanalstauraum mit Entleerungspumpwerk und Verankerung gegen Auftrieb im Sondergebiet zurückzuhalten und gedrosselt dem Vorfluter zuzuführen. Die 2. Änderung überplant - wie es auf der Planurkunde ausdrücklich heißt - einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 249 vollständig. Mit Inkrafttreten der 2. Änderung werden danach die für das Plangebiet bisher geltenden Festsetzungen durch den selbständig zu bewertenden neuen Plan überlagert. Diese Verdrängungsfunktion soll keine Aufhebung bewirken, d. h. sofern die 2. Änderung unwirksam werden sollte, tritt das frühere Recht nicht außer Kraft, sondern "lebt wieder auf". In der Planbegründung von Dezember 2011 wird ausgeführt, der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasse insgesamt ca. 1,3 ha. Rund 0,7 ha eines im Ursprungs-bebauungsplan seit Anfang der 1980er Jahre festgesetzten Kern- und allgemeinen Wohngebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller und das Grundstück E. Straße 16 liegen, würden neu überplant. Das im Jahr 2010 fortgeschriebene Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin charakterisiere den Ortskern von O. als funktionierende Einzelhandelslage mit einem im Wesentlichen gut positionierten Grundversorgungsangebot. Der räumliche Schwerpunkt des multifunktionalen Zentrums und des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels liege innerhalb des Ortskerns. Dieser spanne sich zwischen dem Knotenpunktbereich G.------straße /M. Straße entlang der M1. Straße bis kurz unterhalb der Einmündung der P.--straße auf. Die beiden vorhandenen Lebensmittelmärkte S1. und F1. -Markt lägen innerhalb des Zentrums und stellten die Frequenzbringer und Ankerbetriebe des Standorts dar. Durch die zentrale Lage der Lebensmittelanbieter im Stadtteilzentrum sei eine annähernd flächendeckende fußläufige Erreichbarkeit aus den umliegenden Wohnsiedlungsbereichen gewährleistet. Dies werde im Einzelhandelskonzept als besondere Wertigkeit und dauerhafte Zielsetzung festgehalten. Die strukturell zu begrüßende zentrale Lage der beiden Magnetanbieter im Ortskern von O. bringe gleichzeitig beengte räumliche Verhältnisse in Bezug auf Betriebserweiterungen und das Stellplatzangebot mit sich. Für den F1. -Markt hätten vor kurzer Zeit Erweiterungsmöglichkeiten umgesetzt werden können. Für den S1. gebe es letztlich nur noch östlich der Q.----straße - im Plangebiet - eine ausreichend große, derzeit grünflächenartig gestaltete Freifläche für einen erweiterten Lebensmittel- und Getränkemarkt entsprechend den heutigen Anforderungen. Auf ihr solle der Fortbestand des S1. -Markts dauerhaft gesichert werden. Das vormals festgesetzte Kerngebiet mache zwei Drittel des Ursprungsbebauungsplans Nr. 249 aus. Es zeichne das Entwicklungspotential des Ortskerns mit multifunktionalen Nutzungen vor. Zugleich verfolge die Planung das Ziel der verkehrlichen Verbesserung des Knotenpunkts Q.----straße /M. Straße/F1. . Straße und der Flächensicherung für den geplanten Bürgerradweg an der F1. . Straße. Die fortgeführte Variantenprüfung habe gezeigt, dass die Anlage eines Kreisverkehrs im Platzbereich F1. . Straße/Q.----straße /M. Straße die geeignetste Möglichkeit zur Lösung der örtliche Verkehrsproblematik bzw. zur Verbesserung des Verkehrsflusses sei. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 6. Dezember 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung. In der Zeit vom 7. Juli 2008 bis einschließlich 22. August 2008 lag der Planentwurf im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Mit Schreiben vom 21. August 2008 nahm der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Mandatierung u. a. durch die Antragstellerin Stellung. Am 26. Januar 2010 beschloss der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss des Rats der Antragsgegnerin erneut, die 2. Änderung aufzustellen. In der Zeit vom 4. März 2010 bis einschließlich 9. April 2010 lag der Planentwurf öffentlich aus. Am 25. Februar 2010 fand eine Bürgerversammlung statt. Am 8. April 2010 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Mandatierung (auch) durch den Antragsteller an und erhob Einwendungen seiner Mandanten. Am 5. Juli 2011 beschloss der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss, den Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 8. August 2011 bis einschließlich 16. September 2011 statt. Am 15. September 2011 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Einwendungen unter ausdrücklichem Hinweis auf das bekannte Vertretungsverhältnis und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. August 2008. In seiner Sitzung am 20. Oktober 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung. Am 21. Oktober 2011 fertigte der Bürgermeister den Satzungsbeschluss aus. Die Antragsgegnerin machte die 2. Änderung am 31. Januar 2012 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt. Am 8. April 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Verbrauchermarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 2, Flurstücke 897 und 1013. Am 12. Juli 2012 erteilte die Antragsgegnerin eine Nachtragsgenehmigung hinsichtlich der Anpassung der Lärmschutzwände an die 2. Änderung. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte daraufhin den Eilantrag der Antragsteller mit Beschluss vom 4. September 2012 - 1 L 292/12 - ab. Die Beschwerde der Antragsteller wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. November 2012 2 B 1095/12 - zurück. Über die Klagen der Antragsteller - 1 K 1563/12 - und 1 K 2569/12 - gegen die erteilte Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht Minden noch nicht entschieden. Bereits zuvor am 23. März 2012 hatten die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie unter ergänzender Bezugnahme auf die Stellungnahmen vom 21. August 2008, vom 8. April 2010 und vom 15. September 2011 im Wesentlichen vor, es gebe Hinweise auf eine Gefälligkeitsplanung. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Wesentliche Festsetzungen widersprächen dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan gehe entgegen § 1 a Abs. 2 BauGB nicht sparsam und schonend mit Grund und Boden um. Er berücksichtige Auswirkungen auf Pflanzen, Boden und Wasser nicht hinreichend. Die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 1 a Abs. 3 Sätze 1 und 5 BauGB fehle. Der Stauraum von 110 m³ reiche für die geplanten Versiegelungen nicht aus. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung verletze das Vertrauen der Anlieger in die Verbindlichkeit des Ursprungsbebauungsplans Nr. 249. Das Sondergebiet verstoße gegen den Trennungsgrundsatz. Das Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel sei überzogen. Die 2. Änderung beeinträchtige die eigenen Baumöglichkeiten der Anlieger unzumutbar. Die Belastung der anliegenden Grundstückseigentümer und der Bewohner des Baugebiets G1.---straße durch den Straßenverkehr sei bei Verwirklichung des großflächigen Einzelhandels vor der Erstellung des Kreisverkehrs unzumutbar. Die Anordnung der Stellplatzflächen sei trotz des schalltechnischen Gutachtens der B. GmbH vom 24. Juni 2011 für die anliegenden Grunstücks-eigentümer unzumutbar. Im Übrigen habe eine schalltechnische Untersuchung der E1. GmbH vom 25. Januar 2013 ergeben, dass eine gewerbliche Lärmvorbelastung existiere und die B. GmbH die planbedingten Lärmauswirkungen damit unterschätzt habe. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 249 "An der F1. . Straße", 2. Änderung, der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe die zu berücksichtigenden Lärmbelange fehlerfrei abgewogen. Das Schallgutachten der B. GmbH vom 24. Juni 2011 sei methodisch einwandfrei. Das von den Antragstellern vorgelegte E1. -Gutachten sei hingegen unplausibel. Insoweit beziehe sie sich auf eine ergänzende Stellungnahme der B. GmbH vom 12. Februar 2013. Im Weiteren werde insbesondere die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller nicht nachteilig eingeschränkt. Die 2. Änderung setze maximal zulässige Gebäudehöhen zeichnerisch ausschließlich für das Sondergebiet fest. Für das allgemeine Wohngebiet gelte diese Festsetzung nicht. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, schon die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis seien fraglich. Für die Antragstellerin stelle sich die Frage der Präklusion. Jedenfalls verletze die Baugenehmigung vom 8. April 2012 in der Fassung des Nachtrags vom 12. Juli 2012 die Antragsteller nicht in ihren Rechten und weise der Bebauungsplan auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Der Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet und seine nähere Umgebung im Rahmen eines Ortstermins am 13. Februar 2013 in Augenschein genommen. In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2013 haben Herr Dipl.-Ing. I. von der E1. und Herr von C. von der B. GmbH jeweils ihre schalltechnischen Untersuchungen erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle über den Ortstermin und die mündliche Verhandlung verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Minden - 1 L 292/12 -, - 1 K 1563/12 - und - 1 K 2569/12 - sowie die diesbezüglich übersandten Verwaltungsvorgänge. F1. n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können als solche geltend machen, durch die 2. Änderung möglicherweise in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5 und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., und vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 14. Anders verhält es sich regelmäßig, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5, oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10. Ausschlaggebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Nach diesen Grundsätzen kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Die Klagen der Antragsteller gegen die für die Errichtung des geplanten Verbrauchermarkts erteilte Baugenehmigung vom 8. April 2012 in der Fassung des Nachtrags vom 12. Juli 2012 sind noch beim Verwaltungsgericht Minden anhängig. Die Baugenehmigung ist nicht gegenüber den Antragstellern bestandskräftig. Es kann auch nicht anderweitig ausgeschlossen werden, dass ein Erfolg im Normenkontrollverfahren diese Klageverfahren für die Antragsteller positiv beeinflussen könnte. Zwar hat der erkennende Senat im Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris, bestätigt, dass die Baugenehmigung die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht in ihren Rechten verletzt. Allerdings ergibt sich daraus noch nicht, dass sich die Inanspruchnahme des Normenkontrollgerichts durch die Antragsteller als nutzlos erweist. Vgl. zu einer solchen Konstellation: OVG NRW, Urteile vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 65, und vom 29. September 2011 - 2 D 63/09.NE -, juris Rn. 38. Zum einen könnte die Infragestellung der der 2. Änderung zugrunde liegenden Geräuschimmissionsprognose der B. GmbH vom 24. Juni 2011 durch die Vorlage einer Lärmprognose der E1. vom 25. Januar 2013 zumindest im Ansatz darauf führen, dass die Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange durch die Antragsgegnerin doch fehlerhaft ist und die erteilte Baugenehmigung infolgedessen gegen Nachbarrechte der Antragsteller verstößt. Zum anderen hätten die Antragsteller womöglich einen Gebietsgewährleistungsanspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen, wenn die 2. Änderung aus welchen Gründen auch immer unwirksam wäre und an ihre Stelle wieder die Ausgangsplanung Nr. 249 träte. In diesem Fall lägen der Verbrauchermarkt und seine Stellplatzanlage wohl teilweise genauso wie das Grundstück der Antragsteller in dem durch den Ursprungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet, wo der Verbrauchermarkt nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig wäre. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben rechtzeitig während der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen erhoben. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen angedeutet, versteht der Senat die erhobenen Einwendungen als gemeinsame der Antragsteller. Materiell betrachtet haben sich die Antragsteller im gesamten Verlauf des Verfahrens über ihren Prozessbevollmächtigten jeweils gemeinsam aus ihrer Grundeigentumsposition heraus gegen die 2. Änderung gewehrt. Wegen der Verklammerung über ihren Prozessbevollmächtigten und des Umstands, dass dieser bei seiner Einwendung auch auf die im Namen der Antragstellerin abgegebene Stellungnahme vom 21. August 2008 Bezug nimmt, ist auch die Antragstellerin Einwenderin. Der Normenkontrollantrag wurde schließlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 249 "An der F1. . Straße", 2. Änderung, der Antragsgegnerin ist wirksam. Die 2. Änderung leidet nicht an beachtlichen formellen Fehlern. Die Antragsteller habe solche weder gerügt noch sind sie sonst ersichtlich. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Sie ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Ihre hinreichend bestimmten Festsetzungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen (dazu 2.). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu 3.). 1. Die 2. Änderung ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 55. Das ist hier nicht der Fall. Der 2. Änderung liegt prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Diese besteht der Planbegründung zufolge in erster Linie darin, im Einklang mit dem im Jahr 2010 fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin die Nahversorgungsstruktur im Ortsteil O. zu sichern. Dem bereits vor Ort vorhandenen S1. -Markt wird eine zukünftigen Marktanforderungen entsprechende Erweiterungsmöglichkeit im Plangebiet eröffnet, in das er sich verlagern soll. Damit verfolgt die Antragsgegnerin mit der Änderungsplanung die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB (Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und Umsetzung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts) sowie des § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung). Ob die 2. Änderung mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin im Einzelnen im Einklang steht, ist keine Frage der (allgemeinen) städtebaulichen Erforderlichkeit, sondern der Ermächtigungsgrundlage und der Beachtung des Abwägungsgebots. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 63 und Rn. 96, Beschluss vom 29. August 2012 - 2 A 1567/12 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks. Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen, liegt in der Schaffung einer Verlagerungsoption für den vorhandenen S1. -Markt nicht. Ein Bebauungsplan ist auch dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er - wie hier - auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer Standortpolitik entgegenkommt und diese womöglich den Anstoß für die Planung gegeben haben. Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 52. Ob für den geplanten Lebensmittel- und Getränkemarkt ein konkreter Bedarf besteht, ist für die städtebauliche Rechtfertigung unerheblich. Der Plangeber darf regelmäßig innerhalb des von ihm verfolgten planerischen Konzepts - zu der Konzeptgemäßheit der Sondergebietsausweisung im Einzelnen weiter unten - auch ohne eine konkrete Bedarfsanalyse die planerischen Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67. Städtebaulich gerechtfertigt ist auch das Straßenplanungselement der 2. Änderung. Auch eine Straßenplanung durch Bebauungsplan ist ein Bestandteil der gemeindlichen "Städtebaupolitik", wenn eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt, d. h. im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" nutzt. Auch insoweit muss die Gemeinde einen konkreten Bedarf nicht nachweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871 = juris Rn. 6, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 18, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 81, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 76. Auf diesen Ansatz kann sich auch die Antragsgegnerin insofern berufen, als die 2. Änderung Teile der F1. . Straße, der M1. Straße und der Q.----straße als Straßenverkehrsfläche überplant. Die Antragsgegnerin verfolgt damit legitime verkehrliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Sie nimmt die Änderungsplanung zum einen zum Anlass, um sich zur Anlage eines Kreisverkehrsplatzes im Knotenpunktbereich Q.----straße /M. Straße/F1. . Straße eine ausreichende Fläche zu sichern. Dabei handele es sich - so die Antragsgegnerin - um eine innerörtliche Kreuzung, die in den vergangenen Jahren eine kontinuierlich steigende Verkehrsmenge aufzunehmen gehabt habe. Diesen Verkehrsfluss will die Antragsgegnerin optimieren. Zum anderen soll über die Straßenverkehrsflächenfestsetzung eine Flächenabsicherung für einen geplanten Bürgerradweg an der F1. . Straße erreicht werden sowie eine verträgliche Verkehrsanbindung des verlagerten Lebensmittelmarkts und die Sicherung seiner fuß- und radläufigen Anbindung. All dies ist Teil einer legitimen "Verkehrspolitik" der Antragsgegnerin. Mit dem Straßenplanungselement der 2. Änderung betreibt die Antragsgegnerin keine unzulässige Vorratsplanung. Die Ausweisung der Straßenverkehrsflächen ist keine "rechtlich funktionslose Hülle", deren Verwirklichung die Antragsgegnerin sich für unbestimmte Zeit ohne konkrete Realisierungsabsicht offen halten wollte. Vgl. zum Begriff der Vorratsplanung BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BRS 63 Nr. 1 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 106. Hinreichend konkret ist nicht nur die beabsichtige Umsiedlung des S1. -Markts und dessen Einbindung in das Verkehrsnetz, sondern auch der Kreisverkehrsausbau. Laut Planurkunde und Planbegründung beruht die (nachrichtliche) Eintragung des Kreisverkehrsplatzes bereits auf der konkreten Ausbauplanung des Ingenieurbüros S2. , Stand März 2010. Zudem haben die Vertreter der Antragsgegnerin im Ortstermin am 13. Februar 2013 auf Nachfrage erklärt, dass mit einer Fertigstellung des Kreisverkehrs möglicherweise im nächsten Jahr gerechnet werden könne, wenn die dafür erforderlichen Mittel bereitgestellt würden. 2. Die Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für die Höhenfestsetzungen (nur) für das Sondergebiet und die Bezugspunktregelung der textlichen Festsetzung D.2.2 (dazu a). Die Festsetzungen der 2. Änderung sind auch jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen. Dies gilt namentlich für die Sondergebietsausweisung der textlichen Festsetzung D.1.1 (dazu b). a) Die Höhenfestsetzungen (nur) für das Sondergebiet und die Bezugspunktregelung der textlichen Festsetzung D.2.2 sind hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 81. Gemessen an diesem Maßstab ist zunächst - wie auch die Antragsgegnerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat - eindeutig, dass die Höhenfestsetzungen der 2. Änderung nur für das Sondergebiet und nicht für das allgemeine Wohngebiet gelten. Die zeichnerischen Festsetzungen der 2. Änderung beziehen die maximale Gebäude- bzw. Traufhöhe ausschließlich auf das Sondergebiet. Auch die textliche Festsetzung D.2.1 nimmt nur hinsichtlich des Sondergebiets auf eine maximale Gesamthöhe Bezug. Die von der Antragstellerseite angeführte textliche Festsetzung B.2.4 enthält demgegenüber eine bloße Erläuterung der Begriffe "Gesamthöhe" und "Traufhöhe". Über den Geltungsbereich der Höhenfestsetzungen sagt sie nichts aus. Auch die Bezugspunktregelung der textlichen Festsetzung D.2.2 ist hinreichend bestimmt. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Ausgehend davon begegnet die Bestimmtheit der Bezugspunktregelung der textlichen Festsetzung D.2.2 keinen Bedenken. Sie bezieht sich auf die vorhandene Oberkante Fahrbahnrand/Gehweg und die Straßenbegrenzungslinie. Anhand dessen kann der Plananwender ohne Weiteres ermitteln, ob das im Sondergebiet errichtete Gebäude die festgesetzten maximalen Höhen einhält oder nicht. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt haben, wird die Anlegung einer Bürgerradwegs an der F1. . Straße - wenn überhaupt - nicht mit einer wesentlichen Veränderung der Geländehöhe einhergehen. b) Die Sondergebietsausweisung der textlichen Festsetzung D.1.1 ist von § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gedeckt. Das Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" mit der Zweckbestimmung Nahversorgung kann dem Grunde nach auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestützt werden. Auch die Verkaufsflächenbegrenzung auf 1.400 m² ist zulässig. Nicht nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestattet ist nur eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe. Eine derartige Festsetzung verlässt das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Zulässig ist dagegen, in einem Sondergebiet den Anlagentyp durch eine bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 23 f., Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 2, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16 ff.; sowie zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 90. Genau eine solche Situation ist vorliegend gegeben, weil das Sondergebiet nach der textlichen Festsetzung D.1.1.1 nur einem einzigen (großflächigen) Lebensmittel- und Getränkemarkt offen stehen soll. Dies entspricht auch der in der Planbegründung dokumentierten planerischen Intention der Antragsgegnerin, wonach der bereits im Ortsteil O. vorhandene S1. -Markt ins Plangebiet verlagert werden soll. Zudem ist faktisch absehbar, dass im Sondergebiet nur für einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb Platz ist. Vgl. zur Kontigentierung von Verkaufsflächen zuletzt OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, S. 19 ff. des amtlichen Umdrucks. Die Ausgestaltung des Sondergebiets in den textlichen Festsetzung D.1.1.1 bis D.1.1.5 ist darüber hinaus auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die namentlich § 1 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 94. Jenseits dessen verbleiben lediglich die allgemeinen Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 BauGB als Rechtmäßigkeitsschranke für eine Sondergebietsausweisung. Die Festsetzung von Sondergebieten für den Einzelhandel muss dabei spezifischen, aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abzuleitenden konzeptionellen Schlüssigkeitsanforderungen genügen und überdies im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsgerecht sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 96, und vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 32 ff. Diesen Maßgaben werden zunächst die textlichen Festsetzungen D.1.1.1 und D.1.1.2 gerecht, die neben der höchstzulässigen Verkaufsfläche von 1.400 m² die im Sondergebiet zulässigen Haupt- und Rand- bzw. Nebensortimente regeln. Diese Regelungen sind konzeptionell schlüssig. Sie fügen sich in das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin in der - im Bebauungsplan in Bezug genommenen - Fassung der Fortschreibung aus dem Jahr 2010 ein. Die Definition der zulässigen Verkaufsfläche in der textlichen Festsetzung D.1.1.1 erfolgt nach der Planbegründung auf der Grundlage der Größendimensionierung des Einzelhandelskonzepts zur Entwicklung des Lebensmittelangebots in den Ortsteilzentren, die 1.