Beschluss
12 A 2349/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0130.12A2349.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die konkludent geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. insoweit allein in Frage kommenden § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass sie die geltend gemachte Kostenübernahme von den beiden Beklagten weder auf der Grundlage einer wirksamen Zusicherung der Jugendhilfebehörde nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch aus – nach dem Tode des jungen Volljährigen auf das Universitätsklinikum F. übergangenen – Ansprüchen des Verstorbenen nach §§ 41, 40 SGB VIII oder § 4 AsylbLG, noch in entsprechender Anwendung von § 25 SGB XII im Anwendungsbereich des AsylbLG verlangen kann, nicht in Frage zu stellen. Zu Unrecht hält die Klägerin der streitigen Entscheidung insoweit, als sie auch zugunsten der Beklagten zu 1. ergangen ist, entgegen, dass der auch deren teilweise Zahlungspflicht regelnde gerichtliche Vergleich aus dem Erörterungstermin vom 23. August 2012 mit Schriftsatz vom 30. August 2012 nur "für die Beklagte zu 2." widerrufen worden ist. Der sich nach § 106 VwGO richtende Vergleich hat nämlich nicht die Rechtshängigkeit der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. entfallen lassen und den Rechtsstreit ihr gegenüber beendet. Vgl. zum gerichtlichen Vergleich etwa: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 8 C 4.11 –, juris, Rn. 42. Denn schon durch die Ausübung des unter Ziff. 5 des Vergleichs vorbehaltenen Widerrufs allein seitens der Beklagten zu 2. als einer der am Verfahren beteiligten und damit widerrufsberechtigten Partei, vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 106 Rn. 60, ist die erledigende Wirkung des Prozessvergleichs entfallen und musste das Verfahren als Ganzes fortgesetzt werden. Vgl. Dolderer, a.a.O., Rn. 66. Die Argumentation der Klägerin hilft – soweit sie in der Sache erfolgt ist – auch nicht über die sich aus § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB X ergebende Formnichtigkeit der Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Gestalt der vom Amtsvormund am 11. März 2009 weitergeleiteten E-Mail der Abteilung für wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamtes der Beklagten zu 1. – auf das Schreiben vom 21. Januar 2009 stützt die Klägerin ihr Zulassungsbegehren nicht – hinweg. Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB X gilt für elektronische Verwaltungsakte, dass das der Signatur zugrundeliegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen muss. Diese mit Wirkung zum 1. Februar 2003 neu eingeführte Regelung erklärt sich daraus, dass elektronische Dokumente nach der ebenfalls zum 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Generalklausel des § 36a Abs. 2 SGB I, wenn sie – wie Verwaltungsakte – rechtswirksamen Inhalt haben sollen, nur dann an die Stelle schriftlicher Dokumente treten können, vgl. zur Ersetzung der Schriftform bei Zusicherungen insoweit: Waschull, in: LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 34 Rn. 9, auch § 33 Rn. 15, wenn die Authentizität hinsichtlich der Person des Handelnden und des Inhalts gewährleistet ist. Dass die qualifizierte elektronische Signatur diese Gewährleistungsfunktion übernimmt und in § 36a Abs. 2 SGB I i. V. m. § 2 Ziffer 3 SigG vorgeschrieben ist, hat danach die – bis dahin keine bestimmende Wirkung im Rechtsverkehr auslösende – E-Mail überhaupt erst verkehrsfähig gemacht. Für eine Auslegung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X dahingehend, dass auch schon eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB X als wirksame Zusicherung zu werten wäre, fehlt demgemäß jeglicher Anhaltspunkt. Soweit in weiten Bevölkerungskreisen unter juristischen Laien kein Unterschied zwischen einer einfachen E-Mail und einer E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemacht wird, führt das für sich gesehen nicht schon dazu, dass hier objektiv vergleichbare Sachverhalte vorliegen, bei deren rechtlicher Behandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten wäre. Etwas anderes kann sich – schon mangels auf das Schutzgut zielenden Inhalts der maßgeblichen Vorschriften – auch nicht aus