Beschluss
14 A 2495/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0131.14A2495.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulas¬sungsverfahren auf 1.876,68 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulas¬sungsverfahren auf 1.876,68 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Der Kläger hat auf den Seiten 5 bis 9 der Begründung seines Zulassungsantrags gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eingewandt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine frühere Ehefrau im Besteuerungszeitraum weiterhin Mitmieterin der streitgegenständlichen Wohnung gewesen und dieser Umstand rechtlich erheblich sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden durch diesen Vortrag indes nicht geweckt. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Mitteilungen im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers im Veranlagungszeitraum von Februar 2007 bis April 2010 in der Tat nicht mehr Mieterin der in Rede stehenden Wohnung gewesen ist. Dort wird nämlich berichtet, der Kläger habe mit Schreiben vom 11. April 2006 an die Vermieterinnen gebeten, den bestehenden Mietvertrag auf ihn allein zu übertragen, und die Vermieterin M. habe am 21. Oktober 2010 telefonisch angegeben, sie sei damit einverstanden gewesen, dass der Kläger seitdem alleiniger Mieter gewesen sei; als Nachweis für die Änderung habe sie das Schreiben des Klägers als Anhang zu dem vorhandenen Mietvertrag genommen. Dem entspricht die vorausgegangene schriftliche Auskunft der Frau M. vom 14. August 2010. Die geschiedene Ehefrau dürfte nach allen bekannten Umständen kein Interesse am Fortbestand ihrer Mieterstellung mehr gehabt haben. Sie hat nach den eigenen Angaben des Klägers die Wohnung seit ihrem Auszug im Jahre 2006 nie mehr genutzt, Mietzahlungen nicht mehr geleistet und sich auch nicht mehr um die Nutzung gekümmert. Alle Angelegenheiten mit der Vermieterseite hat der Kläger allein geregelt. Dafür dass insbesondere die Vermieterseite nur noch den Kläger als Vertragspartner angesehen hat, spricht es, dass nach der weiteren Mitteilung im Tatbestand das Mietverhältnis zum 30. April 2010 durch "nur an den Kläger adressierte(s) Schreiben vom 23. Juli 2009" gekündigt worden ist. Selbst wenn die geschiedene Ehefrau des Klägers im Veranlagungszeitraum dennoch Mieterin der Wohnung geblieben sein sollte, bestünden die vom Kläger daraus abgeleiteten Rechtmäßigkeitszweifel nicht. Er selbst vertritt, dass im Ergebnis mehrere Wohnungsinhaber "als (gegebenenfalls ausgleichspflichtige) Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO haften" müssten. § 14 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Mai 2006 - ZwStS - regelt, dass soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die Vorschriften der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung - AO - anzuwenden sind. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, so dass auch der Kläger zur gesamten Leistung veranlagt werden durfte. Wenn der Kläger rügt, es "würden sich die Steuermaßstäbe als aufwandsunabhängig darstellen und sich vom zugrundeliegenden Aufwandsbegriff lösen, wenn bei mehreren Inhabern jeweils der volle Aufwand veranschlagt werden sollte", und sich damit dagegen wendet, dass die Beklagte bei der Berechnung der festgesetzten Steuer jeweils die volle Nettomiete von monatlich 401 Euro eingestellt hat, obwohl "ein Alleinmieter ... erkennbar einen anderen Aufwand (betreibt) und ... regelmäßig eine andere Leistungsfähigkeit (zeigt), als jemand, der sich die Wohnung im Rahmen einer Gemeinschaft mit weiteren Mitmietern teilt", setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf S. 16 UA nicht auseinander, so dass sein Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Der Hinweis auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 9. Mai 1994 22 A 716/93 -, Rn. 25 (wohl juris), hilft insoweit ebenfalls nicht weiter, weil eine Mitmieterproblematik dort nicht abgehandelt wird. Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Mitmieterschaft seiner geschiedenen Ehefrau auf ein bestehendes Auswahlermessen der Beklagten hinweist, sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers ebenfalls nicht dargetan. Die Inanspruchnahme des Klägers war ermessensfehlerfrei. Anders als der zivilrechtliche Gläubiger nach § 421 BGB kann die Verwaltung einen Schuldner zwar nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen heranziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 8 C 138.81 -, juris (dort Rn. 21) Bei der Auswahl des Schuldners ist ihr allerdings ein weiter Spielraum eröffnet. Grenzen sind ihr lediglich durch das Willkürverbot und im Falle offenbarer Unbilligkeit gezogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 8 C 57.91 , juris (dort Rn. 20). Soweit der Kläger geltend macht, "mangels jedweder Andeutung und Ausübung eines Ermessens (sei) ... von einem Ermessensfehler auszugehen", ist ihm entgegen zu halten, dass beim Besteuerungsverfahren als Massenverfahren die Ausübung des Auswahlermessens nicht begründet werden muss, wenn vom Steuerschuldner keine relevanten Umstände des Einzelfalls vorgetragen wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 , a. a. O. Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 1994 - 2 S 1449/94 -, juris (dort Rn. 3). Das war hier nicht der Fall. Auf eine trotz der oben dargelegten Umstände weiterbestehende Mitmieterschaft seiner geschiedenen Ehefrau nach ihrem Auszug im Februar 2006 hat sich der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht berufen. Die bisher abgehandelte Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine frühere Ehefrau im Besteuerungszeitraum weiterhin Mitmieterin der streitgegenständlichen Wohnung gewesen und dieser Umstand rechtlich erheblich sei, beginnt auf Seite 5 und endet auf Seite 9 der Begründung seines Zulassungsantrags, was nahezu identisch ist mit dem gesamten Umfang seiner rechtlichen Ausführungen. Unsystematisch darin eingebaut ist ein weiterer Einwand gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, demgegenüber die bisher abgehandelten Bedenken auf Seite 7 der Begründung lediglich noch als "hilfsweise" eingeordnet werden: Richtigerweise hätten im Besteuerungszeitraum nicht der Kläger und seine geschiedene Ehefrau, sondern hätte allein der Sohn des Klägers die in Rede stehende Wohnung im Rechtssinne "innegehabt". Auch insoweit sind allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der vom Verwaltungsgericht auf Seite 14 UA zitierten Entscheidung das Wesen der Zweitwohnungsteuer wie folgt beschrieben: "Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt ... In dem Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf liegt ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erfordert ... Das nach dem Aufwandsbegriff i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus... Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Das Bundesverfassungsgericht stellt deshalb ausdrücklich darauf ab, dass Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349, 353). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen und der des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Innehaben der Zweitwohnung in diesem Sinne stets vorausgesetzt. Diese - dem Wesen der Aufwandsteuer geschuldete - Entscheidungsfreiheit besteht nicht bei einer rein tatsächlichen, rechtlich nicht abgesicherten Möglichkeit der Nutzung. Vielmehr muss der Nutzer dann damit rechnen, dass die Nutzung ihm jederzeit entzogen werden kann, er es jedenfalls nicht in der Hand hat, die Wohnung seinem Willen entsprechend tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die verschiedenen Möglichkeiten des Wohnens ohne Nutzungsrecht (etwa Wohngelegenheit in Form vorübergehender Überlassung einer Wohnung oder Teilen davon) stellen im Übrigen auch keinen fest umrissenen Konsumtatbestand dar, der die Feststellung erlaubt, dass hierfür gewöhnlich nennenswerte finanzielle Mittel aufgewandt werden müssen." So BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 -, juris (dort Rn. 16 und 17). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass allein der Kläger selbst als Mieter der Wohnung für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 30. April 2010 und damit auch im Besteuerungszeitraum die für eine solches Innehaben der Wohnung notwendige Rechtsmacht zur Entscheidung über die Verwendung der Wohnung besessen und dass seinem Sohn nur eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit zugestanden habe. Vgl. zur Besteuerbarkeit einer einem Dritten unentgeltlich überlassenen Wohnung als Zweitwohnung des Überlassenden: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 -, juris. Der Kläger hat insoweit lediglich eingewandt, er habe zwar mit seinem Sohn keinen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen, mündlich sei allerdings vereinbart gewesen, dass er die Wohnung allein nutzen könne. Eine Eigen- oder Familiennutzung habe sich der Kläger gegenüber seinem Sohn nicht offen gehalten. Ob der Kläger den Mietzins gegenüber dem Hauptvermieter zahle oder aber seinem Sohn die Mittel zur Verfügung stelle, damit dieser den Mietzins an den Vermieter entrichte, könne im Ergebnis keinen Unterschied machen. Letzteres trifft indes nicht den Punkt, weil die Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem Sohn des Klägers gar nicht bereit gewesen sind. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich "der Kläger - zugunsten seines Sohnes seiner Verfügungsmacht auf eine ... rechtlich maßgebliche Weise nicht begeben" habe. Eine dem sachenrechtlich wirksamen Nießbrauch, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 -, a. a. O., vergleichbare Konstellation habe nicht vorgelegen. Insbesondere habe der Kläger was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl ausgereicht hätte - "die Wohnung nicht vollständig an seinen Sohn untervermietet", wogegen insbesondere spreche, "dass der Vollzug eines solchen Vertrages mit der Zahlung eines Mietzinses von Seiten des Sohnes an den Kläger hätte verbunden sein müssen". Mit diesen letztlich auf gewisse in anerkannten Formen manifestierte Indizien abstellenden Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Seine weiteren Überlegungen auf Seite 6 der Antragsbegründung vermengen sich wieder mit Gedanken zur Stellung seiner geschiedenen Ehefrau als Mitmieterin, so dass letztlich den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch an dieser Stelle nicht genügt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).