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten soll ("Ansiedlungsregel 1" u. a. auch für das "Stadtteilzentrum O. "). Das Einzelhandelskonzept beschreibt die Ausstattung des Ortsteils O. mit einem Supermarkt mit einer Verkaufsfläche zwischen 800 m² und 1.499 m² und einem weiteren Supermarkt mit einer Verkaufsfläche zwischen 400 m² und 799 m². In dieses Spektrum gliedert sich der geplante Lebensmittel- und Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² ein. Er ist auch kein zusätzliches, den Angebotsrahmen sprengendes Zusatzangebot, sondern nach der Basis der Planung lediglich der verlagerte und um 500 m² vergleichsweise maßvoll erweiterte bestehende S1. -Markt. Auch im Hinblick auf den aufgrund der zugelassenen Verkaufsfläche zu erwartenden Nahversorgungsgrad des Ortsteils O. verhält die Antragsgegnerin sich konzeptgemäß. Auch wenn nach den Feststellungen des Einzelhandelsgutachters die einwohnerbezogene Verkaufsflächenausstattung in der nahversorgungsrelevanten Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel mit 0,38 m²/Einwohner schon bisher etwa im Bereich des bundesdeutschen Vergleichswerts von 0,35 bis 0,4 m²/Einwohner liegt, durfte die Antragsgegnerin annehmen, dass es infolge des Sondergebiets nicht zu einer konzeptwidrigen Überausstattung im nahversorgungsrelevanten Sortiment kommt, die zu vermeidende negative Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur im Ortsteil und/oder im übrigen Stadtgebiet mit sich bringt. Zum einen treten - wie gesagt - zu der bisherigen Ausstattung nicht etwa 1.400 m² Verkaufsfläche im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente erstmals hinzu. Die verhältnismäßig moderate Erweiterung des Angebots um 500 m² wird die Verkaufsflächenausstattung im Ortsteil O. - die Antragsgegnerin rechnet überschlägig planbedingt mit noch hinnehmbaren 0,49 m²/Einwohner bei summierender Betrachtung (siehe dazu die Anlage 13 zur Beschlussvorlage Nr. 164/2011) - noch nicht aus dem strukturellen Gleichgewicht bringen, welches das Einzelhandelskonzept beschreibt und bewahren will. Das Einzelhandelskonzept sieht zwar kaum Ansiedlungspotential für neue Märkte der Nahversorgung, gleichwohl aber durchaus einen leichten Entwicklungsspielraum, zumal wenn es darum geht, die gute räumliche Verteilung des Angebots zu sichern. Um das letztgenannte Konzeptziel geht es im Schwerpunkt der 2. Änderung, welche die ebenfalls im Einzelhandelskonzept hervorgehobene wohnungsnahe (und auch fußläufige) Grundversorgung dauerhaft im Stadtteilzentrum von O. verankern will und dies mit der Ansiedlung eines Lebensmittel- und Getränkemarkts im ortskernnahen Plangebiet auch nachvollziehbar erreichen kann. Verdeutlicht wird diese Konzeptgemäßheit der Planung durch den Umstand, dass das Einzelhandelskonzept den Bereich des Sondergebiets von vornherein als Teil des Stadtteilzentrums selbst umreißt und damit als geeigneten Standort für einen Einzelhandelsbetrieb der in Rede stehenden Art sanktioniert. Dass der zentrale Versorgungsbereich für den Ortsteil O. im Einzelhandelskonzept räumlich-funktional sachwidrig zugeschnitten wäre, ist nicht ersichtlich. Der zentrale Versorgungsbereich wird als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung eines Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 74, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 95, m. w. N. Diese Begriffsmerkmale erfüllt der im Einzelhandelskonzept herausgearbeitete zentrale Versorgungsbereich für den Ortsteil O. , auch soweit er das Sondergebiet der 2. Änderung umschließt. Das "Stadtteilzentrum O. " skizziert das Einzelhandelskonzept auf der Karte 11 (siehe dort S. 63). In der Begründung dazu heißt es nachvollziehbar, das Stadtteilzentrum O. liege innerhalb der Ortsmitte in bandförmiger Ausdehnung entlang der Hauptverkehrsachse der M1. Straße. In dem überwiegend aufgelockerten Einzelhandelsbesatz mit insgesamt rund 20 Ladenlokalen in den Erdgeschossen der straßenbegleitenden Bebauung dienten die vorhandenen Lebensmittelanbieter F1. -Markt und S1. als Frequenzbringer und Nahversorger. Innerhalb dieses Bereichs definiere sich das Zentrum aus der Dichte und der Kontinuität der zentren-relevanten Nutzungen entlang der M1. Straße. Es seien hier die höchsten Anteile des Einzelhandels an den Erdgeschossnutzungen sowie die höchsten Passantenfrequenzen festzustellen. Auch aus städtebaulicher Sicht zeichne sich dieser Bereich hinsichtlich der baulichen Dichte, der Bauweise, der straßenbegleitenden Randbebauung und der Gestaltung des öffentlichen Straßenraums als zentraler Versorgungsbereich aus. Die noch unbebaute Fläche des Sondergebiets der 2. Änderung schließt sich an das solchermaßen im Einzelhandelskonzept beschriebene Stadtteilzentrum unmittelbar östlich an und ändert an seiner Kompaktheit nichts. Als potentielle Erweiterungs- oder Ansiedlungsfläche für Einzelhandel drängt es sich auch angesichts der bisherigen Festsetzung als Kerngebiet im Ursprungsbebauungsplan Nr. 249 unmittelbar auf. Zum anderen ist die Verkaufsflächenausstattung nicht die alleinige Kenngröße zur Beurteilung der Konzeptgemäßheit des streitgegenständlichen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Nahversorgung. Daneben ist auch die Zentralität - die Kennziffer für die in einer Stadt gebundene Kaufkraft -, vgl. zum Begriff OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris Rn. 58, zu betrachten. Diese ist jedoch ausweislich des Einzelhandelskonzepts mit einem Wert von 0,85 unterhalb des Orientierungswerts einer Vollversorgung ("Zielzentralität: 1,0") angesiedelt, was für das Einzelhandelskonzept den besagten leichten Entwicklungsspielraum erkennen lässt. Diesen Entwicklungsspielraum schöpft die Verkaufsflächenbestimmung der textlichen Festsetzung D.1.1.1 aus. Konzeptionell plausibel ist ferner die Sortimentsdifferenzierung der textlichen Festsetzungen D.1.1.1 und D.1.1.2. Das in der textlichen Festsetzung D.1.1.1 aufgeführte zulässige nahversorgungsrelevante Hauptsortiment deckt sich mit der "S3. Sortimentsliste" des Einzelhandelskonzepts. Dasselbe gilt für die zentrenrelevanten Sortimente, welche die textliche Festsetzung D.1.1.2 als Rand- und Nebensortimente des geplanten Lebensmittel- und Getränkemarkts gestattet. Die Unterscheidung von Haupt- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143. Diese Unterordnung ist hier durch die Beschränkung des statthaften Rand- und Nebensortiments auf nicht mehr als 20 % der festgesetzten maximalen Verkaufsfläche des Lebensmittel- und Getränkemarkts gegeben. Dieser Ansatz entspricht auch dem Einzelhandelskonzept, das zentrenrelevante Randsortimente grundsätzlich als Teil eines realistischen Betriebsszenarios und als städtebaulich zu akzeptieren bezeichnet, wenn sie in begrenztem Umfang vorkommen. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung dokumentiert, dass sie die Zulassung der Randsortimente in der vorliegenden Größenordnung mit dem Einzelhandelsgutachter bezogen auf die konkrete Planungssituation abgestimmt hat. Der Einzelhandelsgutachter habe keine Einwände erhoben, weil 20 % Verkaufsfläche für Randsortimente einer heute marktkonformen Größe entsprächen und bei einer Gesamtverkaufsfläche von 1.400 m² einen ausreichenden Spielraum deutlich unterhalb der Großflächigkeit beließen, so dass das Ziel des Einzelhandelskonzepts der Konzentration zentrenrelevanter Sortimente in das Hauptzentrum nicht konterkariert werde. Mit der textlichen Festsetzung D.1.1.2 bewegt sich die Antragsgegnerin damit innerhalb der Maßgaben ihres Einzelhandelskonzepts. Dieses bezieht bei der Bestimmung der "Ansiedlungsregel 1" auch bereits nicht nahversorgungsrelevante Randsortimente von 15 % bis 20 % in Lebensmittelmärkten in seine Empfehlungen ein. Die textlichen Festsetzungen D.1.1.3 (Beschränkung der Öffnungszeiten auf 7 Uhr bis 21.30 Uhr) und D.1.1.4 (Beschränkung der Liefertätigkeiten ausschließlich auf die Tagzeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr) lassen sich gleichfalls auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gründen. Wie schon angesprochen, ist die Gemeinde im Rahmen einer Sondergebietsfestsetzung bei der Regelung der Art der baulichen Nutzung und der Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten weitgehend frei. Sie kann dabei auch die Art der baulichen Nutzung betreffende betriebsbezogene Regelungen zum Emissionsverhalten oder zu anderen besonderen Betriebseigenschaften erlassen, denen die im Sondergebiet zulässige Nutzung unterliegt und die diese Nutzung charakterisieren. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1998 - 4 B 60.98 -, BRS 60 Nr. 30 = juris Rn. 7, und vom 10. August 1993 - 4 NB 2.93 -, BRS 55 Nr. 11 = juris Rn. 14 (zum "Überlappen” von Artfestsetzungen und Eigenschaftsbestimmungen), Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, BRS 49 Nr. 15 = juris Rn. 16. Diese Befugnis füllt die Antragsgegnerin mit den textlichen Festsetzungen D.1.1.3 und D.1.1.4 aus. In der Planbegründung wird ausgeführt, dass die Beschränkung der Öffnungs- und Lieferzeiten die zulässige Nutzungsart näher beschreibt, um das Sondergebiet möglichst eng in die umgebende Siedlungsstruktur einzubinden. Die festgesetzten Öffnungs- und Lieferzeiten setzen zugleich Schallschutzanforderungen zugunsten der Nachbarschaft um, die das schalltechnische Gutachten vom 24. Juni 2011 herausgearbeitet hat. Diese Anforderungen sind gemäß der Planbegründung Vorgaben zum Betriebsablauf und als solche Bestandteil der Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets. 3. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die - in der Planbegründung, im Umweltbericht und in der Anlage 13 zur Beschlussvorlage Nr. 164/2011 aufgelisteten - Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB; dazu a), der Bestands- und Nutzungsinteressen der planbetroffenen Eigentümer der Grundstücke F.-----weg 4 - der Antragsteller - und F1. . Straße 16 (dazu b), des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu c), der Niederschlagswasserentsorgung und der Bodenversiegelung (§§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 12, 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB; dazu d), des Arten- und Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB; dazu e) sowie der Einzelhandelsstruktur (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB; dazu f) ordnungsgemäß ermittelt, angemessen berücksichtigt und angemessen gewichtet. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Lärmschutzes gerecht abgewogen. Dies gilt sowohl für die Lärmschutzinteressen der Antragsteller (dazu aa) als auch für die Lärmschutzinteressen anderer von abwägungsrelevanten planbedingten Lärmauswirkungen betroffener Immissionspunkte (dazu bb). aa) Der Senat hat die Parameter der Abwägung von Lärmschutzbelangen in seinem Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 43 ff., im Eilrechtsschutzverfahren der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 8. April 2012 in der Fassung vom 12. Juli 2012 dargestellt. Der Senat hat entschieden, dass die 2. Änderung nicht gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG verstößt (siehe dort juris Rn. 44 ff.) und dass die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die Planung die Antragsteller voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aussetzen wird (siehe dort juris Rn. 52 ff.). An beidem ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsteller vom 1. Februar 2013, der ihm beigefügten Geräuschimmissionsprognose der E1. vom 25. Januar 2013 und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2013 festzuhalten. Im Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 46 ff., hat der Senat ausgeführt, dass sich das Grundstück der Antragsteller schon vor der 2. Änderung rechtlich in einer Gemengelage befand, in der der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG nicht strikt Platz greift. Der geänderte Bebau-ungsplan Nr. 249 wies das unbebaute Plangebiet überwiegend als Kerngebiet aus, in dem u. a. gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO Einzelhandelsbetriebe und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Aufgrund dessen mussten die Antragsteller bereits nach altem Planungsrecht damit rechnen, dass sich in der unmittelbaren Nachbarschaft ihres Grundstücks ein Handels- oder ein anderer mischgebietsverträglicher Gewerbebetrieb niederlassen würde. Der Umstand, dass sich die Örtlichkeit nach der Planbegründung faktisch als parkartiger Grünbereich darstellte und dass der Vorgängerbebau-ungsplan einen schmalen Bereich zwischen dem Kerngebiet und dem Grundstück der Antragsteller als allgemeines Wohngebiet auswies, verändert das Abwägungsgewicht des § 50 Satz 1 BImSchG nicht zum Vorteil der Antragsteller. Ein Grundstückseigentümer hat jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Umplanung Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, keinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation. Aus dem im Schriftsatz der Antragsteller vom 1. Februar 2013 zitierten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 - 1 KN 207/10 -, juris Rn. 50, folgt nichts Gegenteiliges. Soll ein Eingriff in den seit Jahrzehnten unveränderten Gebietscharakter erfolgen - so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dieser Entscheidung -, hat der schlichte Verweis, mit der Planänderung dem demographischen Wandel Rechnung zu tragen zu wollen, nicht hinreichend Gewicht, das Vertrauen der Bewohner des Gebiets zurückzustellen, wenn ein dahinter stehendes Gesamtkonzept zur Regelung der Betreu-ungseinrichtungen nicht ansatzweise vorhanden ist. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und zu § 11 BauNVO ergibt, liegt der zu entscheidende Fall aber anders. Die Änderungsplanung, die keine Gefälligkeitsplanung ist, ist durch städtebauliche Gründe hinreichend legitimiert. Sie ist in das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin eingebettet. Auch das Straßenplanungselement der 2. Änderung ist konzeptionell durchdacht. Bei dieser Sachlage kann sich ein etwaig gebildetes privates Vertrauen in den Fortbestand einer Planungslage nicht abwägerisch gegen die mit der Änderungsplanung verfolgten hinreichend gewichtigen öffentlichen Belange durchsetzen. Das Vorliegen einer Gemengelage stellen die Antragsteller nicht durchgreifend in Frage. Warum der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG in der gegebenen Planungssituation keine strikte Geltung hat, hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 46 ff., erläutert. Die Antragsteller waren nach dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 249 unmittelbar mit dem gemäß § 7 BauNVO zulässigen - und gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet potentiell konfliktträchtigen - Nutzungsspektrum konfrontiert. Zieht man den Gemengelagebegriff der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm heran, liegt eine Gemengelage vor, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. Das Aneinandergrenzen der Gebiete muss nicht unmittelbar sein. Von einer Gemengelage ist insgesamt - parallel zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme - bezogen auf denjenigen gesamten räumlichen Bereich zu sprechen, in dem die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32 (zu Geruchsimmissionen), vom 6. Februar 2003 - 4 BN 5.03 -, juris Rn. 8, vom 26. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165 = juris Rn. 12, sowie (grundlegend) Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Juni 2012, Nr. 6 TA Lärm Rn. 25; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Loseblatt, Band 4, Stand August 2012, Nr. 6 TA Lärm Rn. 58 ff. Auch gemessen an diesem Maßstab ist eine den Trennungsgrundsatz relativierende Gemengelage nicht zweifelhaft. Dass zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem unbebauten Kerngebiet des Ausgangsbebauungsplans Nr. 249 ebenfalls unbebaute allgemeine Wohngebietsflächen lagen, in denen eine zweigeschossige Wohnbebauung mit einer Tiefe von etwa 22 m bis 30 m zulässig gewesen sei - wie die Antragsteller vortragen -, ändert nichts daran, dass das Grundstück der Antragsteller mit dem ehemaligen Kerngebiet in einem wechselseitigen Prägungsverhältnis verbunden ist, das durch das Fehlen einer zwischenliegenden Bebauung nur noch besonders akzentuiert wird. Der Schriftsatz der Antragsteller vom 1. Februar 2013 und die mit diesem eingereichte Immissionsprognose der E1. vom 25. Januar 2013 verändern die Bewertung der abwägungsfehlerfreie Behandlung der planbetroffenen Lärmschutzbelange durch die Antragsgegnerin ebenso wenig wie die diesbezüglichen Erörterungen während der mündlichen Verhandlung. Im Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 61 ff., hat der Senat - auch dies sei wiederholt - dargelegt, dass die Antragsgegnerin die planbedingten Geräuschimmissionen - korrekt anhand der Orientierungswerte der DIN 18005 bewertet und dazu auf die Ergebnisse des Schallgutachtens der B. vom 24. Juni 2011 zurückgegriffen hat. Danach ist beim Betrieb eines Verbrauchermarkts im Sondergebiet am Wohnhaus der Antragsteller - dem Immissionsort I5 - im am stärksten belasteten ersten Obergeschoss ein Gesamtbeurteilungspegel von 54,8 dB(A) am Tag - mithin unterhalb des Orientierungswerts von 55 dB(A) - und von 10,9 dB(A) in der Nacht zu erwarten, wenn am südlichen Parkplatzrand die durch die 2. Änderung festgesetzte 4 m hohe Lärmschutzwand errichtet wird. Nach den konkreten Einzelfallumständen ist es zudem ein Ergebnis gerechter Abwägung, dass die Antragsgegnerin von einer höheren Lärmschutzwand abgesehen hat, obwohl sie für das bauplanungsrechtlich zulässige zweite Vollgeschoss im Haus der Antragsteller eine Richtwertüberschreitung im Wesentlichen durch den Parkplatzverkehr um bis zu 2 dB(A) erwartet. Die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gründe sind von hinreichendem Gewicht, um diese prospektive Richtwertüberschreitung abwägerisch zurückzustellen. Durch die Kennzeichnung des Grundstücks der Antragsteller als Fläche nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB hat sich die Antragsgegnerin die insofern kritische Immissionssituation bei der Abwägung eigens vor Augen geführt. Selbst wenn die Antragsteller tatsächlich ein zweites Obergeschoss anbauen würden, würden dort nach der berechtigten Einschätzung der Antragsgegnerin jedenfalls Mischgebietswerte - deutlich - eingehalten und damit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Da das Grundstück der Antragsteller und das Sondergebiet - wie gezeigt - eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm bilden, ist dem zwischen ihnen bestehenden Immissionskonflikt durch die Bildung eines sog. Zwischenwerts Rechnung zu tragen, der Mischgebietsniveau erreichen kann. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin vertreten, eine größere Höhe der Lärmschutzanlage sei sowohl städtebaulich-gestalterisch unverträglich als auch mit Blick auf die prognostizierte Lärmbelastung unverhältnismäßig, weil der Lärmkonflikt zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Sondergebiet auch bei der Errichtung eines zweiten Vollgeschosses im Haus der Antragsteller nach den Regeln des Immissionsschutzrechts absehbar rechtmäßig gelöst werden kann. Die Rechtmäßigkeit dieser Abwägung ist unabhängig von den Ausführungen der B. GmbH zur schalltechnischen Berücksichtigung eines zweiten Obergeschosses des Hauses der Antragsteller in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2012. Dieser Stellungnahme ist allerdings zu entnehmen, dass der Betrieb des Verbrauchermarkts dem Ausbau eines zweiten Vollgeschosses immissionsschutzrechtlich nicht entgegensteht, wenn das Wohnhaus der Antragsteller - wie bisher - keine Fensterflächen schutzbedürftiger Räume nach Norden, sondern nur zur Giebelseite erhielte. Diese - von den Antragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogene - Einschätzung gibt Grund für die Annahme, dass auch bei einer potentiellen Aufstockung des Hauses der Antragsteller ein Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen des Verbrauchermarkts und ihren Immissionsschutzinteressen gefunden werden könnte. Dieser Befund unterstreicht die Abwägungsgerechtigkeit des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung keinen maßgeblichen Immissionsort am Haus und am Grundstück der Antragsteller übersehen. Die Immissionsprognose hat sich - in der gegebenen Planungs- und Grundstückssituation, die in der mündlichen Verhandlung nochmals zur Diskussion gestellt worden ist - zu Recht an Nr. A.1.3 a) des Anhangs der TA Lärm gehalten, weil das Grundstück der Antragsteller eine bebaute Fläche ist. (Unbebaute) Punkte