dem Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb, wie es durch Art. 12 und 14 GG gewährleistet wird, ergeben. Dass der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X formnichtigen Zusicherung, vgl. dazu, dass bei elektronischen Dokumenten die mangelnde Erkennbarkeit der erlassenen Behörde auch für das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat gilt: Waschull, a.a.O., § 40 Rn. 6, dennoch nach Treu und Glauben Bindungswirkung zukommt, weil nach rechtzeitiger Anfrage vor Beginn der streitbefangenen Behandlung sowohl der Sachbearbeiter der Klägerin als auch insbesondere der Sachbearbeiter der Beklagten zu 1. in Unkenntnis der Rechtslage von der Wirksamkeit der Zusicherung ausgegangen sind, hat die Klägerin entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Eine echte Bindung an eine fehlerhafte Zusicherung wird nach ständiger Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Erwägungen nur dann ausnahmsweise anerkannt, wenn ansonsten für den darauf Vertrauenden schlechthin untragbare Folgen eintreten würden. Grundlegend: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 – VI C 73.64 –, BVerwGE 26, 31, juris. Dass die Konsequenzen aus einer Unwirksamkeit der Zusicherung diese Qualität hätten, hat die Klägerin indes nicht gezielt geltend gemacht und drängt sich mit Blick auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts am Ende der Entscheidungsgründe, die Klägerin könne ihren Zahlungsanspruch aus dem Behandlungsvertrag gegen die Erben des verstorbenen Herrn T. geltend machen, die ihrerseits grundsätzlich vom nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Träger Kostenerstattung verlangen könnten, auch nicht ohne Weiteres auf. Es reicht nicht aus, wenn die Klägerin es zwar für rechtlich einwandfrei, aber unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit für nicht nachvollziehbar und – nicht zuletzt wegen der Anwendbarkeit armenischen Erbrechts – auch für nur schwer durchsetzbar hält, gegen die Erben vorzugehen. Derartige Schwierigkeiten hätte die Klägerin nämlich durch eine Abtretung der Ansprüche auf Erstattung der Behandlungskosten (Sekundäransprüche) gegen die in Frage kommenden Sozialleistungsträger, vgl. zur Abtretbarkeit im Einzelnen: Grube, in: Grube/Wahrendorff, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 17 Rnrn. 20/21; zumindest eine Vereinbarung über die Direktauszahlung an das Krankenhaus zulassend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2007 – L 7 SO 5195/09 –, juris, Rn. 20; bei der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf das Asylbewerberleistungsrecht zu wenig differenzierend: LSG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2011 – L 20 AY 4/11 –, juris, Rn. 90, schon im Behandlungsvertrag mit dem Patienten vermeiden können und sind deshalb von ihr hinzunehmen, zumal im Hinblick auf das Begehren um bloße Abtretung der ererbten Ansprüche gegen den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Träger kein maßgeblicher Widerstand der Erben zu erwarten sein dürfte. Mit dem Ausschluss eines Anspruchs aus § 40 SGB VIII schon deswegen, weil Krankenhilfe nach dieser Vorschrift nicht selbständig in Betracht kommt, sondern nur als Annex zu bestimmten – Kindern und Jugendlichen i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB VIII vorbehaltenen – Hilfen, zu denen die – nach der Eintritt der Volljährigkeit des Herrn T. am 2009 allein noch mögliche – Hilfeleistung nach § 41 SGB VIII nicht zählt, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander. Sie übersieht, dass die noch offenen Krankenhausrechnungen – mit Ausnahme der Rechnung Nr. 260510381 vom 22. Juni 2010 über 616,- Euro – erst nach dem 2009 erbrachte Leistungen betreffen. Da in Armenien die Volljährigkeit eben-falls mit 18 Jahren erreicht wird, ist hier nach Maßgabe seines Art. 12 auch das Haa-ger Übereinkommen zum Schutz von Minderjährigen demgemäß von vornherein nicht einschlägig. Soweit § 41 Abs. 2 SGB VIII für die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige – wie sie der verstorbene Herr T. tatsächlich erhalten hat oder nach Maßgabe des Zulassungsvortrags möglicherweise bei einem stabileren Ge-sundheitszustand zumindest benötigt hätte – auch auf die §§ 33 bis 35a SGB VIII verweist, betrifft das nur das „Wie“, d.h. die Ausgestaltung der Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII, ohne dass dies den Charakter der Hilfe als solche für junge Volljährige ändert. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2006 – 12 A 4948/05 – und Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 4948/05 –, juris, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – 5 C 56.01 –, BVerwGE 117, 194. Für eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII auf Ansprüche nach § 40 SGB VIII fehlt es schon an einer Regelungslücke, die es zu schließen gilt. Nach dieser Vorschrift steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung an den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Bei § 19 Abs. 6 SGB XII handelt es sich nämlich um einen gesetzlichen Gläubigerwechsel (cessio legis), der vom Gesetzgeber speziell für das Sozialhilferecht als eine die §§ 56 ff. SGB I verdrängende Sonderregelung getroffen worden ist, weil dort eine Leistung für die Vergangenheit aus Gründen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes in Gestalt des Individualisierungsgrundsatzes ausgeschlossen ist. Vgl. Münder, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2010, § 19 Rn. 85, m.w.N. Für andere Bereiche des Sozialgesetzbuches – wie das Jugendhilferecht, auf die das SGB I gleichfalls Anwendung findet (vgl. § 8 SGB I) – bleibt es bei den Grundregelungen der §§ 56 ff. SGB I, wonach fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten unter bestimmten Bedingungen auf Sonderrechtsnachfolger übergehen können (§ 56 Abs. 1 SGB I) und ansonsten gem. § 58 SGB I fällige Ansprüche auf Geldleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt werden. Dass ein generelles Bedürfnis für eine „cessio legis“ besteht, ist von Klägerseite für das Jugendhilferecht weder substantiiert dargelegt worden noch drängt sich dies sonstwie auf. Vor dem Hintergrund, dass das SGB I in den §§ 56 ff. lediglich eine Abweichung von den sonst greifenden §§ 1922 ff. BGB regelt, vgl. Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 58 Rn. 1, stehen die vorgenannten Überlegungen zum Fehlen einer Regelungslücke auch einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Anspruch aus § 4 AsylbLG entgegen. Das AsylbLG ist mangels Regelung im SGB I formell schon nicht Teil des Sozialgesetzbuches, so dass die speziellen Bestimmungen des SGB I nur insoweit anwendbar sind, als das AsylbLG in § 7 Abs. 4 ausdrücklich auf sie verweist. Ansonsten – also auch bezüglich der (Sonder)Rechtsnachfolge – gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, vgl. Birk, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2010, Vorb. AsylbLG Rn. 5, die indes gerade keine Modifizierung der Vererbungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in § 1522 ff. BGB kennen. Es ist vor diesem Hintergrund konsequent und stützt die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass angesichts der strukturellen Unterschiede der Leistungsgewährungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für eine generelle analoge Anwendung von Vorschriften des Sozialhilferechts im Asylbewerberleistungsrecht kein Raum ist, dass auch das SGB XII für den Personenkreis, der Leistungen gem. §§ 3 ff. AsylbLG bezieht, nur dort gilt, wo das AsylbLG ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Vgl. Birk, a.a.O., Rn. 6; so im Hinblick auf § 26 Satz 1 BSHG und anknüpfend an die vom Gesetzgeber angelegte Systematik, bei grundsätzlicher Abgrenzung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen für bestimmte Bereiche auf Vorschriften des BSHG zu verweisen, auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 – 12 B 795/00 –, FEVS 53, 95, juris. Selbst wenn man annehmen sollte, dass das AsylbLG wegen der Zugehörigkeit des Leistungsinhalts jedenfalls zum materiellen Sozial(hilfe)recht gehört und deshalb – hier wegen der inhaltlichen Gleichheit der Leistungen nach § 48 SGB XII und solchen nach § 4 AsylbLG – eine ausnahmsweise analoge Anwendung von Vorschriften des SGB XII gerechtfertigt sein könnte, gilt das nur unter der Einschränkung, dass die entsprechende Anwendung nicht der Gesamtintention des AsylbLG widersprechen darf. Vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, Einl