Beschluss
13 A 1524/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0213.13A1524.12A.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31. Diese Anforderungen erfüllen die beiden von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen Fragen nicht. Hinsichtlich der ersten Frage, ob "einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) afghanischen Staatsangehörigen bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insb. Abschiebung, in sein Heimatland gem. Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 und 2-7 AufenthG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen", legt der Kläger in keiner Weise näher dar (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), aus welchen Gründen die afghanische Regierung ihn als (vermeintlichen) Regimegegner ansehen sollte. Dass die Stellung eines Asylantrags in Deutschland negative Folgen in Afghanistan seitens staatlicher Akteure hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 27. Bezüglich der zweiten Frage, ob einem afghanischen Staatsangehörigen "aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Land – insb. auch in der Hauptstadt – bei Rückkehr Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG droht", ist ebenso wenig näher dargelegt, aus welchen Gründen dem Kläger eine solche Gefahr beachtlich wahrscheinlich drohen sollte. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist bezüglich Kabul ein Gefahrengrad, der unabhängig von – von dem Kläger nicht dargelegten – individuellen gefahrerhöhenden Umständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots geböte, nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 1057/12.A –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 52; Hessi-scher VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – 8 A 2011/ 10.A –, juris, UA S. 9 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, juris, Rn. 22. Vielmehr ist die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Kabul ungeachtet mehrerer spektakulärer Anschläge insgesamt stabil und ruhiger als noch vor zwei Jahren. Daher spricht vieles dafür, dass im Raum Kabul gegenwärtig schon kein innerstaat-licher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11 –, DÖV 2012, 651 = juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 – 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A –. Darüber hinaus fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG, da sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage nicht allgemeingültig beantworten lässt. Gefahren, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger als erwachsener erwerbsfähiger Mann angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise betreffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, BVerwGE 99, 324 = juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, ZAR 2012, 164 = juris, Rn. 34 f. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, NVwZ 2012, 451 = juris, Rn. 19 bis 23. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt in der Regel wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich daher regelmäßig einer grundsätzlichen Beantwortung. Im Übrigen ist eine solche Gefahrenlage für den erwerbsfähigen Kläger bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Dies ergibt sich daraus, dass nach seinen Angaben in Kabul ein Cousin von ihm wohnt. Dass dieser zur Unterstützung des Klägers bereit ist, zeigt sich daran, dass er dem Kläger ein Schriftstück nach Deutschland gesendet hat (bei dem es sich nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, welcher der Kläger nicht qualifiziert entgegen getreten ist, um eine "formale als auch inhaltliche Fälschung" handelt). Darüber hinaus leben in Deutschland drei Geschwister des Klägers, die nach seinen Angaben eingebürgert worden sind. Daher dürfte er auch von (zumindest einem von) diesen im Notfall finanzielle Unterstützung erhalten können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.