am Rand der Baugrenzen, die keine schutzbedürftigen Räume beinhalten, musste sie vorliegend nicht in den Blick nehmen, um die Lärmbetroffenheit der Antragsteller realistisch abschätzen zu können. Dieser Begründungsgang wird in seiner Überzeugungskraft dadurch noch gestärkt, dass nach dem Vortrag der Antragsteller selbst das zur Wohnung ausgebaute Dachgeschoss ihres Hauses derzeit offenbar nicht bauaufsichtlich genehmigt, sondern lediglich ein Genehmigungsantrag gestellt ist. Dieser Umstand fällt bei der Abwägung und der Zwischenwertbildung zusätzlich zum Nachteil der Antragsteller ins Gewicht. Im Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 70 ff., hat der Senat auch die lärmgutachterliche Basis der Abwägung der Lärmschutzbelange in ihrer Methodik und in ihren Emissionsansätzen für beanstandungsfrei befunden. Das Schallgutachten der B. GmbH bildet eine taugliche Abwägungsgrundlage, weil es den projektierten Betrieb des Lebensmittel- und Getränkemarkts realistisch modelliert. Vgl. nochmals zu realistischen Betriebsszenarien als rechtmäßigen Prognose- und Abwägungsparametern: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 62, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32. Im Einzelnen hat der Senat im Beschluss vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 , juris Rn. 71 ff., dazu u. a. ausgeführt: Das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 24. Juni 2011 ist schlüssig. Es modelliert den realistischen Betrieb eines Verbrauchermarkts mit Stellplätzen in dem avisierten Sondergebiet. In das Gutachten sind als Geräuschemissionen ein eingangsnaher und ein eingangsferner Parkplatz mit insgesamt 93 Stellplätzen (Flächenschallquellen F1a/F1b), das Rangieren anliefernder Lkw für den Lebensmittelmarkt und den Backshop (Linienschallquellen L2/L3), das Zusammenschieben der Einkaufswagen im Eingangsbereich (Linienschallquelle L4), das Be- und Entladen der Lkw (Punktschallquelle P1), die Lkw-Kühlung (Punktschallquelle P3), die Belieferung des Backshop mit zwei Lkw (Punktschallquelle P4) sowie der Verflüssiger der Kälteverbundanlage (Punktschallquelle P5) eingegangen. Ferner hat das Schallgutachten bei einer Öffnungszeit von 7 Uhr bis 21.30 Uhr hinsichtlich der Nutzung des Parkplatzes, der Warenanlieferung, des Zusammenschiebens der Einkaufswagen und des Betriebs der Kühl- und Lüftungstechnik bestimmte Betriebsvorgänge zugrunde gelegt. Bezüglich des Kundenaufkommens ist der Gutachter davon ausgegangen, dass zwischen 20 Uhr und 22 Uhr der als F1a bezeichnete (eingangsnahe) Bereich des Parkplatzes genutzt werde, da dieser den kürzesten Abstand zum Eingangsbereich aufweise. Die Antragsgegnerin hat die Lärmauswirkungen der Stellplatzfläche weiterhin nicht deshalb zu gering eingeschätzt, weil sie ihre Abwägungsentscheidung in der Annahme getroffen hat, der Parkplatz werde asphaltiert, wie es im Gutachten vom 24. Juni 2011 heißt, ohne dies im Bebauungsplan verbindlich festzulegen. Die Antragsgegnerin durfte - wie sie es in der Planbegründung verlautbart hat - die Oberflächenbeschichtung des Stellplatzes als unmaßgebende Randfrage der Bewältigung des Lärmkonflikts behandeln, der eine Abwägungserheblichkeit in der gegebenen Planungssituation nicht zukommt. Diese Einschätzung stützt die ergänzende Stellungnahme der B. GmbH vom 12. März 2012, derzufolge die einzusetzenden lärmarmen Einkaufswagen auf fasenlosem Pflaster im Vergleich zu Asphalt keine höheren Geräuschemissionen verursachen. Diese Aussage findet sich auch auf S. 63 f. in Kapitel 7.1.4 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesumweltamts, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist. Dass die B. GmbH schätzt, 10 % des Kundenaufkommens entfielen auf die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit - hier während der festgesetzten Öffnungszeiten zwischen 20 Uhr und 21.30 Uhr, vgl. auch Nr. 6.5 TA Lärm -, ist lebensnah. Das Kundenaufkommen eines Lebensmittelmarkts verteilt sich nicht gleichmäßig über die Öffnungszeit. Typischerweise gibt es Zeiten mit überdurchschnittlichem Kundenverkehr und Zeiten, in denen die Kundenfrequenz abnimmt. Letzteres ist regelmäßig in den Abendstunden der Fall. Wie die B. GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 erläutert, hat sie zudem - zulässiger Weise -, vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteile vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 157, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 44 des amtlichen Umdrucks, auf Betreiberangaben zurückgegriffen und - gleichfalls realistisch - darauf abgestellt, nach 20 Uhr kauften Kunden häufig Kleinigkeiten ein, wozu sie keine (lärmverursachenden) Einkaufswagen benötigten. Des Weiteren hat die B. GmbH hinsichtlich der Aufteilung der Parkplatznutzung nachvollziehbar einerseits eine stärker frequentierte eingangsnahe Fläche (die Flächenschallquelle F1a) und andererseits eine weniger stark in Anspruch genommene eingangsferne Fläche (die Flächenschallquelle F1b) betrachtet. Der - 48 der Stellplätze umfassenden - Flächenschallquelle F1a hat sie 1.300 Pkw- Bewegungen, der - 38 Stellplätze belegenden - Flächenschallquelle F1b 700 Pkw-Bewegungen zugeordnet (siehe dazu die ergänzende Stellungnahme vom 10. Oktober 2012). Dieser Verteilung liegt die einleuchtende Einschätzung zugrunde, die weiter vom Eingang entfernt situierten Stellplätze würde regelmäßig erst dann angefahren, wenn die anderen Stellplätze belegt seien. Da das Kundenaufkommen nach 20 Uhr deutlich abnehmen werde, werde in Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit lediglich auf der Fläche F1a ein lärmrelevanter Parkplatzverkehr stattfinden. Die B. GmbH weist in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 schließlich zutreffend darauf hin, dass in das Schallgutachten vom 24. Juni 2011 Zuschläge für Impulshaltigkeit in Höhe von 4 dB eingegangen sind, um das typische Lärmgeschehen eines Parkplatzes abzubilden. Im Übrigen hat die B. GmbH auch insofern mit der Parkplatzlärmstudie gearbeitet und die Anlassvorgänge und das Türenschlagen als Lärmquellen behandelt (siehe dazu auch Kapitel 7.1.4 der Parkplatzlärmstudie). Dass die Intensität der Parkplatznutzung im Einzelfall von durchschnittlichen Erfahrungswerten abweichen kann, ist für die Prognostik der planbedingte Lärmauswirkungen irrelevant. Dafür ist vielmehr - wie gesagt - ein typisches, realistisches Betriebsgeschehen maßgeblich. Dieses hat die B. GmbH modelliert. Diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht mit ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2013 und der ihn flankierenden Schallprognose der E1. vom 25. Januar 2013 erschüttert. Soweit die E1. eine nicht mehr wohn- bzw. mischgebietskonforme Geräuschimmissionsbelastung der Immissionspunkte IP5 (Grundstück der Antragsteller), IP6 (F.-----weg 1/1a), IP7 (F1. . Straße 16) und IP10 (F1. . Straße 1) berechnet, stellt dies die Immissionsprognose der B. GmbH vom 24. Juni 2011 und damit die Basis der Gewichtung der planbetroffenen Lärmschutzbelange durch die Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage. Aus dem Vorbringen der Antragsteller und dem Emissionsansatz der E1. ergibt sich nicht, dass das von der B. GmbH und der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Betriebsgeschehen unrealistisch ist. Die E1. hat offenbar im Wesentlichen mit denselben Eingangsdaten wie die B. GmbH gearbeitet (siehe dazu S. 17 ff. der Schallprognose vom 25. Januar 2013). Allerdings hat sie - wie Herr Dipl.-Ing. C1. in der mündlichen Verhandlung bestätigte - etwa die Parkplatznutzung anders als die B. GmbH nicht nach der voraussichtlichen Auslastung zu verschiedenen Tageszeiten ausdifferenziert, sondern ist von einer gleichbleibenden durchschnittlichen Nutzung während der Öffnungszeit von 7 Uhr bis 21.30 Uhr ausgegangen (siehe dort S. 18). Die E1. hat augenscheinlich auch nicht eingestellt, dass die Stellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten typischerweise unterschiedlich angefahren werden. Vernachlässigt hat sie zudem, dass nicht alle Kunden stets einen Einkaufswagen benutzen werden (siehe dort S. 18). Zudem ist der E1. bei ihrer Prognose vom 25. Januar 2013 offenbar ein Rechen- und/oder Eingabefehler unterlaufen, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat. Die von der E1. eingestellte höhere Emissionsbelastung durch den Parkplatz (99,2 dB(A) statt 96,2 dB(A) ist danach wohl darauf zurückzuführen, dass bei der Bedienung des Lärmrechenprogramms die Zahlen der Pkw und der Pkw-Bewegungen vertauscht worden sind. Bei einem Nachrechnen mit einem Taschenrechner kam Herr Dipl.-Ing. C1. in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu demselben (niedrigeren) Emissionsansatz wie zuvor Herr von C. von der B. GmbH. Nach alledem sind die - teilweise überdies augenscheinlich unzureichenden - Annahmen der E1. zum typischen, bestimmungsgemäßen Betriebsgeschehe des geplanten Lebensmittel- und Getränkemarkts erkennbar weniger differenziert und weniger realistisch als diejenigen der B. GmbH. Nur weil die Antragsteller der Antragsgegnerin ein in Teilen anderes, theoretisch ebenfalls denkbares Betriebsszenario entgegenhalten, ist die Abwägungsentscheidung aber noch nicht fehlerhaft. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 54 des amtlichen Umdrucks (im Hinblick auf die Kritik an einer Verkehrsprognose). Die Rechtsfolge der Abwägungsfehlerhaftigkeit erschließt sich weiterhin nicht aus der von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 geltend gemachten, von der Antragsgegnerin - und der B. GmbH - angeblich vernachlässigten gewerblichen Lärmvorbelastung durch eine Landmaschinentechnikwerkstatt und ein kleines Möbelhaus (Bettenverkauf) nördlich der F1. . Straße, durch die Lagerhalle eines Transportunternehmens, durch ein Einzelhandelsgeschäft mit Stellplatzanlage im Kreuzungsbereich F1. . Straße/M. Straße sowie weiter südlich durch den bislang vorhandenen S1. -Markt, der nach seinem Auszug überdies weiterhin gewerblich genutzt werden könne. Die Antragsteller tragen eine abwägungsrelevante Lärmvorbelastung schon nicht hinreichend substantiiert vor. Die Aussagen der E1. in der Schallimmissionsprognose vom 25. Januar 2013 zu diesem Punkt sind nur vage. Die E1. hat eine etwaige Vorbelastung selbst nicht detailliert betrachtet (siehe S. 9 der Prognose). Dass eine relevante Vorbelastung vorhanden sei, behauptet sie lediglich auf S. 8, wobei sie dies ihrerseits später wieder mit der Bemerkung einschränkt, es müsse davon ausgegangen werden, dass die zuständige Genehmigungsbehörde entscheiden werde, dass an verschiedenen Immissionspunkten keine Vorbelastung gegeben sei. Dementsprechend schlägt die E1. bei ihrer Prognose nicht die Vorbelastung der planbedingten Zusatzbelastung zu, um die Gesamtbelastung zu eruieren, sondern zieht eine "mögliche Vorbelastung" (siehe dort S. 9 und S. 23) pauschal mit 6 dB(A) von dem jeweiligen Immissionsrichtwert ab, um einen einzuhaltenden