Beschluss
15 A 1536/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0215.15A1536.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.860,21 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.860,21 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob der maßgebende Bebauungsplan wegen Unbestimmtheit der Festsetzungen betreffend die Höhe der baulichen Anlagen unwirksam ist. Denn gemäß § 125 Abs. 2 BauGB kann eine beitragsfähige Erschließungsanlage auch für den Fall rechtmäßig hergestellt werden, dass ein wirksamer Bebauungsplan mit Festsetzungen für die herzustellende Anlage nicht vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - IV C 75.72 -, BRS 37 Nr. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rn. 17. Vorliegend hat der Bürgermeister der Beklagten als hier gemeindeintern zuständiges Organ – vgl. zur Zulässigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB auf den Bürgermeister OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 15 A 770/07 -, OVGE MüLü 52, 115 ff. – eine umfassende Abwägungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4-7 BauGB getroffen. Die Abwägung trug sich vor dem Hintergrund zu, dass ein Teil der hier in Rede stehenden Erschließungsanlage nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sie beschränkte sich jedoch keineswegs isoliert auf diese Bereiche, sondern nahm die Erschließungsanlage insgesamt, d.h. einschließlich der vom Bebauungsplan erfassten Bereiche in den Blick. Hierbei erfolgte nicht lediglich eine ausschließliche Bezugnahme auf den (unterstellt unwirksamen) Bebauungsplan. Vielmehr traf der Bürgermeister für das gesamte Gebiet eine eigenständige Abwägung, die Gesamtplanung wurde am Maßstab des § 125 Abs. 2 BauGB überprüft. Dies kommt in der ausführlich dokumentierten Abwägung deutlich zum Ausdruck. Zusammengefasst ging es darum, in dem hier maßgeblichen Quartier ein möglichst einheitliches Bild für den Straßenbau zu schaffen. Die gleichartige Ausgestaltung der Verkehrsflächen insbesondere im Hinblick auf die Fahrbahn- und Gehwegbreite erfolgte unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse, der Gegebenheiten in der Örtlichkeit, der Bebauungsplanfestsetzungen sowie der Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Soweit hierbei unter anderem auch die Bebauungsplanfestsetzungen ausdrücklich genannt wurden, ist dies selbst im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans angesichts der übrigen maßgebenden Parameter unschädlich. Wie sich der Abwägungsentscheidung entnehmen lässt, ergab sich die Inanspruchnahme von Flächen für den Straßenbau letztlich im Wesentlichen aus den örtlichen Gegebenheiten und den Vorgaben der RASt 06 und damit unabhängig von den Bebauungsplanfestsetzungen. Diese waren in ähnlicher Weise hierauf zurückzuführen. Die Abwägungsentscheidung trägt auch den sich aus § 1 Abs. 4-7 BauGB ergebenden Anforderungen hinreichend Rechnung. Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurden die Eigentumsbelange der betroffenen Anlieger sachgerecht ermittelt, in die Abwägung eingestellt und angemessen gewichtet und bewertet. Dass auch Eigentumsbelange zutreffend im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus der Verweisung des § 125 Abs. 2 BauGB u.a. auf § 1 Abs. 7 BauGB. Denn letztere Vorschrift fordert die gerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange. Zu den abwägungserheblichen privaten Belangen gehört nach ständiger Rechtsprechung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8. Hat der Gesetzgeber somit über die zitierte Verweisung die Berücksichtigung privaten Eigentums ausdrücklich zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung erklärt, so lässt sich die im Zulassungsvorbringen geäußerte Rechtsansicht, wonach der Konflikt zwischen Privateigentum und öffentlichen Belangen nicht im Wege der Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB gelöst werden könne, nicht aufrecht erhalten. Nicht erforderlich ist es, dass zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB der Grunderwerb bereits vollzogen sein müsste. Der Gesetzgeber hat die Abwägungsentscheidung als Ausnahme und damit letztlich als Alternative zum grundsätzlich nach § 125 Abs. 1 BauGB erschließungsrechtlichen Planerfordernis ausgestaltet. Muss jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans, der die Grundlage für eine Erschließungsanlage bildet, der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen sein, so kann für den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nichts Weitergehendes gelten. Dass vorliegend der Grunderwerb immer noch nicht abgeschlossen und die Anbaustraße noch nicht gewidmet ist, steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht entgegen. Denn die Heranziehung zu Teilbeiträgen im Wege der Kostenspaltung nach § 127 Abs. 3 BauGB setzt Grunderwerb und Widmung gerade nicht voraus. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 20 Rn. 17. Auf die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob ohne wirksamen Bebauungsplan auf der Grundlage von § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden kann, kommt es somit nicht an. Die Kläger meinen, bei der C.------straße handele es sich nicht um eine einheitliche Erschließungsanlage, da sowohl der westliche Teil dieser Straße – d.h. der Abschnitt zwischen X. Weg und X1.-------straße – als auch der Teil östlich der X1.-------straße jeweils selbstständige Anlagen seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Berufung zuzulassen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist – ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise – maßgebend auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen, und zwar auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild. Deshalb kennzeichnen Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2008 – 9 B 74.07 -, BRS 75 Nr. 155, Urteile vom 7. Juni 1996 8 C 30.94 -, BRS 75 Nr. 47, und vom 21. September 1979 - IV C 55.76 -, BRS 37 Nr. 94; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 11. Abgesehen davon, dass der westliche Teil der C.------straße nach dem vorliegenden Kartenmaterial entgegen den Darstellungen der Kläger deutlich kürzer als 100 m ist, verhält sich das Zulassungsvorbringen zu den genannten Kriterien nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich des Weiteren auch nicht daraus, dass die eingebaute Frostschutzschicht nach dem Zulassungsvorbringen eine geringere Fläche aufweist als die Fläche der hergestellten Anlage. Aus diesem Befund folgt mitnichten, dass die Frostschutzschicht nicht programmmäßig eingebaut worden sei. Der Senat hält die – unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen der Beklagten hierzu für überzeugend und nachvollziehbar, wonach es sich bei den behaupteten Differenzflächen um solche unterhalb der Rinnen, Bordsteine und Winkelsteine handele. Einen Rechtssatz, wonach die hergestellte Anlage und die Frostschutzschicht in flächenmäßiger Hinsicht stets identisch sein müssten, kann es schon aufgrund unterschiedlicher bautechnischer Gegebenheiten nicht geben. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar. Vielmehr lassen sich die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. Die Rechtssache hat schließlich nicht die von den Klägern angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Kläger haben die folgende Rechtsfrage aufgeworfen: "Führt der Bau einer Erschließungsstraße ohne Erwerb des Eigentums und ohne Gestattung durch die Grundeigentümer zur Rechtswidrigkeit des Baus der Erschließungsstraße und steht eine solche Rechtswidrigkeit des Baus der Erschließungsstraße der Beitragserhebung entgegen?" Diese Frage ist für den vorliegenden Rechtsstreit nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Wie bereits aufgezeigt, ist bei einer tatsächlich hergestellten Erschließungsanlage die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung auch ohne Grunderwerb möglich, und zwar unabhängig von der Absehbarkeit des Grunderwerbs. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anlieger aus der Nutzung der Anlage einen (Erschließungs-)Vorteil ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.