AsylbLG, Rn. 5 Diese Vorgabe ist bezüglich des § 19 Abs. 6 SGB XII nicht erfüllt. § 19 Abs. 6 SGB XII verkörpert insoweit nicht etwa – wie z.B. die Gewährung einer menschenwürdigen Lebensführung, das Individualisierungsprinzip oder das Wunschrecht – ein Grundprinzip des Sozialhilferechts, das bereits durch Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art, 2 Abs. 1 GG gewährleistet und schon deshalb auch beim AsylbLG beachtlich ist. Zu diesem Ansatz: Birk, a.a.O., Rn. 6 a. E. Abgesehen davon, dass das AsylbLG vom Ansatz her auf den Ausländer und keinen inländischen Anspruchsinhaber zugeschnitten ist, liefe eine Stärkung der Anspruchsstellung der Einrichtungsträger, wie sie § 19 Abs. 6 SGB XII vorsieht, jedenfalls dem Lenkungscharakter des AsylbLG insoweit entgegen, als der Gesetzgeber mit diesem Gesetz auch eine Verminderung der Sozialausgaben für Asylbewerber und eine finanzielle Entlastung der Städte und Gemeinden erreichen will. Vgl. zum Gesetzeszweck: Wahrendorf, a.a.O. Rn. 2, m.w.N. Gläubiger würde hier derjenige, der über die Notwendigkeit der Leistung, die abgerechnet werden soll, und ihren Umfang entscheidet. Ein Missbrauch dieser Stellung kann – gerade wenn man unmittelbar als Anspruchsinhaber auftritt – nicht ausgeschlossen werden. Durch die Möglichkeit, sich auf qualifizierte Anfrage eine Zusicherung der Kostenübernahme erteilen zu lassen, steht den Einrichtungsträgern eine angemessene Alternative zur Verfügung. Dass das Verfassungsrecht die Einräumung einer stärkeren Position – namentlich eine „cessio legis“ – fordert, ist weder von Klägerseite in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich. Ebenso wenig hat die Klägerseite letztendlich darzulegen vermocht, dass vorliegend die auch im Zivilrecht nur ausnahmsweise angewandte Rechtsfigur der Drittschadensliquidation, vgl. zu dieser allgemein: Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 249 BGB Rn. 277 f.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Vorb v § 249 Rn. 105 ff., jeweils m.w.N., vorliegend als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Betracht kommt. Dieses Rechtsinstitut ist im Privatrecht für diejenigen Sonderfälle entwickelt worden, in denen Ersatzberechtigter und Geschädigter auseinander fallen; es bezweckt den Ausgleich eines Schadens bei einer vom Schädiger her gesehen zufälligen Verlagerung des Schadens, aus der er keinen Vorteil zum Nachteil des Geschädigten ziehen soll. Anspruchsberechtigt ist danach der Inhaber der verletzten Rechtsstellung und nicht der wirtschaftlich betroffene Dritte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 – 8 A 940/02 –, DVBl. 2003, 624 (Leitsatz), juris, mit Hin-weis u. a. auf: BGH, Urteile vom 10. Juli 1963 – VIII ZR 204/61 – BGHZ 40, 91, und vom 26. November 1968 – VI ZR 212/66 –, BGHZ 51, 91. Die Grundsätze der Schadensliquidation sind zwar auch im öffentlichen Recht – ins-besondere im Bereich des öffentlichen Dienstrechts – anerkannt und werden z. B. herangezogen in Fällen, in denen ein Beamter nicht bei seinem Dienstherrn, sondern bei einer anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung im Rahmen einer Auftragsangelegenheit, eine Amtshilfe oder sonstigen Zusammen-wirkung von Verwaltungen einen Schaden verursacht. Vgl. zu den in Betracht zu ziehenden Anwendungs-fällen etwa: VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 1 K 842/11.TR –, NJW 2012, 1464, juris; Schleswig Holsteinisches VG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 38/07 –, NVwZ-RR 2009, 188, juris, jeweils m.w.N. Voraussetzung ist indes allemal, dass im Rahmen eines Schadensersatzanspruches Gläubigerstellung und Schaden auseinander fallen, d. h. ein Schaden, der typischerweise beim Berechtigten auftreten müsste, in diesen Fällen aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Gläubiger und einem Dritten auf Letzteren verlagert ist. Im vorliegenden Falle geht es aber nicht um den Ersatz eines Schadens, also eine Haftung der Beklagten, sondern um das Entgelt für eine an einen Dritten erbrachte stationäre medizinische Behandlung. Auf das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis ist die Drittschadensliquidation nicht zugeschnitten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).