Zielwert zu erhalten. Diese sich im Bereich der bloßen Hypothese bewegende Vorgehensweise hat nicht genügend Substanz, um den Abwägungsvorgang ernstlich in Zweifel zu ziehen. Sie hat sich auch bei der Ortsbegehung am 13. Februar 2013 nicht erhärtet. Die von Antragstellerseite angeführten Betriebsstätten haben - unabhängig von ihrem genehmigten Betriebsumfang - ersichtlich nicht das Emissionspotential, um von der Antragsgegnerin als relevante Vorbelastung berücksichtigt werden zu müssen. Dies gilt vor allem für den Landmaschinenhandel mit Werkstatt jenseits der F1. . Straße und die Gewerbehalle eines Transportunternehmens an der M1. Straße. Ein etwaiges Emissionsgeschehen in der (kleinen) Werkstatt des Landmaschinenhandels ist auf der gegenüberliegenden, dem Plangebiet zugewandten Straßenseite - auch bedingt durch das Verkehrsgeschehen auf der F1. . Straße - (wenn überhaupt) kaum wahrnehmbar. Die Gewerbehalle an der M1. Straße ist so weit vom Plangebiet entfernt, dass sie zu einer relevanten Gesamtlärmbelastung auch dann nicht beitragen kann, wenn dort in größerem Umfang Busse oder andere Transportfahrzeuge abgestellt werden sollten. Dass die Antragsgegnerin eine Vorbelastung durch Gewerbelärm in der konkreten Planungssituation nicht eigens ermitteln und abwägen musste, bestätigt darüber hinaus der Blick auf den rechtlichen Rahmen der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm. Nach dieser Vorschrift ist Vorbelastung die Belastung eines Orts mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Die so zu verstehende Vorbelastung - und dem folgend die Zusatz- und Gesamtbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm - ist immissionspunktbezogen für den jeweiligen Immissionsort zu betrachten (vgl. auch A.1.2 des Anhangs der TA Lärm). Der maßgebliche Immissionsort liegt gemäß Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm, A.1.3 des Anhangs der TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums, so dass die Lärmgesamtbelastung von Gebäudeseite zu Gebäudeseite variieren kann. Bestätigt wird die Variabilität und Ortsabhängigkeit der Immissionsorte durch Nr. 2.3 Abs. 2 TA Lärm, demzufolge der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nr. 6 TA Lärm am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen ist, wenn im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, juris Rn. 54; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Loseblatt, Band 4, Stand August 2012, Nr. 2 TA Lärm Rn. 28 ff. Ausgehend davon gibt es in Bezug auf die von der E1. als kritisch benannten Immissionspunkte IP5, IP6, IP7 und IP10 erkennbar keine abwägungserhebliche Gewerbelärmvorbelastung, die zu der planbedingten Zusatzbelastung addiert werden müsste. Die von den Antragstellern bezeichneten potentiellen Lärmquellen und die planbedingte Lärmquelle "Lebensmittel- und Getränkemarkt mit Stellplatzanlage" wirken - wie sich im Ortstermin bestätigt hat - nicht gemeinsam auf einen Immissionsort im Sinne von Nr. 2.3, Nr. 2.4 TA Lärm als Gesamtbelastung ein. Dies besagt der Sache nach nicht nur die B. GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2013, sondern auch das E1. -Gutachten vom 25. Januar 2013 auf S. 8, wo es heißt, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten verschiedene Gebäudeseiten bzw. relevante Immissionspunkte direkt zum S1. -Markt ausgerichtet seien, aber auf einer abgewandten und/oder teilweise abgewandten Hausseite in Richtung der Vorbelastung lägen. Nachdem für die Immissionspunkte IP5 (Grundstück der Antragsteller) und IP10 (F1. . Straße 1) eine Vorbelastung bereits wegen der Entfernung der Grundstücke zu einer etwaigen planexternen Vorbelastung (gilt für das Grundstück der Antragsteller) bzw. zu planbedingtem Anlagenlärm (gilt für das Grundstück F1. . Straße 1) keine Rolle spielen kann - so auch die E1. auf S. 9 der Schallprognose vom 25. Januar 2013 -, trifft der obige Ansatz auf die Immissionspunkte IP6 und IP7 zu. Der Immissionspunkt IP7 (F1. . Straße 16) ist vom Plangebiet durch die ihm gegenüber festgesetzte Lärmschutzwand abgeschirmt. Verbleibende planbedingte Geräuschimmissionen wirken allenfalls auf die westliche Gebäudeseite des Hauses F1. . Straße 16 ein. Unterstellte man mit Blick auf den nördlich der F1. . Straße gelegenen Landmaschinenhandel mit Werkstatt eine vorbelastungsrelevante Geräuschentwicklung, die nicht durch die Verkehrs-geräusche auf der F1. . Straße als ständig vorherrschende Fremdgeräusche im Sinne der Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm überdeckt würden, würde diese auf die nördliche Gebäudeseite des Hauses F1. . Straße 16 treffen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Immissionspunkts IP6 (F.-----weg 1/1a), der zudem von einer womöglichen relevanten Lärmvorbelastung nördlich der F1. . Straße erheblich entfernt wäre. Hätte die Antragsgegnerin die Vorbelastung fehlerhaft nicht ermittelt und abgewogen, wäre dies schließlich ein lediglich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang, den die Antragsteller indessen gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu spät gerügt hätten und der deswegen unbeachtlich wäre. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 BauGB stellt an den Rügenden Substantiierungsanforderungen. Er muss den gerügten Mangel konkret und substantiiert darlegen. Die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts durch ihn soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf der Grundlage der Geltendmachung des Fehlers zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten soll. Eine anderweitige Kenntniserlangung des Fehlers durch die Gemeinde genügt nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 56. Eine ordnungsgemäß und fristgerecht geltend gemachte Rüge eines Abwägungsfehlers bewirkt, dass der gerügte Fehler in jedem Gerichtsverfahren grundsätzlich beachtlich ist und dort von dem jeweiligen Antragsteller bzw. Kläger zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 75. Gemessen an diesen Maßstäben wäre ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang wegen Nichtberücksichtigung einer Lärmvorbelastung gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hat die 2. Änderung am 31. Januar 2012 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Sie hat die Bekanntmachung mit dem von § 215 Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB versehen. Die Antragsteller haben den in Rede stehenden Fehler im Abwägungsvorgang aber erst mit Schriftsatz vom 1. Februar 2013 gerügt, der am 4. Februar 2013 bei Gericht einging. Vorher haben die Antragsteller - sowohl in diesem Normenkontrollverfahren als auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden - 1 L 292/12 - (mit dem anschließenden Beschwerdeverfahren - 2 B 1095/12 -), - 1 K 1563/12 - und - 1 K 2569/12 - zwar die Abwägungsfehlerhaftigkeit der 2. Änderung wegen einer unzureichenden Abwägung der betroffenen Lärmschutzbelange unter verschiedenen Aspekten geltend gemacht. Die spezifische Rüge der Vernachlässigung einer Lärmvorbelastung haben sie dabei jedoch nicht gegenüber der Antragsgegnerin substantiiert und ihr daher keinen Anlass gegeben, die 2. Änderung auch insoweit zu überprüfen. Die gesonderte Substantiierung dieser spezifischen Rüge wäre indes erforderlich gewesen, weil die Frage der Berücksichtigung der Vorbelastung - wie gesehen - eigenständige rechtliche und tatsächliche Überlegungen notwendig macht, die von der Prüfung der übrigen Rügen der Antragsteller unabhängig sind, auch soweit diese die Lärmproblematik inmitten stellen. Der Normenkontrollantrag als solcher ersetzt diese spezifische Fehlerrüge nicht. bb) Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen hat die Antragsgegnerin auch die Lärmschutzbelange anderer von abwägungsrelevanten planbedingten Lärmauswirkungen betroffener Immissionspunkte fehlerfrei abgewogen. Dies gilt namentlich für das in die 2. Änderung einbezogene Grundstück F1. . Straße 16, den Immissionspunkt IP7 der schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH vom 24. Juni 2011. Dort beträgt die Geräuschimmissionsbelastung im 1. Obergeschoss voraussichtlich 54,8 dB(A) am Tag und 8,4 dB(A) in der Nacht. Dass die Überschreitung im 2. Obergeschoss mit 55,9 dB(A) am Tag über dem Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet liegen wird, hat die Antragsgegnerin gesehen und in die textliche Festsetzung B.7.3 bei der Kennzeichnung eines Lärmbereichs aufgenommen. Sie hat dem Lärmschutzbedürfnis des Grundstücks F1. . Straße 16 durch die Festsetzung einer 2 m hohen Lärmschutzwand Rechnung getragen. Dass die Antragsgegnerin von der Festsetzung einer 4,40 m hohen Lärmschutzwand Abstand genommen hat, die zur Abschirmung auch des 2. Obergeschosses des Hauses F1. . Straße 16 notwendig geworden wäre (siehe S. 20 der Planbegründung), ist abwägungsgerecht. Nach den oben angesprochenen Abwägungsparametern durfte die Antragsgegnerin ihre Abwägungsentscheidung damit begründen, dass eine größere Höhe der Lärmschutzanlagen aus städtebaulich-gestalterischen Gründen nicht verträglich sei, zumal die Orientierungswertüberschreitung nur geringfügig sei (siehe S. 20 der Planbegründung). Die Antragsgegnerin hat im Weiteren zu Recht darauf abgestellt, dass die prognostizierten Werte unterhalb der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete blieben, in denen Wohnen ebenfalls allgemein zulässig sei, und in denen gesunde Wohnverhältnisse gewahrt blieben (siehe S. 21 der Planbegründung). b) Die Antragsgegnerin hat die Bestands- und Nutzungsinteressen der planbetroffenen Eigentümer der Grundstücke F.-----weg 4 - der Antragsteller - und F1. . Straße 16 fehlerfrei abgewogen. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan neu ordnen und dabei den Gebietscharakter verändern, setzt eine rechtmäßige Abwägung gerade bei einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe daher eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eingriffe in privates Eigentum haben besondere Bedeutung, weil das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 25 des amtlichen Umdrucks, vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 67, und vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 51. Eine derart schwere Folge hat die 2. Änderung für die Eigentümer der Grundstücke F.-----weg 4 - die Antragsteller - und F1. . Straße 16 nicht. Die Antragsgegnerin, die die Bestandsinteressen der Eigentümer der Grundstücke F.-----weg 4 und F1. . Straße 16 abgewogen hat, belässt diesen Grundstücken den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu der Bauweise werden in dem allgemeinen Wohngebiet nach der Planbegründung (siehe dort S. 18) bestandsorientiert aus dem Ursprungsplan entnommen. Somit erfolge die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bei maximaler Zweigeschossigkeit und einer offenen Bauweise ausschließlich aus Einzel- und Doppelhäusern. Auch diese Übernahme beachtet die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bestandsschutzinteressen namentlich der Antragsteller. Eine Gesamthöhenfestsetzung sieht die 2. Änderung wie gezeigt - nur für das Sondergebiet vor, nicht für die allgemeinen Wohngebietsgrundstücke. Auch bei einer Dachneigung der Hauptdächer im allgemeinen Wohngebiet von maximal 40 Grad können die Eigentümer ihr Grundstück angemessen ausnutzen und ihre Häuser ggf. erweitern. Die 2. Änderung stellt mit diesem Regelungsprogramm einen angemessenen Ausgleich zwischen den Bestands- und Nutzungsinteressen der Antragsteller und dem Eigentümer des Grundstücks F1. . Straße 16 auf der einen und dem Eigentümer der Flurstücke 897 und 1013 auf der anderen Seite her, der seine Grundstücke ebenfalls möglichst wirtschaftlich ausnutzen will. c) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) fehlerfrei abgewogen. aa) Die Planung wird voraussichtlich keine unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungszustände in der Umgebung des Sondergebiets verursachen. Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtlichen Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325. Mit solchen Zuständen ist vorliegend planbedingt nicht zu rechnen. Die F1. . Straße - eine Landesstraße - wird den durch den Lebensmittel- und Getränkemarkt hervorgerufenen An- und Abfahrtverkehr einschließlich des Lieferverkehrs absehbar aufnehmen können. Die Lärmgutachter B. GmbH und E1. gehen übereinstimmend davon aus, das vorhabenbedingte Verkehrsaufkommen belaufe sich auf ca. 2.000 Kfz-Bewegungen pro Tag mit einem Lkw-Anteil von unter 1 %. Damit wird die F1. . Straße zwar wohl deutlich stärker befahren als zuvor, als die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke etwa 2.500 Kfz ausmachte (siehe dazu S. 11 der E1. -Immissionsprognose). Stellt man aber in Rechnung, dass der vorhandene S1. -Markt verlagert wird, also Teile des ohnehin bestehenden Verkaufsaufkommens durch Kunden- und Lieferverkehr gleichfalls mitverlagert werden, sind planbedingte untragbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse infolge einer Überlastung des Verkehrsnetzes nicht zu befürchten. Die am Aufstellungsverfahren beteiligten Fachbehörden wie Straßen NRW und der Kreis H. haben insoweit auch keine Einwände erhoben. Da das Sondergebiet mit einer voraussichtlich ausreichenden Anzahl an Stellplätzen ausgestattet ist, wird ein planbedingter ungeordneter Parksuchverkehr auf dem F.-----weg oder andernorts voraussichtlich nicht entstehen. Es ist auch unwahrscheinlich, dass der planbedingte An- und Abfahrtverkehr sich seinen Weg signifikant über den F.-----weg bahnen wird, weil der Lebensmittel- und Getränkemarkt über die M. Straße und die F1. . Straße am besten zu erreichen ist. Die verkehrliche Einbettung des Sondergebiets in die Verkehrsstruktur des Ortsteils O. erreicht die Antragsgegnerin zudem damit, dass sie es für den Fußgänger- und Fahrradverkehr durchlässig macht (siehe die Planbegründung, S. 19). Die hinreichende Verkehrssicherheit insbesondere für Schüler und Kindergartenkinder ist durch geeignete verkehrsregelnde Anordnungen zu gewährleisten. Ein Abwägungsfehler ist nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsaufnahme im Sondergebiet nicht über eine Bedingung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB an die Fertigstellung des Kreisverkehrs am Knotenpunkt M. Straße/Q.----straße /F1. . Straße gekoppelt hat. Die Antragsgegnerin hätte eine derartige Bedingung wohl festsetzen dürfen, vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen etwa OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 78 ff., m. w. N., aber nicht müssen. Die Antragsgegnerin hat die Problemstellung des Zusammenspiels des Straßenbauelements der 2. Änderung und der Sondergebietsausweisung gesehen. Ihren Entscheidungsprozess dazu hat sie in der Anlage 13 zur Beschlussvorlage Nr. 164/2011 - überzeugend - dargestellt. Die Antragsgegnerin stützt sich auf die realistische Annahme, eine gewisse einstweilige Zunahme der Rückstauung in der F1. . Straße sei bis zum Ausbau des Kreisverkehrs zwar zu erwarten, aber hinnehmbar, weil sie die Erheblichkeitsschwelle nicht übersteigen werde. Von einer Bedingungsaufnahme habe die Antragsgegnerin abgesehen, weil der Landesbetrieb Straßenbau diese nicht gefordert und auch sonst keine Bedenken gegen die Straßenplanung geäußert habe. Auch ein Verkehrsgutachten habe er nicht verlangt. bb) Die Antragsgegnerin hat die im Hinblick auf das Straßenbauelement der 2. Änderung erforderliche Alternativenprüfung geleistet. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen etwa OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 126, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 217. Die erwogenen Planungsalternativen hat sie im Umweltbericht dargestellt (siehe dort S. 23). Dort heißt es, für die Ausbildung des Knotenpunkts M. Straße/F1. . Straße/Q.----straße seien in den vergangenen Jahren vielfältige Varianten geprüft worden. Die Variantenprüfung sei auch bei der Aufstellung der 2. Änderung fortgeführt worden. Die jetzt vorgesehene asymmetrische Kreisverkehrsform sei letztlich gewählt worden, weil sie den verschiedenen Ansprüchen an den innerörtlichen Raum am bestehen gerecht werde. Dass die Planbegründung (siehe dort S. 19) überdies auf die Ausbauplanung des Ingenieurbüros S2. (Stand März 2010) Bezug nimmt, ist bereits im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwähnt worden. Ein Defizit der Alternativenprüfung ist angesichts dessen nicht erkennbar und wird auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. d) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Niederschlagswasserentsorgung und der Bodenversiegelung (§§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 12, 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB) fehlerfrei abgewogen. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Dem Plan adäquat-kausal zuzurechnen sind auch Überflutungsgefahren, die dadurch ausgelöst werden, dass das auf den bebauten und befestigten Flächen des Plangebiets niedergehende Regenwasser über einen öffentlichen Kanal abgeführt wird, dessen Kapazität bereits vor Anschluss des Plangebiets durch andere Regenwasserzuflüsse erschöpft oder gar überschritten war. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht standhalten, setzen der bauleitplanerischen Gestaltungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer "gerechten Abwägung" nicht überwindbare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Planungsträger Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 15. Gemessen an diesen Maßstäben liegt der 2. Änderung ein Konzept der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde, das Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 7 BauGB standhält. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin den - plausiblen - Argumentations- und Entscheidungsgang in der Anlage 13 zur Beschlussvorlage Nr. 164/2011 (siehe daneben auch S. 22 des Planbegründung) überprüfbar offengelegt. Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung eingestellt, dass mit Blick auf die grundsätzlich angespannte Lage der Niederschlagsentwässerung in O. und weil die Planungen und Arbeiten zur hydraulischen Verbesserung des Dorfgrabens noch andauerten, eine Rückhaltung und gedrosselte Einleitung anfallenden Regenwassers im Plangebiet selbst für das Sondergebiet erforderlich werde. Nach hydraulischer Berechnung sei hierfür ein Stauvolumen von 110 m³ vonnöten, das unterhalb der Stellplatzfläche durch einen Staukanal realisiert werden solle. Wegen der Höhe der Regenwasservorflut sei der Staukanal mit einem Entleerungspumpwerk auszustatten. Aufgrund des hohen Grundwasserstands sei weiterhin eine Verankerung gegen Auftrieb einzubauen. In den Bebauungsplan sei eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 51 a LWG NRW aufgenommen worden. Die Berechnungen des Ingenieurs basierten auf dem Generalentwässerungsplan der Antragsgegnerin. Bei der danach angenommenen Planung auf einer 0,72 ha großen Fläche und einem 65%igen Versiegelungsgrad ergebe sich eine Vollversiegelung auf 0,47 ha. Hinzu komme der über die festgesetzte Dachbegrünung verdunstete Anteil sowie die anteilige Versickerung über den vorgesehenen sickerfähigen Belag der Stellplatzanlage, dessen Einbau über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor verbindlich geregelt werde. Auf dieser Grundlage habe der Ingenieur nochmals bestätigt, dass der festgesetzte Staukanal mit dem vorgegebenen Volumen von mindestens 110 m³ für die Rückhaltung des verbleibenden Niederschlagswassers auf der zu maximal 0,53 ha versiegelten Fläche des Sondergebiets (Gesamt-GRZ 0,85) ausreiche. Anzuschließen ist, dass die letztgenannte Grundflächenzahlregelung der textlichen Festsetzung D.2.1 für das Sondergebiet mit § 19 BauNVO in Einklang steht. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen - u. a. Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO - bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Diesen Rahmen verlässt die Grundflächenzahlregelung, die sich in der textlichen Festsetzung D.2.1 hinsichtlich der ausnahmsweisen Überschreitungsmöglichkeit auf Stellplätze, Zufahrten und Fußwege bezieht, für das Sondergebiet nicht. Sie hat die geringfügige Überschreitung der Marke von 0,8 mit der tragfähigen Begründung zugelassen, vor dem Hintergrund der bisherigen Kerngebietsfestsetzung für den überwiegenden Teil des Sondergebiets, die eine Vollversiegelung ermögliche - in Kerngebieten gilt eine maximale Grundflächenzahl von 1,0 (§ 16 Abs. 1 BauNVO) - werde der Versiegelungsgrad von 85 % für das nunmehrige Gesamtgebiet als vertretbar erachtet (siehe S. 18 der Planbegründung). Dass die Antragsgegnerin den planbedingten Konflikt bei der Niederschlagswasserbeseitigung auf der Grundlage der angeführten Berechnungen unzureichend löst und damit das Eigentum Dritter gefährdet, ist nicht zu ersehen. Die substantiierte Begründung der Antragsgegnerin wird durch die Einwände der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Den Anforderungen des § 51 a LWG NRW hat die Antragsgegnerin mit der schon in Bezug genommenen textlichen Festsetzung F1. .1.1 gemäß § 9 Abs. 4 BauGB Rechnung getragen. Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die - wie hier - nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach Maßgabe des § 57 LWG NRW zu errichten und zu betreiben. Dem ist genügt, weil die textliche Festsetzung F1. .1.1 vorschreibt, dass das im Sondergebiet von Dachflächen und befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in einem mindestens 110 m³ fassenden Kanalstauraum mit Entleerungspumpwerk und Verankerung gegen Auftrieb im Sondergebiet zurückzuhalten und gedrosselt dem Vorfluter - also ortsnah einem Gewässer - zuzuführen ist. Wie die Antragsteller zu der Auffassung kommen, dass eine Dachbegrünung bei einem 15minütigen Gewitterregen ungeeignet sei, um die Niederschlagswasser ausreichend zu verringern, erschließt sich nicht. Weiterhin hat die Antragsgegnerin auch mit der Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB korrekt gearbeitet, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll; zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierten öffentlichen Belange des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der Beschränkung einer "Umwidmung" auf den notwendigen Umfang sind nach § 1 a Abs. 2 Satz 3 in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) "zu berücksichtigen". Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Sie genießen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 4. Gemessen daran hat die Antragsgegnerin den Belang der Bodenversiegelung ordnungsgemäß abgewogen. Sie hat erkannt, dass das Sondergebiet vollversiegelt werden kann (siehe wieder Anlage 13 zur Beschlussvorlage Nr. 164/2011 sowie S. 19 des Umweltberichts). Sie hat diesen Effekt mit der Begründung in Kauf genommen, dass zumindest in dem bisherigen Kerngebiet wegen des dort zulässigen Nutzungsspektrums bei dessen Realisierung auch mit einem solchen Versiegelungsgrad zu rechnen gewesen wäre. Unabhängig davon werde - so die Antragsgegnerin - die Wirkung der Versiegelung durch die Festsetzungen zur Stellplatzbegrünung, zur Erhaltung und Erweiterung einer bestehenden Heckenstruktur sowie zur Fassaden- und Dachbegrünung gemindert. Nimmt man diese Begründung und die für die Planung sprechenden legitimen städtebaulichen Gründe, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Belange des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB zurückgestellt hat. e) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Arten- und Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) rechtmäßig abgewogen. Die Gemeinde muss die Folgen eines Eingriffs in Natur und Landschaft sowie den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermitteln. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Vielmehr hat sie die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischen Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 75, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 109, und vom 10. Juli 2007 - 7 D 43/06.NE -, juris Rn. 92. Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist grundsätzlich ein durch § 1 a BauGB gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein voller Eingriffsausgleich gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist eine Vollkompensation nicht möglich, bedarf es mit Blick auf § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2007 einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 135, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 61 f. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE , BauR 2012, 210 = juris Rn. 312, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 175 f., und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, juris Rn. 180. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zu den planbetroffenen Belangen des Arten- und Naturschutzes nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Folgen der 2. Änderung für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden und Landschaft betrachtet und schlüssig bewertet. Die Antragsgegnerin hat im September 2008 eine fledermauskundliche und später im Februar 2010 ergänzend eine artenschutzrechtliche Untersuchung eingeholt. Für sämtliche festgestellten Fledermausarten (siehe dazu im Einzelnen S. 11 f. des Umweltberichts) habe eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden können. Das Plangebiet habe als Quartier und als Nahrungshabitat eine gewisse Bedeutung. Aufgrund der Kleinräumigkeit des betroffenen Bereichs in Kombination mit der hohen Mobilität der Fledermäuse werde der Verlust als Nahrungshabitat jedoch als gering eingestuft. In der fledermauskundlichen Untersuchung von 2008 sei herausgestellt worden, dass ein reiches Quartierangebot für Fledermäuse wesentlich sei, weil sie in der Regel häufig ihre Sommerquartiere wechselten. Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten hätten sich nicht ergeben. Dasselbe gelte insbesondere für die auf dem Messtischblatt registrierten planungsrelevanten Amphibienarten. Zum Schutzgut Boden hat die Antragsgegnerin ausgeführt (siehe S. 13 f. des Umweltberichts), der schutzwürdige Boden im östlichen Plangebiet (Podsol, Podsol-Kley) sei bereits heute nicht mehr in seinem Urzustand vorhanden, da insbesondere der nordöstliche Teil in der Vergangenheit bebaut gewesen und durch einen Futtermittelbetrieb genutzt worden sei. In den 1950er Jahren hätten im östlichen Plangebiet ein Wohnhaus und mehrere Hallenbauten dieses Betriebs gestanden. Neben der Bebauung seien Teilflächen durch Hof- und Rangierflächen stark verdichtet gewesen. Da das im Ursprungsbebauungsplan Nr. 249 festgesetzte Kerngebiet und allgemeine Wohngebiet bislang nicht bebaut worden sei, habe sich die Bodenfunktionen seither als baumbestandene Wiese erholt. Was das Schutzgut Landschaft anbelange (siehe dazu den Umweltbericht, S. 15), lägen die überplanten Flächen inmitten des Stadtteils O. . Die umliegenden Bereiche seien seit Jahrzehnten bebaut, so dass Eingriffe in das Landschaftsbild schon stattgefunden hätten. Aus dieser Bestandsaufnahme hat die Antragsgegnerin ein schlüssiges Eingriffsvermeidungs, -verringerungs- und -ausgleichsprogramm abgeleitet (siehe dazu S. 15 ff. des Umweltberichts): Aufgrund der Lage des Siedlungsbereichs und der anthropogenen Überprägung des Plangebiets sei mit Blick auf die Fauna davon auszugehen, dass im Wesentlich sog. "Allerweltsarten" betroffen seien. Nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde könnten die mit der Planung einhergehenden Eingriffe durch ein Maßnahmenbündel minimiert und ausgeglichen werden, das eine Besatzprüfung vor der Baumfällung, die Schaffung von Ersatzquartieren und die Anlage einer Streuobstwiese auf einem Teilabschnitt einer öffentlichen Fläche zwischen der X. , der Straße S4. und der Bebauung am G2.-----weg umfasse, die derzeit Wiese sei. In der Anlage 13 zur Beschlussvorlage Nr. 164/2011 heißt es, die Nistkästen (12 an Bäumen an der Q.----straße und am N.----platz ) seien aufgehängt worden. Am neuen Marktgebäude selbst würden fünf weitere Nistkästen für Fledermäuse installiert. Die Anlage der Obstwiese erfolge als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme in der Pflanzperiode im Herbst 2011. Mit diesen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werde die Betroffenheit der Fledermäuse als sehr gering angesehen. Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG seien ohnehin nicht erfüllt. Erhebliche Auswirkungen der Planung auf den Boden würden wegen der erwähnten anthropogenen Überprägung des Bodens und der Lage inmitten des Siedlungsbereichs nicht gesehen. Im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft sicherten Höhenbegrenzungen, Gestaltungsvorgaben und grünordnerische Festsetzungen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Gehölzen den Erhalt und die Weiterentwicklung des Ortsbilds. Für diesen - angemessenen - Ausgleich der Eingriffe in Artenschutz, Natur und Landschaft, dem die Pflanzvorgaben der textlichen Festsetzungen D.3.1 und D.3.2. hinzuzurechnen sind (22 standortgerechte heimische Laubbäume), bedurfte es mit Blick auf § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keiner weitergehenden Festsetzungen von naturschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Der Bebauungsplan - für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - darf nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. § 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Erfasst ist davon auch die "Wiedernutzbarmachung" von brach gefallenen bzw. liegenden Flächen in bebauter Ortslage. Vereinfacht werden soll die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 4. Oktober 2012 - 2 C 305/10 -, juris Rn. 42; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -, juris Rn. 39. In diesen Fällen ist ein naturschutzbezogener Ausgleich nach § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich. Die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene ist vom Erfordernis der Umweltprüfung ausgenommen. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 272/12 -, juris Rn. 12. Die 2. Änderung ist - objektiv gesehen - ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, für den § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gilt und das Erfordernis der weitergehenden Festsetzung naturschutzbezogener Ausgleichsmaßnahmen entfällt. Die 2. Änderung zielt auf die (Wieder-)Nutzbarmachung einer von Bebauung umgebenen Fläche im Ortsteilkern von O. , die schon nach vorherigem Planungsrecht als Kern- bzw. allgemeines Wohngebiet zur Bebauung vorgesehen war. Die Antragsgegnerin will den Ortsteil fortentwickeln, indem sie eine Ansiedlungs- bzw. nach den konkreten Planungsvorstellungen Verlagerungsmöglichkeit für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt schafft und bei diesem Anlass zugleich den Verkehrsfluss durch die Anlage eines Kreisverkehrsplatzes verbessert. Die 2. Änderung setzt auch die Größe der Grundfläche fest - im Sondergebiet gilt grundsätzlich die GRZ 0,4, die bis zu einer maximalen GRZ-Gesamtsumme von 0,85 überschritten werden darf, im allgemeinen Wohngebiet gilt ebenfalls die GRZ von 0,4 - und das Änderungsgebiet liegt mit etwa 1,3 ha unterhalb der Schwelle von insgesamt weniger als 20.000 m². f) Die Antragsgegnerin hat schließlich die Belange der Einzelhandelsstruktur (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB) rechtmäßig abgewogen. Wie zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dargelegt, gliedert sich die Sondergebietsausweisung für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 m² in das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin ein. Die Antragsgegnerin räumt dem Interesse an der Sicherung der Nahversorgungsstruktur im Ortsteil O. zu Recht ein hohes konzeptionelles Gewicht ein. Wird der bestehende S1. -Markt ins Plangebiet verlagert, beträgt der Verkaufsflächenzuwachs nur 500 m². Durch diese moderate Vergrößerung wird absehbar weder der zentrale Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum O. " geschädigt, dem die Sondergebietsfläche selbst angehört, noch andere im Einzelhandelskonzept definierte zentrale Versorgungsbereiche in S. . Dass - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angebracht haben - im Ortsteil W. bereits jetzt ein Lebensmittelmarkt geschlossen habe, ist kein Beleg dafür, dass der mit der 2. Änderung geplante Lebensmittel- und Getränkemarkt ein von der Antragsgegnerin rechtswidrig unterschätztes Strukturschädigungspotential hat. Schon weil der geplante Lebensmittel- und Getränkemarkt noch nicht eröffnet hat, kann er für Geschäftsschließungen andernorts nicht ursächlich sein. Welche mutmaßlichen Gründe für die von den Antragstellern ins Feld geführte Geschäftsaufgabe in der Lokalpresse genannt worden sind, ist rechtlich unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.